Entscheidungsdatum
23.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W208 2181309-1/27E
W208 2181309-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 17.09.2018, Zl. 1076450201-150792775 wegen Abänderung des Bescheides vom 24.11.2017 gem. § 68 Abs. 2 AVG zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 17.09.2018, Zl. 1076450201-150792775 wegen Abänderung des Bescheides vom 24.11.2017 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. 01.01. XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 24.11.2017, Zl. 1076450201-150792775 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 01.01. römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch den VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom 24.11.2017, Zl. 1076450201-150792775 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Bei der Ersteinvernahme durch die Polizei am selben Tag, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab sie an Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Sie habe Angst bei einem Attentat der Taliban getötet zu werden.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) ist afghanischer Staatsbürger und stellte nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005). Bei der Ersteinvernahme durch die Polizei am selben Tag, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab sie an Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Sie habe Angst bei einem Attentat der Taliban getötet zu werden.
2. Aufgrund der Minderjährigkeit wurde mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 03.11.2015, das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger vertreten durch die örtliche Bezirkshauptmannschaft, bestellt. Die BH betraute am 28.04.2016 die
N XXXX mit der Obsorge.N römisch 40 mit der Obsorge.
3. Am 23.08.2017 wurde die bP im Beisein eines Dolmetschers für die die Sprachen Dari/Farsi vom BFA zu ihrer Herkunft, ihrem sozialen Umfelde und ihren Fluchtgründen ausführlich befragt. Zum Fluchtgrund wurde von der bP angeführt, sie habe Probleme mit ihrem Cousin der für die Taliban arbeite, sie zum Jihad habe zwingen wollen und mit dem Tod bedroht habe. Nach Einvernahme brachte die bP eine undatierte Stellungnahme mit 14 Beilagen (Deutschkursbestätigungen, A1-Zertifikat, Anmeldung für Prüfung A2, Arbeit für die Gemeinde, Engagement bei Schulprojekten) ein.
4. Das BFA hat mit dem im Spruchteil I. angeführten Bescheid vom 24.11.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs 1-3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA hat mit dem im Spruchteil römisch eins. angeführten Bescheid vom 24.11.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die bP ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch die den Taliban zugehörigen Cousins) seien nicht glaubhaft.
Im Fall einer Rückkehr könne nicht festgestellt werden, dass der bP eine Gefährdung durch die Sicherheitslage oder einer Existenz bedrohenden Notlage ausgesetzt wäre. Sie könne sich in einer sicheren Provinz wie KABUL, BALKH oder HERAT niederlassen.
Ein nach § 8 EMRK schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor.Ein nach Paragraph 8, EMRK schützenwertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor.
Die Feststellungen zum Herkunftsland wurden nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.09.2017 getroffen.
5. Am 20.12.2017 brachte die bP - unterstützt von der im Spruch genannten Rechtsberatungsorganisation gegen alle Punkte dieses Bescheides Beschwerde beim BVwG ein (eingelangt am 02.01.2018), welche zu W208 2181309-1 registriert wurde.
6. In der Folge wurde die bP mit rechtskräftigem Urteil vom 07.03.2018 wegen mehrfachem Handelns mit Suchtgift, Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf, wissentlich falschen Verdächtigungen gegen einen Polizeibeamten, dieser habe Amtsmissbrauch begangen bzw. gegen seine Amts- und Standespflichten verstoßen, nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG) sowie wegen Verleumdung (§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei wurde ihr eine Verwahrungshaft von einem Monat angerechnet und im Übrigen die Haftstrafe unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.6. In der Folge wurde die bP mit rechtskräftigem Urteil vom 07.03.2018 wegen mehrfachem Handelns mit Suchtgift, Besitz von Suchtgift zum Eigenbedarf, wissentlich falschen Verdächtigungen gegen einen Polizeibeamten, dieser habe Amtsmissbrauch begangen bzw. gegen seine Amts- und Standespflichten verstoßen, nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, SMG) sowie wegen Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dabei wurde ihr eine Verwahrungshaft von einem Monat angerechnet und im Übrigen die Haftstrafe unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
7. Die bP wurde sodann am 22.05.2018 abermals rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 12 Monaten verurteilt (§ 27 SMG, §§ 15 Abs 1 und 269 Abs 1 StGB, §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB), weil sie am 24.04.2018 neuerlich Suchtgift zum Verkauf angeboten hatte und im April regelmäßig Suchtgift zum Eigenbedarf erwarb sowie sich ihrer Festnahme durch einen Polizeibeamten durch die Anwendung von Gewalt widersetzte, wobei sie einen Beamten am Körper verletzte sowie versuchte die Dienstpistole eines Beamten aus dem Holster zu ziehen.7. Die bP wurde sodann am 22.05.2018 abermals rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 12 Monaten verurteilt (Paragraph 27, SMG, Paragraphen 15, Absatz eins und 269 Absatz eins, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB), weil sie am 24.04.2018 neuerlich Suchtgift zum Verkauf angeboten hatte und im April regelmäßig Suchtgift zum Eigenbedarf erwarb sowie sich ihrer Festnahme durch einen Polizeibeamten durch die Anwendung von Gewalt widersetzte, wobei sie einen Beamten am Körper verletzte sowie versuchte die Dienstpistole eines Beamten aus dem Holster zu ziehen.
8. Mit dem im Spruchteil II. angeführten Bescheid vom 17.09.2018 änderte das BFA gem. § 68 Abs 2 AVG den oben angeführten Bescheid, wie folgt:8. Mit dem im Spruchteil römisch zwei. angeführten Bescheid vom 17.09.2018 änderte das BFA gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG den oben angeführten Bescheid, wie folgt:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP (nocheinmal!) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt I.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP (nocheinmal!) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG (nocheinmal!) festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig sei (Spruchpunkt II.).Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG (nocheinmal!) festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach AFGHANISTAN zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Es wurde festgestellt, dass sie gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt III.).Es wurde festgestellt, dass sie gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.04.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch drei.).
Es wurde ein Einreiseverbot gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.)Es wurde ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Gemäß § 55 Abs 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI. [Anmerkung: Dies obwohl bereits mit Mandatsbescheid vom 14.05.2018 die Frist zur freiwilligen Ausreise aufgehoben wurde und dieser Bescheid am 02.06.2018 in Rechtskraft erwuchs]).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs. [Anmerkung: Dies obwohl bereits mit Mandatsbescheid vom 14.05.2018 die Frist zur freiwilligen Ausreise aufgehoben wurde und dieser Bescheid am 02.06.2018 in Rechtskraft erwuchs]).
In der Begründung des im Spruch angeführten Bescheides vom 17.09.2018 wurden die Länderfeststellungen Stand: 29.06.2018 zugrunde gelegt und hinsichtlich der Feststellungen zur Person und zum Privat- und Familienleben auf den Bescheid vom 24.11.2017 verwiesen und darauf, dass die von der Behörde im Parteiengehör am 06.08.2018 dazu gestellten Fragen nicht beantwortet worden seien bzw. nicht darauf eingegangen worden sei.
Die Spruchpunkte I. - III. des Bescheides vom 23.08.2018 seien durch den im Spruch angeführten Abänderungsbescheid nicht betroffen.Die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des Bescheides vom 23.08.2018 seien durch den im Spruch angeführten Abänderungsbescheid nicht betroffen.
Es stehe fest, dass die bP wegen angeführter Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt verurteilt worden sei und lägen damit schwerwiegende Gründe vor, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung würde dem Interesse der bP an einem Verbleib gem. Art 8 Abs 2 EMRK überwiegen.Es stehe fest, dass die bP wegen angeführter Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedingt verurteilt worden sei und lägen damit schwerwiegende Gründe vor, dass die bP eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung würde dem Interesse der bP an einem Verbleib gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde darüber hinaus festgestellt, dass dem Antrag auf internationalen Schutz kein Erfolg beschieden sei und auch sonst keine reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.
9. Gegen diesen Abänderungsbescheid wurde von im Spruch genannte Rechtsberatungsorganisation am 04.10.2018 beim BFA ebenfalls Beschwerde eingebracht, welche am 10.10.2018 beim BVwG einlangte und zu W208 2181309-2 registriert wurde.
Diese wurde zusammengefasst damit begründet, dass eine nachträgliche Änderung nach § 68 Abs 2 AVG unzulässig sei, weil das Einreisverbot die bP nicht begünstige. Der Beschwerde vom 20.12.2017 se