TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W101 2188787-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W101 2188787-1/5E

W101 2188786-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX , geb. XXXX und 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan, der mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , beide vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.10.2017, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/3362/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan, der mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , beide vertreten durch RA Mag. Laszlo SZABO, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.10.2017, GZ. Islamabad-ÖB/KONS/3362/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beiden Beschwerdeführer, beide StA. Afghanistan, stellten am 26.09.2016 durch ihren Rechtsvertreter bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, XXXX , StA. Afghanistan, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des mj.1. Die beiden Beschwerdeführer, beide StA. Afghanistan, stellten am 26.09.2016 durch ihren Rechtsvertreter bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, römisch 40 , StA. Afghanistan, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater des mj.

Zweitbeschwerdeführers. Die Bezugsperson sei seit 10.01.2011 in Österreich und habe am 13.01.2015 den Status des Asylberechtigten erhalten.

Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    "Heiratsurkunde" des Gerichtes in Nangarhar (Kopie und Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunden (Kopie und Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Diverse Dokumente betreffend die Bezugsperson (Konventionsreisepass, Meldezettel, Kopie der E-card, Mietvertrag, Bankauszüge, diverse Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid 2016, Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015, Zl. W114 1418813-1/16E, über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten)

2. In der Folge teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 03.05.2017 mit, dass zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht alle Nachweise vorgelegt worden seien und ersuchte um Übermittlung nachstehender Unterlagen:2. In der Folge teilte das BFA der ÖB Islamabad mit Schreiben vom 03.05.2017 mit, dass zur Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht alle Nachweise vorgelegt worden seien und ersuchte um Übermittlung nachstehender Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über die ortsübliche Unterkunft (aktueller Mietvertrag)

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über ein regelmäßiges Einkommen

  • -Strichaufzählung
    Nachweis über fixe Ausgaben (Miete/Betriebskosten, Strom/Gas, usw.)

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 05.05.2017 ersuchte die ÖB Islamabad die Beschwerdeführer um Nachreichung der oben angeführten Unterlagen binnen 14 Tagen.

4. Mit E-Mail vom 15.05.2017 legten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter folgende Unterlagen (über die Bezugsperson) vor:

  • -Strichaufzählung
    Umsatzlisten betreffend Ausgaben für Kredit, Strom, Miete, Betriebskosten, Lebens- und Unfallversicherung, Telefon, Bausparvertrag

  • -Strichaufzählung
    Meldezettel

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung der Kaution

  • -Strichaufzählung
    E-card

  • -Strichaufzählung
    Mietvertrag

  • -Strichaufzählung
    Einkommensteuerbescheid 2016

5. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 19.05.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und die Einreise nach Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben mehr bestehe. Laut Befragungsprotokoll der ÖB Islamabad habe es lediglich einen Besuch im Jahr 2016 für ca. 2-2,5 Monate in Pakistan gegeben.5. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 19.05.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nicht erfüllt worden seien und die Einreise nach Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine, da kein aufrechtes Familienleben mehr mit der Bezugsperson vorliege bzw. kein tatsächliches Familienleben mehr bestehe. Laut Befragungsprotokoll der ÖB Islamabad habe es lediglich einen Besuch im Jahr 2016 für ca. 2-2,5 Monate in Pakistan gegeben.

Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 19.05.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Bezugsperson ca. im November 2010 die Heimat verlassen habe und somit seit mehreren Jahren kein Familienleben mehr bestehe. Laut Befragungsprotokoll der ÖB Islamabad habe es lediglich einen Besuch im Jahr 2016 für ca. 2-2,5 Monate in Pakistan gegeben. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 19.05.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vorliegen, da die Bezugsperson ca. im November 2010 die Heimat verlassen habe und somit seit mehreren Jahren kein Familienleben mehr bestehe. Laut Befragungsprotokoll der ÖB Islamabad habe es lediglich einen Besuch im Jahr 2016 für ca. 2-2,5 Monate in Pakistan gegeben. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

6. Mit E-Mail vom 22.05.2017 war den Beschwerdeführern die oben beschriebene Stellungnahme des BFA übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

7. Am 09.06.2017 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führten darin im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Ansicht des BFA würde weiterhin ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegen. Unterbrechungen würden nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführer bzw. der Bezugsperson liegen. Die Bezugsperson sei geflohen, dann nach Österreich gekommen und sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden gewesen seien, sei der Antrag gestellt worden. Der Kontakt der Familie sei nie abgebrochen und sobald es möglich gewesen sei, habe die Bezugsperson die Beschwerdeführer in Pakistan besucht. Dass das Asylverfahren so lange gedauert habe, habe lediglich daran gelegen, dass das BFA eine Fehlentscheidung getroffen habe, die vom Bundesverwaltungsgericht 2015 abgeändert worden sei.

8. Diese Stellungnahme war am 09.06.2017 dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden.

9. Am 03.10.2017 teilte das BFA mit, dass die negativen Wahrscheinlichkeitsprognosen aufrecht bleiben würden.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Islamabad-ÖB/KONS/3362/2016, verweigerte die ÖB Islamabad den Beschwerdeführern die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2017 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt), GZ. Islamabad-ÖB/KONS/3362/2016, verweigerte die ÖB Islamabad den Beschwerdeführern die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG.

Begründend führte die ÖB Islamabad im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass es zu keiner Änderung der ursprünglichen Entscheidung komme.

11. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 21.10.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen seiner Stellungnahme vom 09.06.2017 wiederholte und dazu näher ausführte:

Der Staat, der durch die Verfahrensverzögerung im Asylverfahren in das Familienleben der Beschwerdeführer und der Bezugsperson eingegriffen habe, könne sich nicht darauf berufen, dass ihm dadurch die Zerstörung der Familieneigenschaft gelungen wäre. Anders wäre es, wenn die Ehe getrennt oder zerrüttet gewesen wäre. Dies liege keinesfalls vor.

12. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.10.2017 forderte die ÖB Islamabad den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, die der Beschwerde beigelegten Unterlagen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Verbesserungsauftrages erneut vorzulegen.

13. Am 25.10.2017 kam der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach und legte die Unterlagen samt Übersetzungen in deutscher Sprache vor.

14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2017, GZ. Islamabad-OB/KONS/3362, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2017, GZ. Islamabad-OB/KONS/3362, wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab.

Am 15.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Islamabad einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.Am 15.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Islamabad einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

(Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)

15. Mit Schreiben vom 02.03.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

16. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 03.09.2018 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.09.2018 elektronisch zugestellt) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, aktuelle Unterlagen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG binnen einem Monat vorzulegen. Diese ließen die genannte Frist ungenützt verstreichen.16. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 03.09.2018 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.09.2018 elektronisch zugestellt) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, aktuelle Unterlagen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG binnen einem Monat vorzulegen. Diese ließen die genannte Frist ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 26.09.2016 bei der ÖB Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführer stellten am 26.09.2016 bei der ÖB Islamabad Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , StA. Afghanistan, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers genannt. Er ist seit 10.01.2011 in Österreich aufhältig und hat am 13.01.2015 den Status eines Asylberechtigten erlangt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , StA. Afghanistan, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des mj. Zweitbeschwerdeführers genannt. Er ist seit 10.01.2011 in Österreich aufhältig und hat am 13.01.2015 den Status eines Asylberechtigten erlangt.

1.1. Die Eheschließung (nach islamischem Ritus) zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson erfolgte am 01.11.2009 in Jalalabad, Provinz Nangarhar.

Am 20.08.2016 wurde diese Eheschließung - in Abwesenheit der Bezugsperson - vor dem Gericht in Nangarhar registriert.

Aus dieser Ehe ist am 21.03.2010 der mj. Zweitbeschwerdeführer als Kind der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson hervorgegangen.

Die Erstbeschwerdeführerin und der mj. Zweitbeschwerdeführer haben glaubhaft gemacht, dass sie die Ehefrau bzw. das mj. Kind der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson sind.

1.2. Die Beschwerdeführer haben keine aktuellen Nachweise einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung sowie eigener und fester Einkünfte erbracht.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Bezugsperson seit 10.01.2011 in Österreich aufhältig und am 13.01.2015 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2015, Zl. W114 1418813-1/16E.

ad 1.1. Die obigen Feststellungen betreffend die Eheschließung am 01.11.2009 und deren Registrierung am 20.08.2016 ergeben sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der "Heiratsurkunde" des Gerichtes in Nangarhar vom 22.08.2016.

Die Bezugsperson hat während seines gesamten Asylverfahrens von Anfang an gleichbleibend angegeben, eine Ehefrau und ein mj. Kind zu haben.

Es wurde nachvollziehbar dargelegt und ist daher glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und der mj. Zweitbeschwerdeführer das mj. Kind der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson sind.

Dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson und der mj. Zweitbeschwerdeführer das mj. Kind der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson sind, wird sogar von der belangten Behörde nicht bestritten.

ad 1.2. Die Beschwerdeführer haben im Zuge ihrer Antragstellung am 26.09.2016 sowie in Entsprechung eines Verbesserungsauftrages am 15.05.2017 diverse Unterlagen vorgelegt, um die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nachzuweisen. Mangels Aktualität konnten diese Unterlagen jedoch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt knapp 2 bzw. 1 1/2 Jahre später nicht mehr als taugliche Beweismittel herangezogen werden, um das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Daher wurden die Beschwerdeführer mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2018 explizit dazu aufgefordert, entsprechende, aktuelle Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen überprüft werden könnten. Diese Gelegenheit ließen die Beschwerdeführer jedoch ungenutzt verstreichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) ...Paragraph 60, (1) ...

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

(3) ..."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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