TE OGH 2018/12/20 1Ob193/18s

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen Amtshaftung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. September 2018, GZ 4 R 113/18t-11, mit dem deren Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. August 2018, GZ 3 Nc 8/18d-5, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für A***** S***** ist Rechtsanwalt Dr. E***** C***** zum Sachwalter bestellt worden, der dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Gemäß § 1503 Abs 9 Z 10 ABGB sind Sachwalter, die vor dem 1. 7. 2018 bestellt wurden, nach dem 30. 6. 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter.

Das Erstgericht wies die als „Amtshaftungs-Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Klägers, in der er den Ersatz eines ihm nach seinen Behauptungen von einem Stift, einer Schulbehörde, von weiteren Behörden und Gerichten zugefügten Schadens von mehr als 10 Mio EUR begehrt, zurück, weil der Erwachsenenvertreter der Amtshaftungsklage „nicht beigetreten“ sei.

Das Berufungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mangels Genehmigung durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO für nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger selbst einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den der gerichtliche Erwachsenenvertreter – nach Durchführung eines Sanierungsversuchs – ebenfalls nicht genehmigte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 1 Abs 2 ZPO mangelt es einer Person in jenen Verfahren an der Prozessfähigkeit, die in den Wirkungsbereich eines Erwachsenenvertreters fallen. Zur Vertretung im Verfahren ist nur der gesetzliche Vertreter allein berechtigt. Im Bereich der Angelegenheiten vor Gericht ist A***** S***** daher grundsätzlich nicht prozessfähig. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter hat ausdrücklich erklärt, den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers nicht zu genehmigen. Genehmigt er eine von der betroffenen Person selbst gesetzte Prozesshandlung nicht, ist die entsprechende Prozesshandlung zurückzuweisen (vgl auch RIS-Justiz RS0035338).

Textnummer

E123891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00193.18S.1220.000

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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