RS Lvwg 2018/12/4 LVwG-AV-1238/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

BAO §212 Abs1
BAO §217
BAO §217a
BAO §227
BAO §227a

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch einen Aussetzungsantrag Rechtsfolgen, die bereits vor Antragstellung durch die nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabe eingetreten sind, rückgängig gemacht werden sollten. Auch wenn ein nicht zeitgerecht gestellter Aussetzungsantrag zur Hemmung der Einbringung führt, bedeutet dies nicht, dass der durch Bescheid bereits festgesetzte Säumniszuschlag durch einen später gestellten Aussetzungsantrag beseitigt würde (vgl VwGH 2009/17/0148, 2002/16/0256, sowie Ritz, BAO4, § 212a Rz 21, und Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 72). Noch weniger kann ein verspätet gestellter Aussetzungsantrag dazu führen, dass ein Bescheid, mit dem zuvor ein Säumniszuschlag festgesetzt worden war, aufzuheben wäre (vgl VwGH 2011/17/0103).

Schlagworte

Finanzrecht; Kommunalsteuer; Mahngebühr; Säumniszuschlag; Verfahrensrecht; Aussetzung; Nachsicht; Stundung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1238.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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