TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/13 G303 2015019-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2017
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Entscheidungsdatum

13.07.2017

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §32
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G303 2015019-1/9E

G303 2015019-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Gottfried GOLOB und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über den am 04.11.2015 eingelangten Antrag auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015, GZ. G303 2015019-1/3E und GZ. G303 2015019-2/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 sowie der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013

A)

I.) beschlossen:römisch eins.) beschlossen:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

II.) zu Recht erkannt:römisch zwei.) zu Recht erkannt:

a.) Der wiederaufgenommenen Beschwerde betreffend die Rückforderung des Arbeitslosengeldes wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung des an den Beschwerdeführer geleisteten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 04.07.2013 nicht vorliegen.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung des an den Beschwerdeführer geleisteten Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 04.07.2013 nicht vorliegen.

b.) Der wiederaufgenommenen Beschwerde betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG für den Widerruf und die Rückforderung der an den Beschwerdeführer geleisteten Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 nicht vorliegen.Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für den Widerruf und die Rückforderung der an den Beschwerdeführer geleisteten Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) gewährte dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seines Antrages vom 03.07.2012 Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.07.2012 bis 04.07.2013.Am 28.06.2013 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, wobei er am Antragsformular angab, geringfügig selbständig tätig zu sein. Daraufhin gewährte die belangte Behörde Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.07.2013 bis zum 31.08.2013.1. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) gewährte dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seines Antrages vom 03.07.2012 Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 03.07.2012 bis 04.07.2013.Am 28.06.2013 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe, wobei er am Antragsformular angab, geringfügig selbständig tätig zu sein. Daraufhin gewährte die belangte Behörde Notstandshilfe im Zeitraum vom 05.07.2013 bis zum 31.08.2013.

2. Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger festgestellt worden sei, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.08.2013 pflichtversichert selbstständig erwerbstätig gewesen sei und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Der BF wurde unter Fristsetzung aufgefordert dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

3. Mit Mitteilung über das E-AMS-Konto vom 24.07.2014 teilte der BF mit, dass laut Auskunft der SVA als Leistungszeitraum das gesamte Jahr herangezogen werde, obwohl der BF seine hauptberufliche Selbständigkeit erst mit 01.09.2013 aufgenommen habe. Es handle sich um eine Bemessungsgrundlage, da die SVA prinzipiell das gesamte Kalenderjahr betrachte, und es sei keine Feststellung, ab wann der BF seine gewerbliche Tätigkeit angemeldet habe. Der BF habe alle dazu erforderlichen Unterlagen der belangten Behörde zeitgerecht übermittelt und habe dazu auch mit XXXX im Vorfeld mehrere Gespräche geführt. Der BF habe nochmals darauf hingewiesen, dass er alle gesetzlichen Erfordernisse, Erklärungen über seine geringfügige Tätigkeit, sowie die Einkommensteuererklärung dem AMS übermittelt habe.3. Mit Mitteilung über das E-AMS-Konto vom 24.07.2014 teilte der BF mit, dass laut Auskunft der SVA als Leistungszeitraum das gesamte Jahr herangezogen werde, obwohl der BF seine hauptberufliche Selbständigkeit erst mit 01.09.2013 aufgenommen habe. Es handle sich um eine Bemessungsgrundlage, da die SVA prinzipiell das gesamte Kalenderjahr betrachte, und es sei keine Feststellung, ab wann der BF seine gewerbliche Tätigkeit angemeldet habe. Der BF habe alle dazu erforderlichen Unterlagen der belangten Behörde zeitgerecht übermittelt und habe dazu auch mit römisch 40 im Vorfeld mehrere Gespräche geführt. Der BF habe nochmals darauf hingewiesen, dass er alle gesetzlichen Erfordernisse, Erklärungen über seine geringfügige Tätigkeit, sowie die Einkommensteuererklärung dem AMS übermittelt habe.

4. Die belangte Behörde teilte dem BF mittels E-AMS-Konto am 31.07.2014 mit, dass von einer Rückforderung der Leistung für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.08.2013 nur Abstand genommen werden könne, wenn vom BF eindeutig belegt werde, dass sein Einkommen während dieser Zeit unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Dies sei nur anhand von Honorarnoten bzw. durch Vorlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung möglich.

5. Mit E-Mail vom 18.08.2014 übermittelte der BF eine Übersicht seiner Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Jänner bis August 2013 sowie Honorarnoten für das Jahr 2013. Darüber hinaus erklärte der BF, dass er im Zeitraum Jänner bis August 2013 kein Einkommen gehabt habe.

6. Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von6. Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von

EUR 2.634,40 verpflichtet.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Normen aus, dass der BF laut Einkommensteuerbescheid 2013 ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2013 gelegen sei. Arbeitslosigkeit sei somit für 2013 nicht gegeben und der Leistungsbezug sei zu stornieren gewesen. Die Rückforderung erfolge jedoch nur in der Höhe des erzielten Nettoeinkommens aus der selbständigen Tätigkeit in der Höhe von EUR 3.460,32.

7. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 825,92 verpflichtet. Die belangte Behörde führte nach Zitierung der einschlägigen Normen dieselbe Begründung wie im oben genannten, angefochtenen Bescheid betreffend das Arbeitslosengeld an.7. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2014 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 825,92 verpflichtet. Die belangte Behörde führte nach Zitierung der einschlägigen Normen dieselbe Begründung wie im oben genannten, angefochtenen Bescheid betreffend das Arbeitslosengeld an.

8. Mit zwei Schreiben, beide datiert mit 22.09.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 23.09.2014, brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen die zuvor bezeichneten Bescheide ein und beantragte die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie die aufschiebende Wirkung der Rückforderungen bis zum Ende des Verfahrens zuzuerkennen.

9. Mit den Bescheiden vom 11.11.2014 wurden die Beschwerden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen seitens der belangten Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm9. Mit den Bescheiden vom 11.11.2014 wurden die Beschwerden im Rahmen von Beschwerdevorentscheidungen seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG iVm

§ 56 AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung wurden nicht bewilligt und es wurde festgestellt, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.Paragraph 56, AlVG abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt. Die Anträge auf aufschiebende Wirkung wurden nicht bewilligt und es wurde festgestellt, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zukommen würde.

9.1. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass derjenige als arbeitslos gelte, der seine selbständige Erwerbstätigkeit beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Tatsache sei, dass der BF aufgrund seiner Einkünfte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 nachträglich in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z4 GSVG einbezogen worden sei. Der BF gelte daher für das gesamte Jahr 2013 als nicht arbeitslos und die Beschwerdeeinwendungen diesbezüglich würden ins Leere gehen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei der/die EmpfängerIn einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen/deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Die ungerechtfertigt empfangene Leistung sei jedoch nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens zurückzufordern.Tatsache sei, dass der BF aufgrund seiner Einkünfte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) von 01.01.2013 bis 31.12.2013 nachträglich in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Z4 GSVG einbezogen worden sei. Der BF gelte daher für das gesamte Jahr 2013 als nicht arbeitslos und die Beschwerdeeinwendungen diesbezüglich würden ins Leere gehen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei der/die EmpfängerIn einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen/deren Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt habe. Die ungerechtfertigt empfangene Leistung sei jedoch nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens zurückzufordern.

9.2. Die belangte Behörde führt weiters in den Beschwerdevorentscheidungen die genaue Berechnung der Rückforderung an:

Arbeitslosengeld:

EUR 6.160,83 (Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 2013) abzüglich EUR 962,00 (festgesetzte Einkommensteuer) dividiert durch 365 (Tage der selbständigen Tätigkeit 2013) = EUR 14,24 tgl. (= Höhe des erzielten Einkommens täglich)

Differenz zwischen EUR 46,36 (Tagessatz Arbeitslosengeld) und EUR

14,24 = EUR 32,12

EUR 32,12 mal 185 (= Anzahl der Arbeitslosengeld-Bezugstage 2013) =

EUR 5.942,20

Rückforderung Arbeitslosengeld gesamt: = EUR 8.576,60 (Tagessatz Arbeitslosengeld EUR 46,36 multipliziert mit 185 Anzahl der Arbeitslosengeld-Bezugstage 2013) = Addition: EUR 8.437,52 Arbeitslosengeld und EUR 139,08 Arbeitslosengeld während Schulung)

Rückforderung nach Berücksichtigung Nettoeinkommen:

Differenz zwischen EUR 8.576,60 und EUR 5.942,20 = EUR 2.634,40

Notstandshilfe:

EUR 6.160,83 (Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit 2013) abzüglich EUR 962,00 (festgesetzte Einkommensteuer) dividiert durch 365 (Tage der selbständigen Tätigkeit 2013) = EUR 14,24 tgl. (= Höhe des erzielten Einkommens täglich)

Differenz zwischen EUR 42,65 (Tagessatz Notstandshilfe) und EUR

14,24 = EUR 28,41

EUR 28,4 mal 58 (= Anzahl der Notstandshilfe-Bezugstage 2013) = EUR

1.647,78

Rückforderung Notstandshilfe gesamt: = EUR 2.473,70 (Tagessatz Notstandshilfe EUR 42,65 multipliziert mit 58 Anzahl der Notstandshilfe -Bezugstage 2013)

Rückforderung nach Berücksichtigung Nettoeinkommen:

Differenz zwischen EUR 2.473,70 und EUR 1.647,78 = EUR 825,92

9.3. Der BF sei bei der Arbeitslosmeldung darüber aufgeklärt worden, dass aufgrund der nebenberuflichen Selbständigkeit das von dieser Tätigkeit erzielte Einkommen und der Umsatz monatlich zu erklären sei und vorläufig aufgrund der Erklärungen eine Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit durchgeführt worden sei, eine endgültige Beurteilung erfolge erst nach Vorliegen des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides 2013, d.h. es könne dies entweder zu einer Nachzahlung von Leistungen oder zu einer Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungsansprüchen führen.

10. Mit Schreiben vom 25.11.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.11.2014, stellte der BF fristgerecht Vorlageanträge an das Bundesverwaltungsgericht. Am 04.12.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakte samt Beschwerdeschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015 wurden die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 01.09.2014 abgewiesen und somit die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2014 der belangten Behörde bestätigt.

12. Am 04.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage des geänderten Einkommenssteuerbescheides vom 30.07.2015 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog im Zeitraum 01.01.2013 bis 04.07.2013 Arbeitslosengeld und im Zeitraum 05.07.2013 bis 31.08.2013 Notstandshilfe.

Er war im Jahr 2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

Mit Bescheiden vom 01.09.2014 bzw. Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2014 der belangten Behörde wurde festgestellt, dass der BF in den oben genannten, verfahrensrelevanten Zeiträumen laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ein monatliches durchschnittliches Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte, welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit diesen Bescheiden wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe des BF widerrufen und der BF zur Rückzahlung der Beträge in Höhe von EUR 2.634,40 (Arbeitslosengeld) und in der Höhe von EUR 825,92 (Notstandshilfe) verpflichtet.

Den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde der Einkommensteuerbescheid des BF vom 07.05.2014 zugrunde gelegt.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 11.06.2015 zu den GZG303 2015019-1/3E und

G303 2015019-2/3E wurden die Beschwerden vom 22.09.2014 gegen diese Bescheide der belangten Behörde abgewiesen und somit die Beschwerdevorentscheidungen vom 11.11.2014 bestätigt.

Der BF erlangte am 26.10.2015 über Finanzonline Kenntnis, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 berichtigt wurde. Dem nunmehr rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2013 zufolge erzielte dieser im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 4.875,61. Die Einkommensteuer wurde in Höhe von EUR 368,00 festgesetzt. Das Einkommen beträgt nach Abzug der Sonderausgaben EUR 4.480,35.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der BF am 26.10.2015 vom berichtigten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Jahr 2013 Kenntnis gelangt hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF vom 02.11.2015.Die Feststellung, dass der BF am 26.10.2015 vom berichtigten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 für das Jahr 2013 Kenntnis gelangt hat, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF vom 02.11.2015.

Die Feststellungen zu den Einkünften und der Einkommensteuer im Jahre 2013 beruhen auf den berichtigten Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 30.07.2015 (Steuernummer:Die Feststellungen zu den Einkünften und der Einkommensteuer im Jahre 2013 beruhen auf den berichtigten Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 30.07.2015 (Steuernummer:

XXXX). Die Feststellung zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 30.07.2015 ergibt sich aus einer dazu im Rahmen der Amtshilfe eingeholten Auskunft des Finanzamtes XXXX vom 12.06.2017.römisch 40 ). Die Feststellung zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 30.07.2015 ergibt sich aus einer dazu im Rahmen der Amtshilfe eingeholten Auskunft des Finanzamtes römisch 40 vom 12.06.2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes), BGBl I Nr. 10/2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), BGBl Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie desGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des

IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem gegenständlichen Wiederaufnahmegrund geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hier nicht beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem gegenständlichen Wiederaufnahmegrund geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hier nicht beantragt wurde.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3.3. Zu Spruchteil A. I.):3.3. Zu Spruchteil A. römisch eins.):

3.3.1 Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn3.3.1 Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

  • -Strichaufzählung
    das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder erschlichen worden ist oder

  • -Strichaufzählung
    neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

  • -Strichaufzählung
    das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder

  • -Strichaufzählung
    nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

§ 32 Abs. 2 VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG normiert, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach § 32 Abs. 4 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Nach Paragraph 32, Absatz 4, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.3.2. Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages

Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, das sind solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, das sind solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund, ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit, nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. (VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; 08.09.2015, Ra 2014/18/0089; 19.04.2007, Zl 2004/09/0159).

Mit Vorlage des berichtigten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 hat der BF ein neues Beweismittel zu einer im Verfahren wesentlichen Tatsache in Vorlage gebracht. Die Feststellung über die Höhe der vom BF im Jahr 2013 erzielten Einkünfte ist wesentlich für die Beurteilung des Vorbringens des BF, er habe im Jahr 2013 Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verdient.

Demnach ist das vom BF vorgebrachte Beweismittel abstrakt dazu geeignet, eine im Hinblick auf die Zulässigkeit des Widerrufs und der Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach dem AlVG anders lautende Entscheidung des erkennenden Gerichtes herbeizuführen.

Der betreffende Einkommensteuerbescheid ist mit 30.07.2015 datiert. Der BF erlangte jedoch seinem glaubhaften Vorbringen zufolge erst mit 26.10.2015 durch das "Herunterladen" des Einkommensteuerbescheides vom Finanzonline davon Kenntnis. Da das erkennende Gericht über die vorliegende Rechtssachen mit Erkenntnis vom 11.06.2015 entschieden hat, war es dem BF nicht möglich, den diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid zu einem früheren Zeitpunkt in Vorlage zu bringen.

§ 32 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Der BF hat vom Wiederaufnahmegrund mit 26.10.2015 Kenntnis erlangt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 04.11.2015 binnen offener Frist beim erkennenden Gericht eingebracht. Auch die Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses war bei der Antragstellung auf Wiederaufnahme nicht abgelaufen.Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. Der BF hat vom Wiederaufnahmegrund mit 26.10.2015 Kenntnis erlangt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 04.11.2015 binnen offener Frist beim erkennenden Gericht eingebracht. Auch die Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses war bei der Antragstellung auf Wiederaufnahme nicht abgelaufen.

Somit war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Das gegenständliche Verfahren war daher nach § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG wieder aufzunehmen.Somit war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben. Das gegenständliche Verfahren war daher nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen.

3.4. Zu Spruchteil II.) A.):3.4. Zu Spruchteil römisch zwei.) A.):

§ 12. (1) Arbeitslos ist, werParagraph 12, (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2 nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG gilt insbesondere gemäß § 12 Abs. 3 lit. b nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gilt insbesondere gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.

Als arbeitslos gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäßAls arbeitslos gilt jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß

§ 36a AlVGerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Paragraph 36 a, AlVGerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 4/2013 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 386,80 (Wert 2013) gebührt.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 386,80 (Wert 2013) gebührt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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