Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G305 2181633-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX (vormals: XXXX), vertreten durch Dr. Rudolf DEITZER, Rechtsanwalt, Eggerthgasse 9/2, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.04.2017, Zl. XXXX, und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017,Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 (vormals: römisch 40 ), vertreten durch Dr. Rudolf DEITZER, Rechtsanwalt, Eggerthgasse 9/2, 1060 Wien, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017,Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, in der ausgesprochen wurde, dass die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung als unzulässig zurückgewiesen wird, wird ersatzlos b e h o b e n.
2. Im Übrigen wird die gegen den Bescheid vom 06.04.2017, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und wird ausgesprochen, dass XXXX, geb. XXXX, als vormaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX, FN XXXX mit Sitz in XXXX (Geschäftsanschrift: XXXX) der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG aus Vorschreibungen für die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2012 aushaftenden Beiträge in Höhe von restlich EUR 2.061,51 (Stand: 06.09.2018) zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind 3,38 % aus EUR 2.027, 70, schuldet und zur Zahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet ist.2. Im Übrigen wird die gegen den Bescheid vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n und wird ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , als vormaliger Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 , FN römisch 40 mit Sitz in römisch 40 (Geschäftsanschrift: römisch 40 ) der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG aus Vorschreibungen für die auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2012 aushaftenden Beiträge in Höhe von restlich EUR 2.061,51 (Stand: 06.09.2018) zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind 3,38 % aus EUR 2.027, 70, schuldet und zur Zahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen verpflichtet ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.04.2017, Zl. XXXX, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz StGKK) aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin oder kurz: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2012 bis Mai 2012 den Betrag von EUR 15.664,91 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p. a. aus EUR 13.430,59 schulde.1. Mit Bescheid vom 06.04.2017, Zl. römisch 40 , sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz StGKK) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der Firma römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin oder kurz: GmbH) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 aushaftende Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2012 bis Mai 2012 den Betrag von EUR 15.664,91 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p. a. aus EUR 13.430,59 schulde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die zum 30.08.2017 datierte, am 05.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, worin er zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführte, dass ihm der angefochtene Bescheid erst mit E-Mail vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Zustellung des Bescheides an die Hauptwohnsitzanschrift sei nicht rechtmäßig erfolgt, da er seit dem 27.01.2015 nicht mehr an dieser Anschrift wohne, sondern seit Februar 2015 in XXXX (BIH) lebe und sich während der Zeit der versuchten Zustellung gar nicht an der Abgabestelle in XXXX befunden habe. Darüber hinaus brachte er vor, dass ihm auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden sei, sodass er auch im Verfahren keine Möglichkeit gehabt hätte, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Somit sei das rechtliche Gehör verletzt worden und leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit. Seine Beschwerde verband er mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) wolle den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die zum 30.08.2017 datierte, am 05.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, worin er zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführte, dass ihm der angefochtene Bescheid erst mit E-Mail vom 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Zustellung des Bescheides an die Hauptwohnsitzanschrift sei nicht rechtmäßig erfolgt, da er seit dem 27.01.2015 nicht mehr an dieser Anschrift wohne, sondern seit Februar 2015 in römisch 40 (BIH) lebe und sich während der Zeit der versuchten Zustellung gar nicht an der Abgabestelle in römisch 40 befunden habe. Darüber hinaus brachte er vor, dass ihm auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden sei, sodass er auch im Verfahren keine Möglichkeit gehabt hätte, zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Somit sei das rechtliche Gehör verletzt worden und leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit. Seine Beschwerde verband er mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: so oder kurz: BVwG) wolle den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückverweisen.
Mit seiner Beschwerdeschrift brachte er mehrere Belege zur Glaubhaftmachung seines Auslandsaufenthaltes im Zeitraum der versuchten Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Vorlage.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.04.2017 erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung als unzulässig zurück.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.04.2017 erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung als unzulässig zurück.
4. Gegen die dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.09.2017 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am 05.10.2017, sohin innert offener Frist, einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren, die Beschwerde dem BVwG vorzulegen, verband.
Abermals legte der BF Urkunden zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben vor.
5. Am 03.01.2018 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 06.04.2017 erhobene Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit Urkundenvorlage vom 26.04.2018 brachte der BF mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter einen Insolvenzantrag (Beilage ./1), einen Eröffnungsbeschluss des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX (Beilage ./2), einen ersten, zum 13.07.2012 datierten Bericht des Masseverwalters (Beilage ./3), ein Anmeldungsverzeichnis im Insolvenzverfahren zu Zl. XXXX (Beilage ./4), eine Saldenliste (Beilage ./5), ein Protokoll der Prüfungs- und Sanierungsplantagsatzung vom 10.09.2012 (Beilage ./6), das Edikt zu Zl. XXXX aus der Insolvenzdatei (Beilage ./7), div. Kontoauszüge von der XXXX (Beilage ./8) und eine zum 05.11.2013 datierte, den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2013 betreffende Beitragsabrechnung der StGKK aus der GPLA (Beilage ./9).6. Mit Urkundenvorlage vom 26.04.2018 brachte der BF mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter einen Insolvenzantrag (Beilage ./1), einen Eröffnungsbeschluss des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 (Beilage ./2), einen ersten, zum 13.07.2012 datierten Bericht des Masseverwalters (Beilage ./3), ein Anmeldungsverzeichnis im Insolvenzverfahren zu Zl. römisch 40 (Beilage ./4), eine Saldenliste (Beilage ./5), ein Protokoll der Prüfungs- und Sanierungsplantagsatzung vom 10.09.2012 (Beilage ./6), das Edikt zu Zl. römisch 40 aus der Insolvenzdatei (Beilage ./7), div. Kontoauszüge von der römisch 40 (Beilage ./8) und eine zum 05.11.2013 datierte, den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2013 betreffende Beitragsabrechnung der StGKK aus der GPLA (Beilage ./9).
Inhaltlich brachte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass der der auf den Zeitraum Jänner bis Mai 2012 bezogene Beitragsrückstand nicht nachvollzogen werden könne. Im Insolvenzverfahren habe die StGKK dem Masseverwalter eine Leistungsnachrechnung beginnend mit 01.01.2008 bis 2013 vorgelegt, in der Beiträge für den Zeitraum Jänner 2012 bis Mai 2012 lediglich in Höhe von EUR 710,93 ausgewiesen seien. Aus den Urkunden zum Insolvenzverfahren ergebe sich, dass niemals behauptet wurde, dass der BF Gläubiger ungleich behandelt oder das Insolvenzverfahren verspätet angemeldet hätte. Aus den vorgelegten Saldenlisten und Kontoauszügen ergebe sich, dass er alle Gläubiger gleichbehandelt hätte. Eine fahrlässige Verkürzung sei nicht gegeben.
7. Am 07.05.2018 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der anwesende Vertreter belangten Behörde und der Beschwerdeführer einvernommen wurden. In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht der Auftrag zur Vorlage weiterer Unterlagen erteilt.
8. In Entsprechung des gerichtlichen Auftrages legte er mit Schriftsatz vom 07.06.2018 weitere Urkunden vor, darunter je eine Aufstellung für die Monate Jänner, Februar, März, April und Mai 2012 (Beilage ./10), eine Erläuterung zu den Berechnungsblättern (Beilage ./11), Betriebskosten laut Rechnungen und Bankkonten (Beilage ./12), eine Aufstellung laut WEBEKU für den Zeitraum Jänner bis Mai 2012 (Beilage ./13), eine WEBEKU-Kontoinformation für den Zeitraum 19.10.2011 bis 19.10.2012 (Beilage ./14), eine Aufstellung von Zahlungen an das Finanzamt (Beilage ./15), eine Aufstellung betreffend Kredite und Leasingverpflichtungen (Beilage ./16), eine Aufstellung zu den Versicherungen der Primärschuldnerin (Beilage ./17) und Saldenlisten (Beilage ./18).
9. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 12.06.2018 wurden die übermittelten Urkunden der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
10. In ihrer zum 15.06.2018 datierten - direkt auch an den BF im Wege seiner Rechtsvertretung ergangenen - Stellungnahme der StGKK heißt es, dass anhand der vorgelegten Urkunden eine Gleichbehandlungsprüfung vorgenommen werden könne. In der Haftungsberechnung seien jedoch nur fällige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Für den auf dem Buchhaltungskonto 3273 dargestellten Kredit lasse sich eine Ratenhöhe von EUR 1.756,32 nachvollziehen, die monatlich bedient worden sei. Allerdings sei nicht feststellbar, dass dieser zur Gänze fällig gewesen sei. Sodann erging das Ersuchen um Übermittlung von Urkunden, aus denen sich eine Fälligstellung des Kredites ableiten ließe.
11. In der Folge erging eine zum 05.07.2018 datierte aufgetragene Stellungnahme der StGKK, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass der BF in der Darstellung betreffend die Mittelverwendung Kredite und Leasingverbindlichkeiten in Höhe von rund EUR 190.000,00 angegeben hätte. Nachdem der BF in einer zweiten Anfrage ausgeführt hätte, dass der Kredit nicht fällig gewesen wäre, seien die aushaftenden Verbindlichkeiten um den nicht fälligen Betrag zu korrigieren gewesen. Nach einer Darstellung, wie die Gleichbehandlungsquote für Dritte ermittelt wird, wurden die Haftungsquoten für die festgestellte Ungleichbehandlung nach Abzug von der Zahlungsquote wie folgt bekannt gegeben: (für den Jänner 2012: 23,22%; für den Februar 2012: 12,27%, für den März 2012:
16,82%, für den April 2012: 6,57% und für den Mai 2012: 7,66%). In der Folge stellte die belangte Behörde den Haftungsbetrag nach Abzug auf den Haftungsrohbetrag geleisteten Teilquote und der Zahlungen auf die Dienstnehmeranteile gem. IESG bzw. der durch den BF nach erfolgter Strafanzeige gemäß § 153c StGB geleisteten Zahlungen dar.16,82%, für den April 2012: 6,57% und für den Mai 2012: 7,66%). In der Folge stellte die belangte Behörde den Haftungsbetrag nach Abzug auf den Haftungsrohbetrag geleisteten Teilquote und der Zahlungen auf die Dienstnehmeranteile gem. IESG bzw. der durch den BF nach erfolgter Strafanzeige gemäß Paragraph 153 c, StGB geleisteten Zahlungen dar.
12. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem BF die aufgetragene Stellungnahme der StGKK vom 05.07.2018 mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.07.2018 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
13. In seiner zum 13.08.2018 datierten Äußerung rügte der BF die mangelnde Nachvollziehbarkeit und Fehlerhaftigkeit der von der StGKK vorgenommenen Berechnung. Im Übrigen monierte er den Umstand, dass die von der StGKK angenommenen Zahlungen nicht den tatsächlich geleisteten Zahlungen entsprechen würden. Auch sei die Berücksichtigung der Bankverbindlichkeiten nicht nachvollziehbar, ebenso der jeweilige Stichtag.
14. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.09.2018 wurde die Äußerung des BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich zur Rüge des BF zu äußern.
15. In der zum 06.09.2018 datierten, am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Äußerung führte die belangte Behörde aus, dass die Kredite nach Darlegung des BF nicht fällig gewesen und daher auch in der Gleichbehandlungsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Zum Verjährungseinwand führte die belangte Behörde aus, dass Verjährung auf Grund der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Insolvenzverfahren nicht eingetreten sei. Die Feststellungsverjährung wider den BF habe frühestens mit der Aufhebung des Verfahrens zu Zl. XXXXi des Landesgerichtes XXXX zu laufen beginnen können und sei diese durch die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens (spätestens zum 02.03.2017) wieder unterbrochen worden. Eine Verjährung sei daher ausgeschlossen. Der Einwand, die StGKK hätte mit 13.04.2012 den Beitrag XXXX korrigiert, sei nicht richtig, zumal es sich bei der Primärschuldnerin um eine selbstabrechnende Dienstgeberin handle, die die Beiträge selbst zu berechnen, dem KV-Träger bekannt zu geben und unaufgefordert einzuzahlen habe. Tatsächlich sei die Korrektur auf Ersuchen der DG um eine Stornierung der Beitragsnachweisung vorgenommen worden. In der parteienfreundlichsten Auslegung sei die Stornierung rückwirkend anzunehmen gewesen, womit sich auch die Gleichbehandlung wieder verschieben würde, was auch zu einer Reduktion des Haftungsbetrages auf EUR 2.061,51 führen würde. Weiter heißt es, dass die Haftung immer anhand des historischen Rückstandes zu berechnen sei. Die Primärschuldnerin habe die fälligen und rückständigen Beiträge im Beurteilungszeitraum gleich zu behandeln. Dadurch begleiche sie naturgemäß vorangegangene Beiträge, die jedoch für die Beurteilung der Gleichbehandlung relevant seien. Die Stichtage (Perioden) würden sich aus dem Gesetz ergeben und sich nach der Fälligkeit der Beiträge richten (§ 58 Abs. 1 ASVG). Die Zahlungen würden sich aus dem Beitragskonto ergeben und seien von 01.01.2012 bis 31.05.2012 Zahlungen in Höhe von EUR 33.694,94 gebucht worden. Rückverrechnungen seien nicht als Zahlungen anzusehen. Die in der Beilage ./13 gelisteten Zahlungen würden mit dem Beitragskonto übereinstimmen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wie der BF zu den von ihm angenommenen Zahlungen im Betrag von EUR 40.346,47 gelange. Die Zahlungen ab 01.06.2012 bis zur Insolvenzeröffnung seien nicht mehr in die Haftung zu ziehen.15. In der zum 06.09.2018 datierten, am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, als "ergänzende Stellungnahme" titulierten Äußerung führte die belangte Behörde aus, dass die Kredite nach Darlegung des BF nicht fällig gewesen und daher auch in der Gleichbehandlungsprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen seien. Zum Verjährungseinwand führte die belangte Behörde aus, dass Verjährung auf Grund der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Insolvenzverfahren nicht eingetreten sei. Die Feststellungsverjährung wider den BF habe frühestens mit der Aufhebung des Verfahrens zu Zl. römisch 40 i des Landesgerichtes römisch 40 zu laufen beginnen können und sei diese durch die Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens (spätestens zum 02.03.2017) wieder unterbrochen worden. Eine Verjährung sei daher ausgeschlossen. Der Einwand, die StGKK hätte mit 13.04.2012 den Beitrag römisch 40 korrigiert, sei nicht richtig, zumal es sich bei der Primärschuldnerin um eine selbstabrechnende Dienstgeberin handle, die die Beiträge selbst zu berechnen, dem KV-Träger bekannt zu geben und unaufgefordert einzuzahlen habe. Tatsächlich sei die Korrektur auf Ersuchen der DG um eine Stornierung der Beitragsnachweisung vorgenommen worden. In der parteienfreundlichsten Auslegung sei die Stornierung rückwirkend anzunehmen gewesen, womit sich auch die Gleichbehandlung wieder verschieben würde, was auch zu einer Reduktion des Haftungsbetrages auf EUR 2.061,51 führen würde. Weiter heißt es, dass die Haftung immer anhand des historischen Rückstandes zu berechnen sei. Die Primärschuldnerin habe die fälligen und rückständigen Beiträge im Beurteilungszeitraum gleich zu behandeln. Dadurch begleiche sie naturgemäß vorangegangene Beiträge, die jedoch für die Beurteilung der Gleichbehandlung relevant seien. Die Stichtage (Perioden) würden sich aus dem Gesetz ergeben und sich nach der Fälligkeit der Beiträge richten (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG). Die Zahlungen würden sich aus dem Beitragskonto ergeben und seien von 01.01.2012 bis 31.05.2012 Zahlungen in Höhe von EUR 33.694,94 gebucht worden. Rückverrechnungen seien nicht als Zahlungen anzusehen. Die in der Beilage ./13 gelisteten Zahlungen würden mit dem Beitragskonto übereinstimmen, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wie der BF zu den von ihm angenommenen Zahlungen im Betrag von EUR 40.346,47 gelange. Die Zahlungen ab 01.06.2012 bis zur Insolvenzeröffnung seien nicht mehr in die Haftung zu ziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Firmenbuch am 03.05.2016 gelöschte Firma XXXX, FN XXXX, wurde am 03.04.2007 ins Firmenbuch eingetragen und hatte den Sitz in XXXX an der Geschäftsanschrift XXXX.1.1. Die im Firmenbuch am 03.05.2016 gelöschte Firma römisch 40 , FN römisch 40 , wurde am 03.04.2007 ins Firmenbuch eingetragen und hatte den Sitz in römisch 40 an der Geschäftsanschrift römisch 40 .
Der Unternehmensgegenstand bzw. der Unternehmenszweck erstreckte sich auf das Schlossergewerbe im Sinne des § 94 Z 59 GewO und die aus dem Gewerbe resultierenden Montage- und Schweißarbeiten, die Überlassung von Arbeitskräften, der Handel mit Waren aller Art, das Versicherungsmaklergewerbe, die gewerbliche Vermögensberatung, das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Gesellschaften und Unternehmen, weiter den Betrieb, die Übernahme und Vermittlung aller mit dem Gesellschaftszweck mittelbar und/oder unmittelbar in Verbindung stehenden Geschäften und aller, die Gesellschaft fördernden Hilfs- und Nebengeschäfte.Der Unternehmensgegenstand bzw. der Unternehmenszweck erstreckte sich auf das Schlossergewerbe im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 59, GewO und die aus dem Gewerbe resultierenden Montage- und Schweißarbeiten, die Überlassung von Arbeitskräften, der Handel mit Waren aller Art, das Versicherungsmaklergewerbe, die gewerbliche Vermögensberatung, das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Gesellschaften und Unternehmen, weiter den Betrieb, die Übernahme und Vermittlung aller mit dem Gesellschaftszweck mittelbar und/oder unmittelbar in Verbindung stehenden Geschäften und aller, die Gesellschaft fördernden Hilfs- und Nebengeschäfte.
Am 03.04.2007 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragen. Am 16.03.2016 wurde die von ihm innegehabte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch gelöscht.Am 03.04.2007 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch zu FN römisch 40 eingetragen. Am 16.03.2016 wurde die von ihm innegehabte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch gelöscht.
In dem vom Haftungsbescheid der StGKK umfassten Zeitraum (01.01.2012 bis 31.05.2012) war er allein vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der gemeinschuldnerischen Gesellschaft. Daneben bestand keine Vertretungsbefugnis einer allfällig dritten Person.
1.2. Unter den Ägiden des BF beschäftigte sich die Primärschuldnerin mit der Montage von Fassaden an industriellen und gewerblichen Objekten und größeren Wohnanlagen. In diesem Zusammenhang montierte das Unternehmen der Primärschuldnerin von Dritten auf Baustellen gelieferte Fassaden an den oben näher bezeichneten Objekten.
Über diese Tätigkeiten hinausgehende wurden nicht verrichtet.
Für die genannten Tätigkeiten, die mit Ausnahme von Vorarlberg, in allen österreichischen Bundesländern verrichtet wurden, wurde eine nicht festgestellte Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt, die in Wien und in der Steiermark zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Ihre Geschäftstätigkeit entfaltete die Primärschuldnerin ab ihrer Gründung bis zur Schließung des Unternehmens im Jänner 2013 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 4f].Ihre Geschäftstätigkeit entfaltete die Primärschuldnerin ab ihrer Gründung bis zur Schließung des Unternehmens im Jänner 2013 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 4f].
1.3. Bereits am 04.07.2012 wurde auf Grund eines vom BF eingebrachten Antrages vom Landesgericht XXXX das Sanierungsverfahren zu Zl. XXXX über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Am 10.09.2012 wurde der Sanierungsplan beschlossen. Sein wesentlicher Inhalt lautete dahin, dass die Insolvenzgläubiger zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um eine offene Buchforderung oder um eine offene Wechselforderung handelt, eine 20%ige Quote erhalten sollten, die sie wie folgt zahlen wollte:1.3. Bereits am 04.07.2012 wurde auf Grund eines vom BF eingebrachten Antrages vom Landesgericht römisch 40 das Sanierungsverfahren zu Zl. römisch 40 über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Am 10.09.2012 wurde der Sanierungsplan beschlossen. Sein wesentlicher Inhalt lautete dahin, dass die Insolvenzgläubiger zur vollständigen Befriedigung ihrer Forderung, gleichgültig, ob es sich um eine offene Buchforderung oder um eine offene Wechselforderung handelt, eine 20%ige Quote erhalten sollten, die sie wie folgt zahlen wollte:
a) 10% binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, jedoch nicht vor rechtskräftiger Aufhebung des Sanierungsverfahrens,
b) 5% binnen 12 Monaten ab Annahme und
c) 5% binnen 24 Monaten ab Annahme.
Zwar gelang es der Primärschuldnerin noch, die erste Teilzahlung in Höhe der Quote von 10% aufzubringen, hinsichtlich der weiteren Teilzahlungen in Höhe von jeweils 5% gelang ihr dies nicht mehr [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 9].Zwar gelang es der Primärschuldnerin noch, die erste Teilzahlung in Höhe der Quote von 10% aufzubringen, hinsichtlich der weiteren Teilzahlungen in Höhe von jeweils 5% gelang ihr dies nicht mehr [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 9].
In der Folge stellte der BF in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Jänner 2013 den Konkursantrag und wurde auf Grund dieses Antrages der Anschlusskonkurs zu Zl. XXXX beim LG XXXX über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Die Eröffnung des Anschlusskonkurses hatte ein Wiederaufleben der Forderungen zur Folge.In der Folge stellte der BF in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Jänner 2013 den Konkursantrag und wurde auf Grund dieses Antrages der Anschlusskonkurs zu Zl. römisch 40 beim LG römisch 40 über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet. Die Eröffnung des Anschlusskonkurses hatte ein Wiederaufleben der Forderungen zur Folge.
Am 15.02.2016 kam es zur Aufhebung des Anschlusskonkursverfahrens gemäß § 123 IO mit einer Quote von 10%.Am 15.02.2016 kam es zur Aufhebung des Anschlusskonkursverfahrens gemäß Paragraph 123, IO mit einer Quote von 10%.
Die im Zeitraum Jänner 2012 bis einschließlich Mai 2012 auf dem Beitragskontor Nr. XXXX offen und unberichtigt aushaftenden, über der Quote gelegenen Beitragsforderungen der StGKK gegen die Primärschuldnerin sind daher als uneinbringlich zu betrachten.Die im Zeitraum Jänner 2012 bis einschließlich Mai 2012 auf dem Beitragskontor Nr. römisch 40 offen und unberichtigt aushaftenden, über der Quote gelegenen Beitragsforderungen der StGKK gegen die Primärschuldnerin sind daher als uneinbringlich zu betrachten.
1.4. Der Grund für die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens bzw. auf Eröffnung des Anschlusskonkurses im Jänner 2013 bestand im Wesentlichen darin, dass ein Generalunternehmer zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fällig gewordene Forderungen der Primärschuldnerin nicht beglich. Hinzu kam ein weiterer Forderungsausfall aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftspartnerin der Primärschuldnerin [Beilage ./7 und PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 5f].1.4. Der Grund für die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens bzw. auf Eröffnung des Anschlusskonkurses im Jänner 2013 bestand im Wesentlichen darin, dass ein Generalunternehmer zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt fällig gewordene Forderungen der Primärschuldnerin nicht beglich. Hinzu kam ein weiterer Forderungsausfall aus der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Geschäftspartnerin der Primärschuldnerin [Beilage ./7 und PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 5f].
Die Forderungsausfälle der Primärschuldnerin hatten zur Folge, dass diese die für sie tätigen Subfirmen (d.s. Montagefirmen) und Zulieferer (d.s. Unternehmen, über die die Primärschuldnerin Werkzeug, Arbeitsbekleidung für die eigenen Mitarbeiter und div. Verschleißmaterial einkaufte) nicht mehr zahlen konnte. Auch die Lohnzahlungen an die Mitarbeiter der Primärschuldnerin kamen ins Stocken. Aufträge konnten wegen des dafür notwendigen Vorfinanzierungserfordernisses nicht angenommen werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 6].Die Forderungsausfälle der Primärschuldnerin hatten zur Folge, dass diese die für sie tätigen Subfirmen (d.s. Montagefirmen) und Zulieferer (d.s. Unternehmen, über die die Primärschuldnerin Werkzeug, Arbeitsbekleidung für die eigenen Mitarbeiter und div. Verschleißmaterial einkaufte) nicht mehr zahlen konnte. Auch die Lohnzahlungen an die Mitarbeiter der Primärschuldnerin kamen ins Stocken. Aufträge konnten wegen des dafür notwendigen Vorfinanzierungserfordernisses nicht angenommen werden [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 6].
Ende 2011 bzw. Anfang 2012 nahm der BF einen Privatkredit in sechsstelliger Höhe auf, um die Primärschuldnerin damit zu unterstützen, dass deren Außenstände (und zwar Außenstände bei den Subfirmen, die Montagearbeiten für die Primärschuldnerin durchführten, Außenstände bei den Zulieferfirmen und Dienstnehmerlöhne) bedient wurden. Abgesehen von der Zahlung der Außenstände, die die Primärschuldnerin bei den Subfirmen und Zulieferfirmen hatte und der Bedienung der Dienstnehmerlöhne konnten keine weiteren Außenstände Primärschuldnerin festgestellt werden, die mit dem vom BF aufgenommenen Darlehen beglichen worden wären [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 7].Ende 2011 bzw. Anfang 2012 nahm der BF einen Privatkredit in sechsstelliger Höhe auf, um die Primärschuldnerin damit zu unterstützen, dass deren Außenstände (und zwar Außenstände bei den Subfirmen, die Montagearbeiten für die Primärschuldnerin durchführten, Außenstände bei den Zulieferfirmen und Dienstnehmerlöhne) bedient wurden. Abgesehen von der Zahlung der Außenstände, die die Primärschuldnerin bei den Subfirmen und Zulieferfirmen hatte und der Bedienung der Dienstnehmerlöhne konnten keine weiteren Außenstände Primärschuldnerin festgestellt werden, die mit dem vom BF aufgenommenen Darlehen beglichen worden wären [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 7].
Die Außenstände der Primärschuldnerin bediente der BF als deren Geschäftsführer "nach Dringlichkeit". So nahm er mit den Zulieferern und den Subfirmen telefonisch Kontakt auf und ersuchte um Zahlungsaufschub. Die Forderungen wurden in dieser Zeit (zumindest ab Ende 2011 bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens) teils vollständig, teils unvollständig entrichtet [Ebda., S. 7].Die Außenstände der Primärschuldnerin bediente der BF als deren Geschäftsführer "nach Dringlichkeit". So nahm er mit den Zulieferern und den Subfirmen telefonisch Kontakt auf und ersuchte um Zahlungsaufschub. Die Forderungen wurden in dieser Zeit (zumindest ab Ende 2011 bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens) teils vollständig, teils unvollständig entrichtet [Ebda., Sitzung 7].
Anlassbezogen konnte dagegen nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde am meisten bekommen hätte bzw. ihre Beitragsforderungen vom BF als dringlich bewertet und auch so behandelt worden wären.
1.5. In dem vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX eröffneten Anschlusskonkurs meldete auch die StGKK Beitragsforderungen an, die vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt wurden.1.5. In dem vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 eröffneten Anschlusskonkurs meldete auch die StGKK Beitragsforderungen an, die vom Masseverwalter zur Gänze anerkannt wurden.
Wie schon oben näher ausgeführt, kam es am 15.02.2016 zur Aufhebung des Anschlusskonkursverfahrens gemäß § 123 IO und konnte der über die dabei erlöste Quote hinausgehende Teil der Forderungen der StGKK nicht einbringlich gemacht werden, weshalb dieser Teil der Forderungen der StGKK als uneinbringlich anzusehen ist.Wie schon oben näher ausgeführt, kam es am 15.02.2016 zur Aufhebung des Anschlusskonkursverfahrens gemäß Paragraph 123, IO und konnte der über die dabei erlöste Quote hinausgehende Teil der Forderungen der StGKK nicht einbringlich gemacht werden, weshalb dieser Teil der Forderungen der StGKK als uneinbringlich anzusehen ist.
1.6. Auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin hafteten zum 05.04.2017 Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt EUR 15.664,91 (darin EUR 2.234,32 seit dem 05.04.2017) aus.1.6. Auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin hafteten zum 05.04.2017 Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt EUR 15.664,91 (darin EUR 2.234,32 seit dem 05.04.2017) aus.
1.7. Mit Schreiben der StGKK vom 02.03.2017 wurde der BF von der Einleitung eines Haftungsprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG in Kenntnis gesetzt.1.7. Mit Schreiben der StGKK vom 02.03.2017 wurde der BF von der Einleitung eines Haftungsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG in Kenntnis gesetzt.
1.8. Am 06.04.2017 erließ die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Haftungsbescheid auf Grund der Aktenlage und sprach aus, dass der BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin der StGKK aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2012 bis Mai 2012 insgesamt EUR 15.664,91 zuzüglich Verzugszinsen schulde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
Die zur Firma XXXX und zur Vertretungsbefugnis des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX [AS 3f] und auf dem Gesellschaftsvertrag 27.02.2007 [AS 9ff], sowie auf den damit in Übereinstimmung stehenden, und daher als glaubwürdig zu wertenden Angaben des BF. Auf denselben Quellen beruht auch die Feststellung, dass der BF vom 03.04.2007 bis 16.03.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte und als solcher für die Abführung der Steuern und der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben verantwortlich war.Die zur Firma römisch 40 und zur Vertretungsbefugnis des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 [AS 3f] und auf dem Gesellschaftsvertrag 27.02.2007 [AS 9ff], sowie auf den damit in Übereinstimmung stehenden, und daher als glaubwürdig zu wertenden Angaben des BF. Auf denselben Quellen beruht auch die Feststellung, dass der BF vom 03.04.2007 bis 16.03.2016 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin fungierte und als solcher für die Abführung der Steuern und der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben verantwortlich war.
Die zum Geschäftszweck bzw. zur Tätigkeit der Primärschuldnerin getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben im Gesellschaftsvertrag [AS 9 ff] und den diesbezüglich als glaubwürdig eingestuften Angaben des BF in der vor dem BVwG am 07.05.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zum strategischen Vorgehen des BF nach Eintritt der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens der Primärschuldnerin, sowie die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Forderungen gegenüber der Primärschuldnerin vom BF als deren handelsrechtlichem Geschäftsführer nach "Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit" bedient wurden.
Aus den angeführten Gründen, konnten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2017, Zl. XXXX:
3.2.1. Das Aufforderungsschreiben zur Erbringung des rechnerischen Entlastungsnachweises und der Haftungsbescheid vom 06.04.2017 wurden von der belangten Behörde an der Amtstafel kundgemacht, dies weil die belangte Behörde den Standpunkt vertrat, dass eine aktuelle Zustelladresse des BF nicht ermittelt habe werden können. Das auf die Zustelladresse des BF bezogene Ermittlungsverfahren bezog sich im Wesentlichen auf eine Anfrage bei der zentralen Partnerverwaltung und beim Zentralen Melderegister und erbrachte dieses eine durchgehende Meldung des BF an der Anschrift XXXX. Ungeachtet dessen unterließ die belangte Behörde einen Zustellversuch der oben näher bezeichneten Schriftstücke (Aufforderung zur Erbringung eines rechnerischen Entlastungsnachweises und Haftungsbescheid vom 06.04.2017) einen Zustellversuch an die ihr bekannte Anschrift [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 11]. Der belangten Behörde war der Aufenthalt des BF in XXXX (BiH) bekannt. Dennoch wurde der Aufenthaltsort des BF über die zuständige österreichische Botschaft in Bosnien und Herzegowina nicht ermittelt bzw. ein entsprechender Versuch dazu unternommen [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, S. 12].3.2.1. Das Aufforderungsschreiben zur Erbringung des rechnerischen Entlastungsnachweises und der Haftungsbescheid vom 06.04.2017 wurden von der belangten Behörde an der Amtstafel kundgemacht, dies weil die belangte Behörde den Standpunkt vertrat, dass eine aktuelle Zustelladresse des BF nicht ermittelt habe werden können. Das auf die Zustelladresse des BF bezogene Ermittlungsverfahren bezog sich im Wesentlichen auf eine Anfrage bei der zentralen Partnerverwaltung und beim Zentralen Melderegister und erbrachte dieses eine durchgehende Meldung des BF an der Anschrift römisch 40 . Ungeachtet dessen unterließ die belangte Behörde einen Zustellversuch der oben näher bezeichneten Schriftstücke (Aufforderung zur Erbringung eines rechnerischen Entlastungsnachweises und Haftungsbescheid vom 06.04.2017) einen Zustellversuch an die ihr bekannte Anschrift [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 11]. Der belangten Behörde war der Aufenthalt des BF in römisch 40 (BiH) bekannt. Dennoch wurde der Aufenthaltsort des BF über die zuständige österreichische Botschaft in Bosnien und Herzegowina nicht ermittelt bzw. ein entsprechender Versuch dazu unternommen [BehV in Verhandlungsniederschrift vom 07.05.2018, Sitzung 12].
3.2.2. Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.3.2.2. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Der belangten Behörde war bekannt, dass der BF zuletzt an der Anschrift XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ihr war auch bekannt, dass er sich zur Zeit der Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Aus den Umständen konnte sie jedoch nicht annehmen, dass seine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vorübergehend bzw. von Dauer sein werde.Der belangten Behörde war bekannt, dass der BF zuletzt an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Ihr war auch bekannt, dass er sich zur Zeit der Einleitung des Haftungsprüfungsverfahrens in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Aus den Umständen konnte sie jedoch nicht annehmen, dass seine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vorübergehend bzw. von Dauer sein werde.
Eine unbekannte Abgabestelle kann nicht angenommen werden, wenn ein Empfänger von einer bekannten Abgabestelle nur vorübergehend abwesend ist (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren,