Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W177 2126755-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Christian Lackner, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.04.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Christian Lackner, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.04.2016, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2, Abs 9, § 55 Abs 1, 2 und 3 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9,, Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
II. Hamidullah RAJABI hat gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 04.07.2018 verloren.römisch zwei. Hamidullah RAJABI hat gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 04.07.2018 verloren.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 27.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 27.11.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 29.11.2015 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Vater von den Taliban entführt und wieder frei gelassen und sein Bruder von den Taliban mit dem Messer verletzt worden und seither gelähmt sei. Der Beschwerdeführer selbst fürchte, von den Taliban entführt, verletzt oder getötet zu werden.
I.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater von den Taliban entführt, festgehalten und misshandelt worden sei. Nach Intervention des Onkels des Beschwerdeführers sei der Vater wieder freigelassen worden. Auf den Beschwerdeführer selbst sei auf dem Heimweg von der Arbeit geschossen worden, woraufhin er geflüchtet sei. Der Bruder sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und seither gelähmt. Die Taliban seien regelmäßig ins Dorf gekommen.römisch eins.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.04.2016 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein Vater von den Taliban entführt, festgehalten und misshandelt worden sei. Nach Intervention des Onkels des Beschwerdeführers sei der Vater wieder freigelassen worden. Auf den Beschwerdeführer selbst sei auf dem Heimweg von der Arbeit geschossen worden, woraufhin er geflüchtet sei. Der Bruder sei von den Taliban aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und seither gelähmt. Die Taliban seien regelmäßig ins Dorf gekommen.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs, 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2016, zugestellt am 26.04.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Abs, 2 Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
I.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.
I.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2016 richtet sich die am 16.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.römisch eins.5. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2016 richtet sich die am 16.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 18.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 18.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
I.7. Am 25.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes des Drogenbesitzes zur Identitätsfeststellung festgenommen.römisch eins.7. Am 25.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes des Drogenbesitzes zur Identitätsfeststellung festgenommen.
I.8. Am 11.4.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem brachte er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.römisch eins.8. Am 11.4.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein. Unter einem brachte er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage.
I.9. Am 17.05.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters weitere Urkunden vor.römisch eins.9. Am 17.05.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters weitere Urkunden vor.
I.10. Am 04.07.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge in der Strafsache gegen ihn wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 SMG die Untersuchungshaft über ihn verhängt.römisch eins.10. Am 04.07.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in der Folge in der Strafsache gegen ihn wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
I.11. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.11. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* ÖSD Zertifikat A2
* Bestätigung über die Teilnahme an einer Deutsch-Lerngruppe vom 29.03.2018
* Teilnahmebestätigung für einen Deutsch-AnfängerInnen-Intensivkurs A1.1 vom 24.03.2017
* Teilnahmebestätigung für einen Werte- und Orientierungskurs am 07.03.2018
* Fotografien eines Einvernahmeprotokolls zum Vorfall am 23.03.2018
* Amtsvermerk der LPD Niederösterreich zum Vorfall am 23.03.2018
* Teilnahmebestätigung eines Volleyballvereins
* Lebenslauf des Beschwerdeführers
* Anzeigebestätigung über die Misshandlung des Bruders des Beschwerdeführers
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2018 festgenommen und wird seither wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 27 SMG in Untersuchungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum 31.07.2018 strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer wurde am 04.07.2018 festgenommen und wird seither wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 27, SMG in Untersuchungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum 31.07.2018 strafgerichtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.2. Zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wurde in Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan geboren. Er lebte zuletzt in der Provinz Balkh, Distrikt Dehdahdi, im Dort XXXX , etwa 30 bis 35 km entfernt von Mazar-e Sharif.Der Beschwerdeführer wurde in Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan geboren. Er lebte zuletzt in der Provinz Balkh, Distrikt Dehdahdi, im Dort römisch 40 , etwa 30 bis 35 km entfernt von Mazar-e Sharif.
Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und arbeitete im familieneigenen Betrieb im Großhandel für Fleisch.
In Afghanistan in Mazar-e Sharif leben noch der Vater und die beiden Brüder des Beschwerdeführers. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt drei Geschäfte in Mazar-e Sharif, einen LKW und landwirtschaftliche Grundstücke. Aus diesen Einnahmequellen lukriert sie Einkünfte in Höhe von etwa 4.000,- bis 4.500,- USD monatlich.
Ob der Beschwerdeführer nunmehr nach islamischen Ritus verlobt oder verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden. Seine Frau bzw. Verlobte lebt allerdings zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester bei der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 27.11.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. In Österreich und auch sonst in Europa hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er hat in Österreich Bekanntschaften geknüpft. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs Teilgenommen, einen Deutschkurs besucht und an Deutsch-Lerntreffen und dem Sprachcafe teilgenommen. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Bildungs- und Ausbildungsangebote wahrgenommen. Er spielt Volleyball in einem Verein und geht ins Fitnessstudio.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführersrömisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Dass der Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban im Jahr 2012 misshandelt wurde, weil er sich der Zwangsrekrutierung widersetzte, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban entführt, im Anschluss einen längeren Zeitraum misshandelt und dann wieder freigelassen worden ist. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von der Arbeit auf der Straße von den Taliban beschossen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder aus anderen Gründen droht.
II.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:römisch zwei.1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei der Provinz Balkh - der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - handelt es sich um eine der ruhigsten Provinzen Afghanistans. In Bezug auf Angriffe der Taliban ist Balkh die sicherste Provinz Afghanistans. Es kommt allerdings zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen und Aufständische versuchen auch, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten und die Provinz zu destabilisieren.
Die Stadt Mazar e-Sharif, Hauptstadt der Provinz Balkh, grenzt unmittelbar an den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers an und gilt als "Vorzeigeprojekt" Afghanistans. Sie steht unter der Kontrolle der Regierung.
Ausgehend von der Prämisse einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Ballungsraum Mazar-e Sharif, wo der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise gelebt und gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, einem tödlichen Übergriff oder der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe durch den afghanischen Staat oder Dritter ausgesetzt zu sein. Auch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde bzw. nicht in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz zu decken, kann nicht festgestellt werden.
Die Stadt Mazar e-Sharif ist über ihren Internationalen Flughafen gut und sicher erreichbar. In Mazar e-Sharif stehen Busverbindungen bis an den Stadtrand und Taxiverbindungen zur Verfügung. Eine Fortbewegung in der Provinz Balkh mittels Taxi ist möglich. Die Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif sowie des Herkunftsdorfes des Beschwerdeführers ist damit gewährleistet.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid bereits von der Glaubwürdigkeit der Diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit über seine Identität abspricht, ist auszuführen, dass es für die Prüfung der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht erforderlich war und ist, die Identität des Beschwerdeführers weitergehend festzustellen. Auch hat der Beschwerdeführer tatsächlich keine unbedenklichen nationalen Identitätsdokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, weshalb die Identität des Beschwerdeführers - abgesehen von Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit - nicht festgestellt werden konnte. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Seine Individualisierbarkeit als Verfahrenspartei reicht im konkreten Fall aus, um das Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Auch legte die belangte Behörde - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität dem Verfahren zugrunde. Zum Geburtsdatum ist den Ausführungen in der Beschwerde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keinen erkennbaren Vorteil daraus zieht, von einem einige Wochen späteren Geburtstag auszugehen. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch von der letztgenannten Angabe des Beschwerdeführers ausgegangen.Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit über seine Identität abspricht, ist auszuführen, dass es für die Prüfung der vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht erforderlich war und ist, die Identität des Beschwerdeführers weitergehend festzustellen. Auch hat der Beschwerdeführer tatsächlich keine unbedenklichen nationalen Identitätsdokumente bzw. sonstige Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht, weshalb die Identität des Beschwerdeführers - abgesehen von Staa