Entscheidungsdatum
17.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I403 2115798-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Benin, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. 1073288509 - 10826767 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Benin, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. 1073288509 - 10826767 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015 abgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Benin festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, Zl. W226 2115798-1/9E als unbegründet abgewiesen.
Am 06.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. Beigelegt waren ein Mietvertrag vom 23.10.2017, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Grundkurses vom 07.03.2018, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie sein A2 und sein B1-Zeugnis.Am 06.06.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein. Beigelegt waren ein Mietvertrag vom 23.10.2017, eine Bestätigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Grundkurses vom 07.03.2018, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie sein A2 und sein B1-Zeugnis.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geplant sei. Er wurde auf die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hingewiesen.
In einer schriftlichen Stellungnahme seines Rechtsanwaltes vom 26.07.2018 wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in Benin von einer Geisterwelt bedroht fühle, so dass eine Rückkehr aus Gründen des Art. 3 EMRK unzumutbar sei. In Österreich fühle er sich sicher, habe sich einen Freundeskreis aufgebaut, Deutsch gelernt und sei er auch in der Altenbetreuung und als Nachhilfelehrer tätig. Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung sei er auch sozialversichert; er werde von einer österreichischen Familie unterstützt und bestünde hier eine "familienähnliche" Beziehung. In einer Stellungnahme vom 09.09.2018 schildern XXXX und XXXX, dass sie den Beschwerdeführer wie einen eigenen Sohn aufgenommen hätten.In einer schriftlichen Stellungnahme seines Rechtsanwaltes vom 26.07.2018 wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich in Benin von einer Geisterwelt bedroht fühle, so dass eine Rückkehr aus Gründen des Artikel 3, EMRK unzumutbar sei. In Österreich fühle er sich sicher, habe sich einen Freundeskreis aufgebaut, Deutsch gelernt und sei er auch in der Altenbetreuung und als Nachhilfelehrer tätig. Aufgrund der geringfügigen Beschäftigung sei er auch sozialversichert; er werde von einer österreichischen Familie unterstützt und bestünde hier eine "familienähnliche" Beziehung. In einer Stellungnahme vom 09.09.2018 schildern römisch 40 und römisch 40 , dass sie den Beschwerdeführer wie einen eigenen Sohn aufgenommen hätten.
Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018, zugestellt am 06.11.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Benin zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 31.10.2018, zugestellt am 06.11.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Benin zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen den Bescheid wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 03.12.2018 Beschwerde erhoben.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Benin und muslimischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Yoruba an. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen; er ist erwerbsfähig.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Porto-Novo. In Benin halten sich seine Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten auf. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule und erwarb ein IT-Diplom.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 in Österreich. Seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2016, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer hat keine Familie in Österreich, er führt hier auch keine Beziehung. Allerdings hat er eine sehr enge Freundschaft zu einer österreichischen Familie geknüpft, welche ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellt und ihn auch sonst unterstützt. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich beim Roten Kreuz im Bereich der Altenpflege tätig. Daneben gibt er Nachhilfeunterricht in Französisch und hilft anderen beim Umgang mit Computern bzw. Mobiltelefonen. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B1 und hat einen Erste-Hilfe-Grundkurs abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich krankenversichert.
1.3. Zur Situation in Benin:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist auf Basis des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zu Benin festzustellen:
Politische Lage
Benin ist Anfang der neunziger Jahre ein friedlicher Übergang von diktatorischen zu demokratischen Verhältnissen gelungen, der auch beispielhaft für andere afrikanische Staaten war. Seitdem befindet sich das Land in einem langsamen Demokratisierungsprozess. Die Demokratie bedarf weiterhin der Konsolidierung, staatliche Institutionen müssen gestärkt werden (AA 4.2017a). Benin bleibt eine der stabilsten Demokratien im subsaharischen Afrika nach der Durchführung mehrerer freier und fairer Wahlen seit dem Übergang zur Demokratie im Jahr 1991 (FH 2017).
Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (GIZ 3.2017a; vgl. AA 4.2017a). Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 4.2017a).Benin ist eine Republik und hat ein parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen und Parteienpluralismus. Viele Elemente und Institutionen sind dem französischen Präsidialsystem entlehnt. Die als ein Resultat der Nationalkonferenz entwickelte und am 11.12.1990 verkündete neue Verfassung gilt als Kompromiss zwischen amerikanischer und französischer Verfassung und begründet die Republik Benin als parlamentarisches Präsidialsystem mit Volkssouveränität, freien und geheimen Wahlen, Parteienpluralismus, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (GIZ 3.2017a; vergleiche AA 4.2017a). Achtung der Menschenrechte und Demokratie sind Kernelemente, auf denen die Verfassung beruht (AA 4.2017a).
Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Der Präsident, seit dem 6.4.2016 Patrice Guillaume Athanase Talon, ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im März 2016 (AA 4.2017a; vgl. GIZ 3.2017a). Präsident Talon hat erklärt, dass er das Amt nur eine Amtszeit ausüben wird (AA 4.2017a).Die Exekutive hat aufgrund der starken Stellung des Präsidenten besonderes Gewicht. Der Präsident, seit dem 6.4.2016 Patrice Guillaume Athanase Talon, ist zugleich Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er hat das Initiativrecht für Gesetze und Referenden und kann Notstandsdekrete mit Gesetzeskraft erlassen. Sein Veto kann das Inkrafttreten bereits vom Parlament verabschiedeter Gesetze verzögern. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt, zuletzt im März 2016 (AA 4.2017a; vergleiche GIZ 3.2017a). Präsident Talon hat erklärt, dass er das Amt nur eine Amtszeit ausüben wird (AA 4.2017a).
Gesetzgebungsorgan ist die Assemblée Nationale, ein mit 83 Abgeordneten besetztes Ein-Kammer-Parlament, dessen Abgeordnete für vier Jahre direkt gewählt werden. Die letzte Wahl fand am 26.4.2015 statt (GIZ 3.2017a).
Quellen:
Sicherheitslage
Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 18.12.2017). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung sowie der Beteiligung Benins an der regionalen Bekämpfung der Gruppe Boko Haram kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 18.12.2017). Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderer terroristischer Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 18.12.2017). Die Kriminalitätsrate hat sich in letzter Zeit deutlich erhöht. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller Art. Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 18.12.2017).Benin kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 18.12.2017). Vor dem Hintergrund der UN-Militärintervention in Mali und deren Unterstützung auch durch die beninische Regierung sowie der Beteiligung Benins an der regionalen Bekämpfung der Gruppe Boko Haram kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es in Benin zu Aktivitäten terroristischer Gruppen kommt (AA 18.12.2017). Mit dem wachsenden Einfluss und den zunehmenden Aktivitäten der Boko Haram in Nigeria und anderer terroristischer Gruppierungen hat sich das Entführungs- und Anschlagsrisiko in Benin erhöht (EDA 18.12.2017). Die Kriminalitätsrate hat sich in letzter Zeit deutlich erhöht. Vereinzelt kommt es zu bewaffneten Angriffen im Straßenverkehr (sog. "Carjacking") und Überfälle auf Fahrzeuge aller "Art". Einbrüche und Überfälle mit Waffengewalt haben zugenommen (AA 18.12.2017).
Das französische Außenministerium markiert auf der Karte mit Gefährdungseinschätzungen die südlichen, westlichen und zentralen Regionen als gelb (erhöhte Aufmerksamkeit) sowie die nordöstliche Region (nördlicher Teil der Grenzgebiete zu Nigeria, die Grenze zu Niger, östlicher Teil der Grenzgebiete zu Burkina Faso) als orange bzw. rot (Reisen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe bzw. formelle Reisewarnung) (FD 18.12.2017).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, aber die Regierung respektiert dies nicht immer. Staatsanwälte werden von der Regierung ernannt und sind somit politischen Einflüssen ausgesetzt. Jedoch sind keine Fälle bekannt, bei denen der Ausgang eines Gerichtsverfahrens bereits vorbestimmt gewesen wäre. Das Justizsystem ist für Korruption anfällig. In den vergangenen Jahren unternahm die Regierung jedoch Bemühungen im Kampf gegen die Korruption, u.a. mit der Schaffung einer Antikorruptionsbehörde und Amtsenthebung und Verhaftung von korrupten Beamten. Die Verfassung sieht das Recht auf einen fairen Prozess vor, aber Ineffizienz und Korruption behindern die Ausübung dieses Rechts. Das Rechtssystem basiert auf französischem Zivilrecht und auf lokalem Gewohnheitsrecht. Für jeden Angeklagten gilt das Recht der Unschuldsvermutung. Sämtliche Rechte der Beschuldigten in einem Gerichtsverfahren werden allen Bürgern seitens der Regierung ohne Diskriminierung gewährt (USDOS 3.3.2017).
Wichtige Organe der Judikative sind das Verfassungsgericht, der Oberste Gerichtshof und der Hohe Gerichtshof. Das Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung und die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze, Verordnungen und Erlässe und ist für Menschenrechtsfragen zuständig. Es hat sich in den letzten Jahren im Prinzip als Kontrollinstanz bewährt, allerdings wurde ihm zu große Nähe zur Regierung vorgehalten. Wie sich das unter der neuen Regierung entwickelt, bleibt abzuwarten. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste richterliche Instanz in allen Fragen des öffentlichen und privaten Rechts, während der Hohe Gerichtshof für Verfahren gegen den Präsidenten oder Minister im Rahmen ihrer Amtsführung zuständig ist (AA 4.2017).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in erster Linie für die Durchsetzung des Gesetzes und die Aufrechterhaltung der Ordnung in urbanen Gebieten verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium und erfüllt dieselbe Funktion in ländlichen Gebieten. Ein internes Generalinspektorat ist für die Untersuchung von Polizeivorfällen zuständig. Beim Militär übernehmen diese Aufgaben sogenannte Disziplinarräte, wobei Zivilgerichte für die Verfolgung von Übergriffen durch das Militär zuständig sind. Die Polizei ist unzureichend ausgebildet und ausgestattet. Seitens der Regierung wird versucht, dieser Situation durch Rekrutierung von mehr Beamten, Errichtung von mehr Polizeistationen und Modernisierung der Ausrüstung entgegenzusteuern, jedoch blieben Probleme bestehen, darunter Straffreiheit (USDOS 3.3.2017).