Entscheidungsdatum
23.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W136 2198857-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1088552710-180466098, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2018, Zl. 1088552710-180466098, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte I., III., IV. und V. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass XXXX gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.03.2020 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.03.2020 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2018 erteilt. Begründend wurde diesbezüglich ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, da er dort über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, zumal er seit seiner Kindheit seinen Lebensmittelpunkt im Iran gehabt habe. Festgestellt wurde, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits verstorben seien und alle übrigen Familienmitglieder im Iran leben würde. Die zum damaligen Zeitpunkt gegebene Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der im 18 Lebensjahr stand, wurde nicht erwähnt, es wurde lediglich festgestellt, dass seine Altersangabe glaubhaft sei. Festgestellt wurde, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebe.
3. Am 20.02.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
4. Daraufhin wurde der BF Beschwerdeführer vom BFA am 17.05.2018 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer auch Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich vor, insbesondere, dass bei einem näher genannten Installationsbetrieb die Absolvierung eines Praktikums und in weiterer Folge eine Lehre ab Herbst 2018 geplant sei.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.03.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Der bekämpfte Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert habe und er nun seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne, allerdings wurde nicht ausgeführt, inwiefern sich die Lage geändert habe. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer familiäre/soziale Anknüpfungspunkte im Afghanistan habe, ohne auszuführen welche diese sein sollten.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorjahr wesentlich geändert habe.
Überdies habe das BFA mehrfach aktenwidrig Feststellungen getroffen. So gehöre der Beschwerdeführer nicht, wie im Bescheid behauptet der Volksgruppe der Hazara an, sondern sei Tadschike. Tatsächlich befinde sich der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , nicht im Asylverfahren sondern verfüge über einen Daueraufenthalt - EU. Schließlich sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2017 nicht wie behauptet allein aufgrund seiner Minderjährigkeit zuerkannt worden.Überdies habe das BFA mehrfach aktenwidrig Feststellungen getroffen. So gehöre der Beschwerdeführer nicht, wie im Bescheid behauptet der Volksgruppe der Hazara an, sondern sei Tadschike. Tatsächlich befinde sich der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , nicht im Asylverfahren sondern verfüge über einen Daueraufenthalt - EU. Schließlich sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2017 nicht wie behauptet allein aufgrund seiner Minderjährigkeit zuerkannt worden.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 21.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Note vom 18.10.2018 legte der Beschwerdeführer seinen Lehrvertrag bei einem Installationsbetrieb vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan (Provinz Takhar) geboren. Er reiste nach dem Tod seines Vaters im Alter von etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern aus Afghanistan aus und lebte seitdem im Iran. Im Iran besuchte er etwa zwei Jahre lang einen Alphabetisierungskurs und arbeitete in der Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan (Provinz Takhar) geboren. Er reiste nach dem Tod seines Vaters im Alter von etwa vier Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern aus Afghanistan aus und lebte seitdem im Iran. Im Iran besuchte er etwa zwei Jahre lang einen Alphabetisierungskurs und arbeitete in der Landwirtschaft.
Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, ein Bruder lebt im Iran, ein Bruder in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über kein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan.
Es konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der im Iran aufhältige Bruder des Beschwerdeführers in der Lage und willens ist, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan vom Iran aus finanziell zu unterstützen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet nicht an lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
Am 20.02.2018 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan einschließlich der Stadt Kabul konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 21.03.2018 wesentlich und nachhaltig verändert haben.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018 (Grafiken nicht darstellbar):
"Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belut