Entscheidungsdatum
23.07.2018Norm
BBG §40Spruch
W141 2160828-1/ 8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.04.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpassesgeboren am römisch 40 , VN römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.04.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
gem. § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:gem. Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 01.12.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.01.2017, ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.01.2017, ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von weiteren Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass das dem ablehnenden Bescheid zugrunde liegende Gutachten nicht ausreichend zur Beurteilung des orthopädischen bzw. neurologischen Beschwerdebildes sei.
Die Beschwerdeführerin leide an schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, woraus nicht nur Dauerschmerzen und Funktionseinschränkungen resultieren würden, sondern auch maßgebliche neurologische Defizite. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Pflegegeldverhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX im Dezember 2016 glaubhaft angegeben habe, bestehe eine Blasenstörung und leide diese an massiven Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten. In der genannten Verhandlung sei auch ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 gewährt worden sei. Aufgrund der schweren radiologischen Veränderungen und der klinischen Defizite, der maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und der neurologischen Ausfälle wäre deshalb die Richtsatzposition 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. heranzuziehen gewesen. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten wäre keineswegs geeignet diesbezügliche Ausführungen zu beurteilen und es wären daher entsprechende Fachgutachten einzuholen gewesen.Die Beschwerdeführerin leide an schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, woraus nicht nur Dauerschmerzen und Funktionseinschränkungen resultieren würden, sondern auch maßgebliche neurologische Defizite. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Pflegegeldverhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 im Dezember 2016 glaubhaft angegeben habe, bestehe eine Blasenstörung und leide diese an massiven Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten. In der genannten Verhandlung sei auch ein Vergleich dahingehend geschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ein Pflegegeld der Stufe 1 gewährt worden sei. Aufgrund der schweren radiologischen Veränderungen und der klinischen Defizite, der maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und der neurologischen Ausfälle wäre deshalb die Richtsatzposition 02.01.03 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. heranzuziehen gewesen. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten wäre keineswegs geeignet diesbezügliche Ausführungen zu beurteilen und es wären daher entsprechende Fachgutachten einzuholen gewesen.
Ferner habe der allgemeinmedizinische Sachverständige nicht schlüssig erklären können, warum es zwischen den Leiden 1 und 3 keine Leidensbeeinflussung gebe, vor allem da es sich bei allen diesen Gesundheitsschädigungen um Schädigungen im Bereich des Bewegungsapparates handle. Die Hüftschädigung beidseits sowie die Knieschädigung beidseits und die daraus resultierenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten sehr wohl einen maßgeblichen Einfluss auf die schweren degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule und die damit einhergehenden Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden mit der Beschwerdeschrift und in Vorlage gebracht:
3.1. Mit Beschwerdevorlage vom 08.06.2017 wurde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
3.2. Mit Schreiben vom 20.06.2017, eingelangt am 26.06.2017, reichte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin einen Befundbericht datiert mit 07.06.2017 nach.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständigengutachten von DDr.
XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2017, eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2017, eingeholt und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
4.2. Mit Schreiben vom 12.02.2018 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gem. § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.4.2. Mit Schreiben vom 12.02.2018 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gem. Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.
Weder der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 158 cm, Gewicht 76 kg, RR 120/80. 78 a.
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: Bewegungsschmerzen bei seitengleicher Bemuskelung ohne Hinweis für Totalruptur der Rotatorenmanschette
Narbe nach OP Daumensattelgelenk, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Subluxation
Narbe nach CTS OP bds, kein Hinweis für motorisches Defizit.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schulter: rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt bds. durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig, links uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich beider unterer Extremitäten bis zur Leiste im gesamten Umfang als herabgesetzt angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Hüfte rechts: Druckschmerz über dem Trochanter, Stauchungsschmerzen in der LWS auslösbar.
Hüfte links: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, Rotationsschmerzen.
Kniegelenke bds. unauffällig.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/110, IR/AR rechts 5/0/20, links 10/0/30, Knie bds. 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, Streckhaltung der LWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über Mitte BWS und LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 15 cm, F 10/0/10, R 20/0/20
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Krücken in Begleitung, das Gangbild ohne Krücken ist rechts hinkend, ggr. Oberkörperpendeln nach rechts, Schrittlänge etwas verkürzt, geringgradig verlangsamt, Wendemanöver mit Anhalten, sonst ohne Anhalten. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbeleinbrüchen BWK 5 und 6 und LWK 2, geringgradiges Wirbelgleiten, Cervikolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und keine maßgeblichen neurologischen Defizite.
02.01.02
30 vH
02
Hüfttotalendoprothese beidseits Unterer Rahmensatz, da bei Zustand nach Schaftwechsel beidseits gutes Operationsergebnis, kein Hinweis für Lockerung
02.05.08
20 vH
03
Abnützungserscheinungen beide Kniegelenke Unterer Rahmensatz, da geringgradige Beugehemmung.
02.05.19
20 vH
04
mäßiger Bluthochdruck fixer Rahmensatz.
05.01.02
20 vH
05
Zustand nach Schilddrüsenteilentfernung Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage.
09.01.01
10 vH
06
Zustand nach Operation einer Rhizarthrose links Unter Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis ohne relevante Einschränkung der Globalfunktion der linken Hand.
02.06.26
10 vH
07
Zustand nach Teilresektion des Dickdarmes und Adhäsiolyse Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand.
07.04.04
10 vH
08
Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation bds. Unter Rahmensatz, da kein motorisches Defizit objektivierbar.
04.05.06
10 vH
09
Zustand nach Entfernung der Gallenblase Unterer Rahmensatz, da keine Folgeschäden.
07.06.01
10 vH
10
Zustand nach Leistenbruchoperation links, Rezidivhernie Unterer Rahmensatz, da keine Operationsindikation vorliegt.
07.08.01
10 vH
11
Polyneuropathie der unteren Extremitäten Unterer Rahmensatz, da milde Therapieerfordernis und kein motorisches Defizit objektivierbar.
04.06.01
10 vH
12
Bewegungseinschränkung rechte Schulter Fixer Richtsatzwert.
02.06.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 01.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 08.06.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 13.06.2017, zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von DDr. XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2017, auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten von DDr. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2017, auch in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dessen Inhalt wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung -auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So wird im Gutachten von DDr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass der Befund des Krankenhauses Speising vom 19.08.2011 zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung führt: Etwa 2 Wochen stationäre Schmerztherapie: multimodale konservative Therapie bei Beschwerden des gesamten Bewegungsapparats, im Vordergrund stehen Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, Cervikalsyndrom und Lumboischialgie, Knieschmerzen rechts. Es kommt zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden, bei Entlassung Therapieempfehlung Deflamat bei Bedarf.So wird im Gutachten von DDr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass der Befund des Krankenhauses Speising vom 19.08.2011 zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung führt: Etwa 2 Wochen stationäre Schmerztherapie: multimodale konservative Therapie bei Beschwerden des gesamten Bewegungsapparats, im Vordergrund stehen Schmerzen im Bereich beider Schultergelenke, Cervikalsyndrom und Lumboischialgie, Knieschmerzen rechts. Es kommt zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden, bei Entlassung Therapieempfehlung Deflamat bei Bedarf.
Weiters ist der Befund der Knochendichtemessung vom 23.05.2012 nicht aktuell: Osteopenie.
Ebenso bewirkt der Bericht der orthopädischen Abteilung des XXXX Krankenhauses vom 19.08.2013 keine Änderung der getroffenen Einstufung: Hüfttotalendoprothese rechts - unkomplizierter postoperativer Verlauf.Ebenso bewirkt der Bericht der orthopädischen Abteilung des römisch 40 Krankenhauses vom 19.08.2013 keine Änderung der getroffenen Einstufung: Hüfttotalendoprothese rechts - unkomplizierter postoperativer Verlauf.
Im Befund des XXXX Krankenhauses vom 05.09.2013 wird eine Remobilisation nach Hüfttotalendoprothese rechts, 2 Stützkrücken werden verwendet sowie ein komplikationsloser Verlauf beschrieben. DDr. XXXX führt diesbezüglich aus, dass der Befund ebenfalls zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung führt. Postoperativ werden zwei Unterarmstützkrücken verwendet, aktuell ist jedoch die behinderungsbedingte ständige Verwendung von 2 Krücken nicht begründbar, siehe dazu das bereits beschriebene Gangbild ohne Krücken.Im Befund des römisch 40 Krankenhauses vom 05.09.2013 wird eine Remobilisation nach Hüfttotalendoprothese rechts, 2 Stützkrücken werden verwendet sowie ein komplikationsloser Verlauf beschrieben. DDr. römisch 40 führt diesbezüglich aus, dass der Befund ebenfalls zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung führt. Postoperativ werden zwei Unterarmstützkrücken verwendet, aktuell ist jedoch die behinderungsbedingte ständige Verwendung von 2 Krücken nicht begründbar, siehe dazu das bereits beschriebene Gangbild ohne Krücken.
Der Befund der Knochendichtemessung vom 04.12.2013 wird der Einstufung des Wirbelsäulenleiden zugrunde gelegt, maßgeblich sind jedoch feststellbare Funktionseinschränkungen: Stammosteoporose mit de novo Deckplattenimpression LWK 2, Therapie mit Calcium und Vitamin D 3, Bonviva alle 3 Monate.
Der Bericht der orthopädischen Abteilung vom 18.09.2014 führt zu keiner Änderung der getroffenen Einstufung: Hüftpunktion rechts bei Zustand nach HTEP.
Zum Befund der Szintigraphie vom 03.09.2014 erklärt die Sachverständige, das das aktuelle Untersuchungsergebnis keinen Hinweis auf Änderung der Einschätzung ergebe: Verdacht auf aseptische Prothesenlockerung - 03/2017 wurde Schaftwechsel vorgenommen.
Der Befund der orthopädischen Abteilung des XXXX Krankenhauses vom 25.03.2015 wird in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind jedoch aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen. Der genannte Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung:Der Befund der orthopädischen Abteilung des römisch 40 Krankenhauses vom 25.03.2015 wird in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind jedoch aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen. Der genannte Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung:
Carpaltunnelsyndrom links, Rhizarthrose links, Dekompression des Nervus medianus und Resektionsarthroplastik des linken Daumensattelgelenks.
Der Bericht der Akutgeriatrie und Remobilisation des XXXX Krankenhaus vom 21.06.2016 wird ebenfalls in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind jedoch auch hier aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen. Der Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung: Übernahme nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Auszug aus dem Status: keine sozialen Dienste, Wohnung mit 8 Stufen, teilweise nächtliche Inkontinenz. Kein Wirbelsäulenklopfschmerz. Extremitäten und Gelenke frei beweglich, Fußpulse sehr schwach tastbar, grobneurologisch unauffällig. Bei Entlassung mit Unterarmstützkrücken mobil. Dysästhesie seit der HTEP. Laut Befund distal axonale Polyneuropathie beidseits unklarer Genese, Verlaufskontrolle.Der Bericht der Akutgeriatrie und Remobilisation des römisch 40 Krankenhaus vom 21.06.2016 wird ebenfalls in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind jedoch auch hier aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen. Der Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung: Übernahme nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links. Auszug aus dem Status: keine sozialen Dienste, Wohnung mit 8 Stufen, teilweise nächtliche Inkontinenz. Kein Wirbelsäulenklopfschmerz. Extremitäten und Gelenke frei beweglich, Fußpulse sehr schwach tastbar, grobneurologisch unauffällig. Bei Entlassung mit Unterarmstützkrücken mobil. Dysästhesie seit der HTEP. Laut Befund distal axonale Polyneuropathie beidseits unklarer Genese, Verlaufskontrolle.
Gleiches gilt für den Bericht des XXXX Krankenhauses vom 26.07.2016. Dieser wird in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind jedoch auch hier aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen. Der Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung: Z.n. Hammock Plastik und CTS OP links.Gleiches gilt für den Bericht des römisch 40 Krankenhauses vom 26.07.2016. Dieser wird in der Einstufung berücksichtigt, maßgeblich sind jedoch auch hier aktuell feststellbare Funktionseinschränkungen. Der Befund führt zu keiner Änderung der getroffenen Beurteilung: Z.n. Hammock Plastik und CTS OP links.
Das MRT der LWS und BWS vom 04.04.2017 untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung: progrediente Intervertebralarthrose L4/L5. Spinalkanal nicht relevant eingeengt. BWS mäßige multisegmentale degen. Veränderungen.
Im Protokoll des ASG vom 14.12.2016 werden WS-Schmerzen, Harnverlust seit 3 Wochen und Einschränkungen der Feinmotorik sowie Einriss der Rotatorenmanschette beschrieben. Der Harnverlust ist jedoch fachärztlich nicht bestätigt und kann daher nicht eingestuft werden. Weiters enthält das Protokoll keine neuen Informationen, weshalb keine Änderung der bisherigen Einstufung erfolgt.
Zu den, durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, welche zeitlich nach dem Einlangen der Beschwerde im Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurden und somit dem Neuerungsverbot unterliegen, führt die Sachverständige klar und schlüssig aus, dass durch diese Befunde eine Änderung der getroffenen Einstufung nicht angezeigt wäre. Diese konnten jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden:
Bericht XXXX -Krankenhaus vom 03.05.2017: Schaftwechsel HTEP rechts bei Zustand nach Lockerung.Bericht römisch 40 -Krankenhaus vom 03.05.2017: Schaftwechsel HTEP rechts bei Zustand nach Lockerung.
Bericht KH XXXX vom 18.09.2017: konservative Therapie bei Facettensyndrom der LWS, degenerative Spondylodese L4/L5, HTEP bds.Bericht KH römisch 40 vom 18.09.2017: konservative Therapie bei Facettensyndrom der LWS, degenerative Spondylodese L4/L5, HTEP bds.
Bericht Dr. XXXX , FA für Neurochirurgie vom 07.06.2017:Bericht Dr. römisch 40 , FA für Neurochirurgie vom 07.06.2017:
Facettensyndrom und Spinalkanalstenose L3-L5.
Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Von der Gutachterin wird schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da jeweils kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
DDr. XXXX beschreibt zudem anschaulich, dass aus rein unfallchirurgischer Sicht und unter Berücksichtigung der genannten Leiden im Vergleich zur Vorbegutachtung vom Jänner 2017 keine relevante Veränderung objektivierbar ist.DDr. römisch 40 beschreibt zudem anschaulich, dass aus rein unfallchirurgischer Sicht und unter Berücksichtigung der genannten Leiden im Vergleich zur Vorbegutachtung vom Jänner 2017 keine relevante Veränderung objektivierbar ist.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese an schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule leide und Dauerschmerzen, Funktionseinschränkungen und maßgebliche neurologische Defizite vorlägen sowie eine Blasenstörung bestehe und sie an massiven Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten leide, führt die Sachverständige aus:
Dem wird entgegengehalten, dass zwar degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Wirbelkörperimpressionen und Einbrüchen vorliegen, eine maßgebliche Einengung des Spinalkanals ist jedoch nicht feststellbar. Ein radikuläres Defizit mit Lähmungen ist nicht obj