Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2145367-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes I zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und beantragte am 01.02.2015 mit einem Aliasnamen und falschem Geburtsdatum internationalen Schutz. Er habe als Christ die Tochter eines Moslems geschwängert, die bei der Niederkunft samt dem Neugeborenen verstorben sei. Ihr Vater habe ihn danach töten wollen.
Den abweisenden Bescheid des BFA vom 16.12.2016 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der zulässigen Abschiebung bestätigte dieses Gericht am 18.01.2018.
2. Am 21.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Er habe im Dezember 2017 von einem Freund erfahren, dass er von der Polizei im Herkunftsstaat beschuldigt werde, mit anderen eine Polizeistation niedergebrannt zu haben. Er gehöre der Biafra-Bewegung an, weshalb er im Falle der Rückkehr von Soldaten erschossen werden würde.
Den zurückweisenden Bescheid des BFA wegen entschiedener Sache samt Rückkehrentscheidung, Feststellung der zulässigen Abschiebung und zweijährigem Einreiseverbot bestätigte dieses Gericht am 27.06.2018 teilweise, indem es das Einreiseverbot behob und die Beschwerde gegen den restlichen Spruchinhalt abwies.
3. Statt auszureisen stellte der Beschwerdeführer am 12.07.2018 wieder einen Folgeantrag. Erstbefragt gab er an, er scheine auf einer Fahndungsliste auf, und alle Personen auf dieser würden getötet. Er befürchte somit im Falle seiner Rückkehr staatliche Verfolgung als Anhänger der Biafra-Bewegung.
Ladungen zu Einvernahmen befolgt er anschließend unentschuldigt nicht, worauf das BFA einen weiteren zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache erließ, nun ohne Rückkehrentscheidung oder weitere Spruchpunkte.
Diesen hob dieses Gericht am 20.09.2018 auf, da wegen des aufgehobenen Einreiseverbots eine neue Rückkehrentscheidung erforderlich gewesen wäre.
4. Mit dem nun bekämpften Bescheid hat das BFA den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter einem erteilte es keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG", erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt II). Weiter stellte das BFA fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III) und erließ ein zwei Jahre währendes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV).4. Mit dem nun bekämpften Bescheid hat das BFA