Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W197 2208329-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zahl 1093367402/ 180988701, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zahl 1093367402/ 180988701, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Feststellungen):römisch eins. Verfahrensgang (Feststellungen):
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste unbekannten Datums ins Bundesgebiet ein. Seine Identität steht mangels Reisedokumenten nicht fest, der BF verschleierte seine Identität, indem er unter verschiedenen Namen und Geburtsdaten auftrat.
1.2. Der BF stellte am 02.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 13.02.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Es wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Rückkehr eingeräumt. Dagegen erhob der BF Beschwerde an das BVwG.
1.4. Mit Erkenntnis vom 10.04.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 13.04.3018 in Rechtskraft.
1.5. Der BF wurde am 16.05.2017 rechtskräftig vom LG für Strafsachen Graz wegen § 125 StGB zu einer 2-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 22.05.2017 wurde der BF neuerlich vom LG Graz wegen § 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB, §§ 125, 126 (1) Z 7 StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Am 27.06.2017 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Graz wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 27 (1) Z1 2. Fall SMG, § 271.5. Der BF wurde am 16.05.2017 rechtskräftig vom LG für Strafsachen Graz wegen Paragraph 125, StGB zu einer 2-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am 22.05.2017 wurde der BF neuerlich vom LG Graz wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 1. Fall StGB, Paragraphen 125, 126, (1) Ziffer 7, StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Am 27.06.2017 folgte eine weitere Verurteilung durch das LG Graz wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragr