Entscheidungsdatum
10.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W179 2162815-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den mit Beschwerde vom XXXX gestellten Antrag des XXXX , geb am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, beide mit der Zustelladresse "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock", hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ XXXX , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über den mit Beschwerde vom römisch 40 gestellten Antrag des römisch 40 , geb am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH sowie die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, beide mit der Zustelladresse "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock", hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ römisch 40 , auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:
A) Aufschiebende Wirkung:
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung amtswegig nach § 17 Abs 1 BFA-VG zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung amtswegig nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, und erteilte jenem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). (Der Beschwerdeführer monierte im vorliegenden behördlichen Verfahren erstmals, XXXX , weswegen ihm in seinem Heimatland Verfolgungsgefahr drohe. Zudem legte er ein Bestätigungsschreiben einer einschlägigen Einrichtung vor, wonach diese den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner XXXX beraten habe.)1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück, und erteilte jenem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). (Der Beschwerdeführer monierte im vorliegenden behördlichen Verfahren erstmals, römisch 40 , weswegen ihm in seinem Heimatland Verfolgungsgefahr drohe. Zudem legte er ein Bestätigungsschreiben einer einschlägigen Einrichtung vor, wonach diese den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner römisch 40 beraten habe.)
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstantrag sei mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes infolge nicht glaubhaften und nicht asylrelevanten Vorbringens rechtskräftig abgewiesen worden; soweit er seinen Folgeantrag auf seine behauptete XXXX stütze, sei dieses Vorbringen aus näher bestimmten Gründen nicht glaubhaft, zumal die vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten, und sich seither keine entscheidungsrelevante geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben hätte, weswegen eine entschiedene Sache vorliege.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstantrag sei mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes infolge nicht glaubhaften und nicht asylrelevanten Vorbringens rechtskräftig abgewiesen worden; soweit er seinen Folgeantrag auf seine behauptete römisch 40 stütze, sei dieses Vorbringen aus näher bestimmten Gründen nicht glaubhaft, zumal die vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten, und sich seither keine entscheidungsrelevante geänderter Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, AVG ergeben hätte, weswegen eine entschiedene Sache vorliege.
2. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers beantragt unter anderem, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG zuerkennen.2. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers beantragt unter anderem, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkennen.
3. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt vor, erstattet keine Gegenschrift und beantragt die Abweisung der erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der dargestellte Verfahrensgang wird diesem Beschluss als entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde gelegt, welcher sich unzweifelhaft aus der Aktenlage ergibt.
2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig.
3. Mit diesem Beschluss wird ausschließlich über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen, die Beschwerde an sich wird gesondert entschieden werden.
2.1. Rechtsnormen:
4. § 17 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 145/2017, lautet wortwörtlich:4. Paragraph 17, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, lautet wortwörtlich:
"Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1.
diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2.
eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
2.2. Zu Spruchpunkt A) Aufschiebende Wirkung:
5. Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde - von Amts wegen - durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.5. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde - von Amts wegen - durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach § 17 Abs 1 BFA-VG unter den dort genannten Voraussetzungen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs 3 und 4 und § 22 Abs 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 17 Abs 1 BFA-VG nicht vorgesehen, vielmehr ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs 1 BFA-VG nicht normiert, weswegen ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs 1 BFA-VG somit unzulässig ist und als solcher zurückzuweisen war.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG unter den dort genannten Voraussetzungen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht vorgesehen, vielmehr ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht normiert, weswegen ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG somit unzulässig ist und als solcher zurückzuweisen war.
7.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher bei der amtswegigen Subsumtion lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
7.2. Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 17 Abs 1 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens (insbesondere hinsichtlich der behaupteten XXXX und der vorgelegten Bestätigung über die erfolgte Beratung einer einschlägigen Einrichtung) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung jedenfalls zuzuerkennen ist. Eine nähere Prüfung des Beschwerdevorbringens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.7.2. Im vorliegenden Fall kann eine meritorische Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens (insbesondere hinsichtlich der behaupteten römisch 40 und der vorgelegten Bestätigung über die erfolgte Beratung einer einschlägigen Einrichtung) kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung jedenfalls zuzuerkennen ist. Eine nähere Prüfung des Beschwerdevorbringens bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
7.3. Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung amtswegig zuzuerkennen.
8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausweislich § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
9. Zugleich beabsichtigt das Bundesverwaltungsgericht, in vorliegender Hauptsache zeitnah eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
2.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:
10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.10. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
So war die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Beschwerde wegen der im Folgeverfahren nun behaupteten XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.So war die Rechtsfrage zu beantworten, ob der Beschwerde wegen der im Folgeverfahren nun behaupteten römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.
Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W179.2162815.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019