TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W116 2129178-1

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

HDG 2014 §51 Z2
HDG 2014 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W116 2129178-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bertram GRASS - Mag. Christoph DORNER, Bahnhofstraße 21, 6900 Bregenz, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 11.04.2016, GZ. 812-27-DKS/15, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 51 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 300,00 Euro (Dreihundert Euro) verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Schuldspruch hinsichtlich Tat und Schuld bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung, Disziplinarerkenntnis, Disziplinarstrafe,
gekürzte Ausfertigung, Geldbuße, Geldstrafe, Militärperson,
Schuldspruch, Strafbemessung, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W116.2129178.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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