Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2195140-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, vom 19.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8123872010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 19.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8123872010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellte am 15.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für die von ihm beantragten beihilfefähige Flächen.1. römisch 40 ,XXXX, römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellte am 15.05.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für die von ihm beantragten beihilfefähige Flächen.
2. Bereits davor, nämlich am 27.03.2017 erfolgte an die AMA eine Meldung durch den XXXX, in welcher dieser mitteilte, dass er im Zuge einer BVD-Blutprobenentnahme am Betrieb des BF mehrere Kälber bzw. Jungrinder angetroffen habe, die keine Ohrenmarken getragen hätten.2. Bereits davor, nämlich am 27.03.2017 erfolgte an die AMA eine Meldung durch den römisch 40 , in welcher dieser mitteilte, dass er im Zuge einer BVD-Blutprobenentnahme am Betrieb des BF mehrere Kälber bzw. Jungrinder angetroffen habe, die keine Ohrenmarken getragen hätten.
3. Am 20.04.2017 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine vorangekündigte Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für den überprüften Kontrollzeitraum von 27.03.2016 bis 20.04.2017 Unregelmäßigkeiten bei der Kennzeichnung, der Datenbankmeldung, der Beihilfefähigkeit und bei Belegen festgestellt wurden.
4. Da auf dem Betrieb sieben nicht identifizierbare Tiere angetroffen wurden, wurde am 20.04.2017 im Wege einer Einstweiligen Anordnung durch die AMA gegen den Beschwerdeführer eine Betriebssperre verfügt.
5. Mit Schreiben der AMA vom 25.04.2017, AZ I/I/I/Hu/M20/2017, wurde der Beschwerdeführer - ausgehend von der Feststellung von nicht identifizierten Rindern bei der VOK am 20.04.2017 - aufgefordert, unter amtlicher Aufsicht einen Blut-/Gentest bei den nicht identifizierten Rindern durchzuführen und die Ergebnisse der AMA zu übermitteln.
6. Mit Schreiben vom 08.05.2017, AZ GBI/Abt.27074022010, wurde dem BF der Kontrollbericht über die am 20.04.2017 durchgeführte VOK zum Parteiengehör übermittelt.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Bericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Mit Schreiben der AMA vom 28.07.2017, AZ I/I/I/Hu/An16/2017 erfolgte eine angekündigte Anzeige wegen des Verdachtes eines vorliegenden Verstrickungsbruches gemäß § 271 StGB gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft Leoben.7. Mit Schreiben der AMA vom 28.07.2017, AZ I/I/I/Hu/An16/2017 erfolgte eine angekündigte Anzeige wegen des Verdachtes eines vorliegenden Verstrickungsbruches gemäß Paragraph 271, StGB gegen den BF bei der Staatsanwaltschaft Leoben.
Mit Schreiben der AMA vom 28.07.2017, AZ I/I/I/Hu/An15/2017, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass eine Verletzung der verfügten Betriebssperre stattgefunden habe und daher bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Leoben bzw. bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige nach dem Marktordnungsgesetz wegen des Verdachtes auf Verletzung von Meldepflichten und Kennzeichnungspflichten erfolgt sei.
8. Mit einem weiteren Schreiben der AMA vom 01.08.2017, AZ II/7/24/2017-He/UrBlPe, wurde der BF neuerlich aufgefordert, bis zum 25.08.2017 die Ergebnisse eines unter amtlicher Aufsicht durchgeführten Blut-/Gentestes für sieben Rinder zu übermitteln. Für den Fall, dass der BF dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde ihm die Vernichtung der nicht identifizierbaren Rinder angedroht.
In diesem Schreiben wurde der BF im Zuge eines gewährten Parteiengehörs auch auf den drohenden Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance "CC") gemäß der Verordnung (EU) 1306/2013 iVm der Verordnung (EU) 640/2014 und der Verordnung (EU) 809/2014 aufmerksam gemacht.In diesem Schreiben wurde der BF im Zuge eines gewährten Parteiengehörs auch auf den drohenden Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance "CC") gemäß der Verordnung (EU) 1306/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 640/2014 und der Verordnung (EU) 809/2014 aufmerksam gemacht.
Dabei wurde der BF auch darüber informiert, dass die AMA aufgrund der festgestellten massiven CC-Verstöße vorerst davon ausgehe, dass diese Verstöße vorsätzlich erfolgt seien, und dass sie aus diesem Grund auch eine Kürzung der Direktzahlungen von bis zu 100 % vornehmen könne.
9. Die von der AMA im Zuge des Parteiengehör gewährte Stellungnahmefrist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
10. Mit Bescheid der AMA vom 28.08.2017, AZ I/I/I/B/DZ HU03/2017, wurde dem BF aufgetragen für sieben bei der VOK am 20.04.2017 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung angetroffene Rinder innerhalb von vier Wochen einen Nachweis für deren Identität und Rückverfolgbarkeit in Form eines genetischen Abstammungsnachweises zu erbringen.
11. Die geforderten Nachweise langten bei der AMA ein, sodass mit Bescheid der AMA vom 16.10.2017, AZ II/4-RKZ/AEA-7639282010, die verhängte Betriebssperre aufgeboben wurde.
12. Ausgehend von einer Meldung des XXXX vom 27.03.2017 fand am 16.10.2017 eine weitere, am 13.10.2017 vorangekündigte VOK statt. Dabei wurden für den überprüften Zeitraum vom 10.04.2017 bis 16.10.2017 ebenfalls Unregelmäßigkeiten bei der Kennzeichnung, der Datenbankmeldung und bei Belegen festgestellt.12. Ausgehend von einer Meldung des römisch 40 vom 27.03.2017 fand am 16.10.2017 eine weitere, am 13.10.2017 vorangekündigte VOK statt. Dabei wurden für den überprüften Zeitraum vom 10.04.2017 bis 16.10.2017 ebenfalls Unregelmäßigkeiten bei der Kennzeichnung, der Datenbankmeldung und bei Belegen festgestellt.
13. Der Kontrollbericht über die am 16.10.2017 stattgefundene VOK wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 23.10.2017, AZ GBI/Abt.27650390010, ebenfalls zum Parteiengehör übermittelt.
Auch zu diesem Kontrollbericht hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.
14. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8123872010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Greeningprämie EUR XXXX. Aufgrund der bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstößen im Rahmen der Cross Compliance wurden die Basisprämie sowie die Greeningprämie jeweils um 50,00 % gekürzt.14. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8123872010, wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Greeningprämie EUR römisch 40 . Aufgrund der bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstößen im Rahmen der Cross Compliance wurden die Basisprämie sowie die Greeningprämie jeweils um 50,00 % gekürzt.
Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 zugestellt.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch XXXX, mit Schriftsatz vom 19.02.2018 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er die ihm angelasteten Cross Compliance-Verstöße nicht zu verantworten habe. Er sei aufgrund seiner privaten gesundheitlichen Situation und psychischen Überbelastung, verbunden mit zeitweiser Arbeitsunfähigkeit, außer Stande gewesen, die Rinderkennzeichnungen/Tierkennzeichnung zeitgerecht vorzunehmen. Er habe sich mit der AMA verständigt und, als er wieder arbeitsfähig gewesen wäre, die Kennzeichnung ordnungsgemäß vorgenommen. Die Sanktionierung erfolge daher zu Unrecht.15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , mit Schriftsatz vom 19.02.2018 Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er die ihm angelasteten Cross Compliance-Verstöße nicht zu verantworten habe. Er sei aufgrund seiner privaten gesundheitlichen Situation und psychischen Überbelastung, verbunden mit zeitweiser Arbeitsunfähigkeit, außer Stande gewesen, die Rinderkennzeichnungen/Tierkennzeichnung zeitgerecht vorzunehmen. Er habe sich mit der AMA verständigt und, als er wieder arbeitsfähig gewesen wäre, die Kennzeichnung ordnungsgemäß vorgenommen. Die Sanktionierung erfolge daher zu Unrecht.
Davon abgesehen habe eine VOK zur Cross Compliance durch das Land Steiermark am 23.06.2017 (durch den XXXX) keine Beanstandungen oder Verstöße ergeben. Darüber hinaus seien die Sanktionen unverhältnismäßig.Davon abgesehen habe eine VOK zur Cross Compliance durch das Land Steiermark am 23.06.2017 (durch den römisch 40 ) keine Beanstandungen oder Verstöße ergeben. Darüber hinaus seien die Sanktionen unverhältnismäßig.
Zudem liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK vor, da der Beschwerdeführer wegen der fehlenden Rinderkennzeichnungen bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirkshauptmannes der BH XXXX vom 10.10.2017, GZ BHMU-15.1-8907/2017, verwaltungsstrafrechtlich sowohl nach der Rinder- als auch der Tierkennzeichnungsverordnung iVm dem MOG 2007 iVm der Verordnung 1760/2000 verurteilt worden sei.Zudem liege ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls der EMRK vor, da der Beschwerdeführer wegen der fehlenden Rinderkennzeichnungen bereits mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirkshauptmannes der BH römisch 40 vom 10.10.2017, GZ BHMU-15.1-8907/2017, verwaltungsstrafrechtlich sowohl nach der Rinder- als auch der Tierkennzeichnungsverordnung in Verbindung mit dem MOG 2007 in Verbindung mit der Verordnung 1760/2000 verurteilt worden sei.
Der BF beantrage daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm die vollen Direktzahlungen 2017 ohne Abzug von Cross Compliance - Verstößen und/oder Sanktionen zuzuerkennen wären.
16. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.05.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
17. Mit Schreiben vom 01.06.2018, GZ W114 2195140-1/2Z, forderte das erkennende Gericht den BF auf, Nachweise zu den in der Beschwerde behaupteten gesundheitlichen Problemen im relevanten Zeitraum von 29.04.2015 bis 20.04.2017 vorzulegen.
18. Mit Schreiben vom 20.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer - ohne sich der Dienste der XXXX zu bedienen - Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlungen von 28.11.2014 bis 11.06.2015, vom 09.01.2015 bis 27.01.2015, vom 06.02.2015 bis 27.02.2015, vom 06.03.2015 bis 27.03.2015, am 06.07.2015, am 13.07.2015 und am 22.07.2015, sowie Auszüge des Leistungsblattes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, aus denen für den abgefragten Zeitraum für das Jahr 2015 EUR 101,06 und für das Jahr 2016 EUR 95,30 für psychotherapeutische Behandlungen ausgewiesen sind.18. Mit Schreiben vom 20.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer - ohne sich der Dienste der römisch 40 zu bedienen - Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlungen von 28.11.2014 bis 11.06.2015, vom 09.01.2015 bis 27.01.2015, vom 06.02.2015 bis 27.02.2015, vom 06.03.2015 bis 27.03.2015, am 06.07.2015, am 13.07.2015 und am 22.07.2015, sowie Auszüge des Leistungsblattes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, aus denen für den abgefragten Zeitraum für das Jahr 2015 EUR 101,06 und für das Jahr 2016 EUR 95,30 für psychotherapeutische Behandlungen ausgewiesen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX. Er verfügt für das Antragsjahr über 52,7656 beihilfefähige Zahlungsansprüche und stellte am 15.05.2017 einen MFA für das Antragsjahr 2017 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 60,9520 ha.1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Er verfügt für das Antragsjahr über 52,7656 beihilfefähige Zahlungsansprüche und stellte am 15.05.2017 einen MFA für das Antragsjahr 2017 und beantragte für seinen Heimbetrieb Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 60,9520 ha.
1.2. Am Heimbetrieb des BF fand am 20.04.2017 eine VOK statt, bei der bei sieben Rindern folgende Mängel festgestellt wurden:
Ohrenmarkennummer:
festgestellter Mangel:
XXXXrömisch 40
eine Zwillingsohrmarke fehlt
XXXXrömisch 40
eine Zwillingsohrmarke fehlt
XXXXrömisch 40
Beleg fehlend
XXXXrömisch 40
Beleg fehlend
XXXXrömisch 40
Beleg fehlend
XXXXrömisch 40
Beleg fehlend
XXXXrömisch 40
Beleg fehlend
Diesen Umstand berücksichtigend wurde am 20.04.2017 durch die AMA eine Betriebssperre gegen den BF verhängt. Der Kontrollbericht selbst wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.05.2017, AZ GBI/Abt.27074022010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch von seiner Möglichkeit einer entgegnenden Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus mit Schreiben der AMA vom 25.04.2017, AZ I/I/I/Hu/M20/2017, aufgefordert unter amtlicher Aufsicht einen Blut-/Gentest bei den nicht identifizierten sieben Rindern durchzuführen und die Ergebnisse der AMA zu übermitteln.
1.4. Am 23.06.2017 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch den XXXX eine Kontrolle statt. Gegenstand dieser Kontrolle war eine tierärztliche Untersuchung der Einhaltung der Richtlinie zum Schutz von Kälbern und der Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Eine Prüfung der Kennzeichnungs- Melde- und Aufzeichnungsvorschriften fand dabei nicht statt.1.4. Am 23.06.2017 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch den römisch 40 eine Kontrolle statt. Gegenstand dieser Kontrolle war eine tierärztliche Untersuchung der Einhaltung der Richtlinie zum Schutz von Kälbern und der Richtlinie zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere. Eine Prüfung der Kennzeichnungs- Melde- und Aufzeichnungsvorschriften fand dabei nicht statt.
1.5. Am 18.07.2017 bzw. 21.07.2017 hat der Beschwerdeführer trotz aufrechter Betriebssperre durch die AMA drei der sieben beanstandeten Rinder verkauft. Dieses Vergehen wurde von der AMA sowohl bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als auch bei der Staatsanwaltschaft Leoben angezeigt.
1.6. In einem Schreiben vom 01.08.2017, AZ II/7/24/2017-He/UrBlPe, forderte die AMA den BF auf, bis zum 25.08.2017 die Ergebnisse eines unter amtlicher Aufsicht durchgeführten Blut-/Gentestes für die beanstandeten sieben Rinder zu übermitteln.
In diesem Schreiben wies die AMA den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass wegen der festgestellten Mängel ein massiver CC-Verstoß vorliege und dass davon auszugehen sei, dass dieser Verstoß vorsätzlich herbeigeführt worden wäre, und dass aus diesem Grund die AMA auch eine Kürzung der Direktzahlungen von bis zu 100 % vornehmen könne.
Der Beschwerdeführer gab auch zu diesem Schreiben der AMA keine Stellungnahme ab.
1.7. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich mit Bescheid der AMA vom 28.08.2017, AZ I/I/I/B/DZ HU03/2017, aufgetragen für die sieben bei der VOK am 20.04.2017 ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung angetroffene Rinder innerhalb von vier Wochen einen Nachweis für deren Identität und Rückverfolgbarkeit in Form eines genetischen Abstammungsnachweises zu erbringen. Dabei sei für die trotz aufrechter Betriebssperre verbrachten drei nicht identifizierten Rinder jeweils das vermeintliche Muttertier zu beproben, um eine Gegenprobe mit den Rindern am Folgebetrieb veranlassen zu können.
1.8. Der Beschwerdeführer hat die geforderten Untersuchungsergebnisse vorgelegt, sodass mit Bescheid der AMA vom 16.10.2017, AZ II/4-RKZ/AEA-7639282010, die verhängte Betriebssperre aufgehoben wurde.
1.9. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen Art. 3 der Verordnung (EG) 1760/2000 iVm § 3 Abs. 3 Tierkennzeichnungs-Verordnung und gegen § 30 Abs. 1 Z 5 MOG iVm § 9 Rinderkennzeichnungs-VO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000.-- verhängt, die nachträglich auf EUR 600.-- reduziert wurde.1.9. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.10.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen Artikel 3, der Verordnung (EG) 1760/2000 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, Tierkennzeichnungs-Verordnung und gegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, MOG in Verbindung mit Paragraph 9, Rinderkennzeichnungs-VO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000.-- verhängt, die nachträglich auf EUR 600.-- reduziert wurde.
1.10. Bei einer weiteren, am 13.10.2017 vorangekündigten VOK am 16.10.2017 wurden für den überprüften Zeitraum vom 10.04.2017 bis 16.10.2017 ebenfalls Unregelmäßigkeiten bei der Kennzeichnung, der Datenbankmeldung und bei Belegen festgestellt.
1.11. Die Verstöße bei der Kennzeichnung und Datenmeldung berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8123872010, für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt. Aufgrund der bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstößen im Rahmen der Cross Compliance wurden die Basisprämie sowie die Greeningprämie jeweils um 50,00 % gekürzt.1.11. Die Verstöße bei der Kennzeichnung und Datenmeldung berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8123872010, für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Aufgrund der bei den durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Verstößen im Rahmen der Cross Compliance wurden die Basisprämie sowie die Greeningprämie jeweils um 50,00 % gekürzt.
1.12. Der Beschwerdeführer hat für folgende Zeiträume Bestätigungen über psychotherapeutische Behandlungen vorgelegt:
von 28.11.2014 bis 11.06.2015,
vom 09.01.2015 bis 27.01.2015,
vom 06.02.2015 bis 27.02.2015,
vom 06.03.2015 bis 27.03.2015,
am 06.07.2015,
am 13.07.2015 und
am 22.07.2015.
Damit legte der Beschwerdeführer für folgende Zeiträume zwischen dem 20.04.2015 und dem 20.04.2017 keine Nachweise einer psychotherapeutischen Behandlung vor:
vom 20.04.2015 bis 06.07.2015
vom 23.07.2015 bis 20.04.2017.
Der Beschwerdeführer legte keine darüberhinausgehenden Nachweise vor, wonach er innerhalb des abgefragten Zeitraumes von 20.04.2015 bis 20.04.2017 aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und psychischen Belastung nicht in der Lage gewesen wäre, die bemängelten Kennzeichnungs- Melde- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf.
Hinsichtlich der festgestellten CC-Verstöße gegen die Anforderungen "Bestandsverzeichnis", "Kennzeichnung" und "Meldung" im Bereich Rinderkennzeichnung vermochte der BF nicht, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass ihn an diesen Verstößen kein Verschulden trifft (zu den vom BF vorgelegten Unterlagen siehe unter Punkt 3.2.). Da für das erkennende Gericht weder aus dem Inhalt der Verfahrensunterlagen noch aus der Beschwerde selbst nachvollziehbar ableitbar ist, dass die von der AMA festgestellten CC-Verstöße nicht vorliegen könnten, geht das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von deren Vorliegen aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. In der Sache:
Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 des Rates lautet auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."
"Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
(3) Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.
(4) Alle im Unionsrecht für Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.
[...]
(7) Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände."
"Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[...]."
"Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[...]."
"Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:(1) Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.(2) Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[...]."
"Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance
Artikel 96
Kontrolle der Cross-Compliance
(1) [...]
Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.
[...]
(2) Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross- Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
[...]"
"Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.
[...]"
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).
[...]
Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-Compliance-Vorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.
(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
"Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.(1) "Wiederholtes Auftreten" eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als "festgestellt", sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."
"Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 keine Verwaltungssanktion zu verhängen, und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird die Verwaltungssanktion verhängt.
Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
(3) Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Gebrauch und hat der Begünstigte innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist keine Abhilfemaßnahmen getroffen, so wird rückwirkend für das Jahr der ersten Feststellung, für das das Frühwarnsystem angewendet wurde, eine Kürzung von mindestens 1 % gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen, wenn festgestellt wird, dass der Verstoß nicht innerhalb einer Frist von höchstens drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, einschließlich des betreffenden Jahres, abgestellt wurde.
Die von der zuständigen Behörde festgesetzte Frist endet spätestens mit Ablauf des Jahres nach dem Jahr der Feststellung des Verstoßes.
Ein Verstoß, der vom Begünstigten innerhalb der in Unterabsatz 1 festgesetzten Frist abgestellt wurde, gilt für die Zwecke der Feststellung eines wiederholten Verstoßes gemäß Absatz 4 nicht als Verstoß.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen für vorsätzliche Verstöße ist bei einem Verstoß im ersten Wiederholungsfall die gemäß Absatz 1 angewendete Kürzung mit dem Faktor drei zu multiplizieren.
Bei weiteren Wiederholungsfällen wird der Multiplikationsfaktor drei jeweils auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstsatz von 15 % erreicht, so weist die Zahlstelle den betreffenden Begünstigten darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass der Begünstigte vorsätzlich im Sinne von Artikel 40 gehandelt hat."
"Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.