Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
(1.) L524 2198101-1/8E
(2.) L524 2198102-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, und (2.) XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 08.05.2018, Zl. 1153622510-170618834 und (2.) 08.05.2018, Zl. 1153622608-170618893, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, und (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 08.05.2018, Zl. 1153622510-170618834 und (2.) 08.05.2018, Zl. 1153622608-170618893, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrer zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die Beschwerdeführerinnen am 22.05.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 23.05.2017 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Araberin, sunnitische Muslima und verheiratet sei. Sie stamme aus Mossul und verfüge weder über eine Schul- noch Berufsausbildung. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihr Ehegatte und ein Sohn befänden sich in der Türkei, vier Töchter würden im Irak leben und zwei Söhne seien in Wien wohnhaft. Sie habe ihr Land illegal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab sie an (Schreibfehler im Original): "Im Irak gibt es keine ordentliche Versorgung. Die Lage dort ist ganz schlecht und man hat überhaupt keine Zukunft. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung."
Bei einer Rückkehr habe sie Existenzsorgen.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte bei der am 23.05.2017 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, dass sie Araberin, sunnitische Muslima und ledig sei. Sie stamme aus Mossul und habe dort acht Jahre die Grundschule besucht. Ihr Vater und ein Bruder befänden sich in der Türkei, vier Schwestern würden im Irak leben und zwei Brüder seien in Wien wohnhaft. Sie habe ihr Land illegal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes gab sie an (Schreibfehler im Original): "Im Irak gibt es keine ordentliche Versorgung. Die Lage dort ist ganz schlecht und man hat überhaupt keine Zukunft. Ich habe auch als Mädchen in meinem Land Angst. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung."
Bei einer Rückkehr habe sie Existenzsorgen.
2. Im Rahmen einer für die Beschwerdeführerinnen gemeinsam verfassten Stellungnahme vom 27.04.2018 wird erneut auf die Ausreise wegen der Bürgerkriegssituation hingewiesen. Zudem handle es sich bei den Beschwerdeführerinnen um sunnitische Araberinnen aus Mossul, die überall im Irak ethnischer Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt seien. Ferner wird auf die Situation von Frauen im Irak verwiesen.
3.1. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 03.05.2018 brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Araberin, sunnitische Muslima und verheiratet. Sie stamme aus Mossul und habe eine Tochter sowie drei Söhne. Zwei Söhne befänden sich in Österreich und ein Sohn sei in der Türkei bei ihrem Ehegatten aufhältig. Ihr Ehegatte habe ein Taxi besessen und als Fahrer gearbeitet. Sie sei Analphabetin. Im Irak sei noch ein Bruder in Mossul wohnhaft.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.
VP: Wir haben den Irak verlassen, weil es im Irak weder Sicherheit noch irgendwelche staatlichen Leistungen gegeben hat. Es gibt dort, wenn man krank ist, keine Behandlungsmöglichkeit. Ich leide z.B. an zu hohem Blutdruck, aber ich bekomme im Irak dagegen keine Tabletten. Man bekommt nicht einmal Tabletten gegen Kopfschmerzen. Der Irak ist so unsicher geworden. Ich habe Angst um meine Tochter gehabt.
LA: Weswegen haben Sie Angst um Ihre Tochter gehabt?
VP. Meine Tochter ist jung. Sie kann nicht einmal das Haus verlassen. Diese Generation, wie meine Tochter, will etwas lernen und nicht nur zu Hause herumsitzen.
LA: Weshalb konnte Ihre Tochter das Haus nicht verlassen?
VP: Die Mitglieder der IS haben die Frauen schikaniert und unterdrückt. Sie haben verlangt, dass man das Gesicht verdeckt und dass die Frauen lange Gewänder tragen. Sie haben verlangt, dass die Frauen Handschuhe tragen. Jedoch wollte dies meine Tochter nicht. Sie möchte sich altersgerecht kleiden. Sie ist jung.
LA: In wie weit war Ihre Tochter von Seiten des IS Unterdrückungen oder Schikanen ausgeliefert?
VP: Der IS hat sogar von kleinen Mädchen diese Kleidungsvorschrift verlangt. Es galt auch für meine Tochter.
LA: Was möchten Sie sonst noch zu den Fluchtgründen hinzufügen?
VP: Ich möchte noch anführen, dass ich kein Haus mehr hatte und daher kein Dach mehr über den Kopf hatte. Meine Söhne haben sich nur um ihre eigenen Familien gekümmert und wir wurden von ihnen nicht unterstützt.
LA: Wann ist Ihr Haus durch Bombardierungen zerstört worden?
VP: Seit der dortigen Befreiung von dem IS haben viele Menschen die Häuser verlassen. Unser Haus wurde durch die Bombardements zerstört und wir waren gezwungen unser Haus zu verlassen.
LA: Wohin sind Sie gezogen, als das Haus zerstört wurde?
VP: Viele sind in die Türkei gegangen. Wir haben uns auch in die Türkei begeben.
LA: Konnten Ihre Kinder die Schule in Mosul besuchen?
VP: Ja, es haben alle Kinder die Schule in Mosul besucht. Auch das Mädchen.
LA: Hatten Sie jemals mit den heimatstaatlichen Behörden Probleme?
VP: Nein.
LA: Laut dem Länderinformationsblatt erklärte die irakische Regierung am 9. Juli 2017 die Schlacht bei Mosul für beendet und Mosul für befreit. Zudem betreibt in der Stadt Bashiqa in der Nähe Mosuls die Türkei einen Militärstützpunkt. Es wurden zwar viele Menschen aus der Stadt Mosul vertrieben, wobei die Mehrheit davon in Camps rund um Mosul untergebracht ist. Was möchten Sie dazu sagen?
VP: Es ist richtig, dass Mosul von der IS frei ist und dass die Menschen geflüchtet waren und zum Teil zurückkehren. Wenn man kann Haus hat, weiß man nicht, wo man hingehen soll. Es gibt nämlich keine staatliche Unterstützung.
LA: Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak zu befürchten?
VP: Ich hätte Angst vor der schlechten Sicherheitslage im Irak. Es gibt dort keine Sicherheit. Der Irak kommt nicht zur Ruhe. Irgendwelche Kriege toben immer dort, einmal zwischen Schiiten und Sunniten oder dann wieder zwischen anderen Gruppierungen.
LA: Weshalb haben Sie sich nicht gemeinsam mit Ihrem Mann und Ihrer Tochter und dem volljährigen Sohn in ein anderes Gebiet des Iraks begeben?
VP: Wohin hätten wir gehen sollen.
LA: So hätten Sie in die Hauptstadt des Landes, nach Bagdad, gehen können! Was sagen Sie dazu?
VP: Wir haben niemanden dort. Wir haben keine Verwandten dort.
[...]"
3.2. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 03.05.2018 brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie sei Araberin, sunnitische Muslima und ledig. Sie stamme aus Mossul, habe dort acht Jahre die Schule besucht. Zwei Brüder befänden sich in Österreich und ein Bruder sei in der Türkei bei ihrem kranken Vater aufhältig. Sie sei im Irak von ihrem Vater und einem Bruder finanziell unterstützt worden. Im Irak seien noch ein Onkel in Mossul und drei Halbschwestern im Umland von Mossul wohnhaft.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen.
VP: Es hat im Irak mehrere Kriege gegeben. Es gab keine Sicherheit mehr im Irak. Es herrschte nur noch Angst. Ich habe Angst um mein Leben gehabt. Es waren die Schulen geöffnet, aber ich hatte Angst, weil die IS oder andere Milizverbände sich an die sunnitische Bevölkerung gerächt haben. Ich hatte Angst gehabt, weil es dort keine Sicherheit mehr gab. Im Zuge des Krieges um Mosul wurde unser Haus zerstört. Gott sei Dank blieben wir unversehrt und mussten das Haus verlassen. Wir begaben uns zuerst zu meinem Onkel, wo wir ca. zwei Tage Unterschlupf fanden und dann reisten wir weiter in die Türkei. Mein Vater wurde zuckerkrank und es ist sicher aufgrund der Erlebnisse und der Angst passiert, der wir ausgeliefert waren. Da ich hier in Österreich zwei Brüder habe, bin ich mit meiner Mutter weiter nach Österreich gereist. Wir haben gehofft, dass wir - meinem Vater und Bruder - nach Österreich nachholen können. Als wir hier in Österreich angekommen sind und wir meine Brüder getroffen haben, hat sich unsere Psyche verbessert. Ich habe mich hier etwas sicher gefühlt. Ich habe ein Gefühl der Geborgenheit erfahren. Dadurch ist es mir psychisch besser gegangen. Ich lebe hier mit meiner Mutter gemeinsam. Ich habe mich mit der Situation hier angefreundet und habe begonnen, Freundschaften zu schließen.
LA: Haben Sie noch irgendetwas zu den Fluchtgründen hinzuzufügen?
VP: Ich habe soweit alles angegeben. Ich möchte noch anführen, dass ich Angst hatte, in der Heimat vergewaltigt zu werden. Die Lage im Irak ist so unsicher, dass es jeden Augenblick zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den verschiedenen Milizgruppierungen oder den IS Gruppierungen kommen könne. Es geschah immer plötzlich und ohne Vorwarnung. So hatte ich Angst gehabt, in die Schule zu gehen, weil ich befürchtete, entführt oder vergewaltigt zu werden.
LA: Hatten Sie jemals mit den heimatstaatlichen Behörden Probleme?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönlich Kontakt zu den IS oder anderen Milizverbänden?
VP: Nein, Gott sei Dank nicht.
LA: Laut dem Länderinformationsblatt erklärte die irakische Regierung am 9. Juli 2017 die Schlacht bei Mosul für beendet und Mosul für befreit. Zudem betreibt in der Stadt Bashiqa in der Nähe Mosuls die Türkei einen Militärstützpunkt. Es wurden zwar viele Menschen aus der Stadt Mosul vertrieben, wobei die Mehrheit davon in Camps rund um Mosul untergebracht ist. Was möchten Sie dazu sagen?
VP: Es ist richtig, dass Mosul von der IS befreit wurde. Die Regierungstruppen, die die Stadt befreit haben, konnten aber nicht für Sicherheit in der Stadt sorgen. Daher ist die Stadt nach wie vor unsicher. Dazu kommt, dass die Regierungstruppen überwiegend schiitisch sind und gegen die Sunniten eingestellt sind. Sie rächen sich deswegen an der sunnitischen Bevölkerung, weil sie der Meinung sind, dass die Bevölkerung sich mit der IS verbunden hatte.
LA: Was hätten Sie bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak zu befürchten?
VP: Vor allem. Zuerst gibt es dort keine Sicherheit. Ich hätte nach wie vor Angst in die Schule zu gehen. Ich habe gehört und ich höre immer noch sehr viel von Entführungen und Vergewaltigungen. Dazu kommt, dass wir kein Haus haben und kein Dach über den Kopf haben. Die Regierung gibt niemand ein Dach über den Kopf. Hier bin ich bei meinen Brüdern und fühle mich hier mit meiner Mutter sicher.
Ich habe den großen Wunsch, dass unsere Familie zusammenkommt und dass wir wieder eine Familie sind, wie früher, und dass wir hier in Sicherheit zusammen leben können.
LA: Weshalb haben Sie sich nicht gemeinsam mit Ihren Eltern in ein anderes Gebiet des Iraks begeben, wo mehrheitlich Sunniten wohnen?
VP: Die mehrheitliche Bevölkerung in Mosul ist sunnitisch. Würden wir z.B. nach Bagdad gehen, dort ist die Mehrheit der Bevölkerung schiitisch und die hasst die Sunniten."
4.1. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2018, Zl. 1153622510-170618834, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4.1. Mit Bescheid des BFA vom 08.05.2018, Zl. 1153622510-170618834, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung wurden zunächst die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass die Identität der Erstbeschwerdeführerin nicht feststehe, sie irakische Staatsangehörige, Araberin, Muslima und verheiratet sei. Sie habe vier Kinder und zuletzt mit ihrem Ehegatten, der Zweitbeschwerdeführerin und einem Sohn in Mossul gelebt. Ihr Ehegatte und ein Sohn seien nunmehr in der Türkei aufhältig. Sie habe den Haushalt geführt und von der Unterstützung ihres Ehegatten - eines Taxifahrers - gelebt. Sie leide an Bluthochdruck und werde medikamentös behandelt. Im Irak sei eine medikamentöse bzw. medizinische Behandlung gewährleistet. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Es sei glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin den Irak wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihr im Irak eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung drohe. Ebenso wenig habe eine Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr in den Irak festgestellt werden können. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei ihr zumutbar. Ihre Familienangehörigen (Bruder etc.) würden nach wie vor im Irak leben. Sie verfüge somit auch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Zudem bestehe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative. Sie könne aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit ihren Lebensunterhalt im Irak bestreiten. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Mai 2017 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter illegal in Österreich eingereist. Seit der Einbringung ihres Antrages regle sie ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Sie bestreite ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrer Tochter im Rahmen der Grundversorgung. Sie besuche hier keinen Deutschkurs und gehe keiner Beschäftigung nach. Zwei erwachsene Söhne befänden sich seit Dezember 2015 bzw. Mai 2015 in Österreich. Ihre beiden Söhne würden über einen befristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügen. Ein effektives Zusammen- bzw. Familienleben mit ihren beiden Söhnen habe nicht festgestellt werden können. Sie sei weder Mitglied einer religiösen Verbindung noch einer sonstigen Gruppierung und verfüge auch über keinerlei nennenswerte Bindungen.
Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend führte das BFA zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats und zur Situation im Fall der Rückkehr aus (Schreibfehler im Original):
"[...] Die Feststellung, nämlich, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen haben, basiert auf dem hierzu glaubhaft erstatteten Vorbringen.
So haben Sie vor der ho. Behörde angegeben, auf Grund der Bürgerkriegssituation (Bombardements bzw. Zerstörung) und der fehlenden Zukunftsperspektive im Irak geflüchtet zu sein. Die Frage, ob Sie jemals persönlich konkreten Bedrohu