RS Lvwg 2018/9/21 LVwG 30.18-76/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs10

Rechtssatz

Eine emotional angespannte Situation stellt im Zuge einer Polizeikontrolle nichts Ungewöhnliches dar und rechtfertigt jedenfalls nicht, dass der Fahrzeuglenker die Warnweste, die er gemäß § 102 Abs 10 KFG 1967 mitzuführen hat, nicht auffindet, zumal ihm die Position der Warnweste im Fahrzeug bekannt sein müsste, da er ansonsten die Warnwestentragepflicht in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen nicht erfüllen kann.

Schlagworte

Polizeikontrolle, Warnweste, Warnwestentragepflicht, Auffinden, Position der Warnweste, emotional

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.18.76.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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