TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 W115 2112382-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AVG §74 Abs2
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2112382-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Landesinvalidenamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Behinderung im BEinstG geführt" vorgenommen.1. Das Landesinvalidenamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Behinderung im BEinstG geführt" vorgenommen.

2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt.2. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) gestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 60 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung nunmehr mit 60 vH bewertet wurde.

2.2. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab XXXX mit 60 vH festgesetzt wird.2.2. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab römisch 40 mit 60 vH festgesetzt wird.

2.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des damals zuständigen Amtes der XXXX vom XXXX wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX abgewiesen. Es wurde spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines seit XXXX bestehenden Grades der Behinderung von 60 vH weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.2.3. Mit rechtskräftigem Bescheid des damals zuständigen Amtes der römisch 40 vom römisch 40 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 abgewiesen. Es wurde spruchgemäß festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines seit römisch 40 bestehenden Grades der Behinderung von 60 vH weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

2.4. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , zugrunde gelegt, worin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt wurde.2.4. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten der amtsärztlichen Untersuchungsstelle der römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , zugrunde gelegt, worin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt wurde.

2.5. Am XXXX hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.2.5. Am römisch 40 hat die belangte Behörde den in Höhe von 60 vH neu festgesetzten Grad der Behinderung im Behindertenpass des Beschwerdeführers berichtigt.

3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.3. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

3.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung aufgrund des weiterhin in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.3.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung aufgrund des weiterhin in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.

3.2. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX , ein Grad der Behinderung in Höhe von weiterhin 60 vH festgestellt wurde.3.2. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 , ein Grad der Behinderung in Höhe von weiterhin 60 vH festgestellt wurde.

3.3. Weiters hat die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.3.3. Weiters hat die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

4. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.4. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

4.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, und4.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, und

Dr. XXXX , Klinische Psychologin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 60 vH bewertet wurde.Dr. römisch 40 , Klinische Psychologin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 60 vH bewertet wurde.

4.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, ohne Vorlage medizinischer Beweismittel, Einwendungen gegen die eingeholten Sachverständigengutachten erhoben.4.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, ohne Vorlage medizinischer Beweismittel, Einwendungen gegen die eingeholten Sachverständigengutachten erhoben.

4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde ergänzende medizinische Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , datiert mit XXXX bzw. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der belangten Behörde ergänzende medizinische Stellungnahmen der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , datiert mit römisch 40 bzw. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,, Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 vH beträgt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegen würde. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahmen Dris. XXXX und Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten ergänzenden medizinischen Stellungnahmen Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 übermittelt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG vorliege, da dem Beschwerdeführer die im Rahmen seines Einwandes eingeholten medizinischen Stellungnahmen von Dr. XXXX vom XXXX und von Dr. XXXX vom XXXX nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden seien. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden, zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und Mängel in den Gutachten zu relevieren sowie entsprechende Beweisanträge zur Entkräftung dieser Stellungnahmen zu stellen. Zudem sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Sie erschöpfe sich darin, dem Bescheid diverse Aktenteile anzuschließen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage. Es sei der Begründung nicht zu entnehmen von welchem konkreten Sachverhalt ausgegangen werde, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Feststellung gelange, dass der Grad der Behinderung lediglich 60 vH betrage und aus welchen Gründen sie den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei. Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Auch seien die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Gutachten nicht nachvollziehbar. Es sei bereits im Rahmen der Einwendungen vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Mitwirkung an der Verbesserung seines Leidens nur dann vorgeworfen werden könne, wenn diese ihm bekannt sei. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX werde weder erklärt, welche Behandlungen der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen habe noch ob er überhaupt in der Lage gewesen wäre diese durchzuführen. Das Gutachten beschränke sich lediglich darauf anzuführen, dass er sich keiner psychiatrisch-medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. Es hätte daher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten werden müssen. In der ergänzenden medizinischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom XXXX werde auf das aktenkundige Faktum, wonach beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehe, nicht eingegangen. Es werde lediglich ausgeführt, dass dies spekulativ und nicht Gegenstand der Beurteilung sei. Es wäre aber erforderlich gewesen, sich mit den orthopädischen Erkrankungen auseinanderzusetzen und deren Folgen und Risiken darzulegen, um danach einschätzen zu können, ob diese zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Auch sei nicht geprüft worden, ob dem Beschwerdeführer aufgrund einer möglichen, durch die Verletzungsgefahr ausgelösten Angststörung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass ein höherer Grad der Behinderung als 60 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werde. Zudem werde beantragt, der belangten Behörde Verfahrenskostenersatz aufzuerlegen.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass eine Verletzung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG vorliege, da dem Beschwerdeführer die im Rahmen seines Einwandes eingeholten medizinischen Stellungnahmen von Dr. römisch 40 vom römisch 40 und von Dr. römisch 40 vom römisch 40 nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht worden seien. Dem Beschwerdeführer sei somit die Möglichkeit genommen worden, zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und Mängel in den Gutachten zu relevieren sowie entsprechende Beweisanträge zur Entkräftung dieser Stellungnahmen zu stellen. Zudem sei die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. Sie erschöpfe sich darin, dem Bescheid diverse Aktenteile anzuschließen und festzustellen, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage. Es sei der Begründung nicht zu entnehmen von welchem konkreten Sachverhalt ausgegangen werde, aufgrund welcher Erwägungen die belangte Behörde zur Feststellung gelange, dass der Grad der Behinderung lediglich 60 vH betrage und aus welchen Gründen sie den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt sei. Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Auch seien die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Gutachten nicht nachvollziehbar. Es sei bereits im Rahmen der Einwendungen vorgebracht worden, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare Mitwirkung an der Verbesserung seines Leidens nur dann vorgeworfen werden könne, wenn diese ihm bekannt sei. In der medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom römisch 40 werde weder erklärt, welche Behandlungen der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen habe noch ob er überhaupt in der Lage gewesen wäre diese durchzuführen. Das Gutachten beschränke sich lediglich darauf anzuführen, dass er sich keiner psychiatrisch-medikamentösen oder psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe. Es hätte daher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgehalten werden müssen. In der ergänzenden medizinischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom römisch 40 werde auf das aktenkundige Faktum, wonach beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Verletzungsrisiko bestehe, nicht eingegangen. Es werde lediglich ausgeführt, dass dies spekulativ und nicht Gegenstand der Beurteilung sei. Es wäre aber erforderlich gewesen, sich mit den orthopädischen Erkrankungen auseinanderzusetzen und deren Folgen und Risiken darzulegen, um danach einschätzen zu können, ob diese zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Auch sei nicht geprüft worden, ob dem Beschwerdeführer aufgrund einer möglichen, durch die Verletzungsgefahr ausgelösten Angststörung, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass ein höherer Grad der Behinderung als 60 vH sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt werde. Zudem werde beantragt, der belangten Behörde Verfahrenskostenersatz aufzuerlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 60 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemeinzustand. Unauffälliger Ernährungszustand. Ein- bzw. Durchschlafstörungen. Hals: LK + Schilddrüse: unauffälliger

Tastbefund. Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.

Zahnstatus: teilsaniert, Parodontose, Zahnbrüchigkeit.

Thorax: Herz: rhythmisch, normfrequent. Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche.

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel. Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz, Narbe nach BS-Operation.

Wirbelsäule: LWS: Tapes im Rückenbereich. Becken- und Schultergeradstand. HWS: Ante/Retroflexion, Rotation und Seitneigung beidseits reduziert. KJA 0,5 cm. Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken. Paravertebraler Hartspann. BWS: Seitneigung, Rumpfdrehung,

Reklination eingeschränkt. LWS: Finger-Boden-Abstand: nicht geprüft. Negativer Lasegue. Erhöhte Abwehrspannung beidseits. Insuffizienz der Bauchmuskulatur.

Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Atrophie.

Armheben über Kopf möglich. Nackengriff: rechts und links

eingeschränkt durchführbar. Schürzengriff: rechts und links

eingeschränkt durchführbar. Kreuzgriff: rechts und links uneingeschränkt durchführbar. Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich. Faustschluss: beidseits vollständig. Fingergelenke frei beweglich. Grobe Kraft und Händedruck beidseits gut. Fein- und Pinzettengriff: beidseits durchführbar. Keine muskul. Atrophien. Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar. Sensibilität bds. keine Einschränkungen.

Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz, muskul. Insuffizienz (demonstrativ?). Leistendruckdolenz,

Trochanterdruckdolenz beidseits. Hüftgelenke: Bewegungseinschränkung beidseits, jedoch eingeschränkt untersuchbar (Schmerzangabe bei geringstem Versuch einer passiven Bewegungsprüfung). Kniegelenke:

bandfest, verplumpt, frei beweglich. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts und links endlagige Bewegungseinschränkung. Beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung beidseits intakt. Keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung. Hohlspreizfüße beidseits. Vd. a. Metatarsalgi, clavi beidseits. Keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen beidseits. Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen. Fußnägel unauffällig. Zehen- und Fersenstand beidseits durchführbar. Einbeinstand kurz (unter Schmerzäußerung) möglich.bandfest, verplumpt, frei beweglich. Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts und links endlagige Bewegungseinschränkung. Beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -senkung beidseits intakt. Keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung. Hohlspreizfüße beidseits. römisch fünf d. a. Metatarsalgi, clavi beidseits. Keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen beidseits. Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen. Fußnägel unauffällig. Zehen- und Fersenstand beidseits durchführbar. Einbeinstand kurz (unter Schmerzäußerung) möglich.

Status psychicus: logorrhoisch. Hochgradig auffällige Persönlichkeit. Schwer affizierbar, ausreichend gut kontakt- und auskunftsfähig. Gedankenductus kaum nachvollziehbar. Schnell aufbrausend und ungehalten.

Klinisch, psychologisch: Es besteht eine massive Persönlichkeitsstörung NNB mit Anteilen histrionischen und narzisstischen Typs sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Persönlichkeits-Verhaltensstörung und somatoforme Störung Unterer Rahmensatz, da kein SPF, kein Schaden für andere.

03.04.02

50 vH

02

Chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom, Z.n. Bandscheibenvorfall L4/5 mit op. Eingriff 1988, Skoliose Oberer Rahmensatz, da funktionelles Defizit und muskuläre Insuffizienz. Keine neurologischen Ausfälle, keine (stationären) Behandlungen. Konservative Therapiemaßnahmen. Bedarfsmedikation ausreichend.

02.01.02

40 vH

03

Coxarthrose sekundär bei Dysplasie beidseits, Hohlspreizfußfehlstellung, dig quintus varus beidseits Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Beschwerdebild; überschneidend mit Leiden 2.

02.02.01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, da Leiden 2 und 3 gemeinsam Leiden 1 um eine Stufe erhöhen, da es sich um schwerwiegende Leiden handelt.

Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erhobenen klinischen Befund hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten. Dieser beträgt weiterhin 60 vH.Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 erhobenen klinischen Befund hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung keine Veränderung eingetreten. Dieser beträgt weiterhin 60 vH.

Im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt wurde, stellt nunmehr das psychiatrische Leiden das Hauptleiden dar und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bleibt.Im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegt wurde, stellt nunmehr das psychiatrische Leiden das Hauptleiden dar und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bleibt.

1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorliegenden und eingeholten Beweismittel:

Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind in Verbindung mit deren Ergänzungen vom XXXX bzw. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind in Verbindung mit deren Ergänzungen vom römisch 40 bzw. römisch 40 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung ausführlich damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen) jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahmen) jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule die Positionsnummer 02.01.02 für Funktionseinschränkungen mittleren Grades vor. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH hat Dr. XXXX den rezidivierenden und anhaltenden Episoden sowie dem Dauerschmerz mit eventuellen episodischen Verschlechterungen und den radiologischen Veränderungen sowie den maßgeblichen Einschränkungen im Alltag schlüssig Rechnung getragen. Diese Beurteilung entspricht auch der medikamentösen Bedarfsmedikation mit Novalgin, welche vom Beschwerdeführer angegeben wurde und der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Mobilität des Beschwerdeführers. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist nach der Einschätzungsverordnung nicht möglich, da keine Funktionseinschränkungen schweren Grades vorliegen, welche eine dauernde analgetische Therapie bedingen. So wurde von Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden konnten und keine stationären Behandlungen angezeigt sind. Es sind konservative Therapiemaßnahmen und Bedarfsmedikation ausreichend.So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule die Positionsnummer 02.01.02 für Funktionseinschränkungen mittleren Grades vor. Durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Positionsnummer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH hat Dr. römisch 40 den rezidivierenden und anhaltenden Episoden sowie dem Dauerschmerz mit eventuellen episodischen Verschlechterungen und den radiologischen Veränderungen sowie den maßgeblichen Einschränkungen im Alltag schlüssig Rechnung getragen. Diese Beurteilung entspricht auch der medikamentösen Bedarfsmedikation mit Novalgin, welche vom Beschwerdeführer angegeben wurde und der im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Mobilität des Beschwerdeführers. Eine höhere Einschätzung dieses Leidens ist nach der Einschätzungsverordnung nicht möglich, da keine Funktionseinschränkungen schweren Grades vorliegen, welche eine dauernde analgetische Therapie bedingen. So wurde von Dr. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass keine neurologischen Ausfälle objektiviert werden konnten und keine stationären Behandlungen angezeigt sind. Es sind konservative Therapiemaßnahmen und Bedarfsmedikation ausreichend.

Zum nunmehr führenden Leiden 1 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung und somatoforme Störung) führt die klinische Psychologin Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine massive Persönlichkeitsstörung mit Anteilen histrionischen und des narzisstischen Typs sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen und gegenüber subjektiv als anstrengend oder potentiell gefährlich wahrgenommenen Situationen Vermeidungsverhalten (Berufstätigkeit, soziale Beziehungen, Öffentliche Verkehrsmittel) herrscht. Aufgrund der Art und Schwere dieser Erkrankung ist Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen, welche für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen vorgesehen ist. Durch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ist dem Ausmaß der Erkrankung ausreichend Rechnung getragen worden.Zum nunmehr führenden Leiden 1 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung und somatoforme Störung) führt die klinische Psychologin Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine massive Persönlichkeitsstörung mit Anteilen histrionischen und des narzisstischen Typs sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegen und gegenüber subjektiv als anstrengend oder potentiell gefährlich wahrgenommenen Situationen Vermeidungsverhalten (Berufstätigkeit, soziale Beziehungen, Öffentliche Verkehrsmittel) herrscht. Aufgrund der Art und Schwere dieser Erkrankung ist Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen, welche für Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen vorgesehen ist. Durch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH ist dem Ausmaß der Erkrankung ausreichend Rechnung getragen worden.

Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt worden ist, nunmehr das psychiatrische Leiden das Hauptleiden darstellt und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH unverändert bleibt.Hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung wird von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Vergleich zu jenem Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegt worden ist, nunmehr das psychiatrische Leiden das Hauptleiden darstellt und resultiert die geänderte Beurteilung der einzelnen Gesundheitsschädigungen durch die nunmehrige Anwendung der Einschätzungsverordnung, wobei der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH unverändert bleibt.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die im erstinstan

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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