TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W118 2205465-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §184
BAO §2a
BAO §262 Abs1
BAO §264 Abs1
BAO §270
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2205465-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 02.08.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-37/2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-75/2018, betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2017 - Antrag auf Beitragsfreistellung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 29.11.2017 erstattete der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag 2017 für Obst, Gemüse und Kartoffeln. Dabei gab der BF auf Basis eines auf dem Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017 basierenden formularmäßigen Vordrucks der AMA, der dem BF zu diesem Zweck seitens der AMA zur Verfügung gestellt wurde, für 8,12 ha Obstflächen einen einzuzahlenden Betrag von EUR 0,00 an und vermerkte begründend "2. totaler Ausfall nach Frostschaden".

2. Mit Schreiben vom 07.12.2017 teilte die AMA dem BF im Wesentlichen mit, die Grundlage für eine mögliche Beitragsfreistellung auf Grund von Elementarereignissen finde sich in § 15 Abs. 1 der AMA-BeitragsV 2015, den die AMA im Wortlaut anführte. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der angeführten Bestimmung zuträfen, könne seitens der AMA eine Nachsicht des Marketingbeitrages gewährt werden. Andernfalls werde ersucht, den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von EUR 592,76 binnen einer Frist von 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.

3. Mit Schreiben der AMA vom 23.01.2018 setzte diese den BF davon in Kenntnis, dass gemäß § 184 BAO ein Abgabenverfahren eingeleitet werde. Zweck dieses Verfahrens sei die Prüfung einer allfälligen Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln für das Beitragsjahr 2017. Da bis dato keine Stellungnahme des BF eingelangt sei, werde beabsichtigt, nach einem Abgleich mit den Daten des Mehrfachantrages-Flächen (MFA) 2017, eine Schätzung der Beitragsschuld durchzuführen. Berechnungsgrundlage für die Schätzung sei "Obst im Freiland - lt. Mehrfachantrag 2017" im Ausmaß von 8,12 ha. Bei einem Prämiensatz von EUR 73,00 ergäbe sich eine offene Forderung in Höhe von EUR 592,76. Sollte dieser Betrag nicht binnen zwei Wochen zur Einzahlung gelangen, sei beabsichtigt, diesen bescheidmäßig vorzuschreiben.

4. Mit E-Mail vom 02.02.2018 beantragte der BF formell die Beitragsfreistellung gemäß § 15 AMA-BeitragsV 2015. Ergänzend führte der BF aus, er habe wie im Jahr 2016 einen Gesamtausfall der Produktion erlitten. Dies könne sich die AMA jederzeit von der Österreichischen Hagelversicherung bestätigen lassen. In einem stellte der BF seine Zugangsdaten zur Verfügung.

5. Mit Bescheid der AMA vom 02.08.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-37/2018, wurde der angeführte Antrag des BF seitens der AMA abgewiesen und ein Marketingbeitrag für die Erzeugung von Obst für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von EUR 592,76 vorgeschrieben.

Der Berechnung wurde eine Obsterzeugungsfläche im Ausmaß von 8,12 ha zugrunde gelegt.

Begründend verwies die AMA im Wesentlichen auf die rechtlichen Grundlagen sowie den Umstand, dass dem Antrag des BF die erforderliche Bestätigung gemäß § 15 Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 nicht beigelegen sei.

6. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018 erhob der nunmehr anwaltlich vertretene BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, der BF habe nach rechtlichen Auseinandersetzungen in den Vorjahren um die Frage, auf welchen Flächen Intensivobstbau betrieben würde, am 06.12.2017 bei der belangten Behörde eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 mit dem Betrag von EUR 0,00 abgegeben.

Die Behörde habe daraufhin mit Schreiben vom 07.12.2017 auf verschiedene rechtliche Grundlagen, vor allem die Möglichkeit der Abgabenbefreiung wegen erlittener Frostschäden, hingewiesen.

Mit Schreiben der AMA vom 23.01.2018 sei ein Abgabenverfahren nach § 184 BAO eingeleitet und ein Marketingbeitrag in der Höhe von EUR 592,76 vorgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 02.02.2018 habe der BF nochmals darauf hingewiesen, dass er genauso wie im Jahr 2016 einen Gesamtproduktionsausfall erlitten habe; dies nicht nur im Ausmaß von 60 %, sondern von 100 %. Zum Beweis habe der BF die AMA ersucht, bei der österreichischen Hagelversicherung die entsprechenden Unterlagen, welche dies bestätigen würden, einzusehen. Er habe der Behörde auch seine Zugangsdaten bei der österreichischen Hagelversicherung bekanntgegeben.

Die Beitragserklärung des BF habe die Behörde dazu veranlasst, ein Schätzungsverfahren nach § 184 BAO einzuleiten. Davon sei der BF mit Schreiben vom 23.01.2018 unterrichtet worden. Bei einem solchen Verfahren seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Dabei sei nach den Verfahrensgrundsätzen der BAO amtswegig vorzugehen.

Dadurch, dass die Behörde ihre Entscheidung letztlich nur auf einen "Antrag auf Beitragsfreistellung gemäß § 15 AMA-Beitragsverordnung" beschränkt habe, habe sie ihr Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Es gehe nicht nur darum, ob ein Befreiungstatbestand aufgrund eines Elementarereignisses vorliege, sondern um die Beitragspflicht insgesamt und auf welche Flächen sich diese beziehe und auch auf das Flächenausmaß selbst.

Selbst wenn der BF mit seinem E-Mail vom 02.02.2018 einen solchen Antrag auf Beitragsfreistellung gestellt habe, sei dies auf Ersuchen der Behörde gemacht worden und habe damit der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Beitragspflicht dem Grunde nach nicht mehr Verfahrensgegenstand sein solle bzw. die Flächen von 8,12 ha "außer Streit" gestellt worden seien.

Der angefochtene Bescheid habe keine Begründung, warum und auf welcher fachlichen Grundlage der Beitragssatz von EUR 73,00 für Intensivobstbau für eine Fläche von 8,12 ha verrechnet wurde. Schon aufgrund dieser nicht vorliegenden Begründung sei daher der Bescheidspruch über eine angebliche Zahlungspflicht eines Agrarmarketingbeitrages von EUR 592,76 für das Beitragsjahr 2017 mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Bei richtiger rechtlicher Betrachtung des Sachverhaltes seien aus Sicht des BF folgende rechtserhebliche Sachverhalte zu ermitteln:

* Ob und in welchem Flächenausmaß im Sinne des § 21d Abs. 2 Z 15 AMA-Gesetz Intensivobstbau auf Flächen des BF betrieben werde.

* Ob und in welchem Umfang im Sinne des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a) AMA-Gesetz im laufenden Kalenderjahr (2017) Flächen für die Erzeugung von Obst (gemeint Intensivobstbau) genutzt wurden.

Zur Frage, ob und wann "Intensivobstbau" vorliege, gebe es weder eine Definition im AMA-Gesetz noch in einer diesbezüglichen Verordnung. Auch in der Judikatur des VwGH sei dies nur insoweit geklärt (VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258) als Bio-Obstbau nicht vom Agrarmarketingbeitrag ausgenommen sei. Im dortigen Verfahren sei aber die Frage des "Intensivobstbaus" nicht abschließend geklärt worden. Ebenso wenig im Verfahren VwGH 08.09.2005, 2001/17/01169. In der Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren VwGH 2010/17/0258 gehe diese zur Frage Intensivobstbau von Obstkulturen aus, die in einem regelmäßigen System gepflanzt werden und einen zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand sowie die geforderte Mindestanbaufläche aufweisen. Dass nicht nur die Flächen allein relevant seien, sondern auch hochwertiges Tafelobst darauf erzeugt werden müsse, ergebe sich schon aus dem Beitragszweck des Agrarmarketingbeitrags in § 21a AMA-Gesetz, welcher an land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse anknüpfe. Deshalb seien auch nach der Gegenschrift der AMA im dortigen VwGH-Verfahren Junganlagen und Streuobstanlagen von der Beitragspflicht ausgenommen, weil sich diese (noch) nicht für die Erzeugung hochwertigen Tafelobstes eignen würden.

In diesem Zusammenhang interessant sei auch ein Dokument der AMA vom 06.08.2008, das offenbar eine interne Arbeitsgrundlage darstelle und zu "Intensivobstanbau" ausführe: "Obstanlage in regelmäßigen Pflanzabständen, in der Tafelobst (Klasse I und II) produziert wird."

Zusätzlich könne zur Auslegung auch der Anhang zur Verordnung 7/2014 der AMA (Verlautbarungsblatt der AMA Jahrgang 2014, 5. Stück vom 22.12.2014 = AMA Beitragsverordnung 2015) herangezogen werden. Hier werde zu § 9 Abs. 5 Z 4 dieser Verordnung ("keine Beitragsschuld entsteht bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von Junganlagen im Freiland gemäß Anhang zur Verordnung") dargelegt, dass für Tafeläpfel erst ab dem 3. Jahr Beitragspflicht bestehe. Bei Strauchbeeren werde angeführt, dass es sich dabei nur um Heidelbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Himbeeren und Stachelbeeren handle. Somit seien die vom Beschwerdeführer auch angebauten Vogelbeeren beitragsfrei.

Zu diesen Fragen der betroffenen Intensivobstfläche habe der BF entsprechend seiner Aufzeichnungspflicht nach § 21h Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz die Art und das Ausmaß der für die Obsterzeugung genutzten Flächen im Rahmen der Beitragserklärung bekanntgegeben. Überdies lägen bereits für die Vorjahre jeweils Flächenangaben vor, welche der AMA bekannt seien und hätten sich diese nicht geändert.

Daraus ergebe sich (siehe Feldstückliste MFA 2017, auf welche sich die Behörde ohnehin stütze), dass das Feldstück (FS) 1 "Obstgarten neu" in der Fläche von 1,8173 ha mit Tafelobst im Flächenausmaß von 1,1710 ha (Apfelsorte Luna) genutzt werde.

Eine weitere Tafelobstfläche sei auf dem FS 5 mit 0,6994 ha ausgewiesen und auf FS 28 "Hausacker" Tafeläpfel Topaz auf einer Fläche von 1,6491 ha. Die anderen Obstarten, insbesondere auch die Beeren und Quitten seien gemäß Anhang zur AMA-Verordnung beitragsfrei.

Insgesamt ergäben sich daher unter Berücksichtigung dessen, dass auch noch auf dem FS 4 "Langacker" im Flächenausmaß von 0,3384 ha die Zwetschkenerzeugung beitragspflichtig sei, Flächen von höchstens 3,86 ha, welche beitragspflichtig seien (1,1710 ha + 0,6994 ha + 1,6491 ha + 0,3384 ha) und nicht eine Fläche von 8,12 ha.

Die weitere zu klärende Frage betreffe den Sachverhalt, ob eine Beitragsfreistellung im Sinn des § 15 der AMA-Beitragsverordnung 2015 vorliege.

Hier verwende die belangte Behörde eine solche Auslegung des Gesetzes bzw. der Verordnung, welche das Elementarereignis ausschließlich an solche Ereignisse anknüpfe, "die im Rahmen des Vollzugs des Katastrophenfondsgesetzes 1996 in der Fassung BGBl. Nr. 165/2013 durch die zuständigen Stellen gemäß § 8 Katastrophenfondsgesetz oder der Länder als ersatzfähige Schäden anerkannt werden." Diesbezüglich sei als weitere Einschränkung vorgesehen, dass eine Bestätigung dieser "Katastrophenfondsstelle" vorzulegen sei.

Die belangte Behörde habe daher lediglich aufgrund Nichtvorliegens dieser Bestätigung die Beitragsfreistellung abgelehnt. Hätte die Behörde den Sachverhalt im Sinne des dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot innewohnenden Grundsatzes des Willkürverbotes ermittelt, hätte sie Einsicht in die Hagelversicherungsunterlagen genommen, was der Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt habe, und wäre bei verfassungskonformer Rechtsanwendung vom Vorliegen eines Elementarereignisses auszugehen gewesen.

Für das Jahr 2016 sei - dies sei der belangten Behörde bekannt - durch eine Bestätigung des Landes Steiermark gemäß Katastrophenfondsgesetz eine Beitragsfreiheit erzielt worden, weil durch den Frost keine Erzeugnisse produziert werden hätten können.

Im Beitragsjahr 2017 sei aber ebenfalls aufgrund des Frühjahrsfrostes ein 100 %-iger Ausfall gegeben. Im Unterschied zu 2016 habe eine Bestätigung des Landes nicht vorgelegt werden können, weil das Land bei jenen Betrieben, welche durch eine Versicherung (der BF habe sich erst ab dem Beitragsjahr 2017 bei der österreichischen Hagelversicherung gegen Frostgefahr versichern können) gedeckt seien, keine Leistungen gemäß Katastrophenfondsgesetz auszahle. Dies sei dem BF auf Anfrage so mitgeteilt worden. Aus diesem Grunde könne daher eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, was aber am Sachverhalt nichts ändere, dass der Frost Schäden von weit über 60 % bewirkt habe. Diesbezüglich sei auch auf die nun vorgelegte Bestätigung der Hagelversicherung hinzuweisen. Ausgehend davon, dass für Streuobstanlagen eine Versicherung nicht möglich sei und auch nicht für Quitten oder Vogelbeeren, ergebe sich eine von der Hagelversicherung entschädigte Fläche in Ebersdorf von 1,87 ha und in Unterdombach von 1,65 ha, somit zusammen 3,52 ha.

Es sei unsachlich und willkürlich, bei demselben Sachverhalt, nämlich wenn durch ein Katastrophenereignis (Elementarereignis) sämtliche Erzeugnisse ausfallen, in dem einen Fall, wo eine Bestätigung nach Katastrophenfondsgesetz vorliegt, Beitragsfreiheit zu gewähren, im anderen Fall aber nicht.

Diesbezüglich sei die Verordnung 7/2014 der Agrarmarkt Austria in der Fassung 4/2016 auch gesetzeswidrig, weil das AMA-Gesetz eine solche Einschränkung der Beitragsfreiheit auf eine Bestätigung nach dem Katastrophenfondsgesetz nicht vorsehe, sondern die Beitragspflicht (bzw. Beitragsfreiheit) in § 21a AMA-Gesetz an die Erzeugnisse anknüpfe. Wenn keine Erzeugnisse aufgrund von Elementarereignissen produziert werden könnten, müsse Beitragsfreiheit gegeben sein.

Jedenfalls sei der BF dadurch auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dem Gleichheitsgebot und im Schutz seines Eigentums verletzt. Es werde angeregt, die entsprechenden Antragsstellungen beim Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung von § 15 der AMA-Beitragsverordnung 2015 einzuleiten.

Abschließend wird u.a. beantragt, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten einschließlich der Rechtsanwaltskosten an die beschwerdeführende Partei zuhanden der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft aufzuerlegen.

Der Beschwerde angefügt ist ein Schreiben der Österreichischen Hagelversicherung vom 29.08.2017, dem zufolge ein Ersatz für in Summe 3,52 ha Apfel-Kulturen wegen 100 %-iger Frostschädigung geleistet wurde. Handschriftlich wurde vermerkt, dass eine Versicherung für Streuobstanlagen sowie Quitten und Vogelbeeren nicht möglich sei.

Darüber hinaus wurden auf einem Ausdruck der Feldstücksliste zum MFA 2017 diverse handschriftliche Anmerkungen vorgenommen.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.07.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-75/2018, wies die AMA die angeführte Beschwerde ab und führte dazu im Wesentlichen aus, aufgrund fehlender Angaben des BF sei eine Beitragsfeststellung mittels Schätzungen gemäß § 184 BAO durchgeführt worden. Dabei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zur Schätzung sei der vom BF abgegebene Mehrfachantrag-Flächen 2017 (MFA 2017) herangezogen worden. Der MFA 2017 beinhalte eine Feldstücksliste, auf der der BF u.a. Angaben über die Flächengröße, Nutzungsart, Sorte und Variante der beantragten Flächen gemacht habe. Mit Angaben wie Tafeläpfel, Zwetschken, Strauchbeeren usw. habe der BF bekannt gegeben, dass es sich um Intensivobstbauanlagen handle, auf denen Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten würden und für welche Förderungen beantragt worden seien. Gleichzeitig seien diese Flächen beitragspflichtig. Lediglich die Angabe der Nutzungsform "Streuobstwiese" bezeichne eine nicht-intensive Bewirtschaftungsform, für die andere Fördersätze gälten.

Bei der Definition von Intensivobstanlagen gehe die AMA von Anlagen aus, die nach einem regelmäßigen System gepflanzt wurden und einen guten, zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand sowie eine zusammenhängende Mindestanbaufläche aufweisen und überwiegend kommerziell genutzt werden. (Mit Verweis auf eine Erhebung der Erwerbsobstanlagen durch die Statistik Austria im Jahr 2002, allerdings ohne Fundstelle).

Weiters nehme der Begriff "Intensivobstbau" auf eine notwendige Mindestbewirtschaftung Bezug, um Teil des AMA-Beitragssystems zu werden. Durch die Beantragung von Förderungen auf den gegenständlichen Flächen im Mehrfachantrag-Flächen 2017 habe der BF der Einhaltung der Mindestbewirtschaftungskriterien zugestimmt (mit Verweis auf VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258).

In der Beschwerde vom 07.03.2018 sei beim FS 26 handschriftlich "Streuobst Äpfel" hinzugefügt worden. Bei den übrigen Feldstücken seien lediglich Sortenbezeichnungen hinzugefügt worden. Es werde davon ausgegangen, dass damit die Nutzungsform "Streuobstwiese" gemeint sei. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle des FS 26 am 19.06.2017 und 20.06.2017 sei laut Kontrollbericht vom Prüforgan festgestellt worden, dass es sich um die Nutzungsform "Tafeläpfel" handelte. Die AMA gehe daher davon aus, dass die Angaben am MFA 2017 richtig seien und es sich bei den angegebenen Flächen um Intensivobstbauflächen und nicht Streuobstwiesen handle.

Aus Sicht der Behörde werde zugestimmt, dass für Streuobstanlagen und Junganlagen gemäß Anhang der AMA BeitragsV 2015 keine Beitragssätze eingehoben werden. Der BF führe zwar richtigerweise in dem Zusammenhang aus, dass gemäß § 270 BAO kein Neuerungsverbot bestehe, lege aber keine Beweise vor. Lediglich handschriftliche Vermerke auf der Feldstücksliste könnten dafür nicht herangezogen werden. Es wäre unter wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich gewesen, Lichtbilder und/oder Lieferscheine bzw. Rechnungen von den behaupteten Junganlagen zu übermitteln bzw. Lichtbilder der Streuobstanlagen. Es sei auch in der vorhergehenden Korrespondenz zwischen dem BF und der AMA kein Hinweis geboten worden, dass Junganlagen oder Streuobstanlagen vorhanden seien.

Bezugnehmend auf die Ausführungen in der Beschwerde, dass Vogelbeeren beitragsfrei seien, werde darauf verwiesen, dass es sich bei der Auflistung von verschiedenen Strauchbeerenarten im Anhang der AMA-Beitragsverordnung 2015 um keine taxative, sondern lediglich um eine demonstrative Nennung handle. Vogelbeerenarten seien per Definition Obst und daher grundsätzlich von der Beitragspflicht erfasst.

Auch die Behauptung, dass Quitten gemäß Anhang der AMA-BeitragsV 2015 beitragsfrei seien, könne mangels Begründung nicht nachvollzogen werden. Aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens könne daher darauf nicht weiter Bezug genommen werden. Bei Quitten handle es sich um Obst und dieses sei beitragspflichtig.

Gemäß § 15 AMA-BeitragsV 2015 gälten als Elementarereignisse Ereignisse, die im Rahmen des Vollzugs des Katastrophenfondsgesetzes 1996 - KatFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 165/2013, durch die zuständigen Stellen gemäß § 8 KatFG, BGBl. leg. cit. oder der Länder, als ersatzfähige Schäden anerkannt würden. Die Vorlage einer Bestätigung über Frostschaden durch die ÖHV entspreche diesem Kriterium nicht, zumal vor der letzten Änderung des KatFG bereits Elementarereignisse aufgrund von Hagelschäden aufgrund ihrer Versicherbarkeit ausgenommen gewesen seien. Dementsprechend hätten Hagelereignisse auch in Bezug auf den AMA-Marketingbeitrag nicht als Elementarereignisse im Sinne der AMA-BeitragsV 2015 anerkannt werden können. Es sei somit konsequent, dass die zuletzt erfolgte Änderung des KatFG, wonach auch Frostschäden aufgrund ihrer Versicherbarkeit nicht vom KatFG erfasst seien, ebenfalls nicht mehr als Elementarereignisse im Sinne der AMA-BeitragsV 2015 gelten könnten, wenn dafür lediglich eine Bestätigung der ÖHV vorgelegt würde.

Die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung träfen in diesem Fall daher nicht zu, da keine Bestätigung einer in § 15 Abs. 2 AMA-BeitragsV 2015 genannten Stelle vorgelegt worden sei.

8. Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 beantragte der BF zum einen die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung der AMA wegen Überschreitung der in § 19 Abs. 7 MOG 2007 vorgesehenen Frist von vier Monaten sowie die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

9. Mit Datum vom 18.10.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung erläuterte die AMA im Wesentlichen, dass aus ihrer Warte als "Intensivobstanlagen" Kernobst-, Steinobst- und Beerenobstkulturen sowie Holunder- und Walnussanlagen zu betrachten seien, die nach einem regelmäßigen System gepflanzt wurden und einen guten, zur Erzeugung von hochwertigem Tafelobst geeigneten Pflegezustand, sowie eine zusammenhängende Mindestanbaufläche aufweisen und überwiegend kommerziell genützt werden. Dabei handle es sich um eine Definition der Statistik Austria.

Der BF führte aus, dass ihm vor Jahren seitens der AMA eine anderslautende Definition genannt worden sei. Der zufolge seien "Intensivobstanlagen" "Obstanlagen in regelmäßigen Pflanzenabständen, in der Tafelobst (Klasse I und II) produziert wird". Für ihn sei deshalb für die Beitragspflicht entscheidend gewesen: Handelt es sich um Tafelobst oder handelt es sich um kein Tafelobst. Unter Tafelobst verstehe der BF Obst, das unverarbeitet zum Verzehr geeignet sei. Kein Tafelobst seien demnach von vorherein Quitten und Vogelbeeren. Als Bio-Betrieb habe er aufgrund der eingeschränkten Spritzmöglichkeiten seit jeher auf seinen Flächen nur schwer Tafelobst der Klasse I und II erzeugen können.

Die AMA hielt dem entgegen, die vom BF zitierte Definition sei lediglich im Jahr 2008 ganz kurzfristig verwendet worden und in dieser Form im Prüferhandbuch gestanden, das nur für den internen Gebrauch gedacht sei. Die Definition sei umgehend geändert worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass diese Rechtsansicht nicht korrekt gewesen sei. Nach der geänderten Definition handle es sich bei Intensivobstbau um Obstanlagen in regelmäßigen Pflanzenabständen, in denen Kern-, Stein- oder Beerenobst produziert werde. Aus Sicht der AMA sei es unerheblich, ob das Obst verzehrfähig sei. Das sei kein Kriterium für die Beitragspflicht. Es brauche sich auch um kein Tafelobst zu handeln. Auf die Verwendung des Obstes käme es nicht an.

Hinsichtlich der Definition von "Streuobst" verwies die AMA auf eine Definition aus der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015. In diesem Zusammenhang bestätigte der BF, Prämien im Rahmen des ÖPUL 2015 für die Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise, Erosionsschutz und Winterbegrünung beantragt und auch entsprechende Förderungen lukriert zu haben. Die Obstflächen wurden vom BF als "Spezialkulturen" beantragt. Der BF bestätigte in diesem Zusammenhang, dass es sich bei seinen Kulturen um regelmäßig gepflanzte Kulturen handelt, die der Erzeugung hochwertigen Obstes dienen.

Zur Regelung in § 15 AMA-Beitrags-V führte die AMA im Wesentlichen aus, dass diese als De-minimis-Beihilfe konstruiert sei. Bei Überschreitung des Höchstbetrages von (nach Anpassung im Jahr 2016) EUR 15.000,00 komme die Anwendung der Regelung nicht mehr in Frage. Die Bezugnahme auf das KatFG sei aus Kontrollgründen vorgenommen worden. Die AMA selbst verfügt weder über eine ausreichende Anzahl an Prüfern, noch seien diese für diese Art von Erhebung hinreichend qualifiziert. Entschädigungen nach dem KatFG und Versicherungsleistungen unterschieden sich darüber hinaus betraglich. Beim BF seien für das Jahr 2016 unmittelbar von der zuständigen Stelle des Landes entsprechende Bestätigungen nach dem KatFG übermittelt worden. Aus diesem Grund habe die AMA von der Beitragserhebung Abstand nehmen können. Für das Beitragsjahr 2017 sei keine Bestätigung vorgelegt worden.

Der BF führte im Wesentlichen aus, 2016 und 2017 sei es jeweils zu einem Totalentfall aufgrund von Frost gekommen. Er sei in beiden Jahren versichert gewesen. Im Jahr 2016 seien alle beschädigten Flächen automatisch vom Land erhoben worden. 2017 sei das nicht der Fall gewesen. Der Grund für die unterschiedliche Vorgangsweise sei dem BF nicht bekannt. Wieso es 2016 und 2017 zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sei, sei für den BF bei gleichem Sachverhalt nicht nachvollziehbar. Seines Wissens erfolge die Dotierung der Leistungen aus dem KatFG auf folgende Weise: Es werde nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ein Gesamtbetrag festgelegt. Dieser Gesamtbetrag werde auf die Betroffenen aliquot aufgeteilt. 2012 sei der Ersatz bei EUR 2.000,00, 2016 bei EUR 11.000,00. Bei gleichem Entgang sei das ein sehr großer Unterschied. 2017 habe es für den BF gar keinen Ersatz gegeben. Vom Land habe sich 2017 niemand gemeldet. Alle hätten darauf gewartet, dass wie 2016 jemand kommt. Es sei aber niemand gekommen. Nachdem der BF versichert gewesen sei, habe er sich nicht weiter darum gekümmert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 19.04.2017 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2017, beantragte u.a. die Gewährung von Prämien im Rahmen des ÖPUL 2015 für die Maßnahmen "Biologische Wirtschaftsweise" und "Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen" und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Es wurden folgende Flächen mit den angegebenen Ausmaßen beantragt:

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Dabei bedeutet Schlagnutzungsart "S" laut Merkblatt zum Mehrfachantrag-Flächen 2017, das zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Download zur Verfügung stand, "Spezialkulturen".

Bei den beantragten Flächen handelt es sich um Obstkulturen, die nach einem regelmäßigen System gepflanzt wurden und dazu geeignet sind, hochwertiges Obst zu erzeugen. (Egal, ob zum Verzehr oder zur weiteren Verarbeitung.) Es handelt sich nicht um Hoch- oder Mittelstammbäume von Obstarten, die extensiv bewirtschaftet werden.

Eine Bestätigung durch die zuständigen Stellen gemäß § 8 KatFG oder der Länder, dass die Flächen des BF im Jahr 2017 geschädigt wurden, wurde nicht zur Vorlage gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die entscheidungswesentliche Feststellung, wonach die strittigen Flächen nach einem regelmäßigen System gepflanzt wurden und dazu geeignet sind, hochwertiges Obst zu erzeugen, gründet auf den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung, in deren Rahmen auch Einsicht in die Luftbilder des Betriebs genommen wurde. Dabei zeigte sich, dass der ganz überwiegende Teil der Flächen mit regelmäßigen Obst-Reihen bestanden ist. Diese Flächen wurden im Rahmen der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 als Spezialkulturen beantragt. Laut Pkt. 1.5.3.3 der angeführten Sonderrichtlinie können Obstkulturen als Spezialkulturen beantragt werden, wenn sie nach einem regelmäßigen System angelegt sind (max. Reihenabstand 10 m, ausgenommen Kulturen bei denen ein größerer Abstand Standard ist wie z.B. Walnussanlagen) und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Demgegenüber werden Streuobstflächen in Pkt. 1.5.3.4 definiert als Flächen, auf denen Hoch- oder Mittelstammbäume von Obstarten stehen, die extensiv bewirtschaftet werden. Die Bäume können in Gruppen oder Reihen stehen, gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Für Spezialkulturen und Streuobst sind im Rahmen der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 deutlich unterschiedliche Prämiensätze vorgesehen (vgl. Pkt. 2.20.5. betreffend die Maßnahmen "Biologische Wirtschaftsweise"; für Spezialkulturen EUR 700,00/ha, für Streuobst EUR 70,00/ha bei tierlosen Betrieben).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei den strittigen Flächen um Obstkulturen handelt, die nach einem regelmäßigen System gepflanzt wurden und dazu geeignet sind, hochwertiges Obst zu erzeugen. Dies hat der BF im Rahmen seiner Antragstellung für das ÖPUL 2015 behauptet und wurde dieser Umstand vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich auch bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 leg. cit. hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt gemäß § 264 Abs. 3 BAO die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den Beitragszeitraum maßgeblichen Fassung:

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Gemäß § 21c Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 ist bei

1. Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung,

2. Vermahlung von Getreide im Rahmen einer Handelsvermahlung,

3. Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen und Schlachtgeflügel,

4. Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern,

5. Erzeugung von Gemüse und Obst,

6. Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung),

7. Erzeugung oder Kultivierung von Gartenbauerzeugnissen,

8. Ernte einer Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr (1. August bis 31. Juli), die mehr als 3 000 l Wein entspricht, und

9. Abfüllung und Verkauf von mehr als 3 000 l Wein in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 beträgt der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit für

-

Intensivobstbau 73,00 € je ha.

Gemäß § 21d Abs. 4 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 wird die AMA ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.

Mit § 9 Abs. 2 Z 2 der "Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015)",

Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, 5. Stück, Nr. 7, idF

Verlautbarungsblatt der AMA vom 10.10.2016, 3. Stück, Nr. 4, wurde für Intensivobstbau im Freiland ein Beitragssatz von EUR 73,00 je Hektar festgelegt.

Keine Beitragsschuld entsteht gemäß § 9 Abs. 5 Z 4 AMA-BeitragsV 2015 bei der Bewirtschaftung von Junganlagen im Freiland gemäß Anhang zur Verordnung. Dieser Anhang lautet:

Bild kann nicht dargestellt werden

Führt ein Elementarereignis zu einem Produktionsausfall bei einem der in §§ 1 bis 13 genannten Beitragsgegenständen, ist gemäß § 15 Abs. 1 AMA-BeitragsV 2015 auf Antrag eine Freistellung von der Entrichtung fälliger Beiträge möglich, wenn der Produktionsausfall ein Ausmaß von mindestens 60 % erreicht und die Voraussetzung für die Qualifizierung als De-minimis-Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, ABl. Nr. L 352 vom 18.12.2013, S. 9, vorliegen.

Als Elementarereignis gelten gemäß Abs. 2 leg.cit. Ereignisse, die im Rahmen des Vollzugs des Katastrophenfondsgesetzes 1996 - KatFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. Nr. 165/2013, durch die zuständigen Stellen gem. § 8 KatFG oder der Länder, als ersatzfähige Schäden anerkannt werden.

Der Antrag auf Beitragsfreistellung ist gemäß Abs. 3 leg. cit. bei der AMA binnen zwei Monaten nach der Anerkennung der in Abs. 2 genannten Stelle zu stellen. Dem Antrag ist eine Bestätigung der in Abs. 2 genannten Stelle beizulegen, in der 1. Name und Anschrift des Geschädigten, 2. eine Beschreibung des Elementarereignisses, 3. Angaben zur Höhe der Ersatzfähigkeit des Schadens gem. KatFG 1996 (Beihilfeintensität), 4. die Bestätigung über einen Produktionsausfall von mindestens 60 %, 5. Angaben zur Identifizierung der betroffenen Flächen (Flächengröße, betroffene Katastralgemeinde und Grundstücksnummer), 6. Darlegung der in den letzten drei Steuerjahren zugesagten und erhaltenen De-minimis-Beihilfen unter Angabe des Namens der gewährenden Stelle und der jeweiligen Beihilfenhöhe, 7. Erklärung, dass in den letzten drei Steuerjahren keine De-minimis-Beihilfen erhalten wurden, die den Betrag von EUR 15.000,-- übersteigen, und 8. Angaben zu allen auf Grund des Elementarereignisses gewährten Leistungen der öffentlichen Hand (insb. der leistenden Stelle und der Beihilfeintensität) enthalten sind.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 ist Beitragsschuldner

-

für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und Z 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).

Der Beitragsschuldner hat nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013 bis zu dem in § 21f Abs. 2 oder 3 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Jahr zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013).

b) Rechtliche Würdigung:

Für den vorliegenden Fall ist an erster Stelle zu fragen, welchen Bedeutungsgehalt der Begriff "Intensivobstbau" aufweist. An diesem Begriff knüpfen sowohl § 21d Abs. 2 Z 15 AMA-Gesetz 1992 als auch § 9 Abs. 2 Z 2 AMA-BeitragsV 2015 an.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit seinem Erkenntnis vom 21.12.2012, 2010/17/0258, bereits die Ansicht der damals belangten Behörde bestätigt, dass grundsätzlich ab Überschreiten der Mindestanbaufläche von einem "Intensivobstbau" auszugehen sei. Ausgenommen von der Beitragspflicht seien demgegenüber Junganlagen und Streuobstanlagen, weil sich diese (noch) nicht für die Erzeugung hochwertigen - im Anlassfall - Tafelobstes eignen. Ausschlaggebend ist demnach nicht das konkrete Erzeugnis oder der jeweilige Ertrag, sondern die Eignung der Anlage für die Erzeugung von hochwertigem Obst. Dass seine Obstanlagen zur Erzeugung hochwertigen Obstes geeignet sind, wurde vom BF selbst zugestanden.

Allerdings wies der BF darauf hin, dass zumindest Teilflächen nicht der Erzeugung von Tafelobst (also zum Verzehr geeignetem Obst) dienten (konkret mit Quitten und Vogelbeeren bestandene Flächen). Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Anlassfall zwar damit argumentierte, dass es sich um Tafelobst handeln müsse. Eine entsprechende Einschränkung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Es erschiene auch nicht sachlich gerechtfertigt, dass etwa eine Anlage zur Erzeugung hochwertiger - wie im vorliegenden Fall - Quitten beitragsfrei gestellt sein sollte, während die Erzeugung hochwertiger Äpfel der Beitragspflicht unterläge.

Darüber hinaus schließt der Anhang zur AMA-BeitragsV 2015 nicht aus, dass dort nicht aufgelistete Obstarten beitragspflichtig sind. Bei diesem Anhang handelt es sich um eine Spezialregelung für bestimmte Junganlagen und um keine Konkretisierung des Kreises der beitragspflichtigen Kulturen (vgl. die Überschrift "Verzeichnis der beitragsfreien Junganlagen gemäß § 9 Abs. 5 Z 4"). Die Beitragspflicht entfällt für Junganlagen der aufgelisteten Arten und nicht mehr. Allerdings ist die Aufzählung bei den Strauchbeeren in verfassungskonformer Interpretation als nicht abschließend zu betrachten, sodass bei allen Strauchbeeren die Junganlagen beitragsfrei sind. An der grundsätzlichen Beitragspflicht für alle Obstsorten ändert sich dadurch jedoch nichts, sofern dieses in einer Intensivanlage erzeugt werden. Die Bewirtschaftung entsprechender beitragsfreier Junganlagen wurde vom BF jedoch nicht behauptet.

Vor diesem Hintergrund ist der AMA kein Fehler anzulasten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass alle Obstflächen des BF grundsätzlich der Beitragspflicht unterlagen. Hinweise darauf, dass sich der BF auf ein geschütztes Vertrauen berufen könnte, haben sich nicht ergeben. Die Berufung auf eine interne Arbeitsanweisung aus dem Jahr 2008 kann ein solches Vertrauen nicht begründen.

Näher zu hinterfragen ist jedoch, ob nicht aufgrund eines Elementarereignisses iSd § 15 Abs. 1 AMA-BeitragsV 2015 von der Beitragspflicht Abstand zu nehmen wäre. In diesem Zusammenhang hat der BF darauf hingewiesen, dass es durch die Beschränkung der Beweismittel auf die Anerkennung der geschädigten Flächen durch die zuständigen Stellen gemäß § 8 KatFG zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nachweislich geschädigten Flächen kommen könnte, für die keine solche Bestätigung erlangt werden konnte.

Seitens der AMA wurde diesbezüglich vorgebracht, diese Einschränkung sei aus Kontrollgründen erfolgt. Die AMA selbst verfüge weder über eine ausreichende Anzahl an Prüfern, noch seien diese für diese Art von Erhebung hinreichend qualifiziert. Entschädigungen nach dem KatFG und Versicherungsleistungen unterschieden sich darüber hinaus betraglich. Seitens des BF selbst wurde bestätigt, dass die Entschädigungen nach dem KatfG nach Maßgabe der verfügbaren Mittel stark variieren, während Versicherungsleistungen im Ergebnis von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages abhängen. (Im Fall des BF erfolgte im Jahr 2017 ein gänzlicher Ersatz für die versicherten Flächen, sodass bei Entfall der Beitragspflicht sogar eine Überkompensation im Raum stünde.)

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte in der Vergangenheit bereits Gelegenheit, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen zur Erhebung des Agrarmarketingbeitrages auseinanderzusetzen. Konkret in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen für das Inverkehrbringen von Wein (vgl. VfGH 12.10.2007, B 968/07). Zwar unterscheiden sich die seinerzeit angefochtenen Bestimmungen von den hier strittigen, die wesentlichen Überlegungen können jedoch übertragen werden.

Der VfGH führte in der angeführten Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für öffentlich-rechtliche Beiträge grundsätzlich in einen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Ihm könne nicht entgegengetreten werden, wenn er als Bemessungsgrundlage für die Produktion von Wein und für den Handel mit Wein die Menge - und nicht den erzielbaren Preis - festlegt, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass das Verhältnis zwischen der Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Höhe der erzielbaren Umsätze bei Massenware ungünstiger sei als bei Qualitätswein.

Die vom Gesetzgeber festgelegte Bemessungsgrundlage sei einerseits durch die Verwaltungsvereinfachung, aber auch durch die dem Gesetzgeber zustehende rechtspolitische Entscheidung, die Produktion und den Vertrieb von Qualitätsware gegenüber Massenware zu bevorzugen, zu rechtfertigen. Auch die unterschiedliche Behandlung von Produzenten und Händlern überschreite nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der damit die unterschiedlichen faktischen Gegebenheiten und die unterschiedlichen Gewinnchancen in Betracht zieht. Auch spreche aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlagen bei den einzelnen landwirtschaftlichen Produkten unterschiedlich regelt.

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in § 15 AMA-Beitrags-V 2015 festgelegte Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Die Erklärung der AMA erscheint nachvollziehbar und die Beschränkung sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass der BF für das Beitragsjahr 2017 für keine seiner Flächen eine entsprechende Bestätigung vorlegen konnte, fällt im Verhältnis zur AMA zur Gänze in die Sphäre des BF.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerdevorentscheidung der AMA war nicht aufzuheben, da die Bestimmungen der BAO - im Gegensatz zum VwGVG - keine zeitliche Beschränkung für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorsehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH 21.12.2012, 2010/17/0258, liegt einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interpretation des Begriffs "Intensivobstanlage" vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragserklärung, Beitragsfreiheit, Beitragsschuld,
Beitragszahlungen, Berechnung, Beschwerdevorentscheidung,
Bewirtschaftung, Entschädigung, Kontrolle, Marketingbeitrag,
Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Nachsichtantrag,
Nachvollziehbarkeit, Nachweismangel, Neuerungsverbot, Schaden,
Schätzverfahren, Ungleichbehandlung, Vorlageantrag, Vorschreibung,
zeitliche Beschränkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2205465.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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