Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
G314 2210118-1/2E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid vom 24.10.2018, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid vom 24.10.2018, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) beschlossen und zu Recht erkannt:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen BescheidsB) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids
wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der BF wurde am 23.10.2017 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.05.2018, XXXX (rechtskräftig seit 26.09.2018), wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach § 12 dritte Alternative StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 und 2 StGB, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt XXXX verbüßt. Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Er war - abgehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten - in Österreich nie meldebehördlich erfasst.Der BF wurde am 23.10.2017 verhaftet, in Untersuchungshaft genommen und mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.05.2018, römisch 40 (rechtskräftig seit 26.09.2018), wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritte Alternative StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 StGB, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er aktuell in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Dem BF wurde in Österreich nie ein Aufenthaltstitel erteilt. Er war - abgehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten - in Österreich nie meldebehördlich erfasst.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht begründet; es fehlt im Bescheid vielmehr jegliche Begründung für Spruchpunkt VI.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht begründet; es fehlt im Bescheid vielmehr jegliche Begründung für Spruchpunkt römisch sechs.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise werden die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aufhebung oder die Reduktion des Einreiseverbots beantragt. Dies wird im Wesentlichen mit dem Eingriff in das Familienleben des BF nach Art 8 EMRK begründet, weil seine Mutter, seine Brüder und seine Lebensgefährtin in der Schweiz lebten. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dass die sofortige Ausreise des BF nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, zumal die strafgerichtliche Verurteilung und der Vollzug der Haftstrafe ausreichend seien, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn ersatzlos aufzuheben. Hilfsweise werden die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie die Aufhebung oder die Reduktion des Einreiseverbots beantragt. Dies wird im Wesentlichen mit dem Eingriff in das Familienleben des BF nach Artikel 8, EMRK begründet, weil seine Mutter, seine Brüder und seine Lebensgefährtin in der Schweiz lebten. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht, dass die sofortige Ausreise des BF nicht zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei, zumal die strafgerichtliche Verurteilung und der Vollzug der Haftstrafe ausreichend seien, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wo sie am 26.11.2018 einlangten. Eine Gegenäußerung mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in der nicht fallspezifisch auf die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eingegangen wird, wurde erstattet.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie auf dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).
Zu Spruchteil B):
Aufgrund des Antrags auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Eventualantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund des Antrags auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheids, verbunden mit dem Eventualantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, ist als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens besondere Bedeutung beizumessen. Ein Begründungsmangel kann eine wesentliche Mangelhaftigkeit darstellen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 417 ff).
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des BF geboten ist.
Das BFA begründete hier die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, obwohl dieser Spruchpunkt gemäß § 58 Abs 2 AVG einer Begründung bedarf. Da der angefochtene Bescheid für Spruchpunkt VI. überhaupt keine Begründung enthält, ist er insoweit rechtswidrig und der betroffene Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben.Das BFA begründete hier die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, obwohl dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG einer Begründung bedarf. Da der angefochtene Bescheid für Spruchpunkt römisch sechs. überhaupt keine Begründung enthält, ist er insoweit rechtswidrig und der betroffene Spruchpunkt daher ersatzlos aufzuheben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids aufzuheben ist.
Zu Spruchteil C):
Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Begründungspflicht, Bescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2210118.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019