Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AMA-Gesetz 1992 §21aSpruch
W118 2205465-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 02.08.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-37/2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-75/2018, betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2017 - Antrag auf Beitragsfreistellung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 02.08.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-37/2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-75/2018, betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2017 - Antrag auf Beitragsfreistellung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 29.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag 2017 für Obst, Gemüse und Kartoffeln. Dabei gab der BF auf Basis eines auf dem Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 basierenden formularmäßigen Vordrucks der AMA, der dem BF zu diesem Zweck seitens der AMA zur Verfügung gestellt wurde, für 8,12 ha Obstflächen einen einzuzahlenden Betrag von EUR 0,00 an und vermerkte begründend "2. totaler Ausfall nach Frostschaden".
2. Mit Schreiben vom 07.12.2017 teilte die AMA dem BF im Wesentlichen mit, die Grundlage für eine mögliche Beitragsfreistellung auf Grund von Elementarereignissen finde sich in § 15 Abs. 1 der AMA-BeitragsV 2015, den die AMA im Wortlaut anführte. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der angeführten Bestimmung zuträfen, könne seitens der AMA eine Nachsicht des Marketingbeitrages gewährt werden. Andernfalls werde ersucht, den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von EUR 592,76 binnen einer Frist von 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.2. Mit Schreiben vom 07.12.2017 teilte die AMA dem BF im Wesentlichen mit, die Grundlage für eine mögliche Beitragsfreistellung auf Grund von Elementarereignissen finde sich in Paragraph 15, Absatz eins, der AMA-BeitragsV 2015, den die AMA im Wortlaut anführte. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der angeführten Bestimmung zuträfen, könne seitens der AMA eine Nachsicht des Marketingbeitrages gewährt werden. Andernfalls werde ersucht, den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von EUR 592,76 binnen einer Frist von 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.
3. Mit Schreiben der AMA vom 23.01.2018 setzte diese den BF davon in Kenntnis, dass gemäß § 184 BAO ein Abgabenverfahren eingeleitet werde. Zweck dieses Verfahrens sei die Prüfung einer allfälligen Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2017. Da bis dato keine Stellungnahme des BF eingelangt sei, werde beabsichtigt, nach einem Abgleich mit den Daten des Mehrfachantrages-Flächen (MFA) 2017, eine Schätzung der Beitragsschuld durchzuführen. Berechnungsgrundlage für die Schätzung sei "Obst im Freiland - lt. Mehrfachantrag 2017" im Ausmaß von 8,12 ha. Bei einem Prämiensatz von EUR 73,00 ergäbe sich eine offene Forderung in Höhe von EUR 592,76. Sollte dieser Betrag nicht binnen zwei Wochen zur Einzahlung gelangen, sei beabsichtigt, diesen bescheidmäßig vorzuschreiben.3. Mit Schreiben der AMA vom 23.01.2018 setzte diese den BF davon in Kenntnis, dass gemäß Paragraph 184, BAO ein Abgabenverfahren eingeleitet werde. Zweck dieses Verfahrens sei die Prüfung einer allfälligen Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2017. Da bis dato keine Stellungnahme des BF eingelangt sei, werde beabsichtigt, nach einem Abgleich mit den Daten des Mehrfachantrages-Flächen (MFA) 2017, eine Schätzung der Beitragsschuld durchzuführen. Berechnungsgrundlage für die Schätzung sei "Obst im Freiland - lt. Mehrfachantrag 2017" im Ausmaß von 8,12 ha. Bei einem Prämiensatz von EUR 73,00 ergäbe sich eine offene Forderung in Höhe von EUR 592,76. Sollte dieser Betrag nicht binnen zwei Wochen zur Einzahlung gelangen, sei beabsichtigt, diesen bescheidmäßig vorzuschreiben.
4. Mit E-Mail vom 02.02.2018 beantragte der BF formell die Beitragsfreistellung gemäß § 15 AMA-BeitragsV 2015. Ergänzend führte der BF aus, er habe wie im Jahr 2016 einen Gesamtausfall der Produktion erlitten. Dies könne sich die AMA jederzeit von der Österreichischen Hagelversicherung bestätigen lassen. In einem stellte der BF seine Zugangsdaten zur Verfügung.4. Mit E-Mail vom 02.02.2018 beantragte der BF formell die Beitragsfreistellung gemäß Paragraph 15, AMA-BeitragsV 2015. Ergänzend führte der BF aus, er habe wie im Jahr 2016 einen Gesamtausfall der Produktion erlitten. Dies könne sich die AMA jederzeit von der Österreichischen Hagelversicherung bestätigen lassen. In einem stellte der BF seine Zugangsdaten zur Verfügung.
5. Mit Bescheid der AMA vom 02.08.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-37/2018, wurde der angeführte Antrag des BF seitens der AMA abgewiesen und ein Marketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von EUR 592,76 vorgeschrieben.
Der Berechnung wurde eine Obsterzeugungsfläche im Ausmaß von 8,12 ha zugrunde gelegt.
Begründend verwies die AMA im Wesentlichen auf die rechtlichen Grundlagen sowie den Umstand, dass dem Antrag des BF die erforderliche Bestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 nicht beigelegen sei.Begründend verwies die AMA im Wesentlichen auf die rechtlichen Grundlagen sowie den Umstand, dass dem Antrag des BF die erforderliche Bestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 nicht beigelegen sei.
6. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der BF habe nach rechtlichen Auseinandersetzungen in den Vorjahren um die Frage, auf welchen Flächen Intensivobstbau betrieben würde, am 06.12.2017 bei der belangten Behörde eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 mit dem Betrag von EUR 0,00 abgegeben.
Die Behörde habe daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2017 auf verschiedene rechtliche Grundlagen, vor allem die Möglichkeit der Abgabenbefreiung wegen erlittener Frostschäden, hingewiesen.
Mit Schreiben der AMA vom 23.01.2018 sei ein Abgabenverfahren nach § 184 BAO eingeleitet und ein Marketingbeitrag in der Höhe von EUR 592,76 vorgeschrieben worden.Mit Schreiben der AMA vom 23.01.2018 sei ein Abgabenverfahren nach Paragraph 184, BAO eingeleitet und ein Marketingbeitrag in der Höhe von EUR 592,76 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 02.02.2018 habe der BF nochmals darauf hingewiesen, dass er genauso wie im Jahr 2016 einen Gesamtproduktionsausfall erlitten habe; dies nicht nur im Ausmaß von 60 %, sondern von 100 %. Zum Beweis habe der BF die AMA ersucht, bei der österreichischen Hagelversicherung die entsprechenden Unterlagen, welche dies bestätigen würden, einzusehen. Er habe der Behörde auch seine Zugangsdaten bei der österreichischen Hagelversicherung bekanntgegeben.
Die Beitragserklärung des BF habe die Behörde dazu veranlasst, ein Schätzungsverfahren nach § 184 BAO einzuleiten. Davon sei der BF mit Schreiben vom 23.01.2018 unterrichtet worden. Bei einem solchen Verfahren seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Dabei sei nach den Verfahrensgrundsätzen der BAO amtswegig vorzugehen.Die Beitragserklärung des BF habe die Behörde dazu veranlasst, ein Schätzungsverfahren nach Paragraph 184, BAO einzuleiten. Davon sei der BF mit Schreiben vom 23.01.2018 unterrichtet worden. Bei einem solchen Verfahren seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Dabei sei nach den Verfahrensgrundsätzen der BAO amtswegig vorzugehen.
Dadurch, dass die Behörde ihre Entscheidung letztlich nur auf einen "Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß § 15 AMA-Beitragsverordnung" beschränkt habe, habe sie ihr Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Es gehe nicht nur darum, ob ein Befreiungstatbestand aufgrund eines Elementarereignisses vorliege, sondern um die Beitragspflicht insgesamt und auf welche Flächen sich diese beziehe und auch auf das Flächenausmaß selbst.Dadurch, dass die Behörde ihre Entscheidung letztlich nur auf einen "Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß Paragraph 15, AMA-Beitragsverordnung" beschränkt habe, habe sie ihr Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Es gehe nicht nur darum, ob ein Befreiungstatbestand aufgrund eines Elementarereignisses vorliege, sondern um die Beitragspflicht insgesamt und auf welche Flächen sich diese beziehe und auch auf das Flächenausmaß selbst.
Selbst wenn der BF mit seinem E-Mail vom 02.02.2018 einen solchen Antrag auf Beitragsfreistellung gestellt habe, sei dies auf Ersuchen der Behörde gemacht worden und habe damit der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Beitragspflicht dem Grunde nach nicht mehr Verfahrensgegenstand sein solle bzw. die Flächen von 8,12 ha "außer Streit" gestellt worden seien.
Der angefochtene Bescheid habe keine Begründung, warum und auf welcher fachlichen Grundlage der Beitragssatz von EUR 73,00 für Intensivobstbau für eine Fläche von 8,12 ha verrechnet wurde. Schon aufgrund dieser nicht vorliegenden Begründung sei daher der Bescheidspruch über eine angebliche Zahlungspflicht eines Agrarmarketingbeitrages von EUR 592,76 für das Beitragsjahr 2017 mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Bei richtiger rechtlicher Betrachtung des Sachverhaltes seien aus Sicht des BF folgende rechtserhebliche Sachverhalte zu ermitteln:
* Ob und in welchem Flächenausmaß im Sinne des § 21d Abs. 2 Z 15 AMA-Gesetz Intensivobstbau auf Flächen des BF betrieben werde.* Ob und in welchem Flächenausmaß im Sinne des Paragraph 21 d, Absatz 2, Ziffer 15, AMA-Gesetz Intensivobstbau auf Flächen des BF betrieben werde.
* Ob und in welchem Umfang im Sinne des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a) AMA-Gesetz im laufenden Kalenderjahr (2017) Flächen für die Erzeugung von Obst (gemeint Intensivobstbau) genutzt wurden.* Ob und in welchem Umfang im Sinne des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,) AMA-Gesetz im laufenden Kalenderjahr (201