TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W161 2208343-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §60 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11a Abs2
FPG §26
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W161 2208343-1/2E

W161 2208346-1/2E

W161 2208345-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX sowie 3. XXXX, geb. XXXX, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch Dr. Robert KERSCHBAUMER, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX GZ. ÖB/KONS/1003/2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Syrien, sämtlich vertreten durch Dr. Robert KERSCHBAUMER, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 GZ. ÖB/KONS/1003/2018, beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 15.5.2018 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB - XXXX") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG für sich ihre beiden minderjährigen Töchter (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin). Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehegatten ALISSA Ziad, geb. 25.05.1977, reisen. Nach Angaben der 1.BF heiratete das Paar am 26.09.2009 in Aleppo, Syrien. Die Beschwerdeführer würden sich derzeit in Gaziantep, Türkei, aufhalten. Der Bezugsperson wäre in Österreich Asyl gewährt worden.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 15.5.2018 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB - XXXX") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG für sich ihre beiden minderjährigen Töchter (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin). Begründend führte sie aus, sie möchte zu ihrem Ehegatten ALISSA Ziad, geb. 25.05.1977, reisen. Nach Angaben der 1.BF heiratete das Paar am 26.09.2009 in Aleppo, Syrien. Die Beschwerdeführer würden sich derzeit in Gaziantep, Türkei, aufhalten. Der Bezugsperson wäre in Österreich Asyl gewährt worden.

2. Den Anträgen waren einige Dokumente angeschlossen, nicht jedoch eine Urkunde über die behauptete Asylgewährung der Bezugsperson. Diesbezüglich wurde nur eine schlechtleserliche zweite Seite mit einer Rechtsbelehrung in arabischer Sprache vorgelegt, der nicht zu entnehmen ist, auf welchen Bescheid sie sich bezieht. Die erste, wichtige Seite des Dokumentes fehlt und wurde im gesamten Verfahren nicht vorgelegt.

Der Dokumentenberater an der Botschaft führte zu den Dokumenten aus, dass insbesondere bei der Erstbeschwerdeführerin ein vorgelegter Personalausweis, ein Auszug aus dem Familienstandsregister und ein Auszug aus dem Personenstandsregister vorgelegt und echt seien, nachstehende Dokumente seien nicht vorgelegt worden: Reisepass, Heiratsurkunde, Heiratsvertag und Geburtsurkunde.

3. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 06.08.2018 führte aus, die Gewährung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. "Der Antragsteller" habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen können und erscheine die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.3. Die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "BFA") gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 06.08.2018 führte aus, die Gewährung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten sei nicht wahrscheinlich. "Der Antragsteller" habe die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen können und erscheine die Einreise des Antragstellers zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.

4. Am 08.08.2018 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zu einer Stellungnahme aufgefordert (Parteiengehör). Gleichzeitig wurden die Ergebnisse der Mitteilung des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mitgeteilt.4. Am 08.08.2018 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zu einer Stellungnahme aufgefordert (Parteiengehör). Gleichzeitig wurden die Ergebnisse der Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mitgeteilt.

5. Am 14.08.2018 brachte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme ein, mit welcher einige bereits vorgelegte Dokumente neuerlich vorgelegt wurden, darüber hinaus auch ein Mietvertrag und eine ZMR, betreffend die Bezugsperson sowie zahlreiche leere Seiten.

In der Stellungnahme wird ausgeführt, Ziad ALISSA sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Ihm sei in Österreich Asyl gewährt worden. Die Familienzusammenführung sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des § 8 EMRK geboten.In der Stellungnahme wird ausgeführt, Ziad ALISSA sei der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Kindesvater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Ihm sei in Österreich Asyl gewährt worden. Die Familienzusammenführung sei zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Paragraph 8, EMRK geboten.

Ziad ALISSA sei als Ehegatte und Kindesvater unterhaltspflichtig und auch verpflichtet, seiner Familie Unterkunft zu gewähren. Er verfüge in Österreich über eine Wohnung, stehe in einem Beschäftigungsverhältnis und verfüge daher auch über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, der sich ex lege auf die sich sodann bei ihm im Haushalt aufhaltenden Antragstellerinnen erstrecke. Darüber hinaus wurde beantragt, zum Beweis der Angehörigeneigenschaft die DNA-Analyse zu veranlassen.

6. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.08.2018 neuerlich aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Gründe hierfür wurden gleichlautend zur ersten Stellungnahme vom 06.08.2018 angegeben (Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs.2 Z.1-3 AsylG nicht nachgewiesen, Durchführung einer DNA-Analyse wäre noch erforderlich).6. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.08.2018 neuerlich aus, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Gründe hierfür wurden gleichlautend zur ersten Stellungnahme vom 06.08.2018 angegeben (Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht nachgewiesen, Durchführung einer DNA-Analyse wäre noch erforderlich).

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB XXXX die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB römisch 40 die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass in dem dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrunde liegenden Fall die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.

Die Antragsteller hätten "die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005" nicht nachweisen können und erscheine die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.Die Antragsteller hätten "die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005" nicht nachweisen können und erscheine die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.

8. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm bereits am 22.08.2018 ein über die Anträge absprechender Bescheid zugestellt wurde, brachte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen am 29.08.2018 eine ausgefüllte Zustimmungserklärung zur Datenverarbeitung bezüglich einer DNA-Analyse bei der Botschaft ein.

Auch die Botschaft leitete ungeachtet der Tatsache, dass sie über die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer bereits entschieden hatte, die Zustimmungserklärung an das BFA weiter.

Das BFA gab am 30.08.2018 eine "3. endgültige Stellungnahme" ab, in welcher die bisherige Beurteilung aufrechterhalten wird.

In der Mitteilung gemäß § 35 Abs.4 AsylG vom 30.08.2018 wird begründend allerdings nur mehr angegeben: "Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß § 60 Abs.2 Z.1-3 AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Privat- und Familienlebens erscheint im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten." In dieser 3. Stellungnahme wird erstmals ausgeführt: "Die DNA-Analyse wird vom BFA nicht durchgeführt, da bereits die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs.2 Z.1-3 AsylG 2005 nicht vorliegen."In der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 30.08.2018 wird begründend allerdings nur mehr angegeben: "Der Antragsteller konnte die Erfüllung folgender Erteilungsvoraussetzung/en gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht nachweisen und die Einreise der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Privat- und Familienlebens erscheint im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten." In dieser 3. Stellungnahme wird erstmals ausgeführt: "Die DNA-Analyse wird vom BFA nicht durchgeführt, da bereits die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht vorliegen."

9. Die Österreichische Botschaft XXXX erließ am 30.08.2018 in dieser Rechtsangelegenheit neuerlich einen abweisenden Bescheid, welcher sich inhaltlich vom Bescheid vom 22.08.2018 nur in einem Absatz verändert darstellt. Dieser ausdrücklich in der Übermittlungsnote als "zweiter Bescheid" bezeichnete Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 30.08.2018 zugestellt.9. Die Österreichische Botschaft römisch 40 erließ am 30.08.2018 in dieser Rechtsangelegenheit neuerlich einen abweisenden Bescheid, welcher sich inhaltlich vom Bescheid vom 22.08.2018 nur in einem Absatz verändert darstellt. Dieser ausdrücklich in der Übermittlungsnote als "zweiter Bescheid" bezeichnete Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 30.08.2018 zugestellt.

10. Am 18.09.2018 brachte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerinnen eine ausdrücklich gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft

XXXX vom 22.08.2018 gerichtete Beschwerde ein.römisch 40 vom 22.08.2018 gerichtete Beschwerde ein.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 15.05.2018 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 15.05.2018 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde ALISSA Ziad, geb. 24.05.1977, StA. Syrien, genannt, welcher der Vater der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen sei.

Ein Nachweis zur behaupteten Asylgewährung an die Bezugsperson wurde im gesamten Verfahren nicht erbracht. Ebenso wenig wurden Dokumente für die behauptete Eheschließung vorgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 von den Antragstellern nicht erfüllt worden wären und eine Einreise der Antragsteller im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht ausreichen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 von den Antragstellern nicht erfüllt worden wären und eine Einreise der Antragsteller im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente würden nicht ausreichen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. Zu diesem Nachweis wäre noch die Durchführung einer DNA-Analyse erforderlich.

Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme der Antragstellerinnen aufrechterhalten.

In einer 3. Stellungnahme, die erst nach Zustellung des nunmehr angefochtenen 1. Bescheides vom 22.08.2018 erging, wich das BFA von seiner bisherigen Rechtsansicht insofern ab, als nunmehr ausgeführt wurde, die DNA-Analyse werde vom BFA nicht durchgeführt, da bereits die allgemeinen Voraussetzungen nach § 60 Abs.2 Z.1-3 AsylG nicht vorlägen.In einer 3. Stellungnahme, die erst nach Zustellung des nunmehr angefochtenen 1. Bescheides vom 22.08.2018 erging, wich das BFA von seiner bisherigen Rechtsansicht insofern ab, als nunmehr ausgeführt wurde, die DNA-Analyse werde vom BFA nicht durchgeführt, da bereits die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht vorlägen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft XXXX und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft römisch 40 und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt {§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt {§ 1 leg.cit). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 26 FPG lautet:Paragraph 26, FPG lautet:

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

§ 35 AsylG lautet:Paragraph 35, AsylG lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derart

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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