TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W205 2195345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W205 2195345-1/2E

W205 2195348-1/2E

W205 2195347-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 20.04.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0105/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX2009, 3.) mj. XXXX, geb. XXXX2011, alle StA. Irak, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0105/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 20.04.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0105/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. XXXX2009, 3.) mj. römisch 40 , geb. XXXX2011, alle StA. Irak, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/0105/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen ledigen minderjährigen Beschwerdeführer, sie sind irakische Staatsangehörige. Sie stellten am 10.01.2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (künftig: ÖG) unter Anschluss diverser Unterlagen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005, um mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater, einem irakischen Staatsangehörigen, zusammengeführt zu werden.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen ledigen minderjährigen Beschwerdeführer, sie sind irakische Staatsangehörige. Sie stellten am 10.01.2017 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (künftig: ÖG) unter Anschluss diverser Unterlagen jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005, um mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Ehegatten/Vater, einem irakischen Staatsangehörigen, zusammengeführt zu werden.

2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson A. hatte am 13.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2015, Zl. 1045326005-140169922, wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Die Spruchpunkte2. Die als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichnete Bezugsperson A. hatte am 13.04.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2015, Zl. 1045326005-140169922, wurde der Antrag der Bezugsperson auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Spruchpunkte

II. und III. wurden mit 29.12.2015 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt I. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2017, L507 2119654-1/26E, abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, diese Verfahren sind noch anhängig.römisch zwei. und römisch drei. wurden mit 29.12.2015 rechtskräftig, gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob die Bezugsperson Beschwerde. Diese Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.08.2017, L507 2119654-1/26E, abgewiesen, dagegen erhob die Bezugsperson Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, diese Verfahren sind noch anhängig.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 09.12.2015 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA mit Bescheid vom 16.12.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 09.12.2015 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA mit Bescheid vom 16.12.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

3. Nach Weiterleitung der Anträge der Beschwerdeführer auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA dem ÖG mit Mitteilung (und erläuternder Stellungnahme) vom 24.02.2017 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).3. Nach Weiterleitung der Anträge der Beschwerdeführer auf Einreiseerlaubnis an das BFA teilte das BFA dem ÖG mit Mitteilung (und erläuternder Stellungnahme) vom 24.02.2017 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass eine Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).

4. Das ÖG gewährte den Beschwerdeführern zur Mitteilung des BFA vom 24.02.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 15.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass der Einreiseantrag zwar vor Ablauf der Frist gemäß § 35 Abs. 2 AsylG gestellt worden sei, die Einreise aber dennoch zu gewähren sei. Die dreijährige Wartefrist verstoße gegen das durch Art. 8 EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens, gegen das in Art. 14 iVm Art. 8 EMRK normierte Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder nach Art. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen klassischer Diskriminierung BGBl. Nr. 390/1973 und sei somit verfassungswidrig. Begründend wird - zusammengefasst - unter Hinweis auf unionsrechtliche Vorgaben, Judikatur und Literatur ausgeführt, durch diese ausnahmslos geltende Wartefrist werde die Familienzusammenführung generell um drei Jahre (exklusive der Verfahrensdauer an sich) verzögert und in gewissen Fällen gar verhindert. Weiters liege durch die 3-jährige Wartefrist nur für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Angleichung der Status im Unionsrecht eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen von Asylberechtigten sowie auch zu sonstigen, nach dem NAG in Österreich aufenthaltsberechtigten, Drittstaatsangehörigen vor. Die verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 2 AsylG könne also nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des § 35 Abs. 4 Z 3 auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des § 35 Abs. 2 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.4. Das ÖG gewährte den Beschwerdeführern zur Mitteilung des BFA vom 24.02.2017 Parteiengehör. Mit Schreiben vom 15.03.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der sie ausführten, dass der Einreiseantrag zwar vor Ablauf der Frist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG gestellt worden sei, die Einreise aber dennoch zu gewähren sei. Die dreijährige Wartefrist verstoße gegen das durch Artikel 8, EMRK garantierte Grundrecht auf Achtung des Privat-und Familienlebens, gegen das in Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK normierte Diskriminierungsverbot bzw. gegen das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder nach Artikel eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen klassischer Diskriminierung Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, und sei somit verfassungswidrig. Begründend wird - zusammengefasst - unter Hinweis auf unionsrechtliche Vorgaben, Judikatur und Literatur ausgeführt, durch diese ausnahmslos geltende Wartefrist werde die Familienzusammenführung generell um drei Jahre (exklusive der Verfahrensdauer an sich) verzögert und in gewissen Fällen gar verhindert. Weiters liege durch die 3-jährige Wartefrist nur für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten insbesondere in Anbetracht der schrittweisen Angleichung der Status im Unionsrecht eine (sachlich nicht gerechtfertigte) Ungleichbehandlung zu Familienangehörigen von Asylberechtigten sowie auch zu sonstigen, nach dem NAG in Österreich aufenthaltsberechtigten, Drittstaatsangehörigen vor. Die verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG könne also nur darin bestehen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, auch auf die Wartefrist von drei Jahren anwendbar sei. Andernfalls müsste die Wortfolge "frühestens drei Jahre" des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG als verfassungswidrig aufgehoben werden.

Würde man den Ausnahmetatbestand gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auch auf die Frist des § 35 Abs. 2 anwenden, käme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Es müsse nämlich geprüft werden, ob die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat möglich und zumutbar sei. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson. Sie musste unter Lebensgefahr aus dem Herkunftsstaat fliehen und sei daraufhin nach Österreich gereist. Auch die Beschwerdeführer hätten die Flucht aus dem Irak riskiert und befänden sich zurzeit in der Türkei. Die Trennung der Familie stehe daher in direkten Zusammenhang mit den Fluchtgründen, des weiteren stelle Österreich somit den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Es sei somit dringend geboten, das Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortzuführen.Würde man den Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auch auf die Frist des Paragraph 35, Absatz 2, anwenden, käme man im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass dem Antrag stattgegeben werden müsse. Es müsse nämlich geprüft werden, ob die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in einem anderen Staat möglich und zumutbar sei. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson. Sie musste unter Lebensgefahr aus dem Herkunftsstaat fliehen und sei daraufhin nach Österreich gereist. Auch die Beschwerdeführer hätten die Flucht aus dem Irak riskiert und befänden sich zurzeit in der Türkei. Die Trennung der Familie stehe daher in direkten Zusammenhang mit den Fluchtgründen, des weiteren stelle Österreich somit den einzigen Staat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens dar. Es sei somit dringend geboten, das Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortzuführen.

Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei den Kindern um unmündige Minderjährige handle, die zu ihrem Vater nach Österreich nachkommen wollten, es seien Mindeststandards der Kinderrechte und das das Kindeswohl zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf die Kinderrechtskonvention, die EU Grundrechtecharta, das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und die FamilienzusammenführungsRL wird ausgeführt, dass das Kindeswohl auch im Familienverfahren nach dem AsylG vorrangig berücksichtigt werden müsse. Die dreijährige Wartefrist bei mj. Bezugspersonen verstoße nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards, das Recht auf Familie/Familienzusammenführung, sowie Art. 8 und 14 EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie. Es könne nicht iSd Kindeswohls liegen, dass die mj. Antragsteller getrennt von ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Vater lebten, weshalb ihnen die Einreise zu gestatten sei.Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei den Kindern um unmündige Minderjährige handle, die zu ihrem Vater nach Österreich nachkommen wollten, es seien Mindeststandards der Kinderrechte und das das Kindeswohl zu berücksichtigen. Unter Hinweis auf die Kinderrechtskonvention, die EU Grundrechtecharta, das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und die FamilienzusammenführungsRL wird ausgeführt, dass das Kindeswohl auch im Familienverfahren nach dem AsylG vorrangig berücksichtigt werden müsse. Die dreijährige Wartefrist bei mj. Bezugspersonen verstoße nicht nur gegen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, das Kindeswohl zu prüfen und zu berücksichtigen, sondern auch gegen mehrzählige internationale kinderrechtliche Standards, das Recht auf Familie/Familienzusammenführung, sowie Artikel 8 und 14 EMRK und die Familienzusammenführungsrichtlinie. Es könne nicht iSd Kindeswohls liegen, dass die mj. Antragsteller getrennt von ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Vater lebten, weshalb ihnen die Einreise zu gestatten sei.

Beantragt wurde, von der Frist des § 35 Abs. 2 AsylG unter sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG abzusehen und der Antragstellerin und ihren Kindern, auch in Hinblick auf das Kindeswohl, die Einreise zu gewähren.Beantragt wurde, von der Frist des Paragraph 35, Absatz 2, AsylG unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG abzusehen und der Antragstellerin und ihren Kindern, auch in Hinblick auf das Kindeswohl, die Einreise zu gewähren.

5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA blieb dieses mit Rückmeldung vom 17.03.2017 bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, verwies auf die Mitteilung vom 20.02.2017 und betonte, dass die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Weiters sei eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG auf die in § 35 Abs. 2 AsylG vorgegebene Frist "nicht ersichtlich".5. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an das BFA blieb dieses mit Rückmeldung vom 17.03.2017 bei der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose, verwies auf die Mitteilung vom 20.02.2017 und betonte, dass die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Weiters sei eine Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG auf die in Paragraph 35, Absatz 2, AsylG vorgegebene Frist "nicht ersichtlich".

6. Mit den angefochtenen Bescheiden entschied das GK über die Anträge der Beschwerdeführer und verweigerte jeweils nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Erteilung eines Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, die Bezugsperson verfüge weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005).6. Mit den angefochtenen Bescheiden entschied das GK über die Anträge der Beschwerdeführer und verweigerte jeweils nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA die Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, die Bezugsperson verfüge weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005).

7. Gegen diese Bescheide richtet sich die an die belangte Behörde am 21.02.2018 im E-Mailweg übermittelte Beschwerde vom 21.02.2018. Es werden iW die Argumente der Stellungnahme vom 15.03.2017 wiederholt und hinzugefügt, dass die belangte Behörde nicht auf die Argumente und Anträge in der Stellungnahme eingegangen sei, somit das Parteiengehör verletzt worden sei bzw. ein Begründungsmangel vorliege, was ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle. Beantragt wurde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung der Einreise, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

8. In der Folge erließ das GK die am selben Tag zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2018. Mit dieser werden die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Begründung des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung der belangten Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Weiters beinhalte die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme keine Argumente, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden, die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen, ein willkürliches Verhalten sei nicht feststellbar. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, werde verkannt, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und es verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde gewünschte EMRK-konforme Interpretation. Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK sowie die behauptete Berücksichtigung des Kindeswohls führten nicht zum Erfolg, da Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe und die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellten.8. In der Folge erließ das GK die am selben Tag zugestellte Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2018. Mit dieser werden die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit der Begründung des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Nach Hinweis auf die Bindungswirkung der belangten Behörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wird unter näherer Begründung ausgeführt, dass das Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Weiters beinhalte die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachte Stellungnahme keine Argumente, welche für eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose sprechen würden, die Behörde habe ihre Entscheidung nach Erwägung aller verfügbaren Informationen entsprechend dem Gesetz getroffen, ein willkürliches Verhalten sei nicht feststellbar. Soweit eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet werde, werde verkannt, dass zu Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden brauche. Hinsichtlich der Wartefrist sei die Rechtslage eindeutig und es verbiete schon der klare Wortlaut der Regelung eine in der Beschwerde gewünschte EMRK-konforme Interpretation. Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK sowie die behauptete Berücksichtigung des Kindeswohls führten nicht zum Erfolg, da Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe und die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellten.

9. Im dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 20.04.2018 verwiesen die Beschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 15.03.2017 und auf die Beschwerde vom 21.02.2018 und sie beantragten die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit dem am 16.05.2018 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden anderen - ledigen - Beschwerdeführer, sie sind irakische Staatsangehörige und leben derzeit in der Türkei. Sie stellten am 10.01.2017 persönlich beim ÖG Istanbul unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß § 35 AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson A. in Österreich fortzusetzen.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden anderen - ledigen - Beschwerdeführer, sie sind irakische Staatsangehörige und leben derzeit in der Türkei. Sie stellten am 10.01.2017 persönlich beim ÖG Istanbul unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung von Visa zur Einreise nach Österreich gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, um das Familienleben mit ihrem als Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer bezeichneten Bezugsperson A. in Österreich fortzusetzen.

Der Bezugsperson A., ebenfalls irakische Staatsangehörige, wurde in Österreich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 13.04.2014 mit Bescheid des BFA 09.12.2015, Zl. 1045326005-140169922, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Diese Spruchpunkte sind seit 29.12.2015 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 09.12.2015 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wurde im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigt, die Verfahren zu der dagegen erhobenen Beschwerde an den VfGH bzw. der außerordentlichen Revision an den VwGH sind noch anhängig.Der Bezugsperson A., ebenfalls irakische Staatsangehörige, wurde in Österreich aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz vom 13.04.2014 mit Bescheid des BFA 09.12.2015, Zl. 1045326005-140169922, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Spruchpunkte sind seit 29.12.2015 rechtskräftig. Der Ausspruch des BFA in diesem Bescheid vom 09.12.2015 über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wurde im Beschwerdeweg vom BVwG bestätigt, die Verfahren zu der dagegen erhobenen Beschwerde an den VfGH bzw. der außerordentlichen Revision an den VwGH sind noch anhängig.

Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 09.12.2015 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.Die der Bezugsperson mit dem Bescheid des BFA vom 09.12.2015 gleichzeitig erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Zwischenzeit vom BFA gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 10.12.2018 verlängert, ein Aberkennungsverfahren ist nicht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt des GK iZm den Parteienvorbringen und den Akten des die Bezugsperson betreffenden Verfahrens vor dem BFA und dem BVwG über ihren Antrag auf internationalen Schutz.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 24 (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde.1.1. Zunächst ist zu den maßgeblichen Bestimmungen für die Entscheidung über die gegenständlichen Einreiseanträge festzuhalten, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 24, (dritter bis fünfter Satz) AsylG 2005 die Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden sind. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde.

Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß § 35 AsylG 2005 am 10.01.2017 persönlich, demnach also nach dem 1. Juni 2016, § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Maßgeblich ist daher - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 18 AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 (BGBl. I Nr. 56/2018; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vgl. § 73 Abs. 20 AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.Im gegenständlichen Fall stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Einreise bei der Vertretungsbehörde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 am 10.01.2017 persönlich, demnach also nach dem 1. Juni 2016, Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 ist daher nicht mehr in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Maßgeblich ist daher - mangels anderslautender Inkrafttretens- oder Übergangsvorschriften für die heranzuziehenden Bestimmungen dieses Verfahrens im FrÄG 2017 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Inkrafttretensdatum 01.11.2017 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005) sowie im FrÄG 2018 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,; Inkrafttretensdatum 01.09.2018 ohne hier relevante Übergangsbestimmungen; vergleiche Paragraph 73, Absatz 20, AsylG 2005)- die Rechtslage im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung.

1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:1. 2. Der mit "Begriffsbestimmungen" übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet:

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[....]

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet:

"Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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