Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W249 1428317-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 18.07.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 18.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.09.2011 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Herkunftsstaat getötet worden; die Täter hätten auch vorgehabt, den Beschwerdeführer umzubringen und hätten ihn mit einem Messer attackiert.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er volljährig sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei 1994 verstorben. Der Beschwerdeführer habe von 2000 bis 2008 in Kabul die Schule besucht.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.06.2012 legte der Beschwerdeführer eine angebliche Sterbeurkunde seines Vaters vor, aus der ersichtlich sei, dass dieser am 28.07.1992 verstorben sei. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass seine Mutter wieder geheiratet habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Schwester bei seiner Großmutter in Kabul gelebt und dort acht Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe eine Schneiderei betrieben und auch ein Auto besessen. Über den Grund für seine Ausreise und seine Lebensumstände im Herkunftsstaat machte der Beschwerdeführer auf Befragen folgende Angaben:
"A: Das Problem hat vor ca. einem Jahr und 8 Monaten begonnen. Ich vermute, dass mein Problem wegen der Arbeit meines Vaters, er war beim Militär, in Zusammenhang steht.
F: Können Sie mir Ihr Problem konkret beschreiben?
A: Mein Vater hat früher ein paar Leute festgenommen. Sie wurden zu 15 Jahre Haft verurteilt. Inzwischen ist mein Vater verstorben. Als diese Leute befreit wurden, bin ich nach Laghman gegangen. Dort wurde ich angegriffen. Ich weiß nicht wer mich angegriffen hat. Danach wurde ich in Kabul in ein Krankenhaus gebracht. Dort lag ich
2 - 3 Tage. Nachdem ich aufwachte habe ich meine Oma gefragt, warum
ich angegriffen wurde. Meine Oma hat meine Ausreise organisiert. Ich habe dann mein Auto verkauft. Danach bin ich nach Pakistan ausgereist.
F: Wohin nach Laghman sind Sie gegangen?
A: In mein Dorf. Dort war ich das erste Mal.
F: Wie heißt das Dorf?
A: Shamangal.
F: Was war der Grund, dass Sie sich dorthin begaben?
A: Es war ein Festtag. Ich ging dort alleine hin.
F: Wann genau wurden Sie angegriffen?
A: Es war beim vorigen Opferfest.
Auf Nachfrage
A: Ich weiß es nicht.
F: Wer genau waren der Täter, die Sie angegriffen haben?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie alt war der Täter?
A: Ich wurde von hinten von einer Person angegriffen. Er weiß gekleidet. Es standen viele Leute. Ich weiß daher nicht wer diese Person war.
F: Was konkret hat diese Person gemacht?
A: Ich habe vielen Leuten zum Festtag gratuliert.
Auf Nachfrage
A: Ich wurde von dieser Person geschupft. Er wurde von den anderen Leuten aufgehalten.
F: Erlitten Sie eine Verletzung durch dieses Schupfen?
A: Ich wurde bewußtlos. Ich wachte erst im Krankenhaus.
F: Wer brachte Sie ins Krankenhaus nach Kabul?
A: Ein Freund von mir brachte mich ins Krankenhaus. Der Arzt sagte ich wurde an der Seite gestochen.
F: Wie lange blieben Sie nach dem Vorfall noch in Kabul?
A: Ca. 3 Monate.
F: War das der einzige Vorfall den Sie erlitten haben?
A: Ja.
F: Haben Sie das der Polizei gemeldet?
A: Die Leute die mich angegriffen haben sind mächtige Leute. Meine Oma hat gewusst wer diese Leute sind.
F: War Ihre Oma beim Fest dabei?
A: Nein.
F: Woher will Ihre Oma das wissen, wer der Täter ist?
A: Meine Oma weiß es nicht.
F: Wissen Sie nun wer Sie niedergestochen hat?
A: Nein.
F: Sie erfuhren erst im Krankenhaus, dass Sie niedergestochen wurden?
A: Ja.
F: Was konkret befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat, nach Kabul?
A: Es ist möglich. Sie würden mich nicht in Ruhe lassen. Die Feinde meines Vaters sind auch meine Feinde.
[...]
Dem ASt. werden die Feststellungen zur Lage in Kabul (Sicherheitslage ist gut, trotz vereinzelter Anschläge) zur Kenntnis gebracht und gibt er dazu an:
A: In Afghanistan ist die Lage nicht so gut. Die Taliban haben auch in Kabul Anschläge verübt. Ich habe aber keine Probleme mit den Taliban.
[...]"
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.07.2012, zu der Zahl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.07.2012, zu der Zahl römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht habe.
Im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer auch familiären Rückhalt habe, sei eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung des Beschwerdeführers nicht gegeben, und es wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung festgestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde ein, welche am 08.08.2012 vom Asylgerichthof abgewiesen wurde (Zl. XXXX ), wodurch der Bescheid des Bundesamtes am 14.08.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Dabei stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass der BF bei einem Aufenthalt in einem Dorf in der Herkunftsregion seines Vaters durch eine unbekannte Person von hinten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Beim Angreifer habe es sich nicht um einen Feind des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gehandelt, der einen Racheakt gegenüber dem Beschwerdeführer habe setzen wollen; die diesbezüglichen Befürchtungen des BF würden eine bloße Spekulation bilden. Der BF sei im Herkunftsstaat während des langjährigen Aufenthaltes in Kabul keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Weiters habe sich aus dem Vorbringen des BF nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Der BF habe Berufserfahrung und sei nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise auch erwerbstätig gewesen, wobei er seine Situation als "wirtschaftlich gut" beschrieben und angegeben habe, dass er über ein Auto verfügt hatte. Es sei ihm zumutbar, auch nach einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF Beschwerde ein, welche am 08.08.2012 vom Asylgerichthof abgewiesen wurde (Zl. römisch 40 ), wodurch der Bescheid des Bundesamtes am 14.08.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwuchs. Dabei stellte der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass der BF bei einem Aufenthalt in einem Dorf in der Herkunftsregion seines Vaters durch eine unbekannte Person von hinten angegriffen und mit einem Messer verletzt worden sei. Beim Angreifer habe es sich nicht um einen Feind des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers gehandelt, der einen Racheakt gegenüber dem Beschwerdeführer habe setzen wollen; die diesbezüglichen Befürchtungen des BF würden eine bloße Spekulation bilden. Der BF sei im Herkunftsstaat während des langjährigen Aufenthaltes in Kabul keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Weiters habe sich aus dem Vorbringen des BF nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Der BF habe Berufserfahrung und sei nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise auch erwerbstätig gewesen, wobei er seine Situation als "wirtschaftlich gut" beschrieben und angegeben habe, dass er über ein Auto verfügt hatte. Es sei ihm zumutbar, auch nach einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
1.4. Am 13.02.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, zu der Zahl XXXX , gemäß § 68 Absatz 1 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 12.03.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.1.4. Am 13.02.2013 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, zu der Zahl römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs am 12.03.2013 in erster Instanz in Rechtskraft.
1.5. Am 26.02.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX aufgrund von Verbrechen und Vergehen zu verschiedenen Tatbegehungszeitpunkten gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung), § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), §§ 27 Abs. 1 Z1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z1 2. Fall und 27 Abs. 2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), §§ 142 Abs. 1 und 143 2. Fall StGB (schwerer Raub) sowie §§ 27 Abs. 1 Z1 8. Fall, 27 Abs. 3 und 27 Abs. 5 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu 2 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befand sich ab 24.09.2013 (Untersuchungshaft) bis 31.01.2015 (vorzeitige Entlassung) in Haft.1.5. Am 26.02.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 aufgrund von Verbrechen und Vergehen zu verschiedenen Tatbegehungszeitpunkten gemäß Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung), Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung), Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 1. Fall, 27 Absatz eins, Z1 2. Fall und 27 Absatz 2, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), Paragraphen 142, Absatz eins und 143 2. Fall StGB (schwerer Raub) sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Z1 8. Fall, 27 Absatz 3 und 27 Absatz 5, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu 2 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF befand sich ab 24.09.2013 (Untersuchungshaft) bis 31.01.2015 (vorzeitige Entlassung) in Haft.
1.6. Am 27.10.2015 brachte der BF eine Stellungnahme betreffend eines Einreiseverbotes, das gegen ihn erlassen werden sollte, ein, in der er angab, eine Beziehung zu einer Frau ( XXXX ) zu führen und mit dieser Person nun ein Kind zu haben, das am 26.08.2015 geboren worden sei.