TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W218 1424410-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W218 1424410-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.06.2018, Zl. 811243903/170741571, wegen §§ 9, 10, 57 AsylG und §§ 46, 52, 53, 55 FPG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 11.06.2018, Zl. 811243903/170741571, wegen Paragraphen 9, 10, 57, AsylG und Paragraphen 46, 52, 53, 55, FPG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.-VI. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt nach in Österreich ein und stellte im Jahr 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.01.2012, Zl. 11 12.439-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.01.2012, Zl. 11 12.439-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit dem am 01.02.2012 beim Bundeasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, worin vorrangig die inhaltliche Zuerkennung von internationalem Schutz und eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung begehrt wurde.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

5. Mit Bescheid vom 21.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.10.2016 erteilt und wurde dieser auf Antrag bis zum 21.10.2018 verlängert.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2018 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei in der Provinz XXXX geboren und dort aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und habe als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatstaat würden noch seine Mutter, seine fünf Brüder und zwei Schwestern leben, er habe jedoch seit 2017 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er werde jedoch versuchen, wieder Kontakt herzustellen. Es herrsche in Afghanistan Krieg und habe der Beschwerdeführer von seinem Vater eine Familienfeindschaft mit den Bewohnern seines Heimatdorfes übernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die österreichische Kultur angenommen, habe jedoch nie offiziell gearbeitet, habe Deutschkurse besucht und sei nunmehr in Haft, wo er arbeite. Er befinde sich in Haft, da er ungefähr zwölf Monate Suchtmittel verkauft habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er lieber nach Afghanistan zurückkehren würde, als fünf Jahre in Haft zu verbringen.6. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2018 niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, er sei in der Provinz römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Er habe keine Schule besucht und habe als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatstaat würden noch seine Mutter, seine fünf Brüder und zwei Schwestern leben, er habe jedoch seit 2017 keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er werde jedoch versuchen, wieder Kontakt herzustellen. Es herrsche in Afghanistan Krieg und habe der Beschwerdeführer von seinem Vater eine Familienfeindschaft mit den Bewohnern seines Heimatdorfes übernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe die österreichische Kultur angenommen, habe jedoch nie offiziell gearbeitet, habe Deutschkurse besucht und sei nunmehr in Haft, wo er arbeite. Er befinde sich in Haft, da er ungefähr zwölf Monate Suchtmittel verkauft habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er lieber nach Afghanistan zurückkehren würde, als fünf Jahre in Haft zu verbringen.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.- VI.) und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.- römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

8. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er entgegen den Ausführungen der belangten Behörde Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer bezog sich weiters auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz und auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Kabul und ganz Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe zudem kein soziales oder familiäres Netzwerk, seine Familie lebe zwar noch im Heimatdorf, habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt zu dieser. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in der Lage, ein menschenwürdiges Leben in Afghanistan zu führen, da es ihm nicht möglich sei, sogleich eine ausreichende Arbeit zu finden.

9. Mit Datum vom 19.09.2018 langte die Verständigung über die Verurteilung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist am 31.01.2018 wegen § 28 Abs 1 dritter Fall und Abs 2 SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach 3 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren (unbedingt) verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 22.08.2018 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft.9. Mit Datum vom 19.09.2018 langte die Verständigung über die Verurteilung des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist am 31.01.2018 wegen Paragraph 28, Absatz eins, dritter Fall und Absatz 2, SMG in Form der Bestimmungstäterschaft nach 3 12 zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren (unbedingt) verurteilt worden. Das Urteil ist seit dem 22.08.2018 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz XXXX . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung bekommen; er war als Landwirt tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 . Er lebte bis zu seiner Ausreise in der Provinz römisch 40 . Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung bekommen; er war als Landwirt tätig.

In dem Heimatort des Beschwerdeführers lebt jedenfalls noch seine Familie (Mutter, fünf Brüder und zwei Schwestern), mit der er bis 2017 regelmäßig Kontakt hatte und nunmehr wieder Kontakt aufnehmen kann.

Der Beschwerdeführer konnte keine individuelle Verfolgung glaubhaft machen. Die vorgebrachte Familienfehde ist nicht glaubhaft, da seine Familie zumindest bis ins Jahr 2017 ohne Probleme in der Heimatprovinz leben konnte, obwohl seine Brüder, wie der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme ausführt, dieselben Probleme wie er hätten. Dem Beschwerdeführer steht zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer von den im Heimatdorf in der Provinz XXXX lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich, wieder als Landwirt zu arbeiten. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer von den im Heimatdorf in der Provinz römisch 40 lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Auch wäre es ihm möglich, wieder als Landwirt zu arbeiten. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten KABUL, HERAT und/ oder MAZAR-E -SHARIF zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer ist gesund, befindet sich seit 25.05.2017 in U-Haft, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist vor Haftantritt keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat trotz siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nur wenig Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verurteilt worden. Aus dem Urteil des XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2016 von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt handelte. Das Erstgericht wertete das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den langen Tatzeitraum von weit über einem Jahr (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die "knapp 2-fache Grenzmengenüberschreitung bei XXXX .", die "über 2-fache Grenzmengenüberschreitung bei XXXX ." sowie die Suchtgiftweitergabe an zahlreiche Personen, die zum Teil gerade 14 Jahre alt waren, als erschwerend. Ebenso erschwerend (schulderhöhend) wirkte die Gewinnerzielungsabsicht. Als besonderen Milderungsgrund wertete das Berufungsgericht den bisher ordentlichen, mit den Taten in auffallendem Widerspruch stehenden Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Die nur das Nötigste einräumenden Angaben des Angeklagten hatten unter dem Aspekt von § 34 Abs 1 Z 17 StGB bloß geringfügig milderndes Gewicht war doch weder Reue (erster Fall) noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (zweiter Fall) identifizierbar. Daher wurde das Strafausmaß auf viereinhalb Jahre festgesetzt.Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen verurteilt worden. Aus dem Urteil des römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit Anfang 2016 von Anfang an mit dem Vorsatz der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt handelte. Das Erstgericht wertete das Zusammentreffen zweier Verbrechen, den langen Tatzeitraum von weit über einem Jahr (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), die "knapp 2-fache Grenzmengenüberschreitung bei römisch 40 .", die "über 2-fache Grenzmengenüberschreitung bei römisch 40 ." sowie die Suchtgiftweitergabe an zahlreiche Personen, die zum Teil gerade 14 Jahre alt waren, als erschwerend. Ebenso erschwerend (schulderhöhend) wirkte die Gewinnerzielungsabsicht. Als besonderen Milderungsgrund wertete das Berufungsgericht den bisher ordentlichen, mit den Taten in auffallendem Widerspruch stehenden Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB). Die nur das Nötigste einräumenden Angaben des Angeklagten hatten unter dem Aspekt von Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB bloß geringfügig milderndes Gewicht war doch weder Reue (erster Fall) noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (zweiter Fall) identifizierbar. Daher wurde das Strafausmaß auf viereinhalb Jahre festgesetzt.

Wegen der besonderen Schwere seiner Vergehen ist das Einreiseverbot somit gerechtfertigt. Da es sich um die erste rechtskräftige Verurteilung handelt, wird das Einreiseverbot auf sieben Jahre herabgesetzt.

Zur relevanten Situation in Afghanistan:

Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Ergänzend wird Folgendes festgestellt:

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KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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