TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/1 W103 2168811-3

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W103 2168811-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1078246305-180464702, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2018, Zl. 1078246305-180464702, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2

VwGVG iVm § 9 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid vom 26.07.2017, Zahl 150872264, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß §§ 9 Absatz 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt." Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: "Der Ihnen mit Bescheid vom 26.07.2017, Zahl 150872264, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraphen 9, Absatz 1 Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt." Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 5, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 9, 46, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Ashraf sowie der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt XXXX zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Somalia aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er sei von Al Shabaab bedroht worden und habe aus diesem Grund fliehen müssen.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Ashraf sowie der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt römisch 40 zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Somalia aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er sei von Al Shabaab bedroht worden und habe aus diesem Grund fliehen müssen.

Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Räumlichkeiten der JA XXXX einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Er sei in XXXX geboren und habe sich dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 aufgehalten. Er gehöre der Minderheit der Ashraf an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Großmutter und ein Onkel leben. Seine Mutter habe seine Familie nach dem Tod seines Vaters durch ihre Arbeit als Wäscherin ernährt. Seine Ausreise habe er selbst organisiert, die Finanzierung in der Höhe von USD 4.000,- sei durch seinen Onkel erfolgt. Befragt, ob er jemals einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sein Clan stelle eine Minderheit dar und er dürfe aus diesem Grund keine Angehörige eines anderen Clans heiraten. Dies gelte jedoch für sämtliche Angehörige seines Clans, einer individuellen Bedrohung in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Um Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, wegen Al Shabaab geflüchtet zu sein. Eines Abends Anfang Jänner 2015 habe er ein Teehaus besucht und seien drei Männer in das Lokal gekommen, welche sie angesprochen und nach ihren Namen gefragt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Freunde diese gefragt hätten, wer sie seien, hätten sie geantwortet, Al Shabaab anzugehören und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freunde gezwungen gesehen, ihre Namen zu nennen. Sie seien aufgefordert worden, am kommenden Dienstag um 17 Uhr in die Moschee zu kommen, wo es einen Vortrag geben würde. Jeder von ihnen hätte einen Rucksack mit Schlafsachen mitnehmen sollen. Sie hätten ihnen versprochen, dass sie in ein Trainingslager gebracht würden und sie zu jenen Jugendlichen zählten, welche heute gebraucht würden. Ihnen sei gesagt worden, dass ihre Energie für den Dschihad benötigt werde und nicht in sinnlosen Freizeitaktivitäten verschwendet werden solle. Ihnen seien schlimme Videos und Fotos gezeigt worden und sei ihnen gedroht worden, dass sie auch so aussehen würden, sollten sie sich Al Shabaab nicht anschließen. Auch der Sohn des Onkels des Beschwerdeführers sei von Al Shabaab umgebracht worden, da er Widerstand geleistet hätte. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter nach Hause gegangen und hätte dieser das Ganze erzählt. Diese hätte sofort den Onkel des Beschwerdeführers angerufen und gemeinsam hätten die beiden entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Auch zwei weitere Freunde aus seiner Heimatstadt hätten sich dem Beschwerdeführer angeschlossen, gemeinsam hätten sie das Land verlassen. Nachgefragt, habe er an dem Vortrag durch Al Shabaab nicht teilgenommen, zumal er zwei Tage nach der ersten Kontaktaufnahme geflüchtet wäre, da ihm das Schicksal vieler Jugendlicher in seiner Stadt bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Räumlichkeiten der JA römisch 40 einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Er sei in römisch 40 geboren und habe sich dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 aufgehalten. Er gehöre der Minderheit der Ashraf an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Großmutter und ein Onkel leben. Seine Mutter habe seine Familie nach dem Tod seines Vaters durch ihre Arbeit als Wäscherin ernährt. Seine Ausreise habe er selbst organisiert, die Finanzierung in der Höhe von USD 4.000,- sei durch seinen Onkel erfolgt. Befragt, ob er jemals einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sein Clan stelle eine Minderheit dar und er dürfe aus diesem Grund keine Angehörige eines anderen Clans heiraten. Dies gelte jedoch für sämtliche Angehörige seines Clans, einer individuellen Bedrohung in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Um Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, wegen Al Shabaab geflüchtet zu sein. Eines Abends Anfang Jänner 2015 habe er ein Teehaus besucht und seien drei Männer in das Lokal gekommen, welche sie angesprochen und nach ihren Namen gefragt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Freunde diese gefragt hätten, wer sie seien, hätten sie geantwortet, Al Shabaab anzugehören und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freunde gezwungen gesehen, ihre Namen zu nennen. Sie seien aufgefordert worden, am kommenden Dienstag um 17 Uhr in die Moschee zu kommen, wo es einen Vortrag geben würde. Jeder von ihnen hätte einen Rucksack mit Schlafsachen mitnehmen sollen. Sie hätten ihnen versprochen, dass sie in ein Trainingslager gebracht würden und sie zu jenen Jugendlichen zählten, welche heute gebraucht würden. Ihnen sei gesagt worden, dass ihre Energie für den Dschihad benötigt werde und nicht in sinnlosen Freizeitaktivitäten verschwendet werden solle. Ihnen seien schlimme Videos und Fotos gezeigt worden und sei ihnen gedroht worden, dass sie auch so aussehen würden, sollten sie sich Al Shabaab nicht anschließen. Auch der Sohn des Onkels des Beschwerdeführers sei von Al Shabaab umgebracht worden, da er Widerstand geleistet hätte. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter nach Hause gegangen und hätte dieser das Ganze erzählt. Diese hätte sofort den Onkel des Beschwerdeführers angerufen und gemeinsam hätten die beiden entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Auch zwei weitere Freunde aus seiner Heimatstadt hätten sich dem Beschwerdeführer angeschlossen, gemeinsam hätten sie das Land verlassen. Nachgefragt, habe er an dem Vortrag durch Al Shabaab nicht teilgenommen, zumal er zwei Tage nach der ersten Kontaktaufnahme geflüchtet wäre, da ihm das Schicksal vieler Jugendlicher in seiner Stadt bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX (rechtskräftig am gleichen Tag) zu Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig am gleichen Tag) zu Zahl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

2. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest und traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.2. Mit Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest und traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in dessen Herkunftsregion in Zusammenschau mit der vorherrschenden Dürrekatastrophe subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in dessen Herkunftsregion in Zusammenschau mit der vorherrschenden Dürrekatastrophe subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar wäre.

3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 22.08.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen aufrecht, sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen soweit es ihm möglich gewesen wäre, beantwortet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch Al Shabaab in Bezug auf dessen Clanzugehörigkeit zu den Ashraf zu prüfen. Aus dessen Befragung ginge nicht hervor, ob es für ihn aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu einer Verfolgung durch Al Shabaab gekommen wäre. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von ACCORD zu einem COI-Workshop am 15.05.2009 verwiesen. Durch die Zugehörigkeit zu den Ashraf könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ebensowenig könne der Beschwerdeführer mit dem notwendigen staatlichen Schutz rechnen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht am 22.08.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen aufrecht, sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen soweit es ihm möglich gewesen wäre, beantwortet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch Al Shabaab in Bezug auf dessen Clanzugehörigkeit zu den Ashraf zu prüfen. Aus dessen Befragung ginge nicht hervor, ob es für ihn aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu einer Verfolgung durch Al Shabaab gekommen wäre. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von ACCORD zu einem COI-Workshop am 15.05.2009 verwiesen. Durch die Zugehörigkeit zu den Ashraf könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ebensowenig könne der Beschwerdeführer mit dem notwendigen staatlichen Schutz rechnen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, Zl. W103 2168811-1/6E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Ermittlungen dahingehend entnommen werden könnten, ob der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf allenfalls einem erhöhten Risiko unterliegen würde, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden respektive dahingehend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von der Behörde als glaubwürdig erachteten Umstandes, sich bereits einer Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen zu haben, durch die Al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden könnte, welche ihn zum Opfer gezielter Verfolgung machen würde.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, Zl. W103 2168811-1/6E, wurde Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Ermittlungen dahingehend entnommen werden könnten, ob der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf allenfalls einem erhöhten Risiko unterliegen würde, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden respektive dahingehend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von der Behörde als glaubwürdig erachteten Umstandes, sich bereits einer Rekrutierung durch Al Shabaab entzogen zu haben, durch die Al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden könnte, welche ihn zum Opfer gezielter Verfolgung machen würde.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen ihm zehn Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen ihm zehn Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

6. Am 18.06.2018 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe immer in XXXX gelebt, welches sich gegenwärtig unter Kontrolle der somalischen Regierung befinde. Ob die Stadt derzeit von Al Shabaab bedroht werde, sei dem Beschwerdeführer ebenso wenig bekannt, wie dort aktuell vorherrschende Clankonflikte. Der Beschwerdeführer habe sich bis Jänner 2015 in Somalia aufgehalten. Zum angeblichen Rekrutierungsversuch führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem Freund in einem Teehaus gewesen, als drei Männer zu ihnen gekommen wären, welche ihre Namen gerufen hätten, obwohl sie diese nicht gekannt hätten. Sie hätten sie nach ihren Namen gefragt und bekanntgegeben, dass sie Al Shabaab angehören. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie sie für eine Zusammenarbeit brauchen würden und ihnen einen Termin mitgeteilt, an welchem sie sich in einer Moschee einfinden sollten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und hätte alles seiner Mutter erzählt. Diese hätte ihren Bruder kontaktiert, welcher gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer6. Am 18.06.2018 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, gesund zu sein, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden wären. Der Beschwerdeführer habe immer in römisch 40 gelebt, welches sich gegenwärtig unter Kontrolle der somalischen Regierung befinde. Ob die Stadt derzeit von Al Shabaab bedroht werde, sei dem Beschwerdeführer ebenso wenig bekannt, wie dort aktuell vorherrschende Clankonflikte. Der Beschwerdeführer habe sich bis Jänner 2015 in Somalia aufgehalten. Zum angeblichen Rekrutierungsversuch führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit einem Freund in einem Teehaus gewesen, als drei Männer zu ihnen gekommen wären, welche ihre Namen gerufen hätten, obwohl sie diese nicht gekannt hätten. Sie hätten sie nach ihren Namen gefragt und bekanntgegeben, dass sie Al Shabaab angehören. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie sie für eine Zusammenarbeit brauchen würden und ihnen einen Termin mitgeteilt, an welchem sie sich in einer Moschee einfinden sollten. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und hätte alles seiner Mutter erzählt. Diese hätte ihren Bruder kontaktiert, welcher gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer

XXXX sofort verlassen solle. Auf die Frage, ob er in diesem Teehaus nach seinem Namen gefragt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien einmal zu ihnen gekommen und hätten sie beim Namen genannt; woher die Männer seinen Namen gekannt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es sei so üblich, dass diese Männer eine Liste haben würden, auf der alle jungen Bewohner aufscheinen würden. Weshalb der Beschwerdeführer von den Leuten im Teehaus und nicht daheim aufgesucht worden wäre, sei dem Beschwerdeführer ebensowenig bekannt wie woher die Leute seinen Namen gewusst hätten. Damals sei versucht worden, sämtliche Jugendliche zu rekrutieren, da diese Mitglieder suchen würden, welche mitkämpfen. Es seien auch Mitglieder der in seiner Heimatstadt dominanten Clans rekrutiert worden - auf die Clanzugehörigkeit sei nicht geschaut worden, es seien alle betroffen bzw. Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab, ebenso wie seine Freunde, deshalb angesprochen worden, da er sich in einem Alter befunden hätte, welches für Al Shabaab in Frage käme. In dem erwähnten Teehaus seien Angehörige aller Clans vertreten gewesen, es hätte keinerlei Unterschiede im Hinblick auf die Clanzugehörigkeit gegeben. Aktuell halte sich keiner seiner Familienangehörigen mehr in XXXX auf, diese hätten ihren Wohnsitz aus Angst vor Kriegshandlungen zwischenzeitlich nach Äthiopien verlegt. In XXXX würden etwa 20 Familien leben, welche dem Clan der Ashraf angehören. Die Ashraf seien ein angesehener Clan, es gebe nur Einschränkungen, wenn man beispielsweise eine Frau aus dem Clan der Hawiye heiraten möchte.römisch 40 sofort verlassen solle. Auf die Frage, ob er in diesem Teehaus nach seinem Namen gefragt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sie seien einmal zu ihnen gekommen und hätten sie beim Namen genannt; woher die Männer seinen Namen gekannt hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber es sei so üblich, dass diese Männer eine Liste haben würden, auf der alle jungen Bewohner aufscheinen würden. Weshalb der Beschwerdeführer von den Leuten im Teehaus und nicht daheim aufgesucht worden wäre, sei dem Beschwerdeführer ebensowenig bekannt wie woher die Leute seinen Namen gewusst hätten. Damals sei versucht worden, sämtliche Jugendliche zu rekrutieren, da diese Mitglieder suchen würden, welche mitkämpfen. Es seien auch Mitglieder der in seiner Heimatstadt dominanten Clans rekrutiert worden - auf die Clanzugehörigkeit sei nicht geschaut worden, es seien alle betroffen bzw. Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab, ebenso wie seine Freunde, deshalb angesprochen worden, da er sich in einem Alter befunden hätte, welches für Al Shabaab in Frage käme. In dem erwähnten Teehaus seien Angehörige aller Clans vertreten gewesen, es hätte keinerlei Unterschiede im Hinblick auf die Clanzugehörigkeit gegeben. Aktuell halte sich keiner seiner Familienangehörigen mehr in römisch 40 auf, diese hätten ihren Wohnsitz aus Angst vor Kriegshandlungen zwischenzeitlich nach Äthiopien verlegt. In römisch 40 würden etwa 20 Familien leben, welche dem Clan der Ashraf angehören. Die Ashraf seien ein angesehener Clan, es gebe nur Einschränkungen, wenn man beispie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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