TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W105 2181174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2181174-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl: 1099372410-152013179/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl: 1099372410-152013179/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 23.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller wurde am 17.12.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an, er sei wegen der Taliban geflohen. Sein dort sei von würden sie die Bevölkerung nicht in Ruhe leben lassen. Daher keine Familie habe, habe sich sein Onkel entschieden, dass er das Land verlassen solle.

Mitbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Steiermark wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen XXXX erstattet, wohin zentral ausgeführt wird, dass der Antragsteller bei Gespräch mit einer Betreuerin angegeben haben möge, ein aktiver Taliban gewesen zu sein, den Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei. Darüber hinaus habe er auch unter anderem angegeben in der Lage zu sein, Menschen zu töten, da dies bereits während seiner Zeit bei den Taliban getan habe. Er sei von den Taliban gezwungen worden, eine Ausbildung zu machen und habe ihn niemand vor den Taliban schützen können. Mit Schreiben vom 20.11.2017 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft XXXX die Sicherheitsbehörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 Z1 StPO.Mitbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz Steiermark wurde ein Bericht an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 erstattet, wohin zentral ausgeführt wird, dass der Antragsteller bei Gespräch mit einer Betreuerin angegeben haben möge, ein aktiver Taliban gewesen zu sein, den Kampfhandlungen verwickelt gewesen sei. Darüber hinaus habe er auch unter anderem angegeben in der Lage zu sein, Menschen zu töten, da dies bereits während seiner Zeit bei den Taliban getan habe. Er sei von den Taliban gezwungen worden, eine Ausbildung zu machen und habe ihn niemand vor den Taliban schützen können. Mit Schreiben vom 20.11.2017 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Sicherheitsbehörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, Z1 StPO.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, an keinerlei Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente zu nehmen.

Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder und habe nur einen Onkel väterlicherseits sowie dessen Familie. Sein Vater sei verstorben und habe er seine Mutter nie kennengelernt.

Im Weiteren gab der Antragsteller auf Befragen, wegen seiner Volks-oder Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat keine ernsthaften persönlichen Probleme gehabt zu haben, ebenso wenig werde er von der Regierung verfolgt oder habe er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

"VP: Unser Dorf ist ein sehr unsicheres Dorf. Das Dorf hat mit Gewalt, Krieg, Rekrutierung und Antiregierungspropaganda zu tun. Es wurde bei uns rekrutiert und gesagt, wie schlimm die Regierungsleute und die Ungläubigen sind. Es war nicht möglich, in die Schule zu gehen, wegen den Taliban. Ein freies Leben war wegen den Taliban nicht möglich. Sie haben uns mitgenommen und haben versucht uns zu trainieren und uns Waffentechnik beizubringen und uns auf ein Selbstmordattentat vorzubereiten. Sie haben die normalen Schulen zu Koranschulen gemacht. Die Lehrer wurden geschlagen, die normalen Bücher wurden verbrannt und die Lehrer wurden aufgefordert den Schülern nur den Koran zu lehren. Uns war ein freies Leben nicht möglich, wir mussten das tun, was die Taliban vorgeschrieben haben. Die Taliban haben uns Jugendliche, zu ihrer Basis Ihrer Trainingscamps mitgebracht, dort haben Sie uns das Waffentraining gegeben, und wie man mit einer Bombe umgeht und anderen Waffenarten. Die Eltern wurden mit Gewalt dazu gezwungen, ihre Kinder zur Verfügung zu stellen. Normalerweise wollen keine Eltern, dass die Kinder versterben in Einsätze für die Terroristen, aber viele waren dazu gezwungen, die Kinder mit den Taliban zu schicken. Es war praktisch nicht mehr möglich, dort zu leben. Man hat allmählich gemerkt, dass das Leben bitter wird. Die normalen Lehrer hatten Angst und waren nicht mehr im Stande um bei uns im Dorf zu unterrichten, allmählich haben die Schüler zwei Mullahs unterrichtet. Die Taliban waren ständig anwesend. Wir wurden mit verbundenen Augen in Datsun (Anmk. des Dolmetschers, dabei handelt es sich um einen bestimmten Autotyp) zu den Trainingscamps befördert und dort haben wir Waffentraining bekommen. In dieser Basis haben sie uns nach Alter verteilt, in zwei Gruppen. Die 11-13 Jährigen haben Trainings mit kleinen Waffen bekommen und wir haben Trainings mit Bomben und Sprengstoffwesten bekommen. Ich habe insgesamt circa 6 Monate in diesem Camp verbracht, als eines Tages die Regierungstruppen unter Führung der Nationalpolizei kamen und diese Basis angegriffen hat. Es gab einen Krieg, alle sind in irgendwelche Richtungen geflüchtet. Ich bin dann hinauf auf den Berg gegangen und konnte so wegkommen. Die Taliban haben selber geschrien, dass alle flüchten müssen. Meine Gruppe und ich, haben auf diesem Berg übernachtet, am nächsten Tag, am späten Nachmittag sind wir wieder runter gegangen und haben eine Moschee erreicht. Als wir dann dem Mullah die Geschichte erzählt haben, war er bereit uns auf dem Fahrrad in unser Dorf zurück zu bringen. Der Mullah hat uns geglaubt, dass wir aus diesem Dorf sind. Mein Vater hat sich sehr gefreut mich zu sehen. Er hat mich in die Wohnung gebracht und hat für mich das Essen gemacht und hat mich später aus Angst vor den Taliban zu meinem Onkel geschickt, damit ich dort bei ihm übernachte. Mein Vater wurde von den Taliban aufgefordert mich ihnen auszuliefern. Als er das nicht tat, wurde er von ihnen geschlagen. Er wollte nicht, dass ich ein Selbstmordattentat begehe, er wollte dass ich lerne und ein gutes Leben habe. Mein Vater wurde schon mehrmals von den Taliban bedroht und dazu aufgefordert mich auszuliefern, aber er hat immer gesagt, dass er nicht weiß wo ich mich befinde und hat zu meinem Onkel gesagt, dass mein Onkel mich nicht raus lassen darf. Mein Vater hat aufgrund eines Arbeitsunfalles, eine Krankheit. Er hat Diabetes und ist kurz darauf verstorben und ich war bei meinem Onkel. Mein Onkel hat mich quasi übernommen, weil ich niemanden mehr hatte und ich habe dort normal gelebt. Als unsere Nachbarn draufgekommen sind, dass ich mich jetzt bei meinem Onkel befinde, haben sie den Taliban gesagt, dass ihre Kinder weggenommen werden, ich aber eben nicht und das dies nicht gerecht ist. Mein Onkel hat dadurch Probleme bekommen und hat sich dazu entschieden mich wegzuschicken und hat dann einen Schlepper organisiert und so konnte ich das Dorf verlassen und weggehen.

LA: In welchem Jahr fingen die Vorfälle mit den Taliban genau an?

VP: Ich weiß es nicht welches Jahr das war.

LA: Wie alt waren Sie, als die Taliban Sie das erste Mal mit in eines Ihrer Lager mitnahm?

VP: Ich war circa 13 Jahre alt.

LA: Wie oft kam es vor, dass die Taliban Sie in deren Lager mitnahmen?

VP: Mehrmals. Genaue Zahl kann ich nicht nennen, weil es manchmal auch spontan war, dass sie mich mitgenommen haben.

LA: Dabei handelt es sich um ein einschneidendes Erlebnis, wie oft haben Sie die Taliban nun mitgenommen?

VP: Ich bin nicht jemand, der solche Sachen registriert. Ich kann Ihnen auch jetzt nicht sagen, wie oft ich zum Deutschkurs gehe. Ich registriere solche Sachen nicht. Unter diesen Umständen, wie man bei uns im Dorf lebt, ist es auch nicht möglich alles zu wissen und zu registrieren.

LA: Wo genau befand sich das Lager der Taliban?

VP: Ein paar Autominuten von unserem Dorf entfernt.

LA: Wie lange würde man zu Fuß von Ihrem Dorf dorthin gehen?

VP: Ich bin dort nicht zu Fuß hin, deswegen kann ich Ihnen nicht sagen, wie lange das brauchen würde.

LA: Wie viele Buben mussten diese Ausbildung machen?

VP: 17 bis 20 Jugendliche waren dabei.

LA: Das wissen Sie genau, aber Sie wissen nicht die Zahl wie oft sie die Taliban mitgenommen haben?

VP: Das waren Jugendliche, die mit mir in einer Gruppe waren, aber wie oft mich die Taliban mitgenommen haben, kann ich Ihnen nicht sagen.

LA: Wie lange brauchten Sie vom Berg runter zur Moschee?

VP: Ich kann keine Uhrzeit nennen, weil ich keine Uhr mithatte und nicht gezählt habe, wie viel Stunden es dauerte. Es war am Nachmittag als wir bei der Moschee waren.

LA: Wann sind Sie vom Berg runter? Stand die Sonne hoch oder tief? Zeichnen Sie mir den Berg auf und wo in etwa die Sonne gestanden hat, als Sie Richtung Moschee aufbrachen:

(Anmk: VP zeichnet die Situation am Berg auf)

VP: Man musste den Berg runter und dann über einen Bachverlauf, dann links, wieder hinauf und dann kam man zur Moschee.

LA: Gibt es über den Bach eine Brücke?

VP: Nein, es gibt keine Brücke, aber große Steine wo man rüber kommt. Dort wo es keine Steine gibt, ist es nicht so tief, vielleicht einen Meter.

LA: In welchem Dorf lag die Moschee?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wo würden Sie auf der Zeichnung Ihr Dorf einzeichnen?

Anmk. VP zeichnet Dorf ein. (Zeichnung liegt dem Akt bei)

LA: Wie lange hat es gedauert, bis Sie von der Moschee in Ihrem Heimatdorf waren?

VP: Am späten Nachmittag haben wir uns auf den Weg gemacht, via Fahrrad und wir konnten in der Zeit zum letzten Gebet das Heimatdorf erreichen. Es war schon spät abends.

LA: Gab es auch Jungen, die freiwillig diese Ausbildung machten?

VP: Nein, so was macht niemand freiwillig.

LA: Waren Sie selbst, jemals an Kampfhandlungen beteiligt, wo Sie z. B. Dörfer überfallen haben?

VP: Wie gesagt es wurde bei diesem Angriff gekämpft, die Taliban haben geschossen und die Polizei auch. Es war die einzige Situation die ich beobachtet habe, ich habe aber selbst nicht geschossen.

LA: Können Sie ein Maschinengewehr betätigen?

VP: Ja.

LA: Mit welcher Art von Maschinengewehr wurde Ihnen der Umgang beigebracht?

VP: Mit einer Kalaschnikow, kleinen Pistolen und vor allem Sprengstoffwesten.

LA: Haben Sie im Zuge Ihrer Ausbildung bei den Taliban jemals auf Menschen geschossen?

VP: Ich habe niemanden getötet. Ich habe im Zuge des Trainings mehrmals geschossen, aber ich habe niemanden umgebracht. Die Taliban wollten, dass wir uns am Krieg beteiligen, aber wir waren noch nicht so weit.

LA: Wann genau war der Vorfall mit den Polizisten, wie lange waren Sie da schon im Camp?

VP: Ich glaube ich war drei bis vier Tage dort, als die Polizei kam, und dann waren wir mit den Gruppen bei den Übungen. Ich glaube nicht, dass ich länger als drei oder vier Tage dort war.

LA: Das heißt, der Vorfall hat sich zu Beginn Ihrer Ausbildung ereignet, ist das korrekt?

VP: Ja das war zu Beginn unserer Trainingszeit.

LA: Man hat Sie vom Dorf mitgenommen und nach drei Tagen hat sich dieser Vorfall ereignet, ist das korrekt?

VP: Ja das war am späten Nachmittag, jemand hat sie informiert, wo sich das Trainingscamp befindet.

LA: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie sich 6 Monate in dem Camp befunden haben, wie ergibt das Sinn?

VP: ich habe gesagt, dass ich nicht 6 Monate im Trainingscamp war, sondern dass ich sechs Monate bei den Taliban war.

LA: Wie viele Taliban waren bei diesem Vorfall involviert?

VP: viele Taliban, eine ganze Gruppe.

LA: Aus wie vielen Leuten besteht so eine Gruppe?

VP: Die Taliban haben verschiedene Gruppe, ich wurde auch bei meiner Erstbefragung dazu befragt, aber ich habe auch dort keine genauen Angaben machen können.

LA: Wann genau schickte Sie Ihr Vater zum Onkel?

VP: Als ich nach dem Vorfall zurückkam, war ich ein paar Tage bei meinem Vater und wurde später zu meinem Onkel geschickt.

LA: Wie lange blieben Sie bei Ihrem Onkel, bevor Sie geflohen sind?

VP: Ich war lange bei ihm.

LA: Ich brauche genaue Angaben.

VP: Wenn ich jetzt was Konkretes sage, dann würde ich lügen, wenn man nicht die Zeiten gelernt hat und zu rechnen, dann tut man das auch nicht.

LA: Das ist ein Widerspruch, sie haben auch angeben können, dass Sie 6 Monate bei den Taliban waren:

VP: Erstens, ich habe damals und heute angegeben, dass ich circa 6 Monate bei den Taliban war und nicht volle sechs Monate. Bei der Erstbefragung war die Dolmetscherin Dari-sprachig und er oder sie hat das dann den Beamten auch gesagt.

LA: Sie haben heute bei mir jedoch die gleiche Aussage getätigt.

VP: Aber auch mit den Präfix circa.

LA: Wann fassten Sie den Entschluss, Afghanistan endgültig zu verlassen?

VP: Es war nicht meine Entscheidung, mein Onkel hat mich mitternachts aufgeweckt und gemeint, dass ich aufstehen solle weil ein Auto draußen stand und ich habe das Dorf mit diesem Auto verlassen.

LA: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?

VP: Ich habe vorher schon gesagt, dass mein Geburtsdatum erst vorher festgestellt worden ist, von den Ärzten. Ich weiß nicht, wie alt ich damals war.

LA: Wie alt waren die Buben die mit den Sprengstoffwesten instruiert wurden?

VP: Ich habe vorher auch schon gesagt, dass die 11-13 Jährigen mit kleinen Waffen instruiert wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Gruppe der 13- und Älterjährigen war.

LA: Wie viel hat die Schleppung gekostet?

VP: Circa 5000 US Dollar.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

VP: Ich hatte kein Geld, das Geld hatte mein Onkel bezahlt.

LA: Mussten die Kinder Ihres Onkels ebenso zu den Taliban?

VP: Zum damaligen Zeitpunkt waren sie noch klein, jetzt habe ich keinen Kontakt zu ihnen, vielleicht haben sie damit jetzt auch ein Problem.

LA: Wissen Sie wie der Berg geheißen hat, wo Sie waren?

VP: Ich bin nicht so lang in die Schule gegangen um die Namen von Bergen zu wissen.

LA: Wissen Sie den Namen der Bergkette, die durch Ihre Provinz durchzieht?

VP: Bei uns gibt es so eine Kette nicht, wir sind ziemlich platt. Es gibt bei uns einen Fluss.

LA: Wissen Sie den Flussnamen?

VP: Alle nennen ihn, den Fluss von Laghman.

LA: Was befürchten Sie nun im Fall einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

VP: Wie kann man wieder zurückkehren, wenn man weiß, dass das Leben dort nicht gut ist und dass man in Gefahr ist.

LA: Mit mir werden nun die Feststellungen zur Situation in meinem Herkunftsland erörtert. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Es ist mir klar, dass Sie über die Lage Bescheid wissen, die ganze Welt weiß, wie die Lage ist. Auch ich. Nachgefragt, gebe ich an das Afghanistan sehr unsicher ist, ich verfolge die Lage über Facebook. Auch Kabul ist beinahe täglich von Angriffen betroffen auch die anderen Provinzen sind unsicher.

LA: Wollen Sie noch weitere asylrelevante Gründe nennen?

VP: Ich habe meine Fluchtgründe genannt, ich möchte gerne in diesem Land bleiben, ich will mich weiterentwickeln und nicht zurück. Meine Hoffnung ist, dass ich mir hier in Österreich ein schönes, erfolgreiches Leben aufbauen kann. Ich bin sozial gut integriert, ich habe viele Beziehungen, wie zu meinen Lehrern und zu Mitarbeitern meiner Unterkunft. Ich habe sogar eine Freundin und bin sozial integriert. Wenn ich die früheren Lebensumstände mit den jetzigen vergleiche, kann ich nur sagen, dass ich sehr glücklich bin und entlastet.

Fragen zur Situation der VP in Österreich:

LA: Sie sind seit knapp 2 Jahren in Österreich, wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bekomme soziale Hilfe.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer anderen Organisation?

VP: Ich bin Taekwondo- Spieler. Ich konnte leider keine Bestätigung vorlegen, weil sich mein Meister im Ausland befindet.

LA: Besuchen Sie derzeit eine Schule oder einen Kurs?

VP: Ich besuche das Stiftsgymnasium der Benediktiner in XXXX . Ich habe auch noch einen hausinternen Deutschkurs mit XXXX , wo ich am Vormittag A2, und am Nachmittag B1 Programm folge. Nachgefragt gebe ich an, dass wir von der Schulmaßnahme einen Hausinternen Deutschkurs machen müssen und dann wird die Schule fortgesetzt.VP: Ich besuche das Stiftsgymnasium der Benediktiner in römisch 40 . Ich habe auch noch einen hausinternen Deutschkurs mit römisch 40 , wo ich am Vormittag A2, und am Nachmittag B1 Programm folge. Nachgefragt gebe ich an, dass wir von der Schulmaßnahme einen Hausinternen Deutschkurs machen müssen und dann wird die Schule fortgesetzt.

LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Das war jetzt das dritte Mal dass ich über mein Vorbringen befragt wurde. Ich habe alles sagen können.

LA: Ich möchte Sie nochmals an das Neuerungsverbot (Anm.: Der Begriff wird der VP erklärt) erinnern. Sind Sie über die damit verbundenen Rechten und Pflichten bewusst?LA: Ich möchte Sie nochmals an das Neuerungsverbot Anmerkung, Der Begriff wird der VP erklärt) erinnern. Sind Sie über die damit verbundenen Rechten und Pflichten bewusst?

VP: Ja es ist mir bewusst.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja."

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA tätigte desweiteren umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lageentwicklung in Afghanistan.

Im Weiteren wurden folgende Feststellungen getroffen:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität konnte aufgrund fehlender Personaldokumente nicht festgestellt werden. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen und nach medizinischem Gutachten festgstelltem Datum, spätestens am XXXX in der Provinz Laghman, im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX geboren zu sein. Soweit Sie in diesem Bescheid von der Ihnen angegebenen Identität bezeichnet werden, dient dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitischer Moslem. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Muttersprache ist Paschtu. Sie haben Afghanistan im Jahr 2015 illegal verlassen und sind dann über den Iran, durch die Türkei nach Europa gereist. Im Dezember 2015 sind Sie illegal nach Österreich eingereist. Sie waren nie im Gefängnis, gehörten nie einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, und hatten ebenfalls nie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatstaates. In Österreich gelten Sie als unbescholten. Sie leiden an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen.Ihre Identität konnte aufgrund fehlender Personaldokumente nicht festgestellt werden. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen und nach medizinischem Gutachten festgstelltem Datum, spätestens am römisch 40 in der Provinz Laghman, im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren zu sein. Soweit Sie in diesem Bescheid von der Ihnen angegebenen Identität bezeichnet werden, dient dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Paschtunen an und sind sunnitischer Moslem. Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Muttersprache ist Paschtu. Sie haben Afghanistan im Jahr 2015 illegal verlassen und sind dann über den Iran, durch die Türkei nach Europa gereist. Im Dezember 2015 sind Sie illegal nach Österreich eingereist. Sie waren nie im Gefängnis, gehörten nie einer politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, und hatten ebenfalls nie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatstaates. In Österreich gelten Sie als unbescholten. Sie leiden an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Afghanistan aufgrund einer bestehenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten verlassen haben.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie nach Rückkehr in Ihrem Heimatland in eine bedrohliche Situation geraten werden.

Die allgemeine Sicherheitslage in Ihrem Herkunftsland ist nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre. Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist ebenfalls gegeben.

Eine Rückkehr nach Kabul via Flugzeug ist problemlos möglich und Ihnen zumutbar.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hält eine Rückkehr mit dem Flugzeug nach Kabul für möglich (vgl. BVwG W218 2122255-IJ1OE vom 06.10.2016).Auch das Bundesverwaltungsgericht hält eine Rückkehr mit dem Flugzeug nach Kabul für möglich vergleiche BVwG W218 2122255-IJ1OE vom 06.10.2016).

Sie erhalten finanzielle Unterstützung für die Rückkehr.

Sie sind jung, lern- und arbeitsfähig, und können nach der Rückkehr eine Arbeit annehmen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Sie nach der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten könnten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und haben keine Kinder. Ihr Vater ist bereits verstorben und Ihre Mutter lernten Sie laut eigenen Angaben nie kennen. Sie haben einen Onkel väterlicherseits der in der Provinz Laghman mit seiner Ehefrau und den vier Kindern lebt. Sie haben weder verwandtschaftliche Bindungen noch soziale Kontakte die Sie an Österreich binden. Sie leben in Österreich in de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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