Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I406 2109678-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08. Juni 2015, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08. Juni 2015, Zl. XXXX:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III. behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 17.05.2015 zum Fluchtgrund an, er sei homosexuell.
Mit Bescheid vom 08.06.2015, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid vom 08.06.2015, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2015 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 18.06.2015 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde.
Am 24.03.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Absatz 2 AsylG ein.Am 24.03.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 AsylG ein.
Mit Schreiben vom 12.12.2016 übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt erneut und teilt mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine aufrechte Meldeadresse habe und die Fortsetzung des Asylverfahrens angeregt werde.
Am 05.10.2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.
Mit E-Mail vom 12.11.2018 teilte der zuständige Stadtmagistrat mit, nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 117 Absatz 1 FPG sei diesem am 28.08.2017 eine Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern mit einer Gültigkeit von 11.08.2017 bis 11.08.2022 erteilt worden.Mit E-Mail vom 12.11.2018 teilte der zuständige Stadtmagistrat mit, nach Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 117, Absatz 1 FPG sei diesem am 28.08.2017 eine Aufenthaltskarte für Angehörige von Österreichern mit einer Gültigkeit von 11.08.2017 bis 11.08.2022 erteilt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am dort angeführten Datum in Nigeria geboren. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft. Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und verfügt über eine Aufenthaltskarte Angehörige von Österreichern, gültig vom 11.08.2017 bis 11.08.2022. Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Die vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Homosexualität ist nicht glaubhaft, er hat bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Für den Beschwerdeführer liegt bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines nigerianischen Reisepasses fest. Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft und Gesundheitszustand beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Angesichts der Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ist nicht davon auszugehen, dass er homosexuell ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK drohen, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht hat sowie dem Amtswissen betreffend die Lage in Nigeria.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensbestimmungen
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat od