TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 W169 2145169-1

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Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2145169-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1106214901-160277967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. 1106214901-160277967, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG idF, § 9 BFA-VG idF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idF, Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützte Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Mazar-e Sharif stamme, ledig sei und in Afghanistan die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht habe. Seine Eltern würden in Afghanistan leben, seine beiden Brüder in Österreich. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie eine sehr reiche Familie in Afghanistan sei. Vor ca. 6 Jahren hätten Jihadisten ( XXXX ) seinen Bruder XXXX entführt und Lösegeld für ihn verlangt. Dies sei der Polizei bekannt geworden. Die Entführer seien davon ausgegangen, dass sie eine Anzeige erstattet hätten und hätten sich dafür rächen wollen. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer dann zu sich genommen, um ihn zu schützen. Er sei auch in einer Privatschule angemeldet gewesen, da man ihn dort besser hätte schützen können. Er habe sich nicht mehr getraut, alleine unterwegs zu sein und habe Angst gehabt, entführt zu werden. Im Falle einer Rückkehr werde er von den XXXX getötet werden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Mazar-e Sharif stamme, ledig sei und in Afghanistan die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht habe. Seine Eltern würden in Afghanistan leben, seine beiden Brüder in Österreich. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, dass seine Familie eine sehr reiche Familie in Afghanistan sei. Vor ca. 6 Jahren hätten Jihadisten ( römisch 40 ) seinen Bruder römisch 40 entführt und Lösegeld für ihn verlangt. Dies sei der Polizei bekannt geworden. Die Entführer seien davon ausgegangen, dass sie eine Anzeige erstattet hätten und hätten sich dafür rächen wollen. Sein Onkel habe den Beschwerdeführer dann zu sich genommen, um ihn zu schützen. Er sei auch in einer Privatschule angemeldet gewesen, da man ihn dort besser hätte schützen können. Er habe sich nicht mehr getraut, alleine unterwegs zu sein und habe Angst gehabt, entführt zu werden. Im Falle einer Rückkehr werde er von den römisch 40 getötet werden.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei, aus Mazar-e Sharif stamme und dort 11 1/2 Jahre die Schule besucht habe. Er habe nie gearbeitet, sein Vater habe für den Lebensunterhalt bezahlt. Nach Österreich sei er gereist, zumal seine beiden älteren Brüder bereits hier leben würden. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien sehr gut gewesen. Seine Eltern, zwei Onkeln und zwei Tanten würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu diesen habe er regelmäßig Kontakt. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei gehabt, auch sei er niemals festgenommen worden und sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder XXXX vor sechs Jahren entführt worden sei. Gegen Lösegeld sei er dann wieder freigelassen worden. Die Entführer hätten seinem Vater gesagt, dass er sich nicht an die Polizei wenden sollte. Die Polizei habe jedoch irgendwie von dieser Entführung erfahren. Danach hätten die Drohungen gegen seinen Vater und die gesamte Familie begonnen. Seine Familie sei mit dem Tod bedroht worden. Das sei der Grund gewesen, warum sein Bruder2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.11.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er gesund sei, aus Mazar-e Sharif stamme und dort 11 1/2 Jahre die Schule besucht habe. Er habe nie gearbeitet, sein Vater habe für den Lebensunterhalt bezahlt. Nach Österreich sei er gereist, zumal seine beiden älteren Brüder bereits hier leben würden. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland seien sehr gut gewesen. Seine Eltern, zwei Onkeln und zwei Tanten würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu diesen habe er regelmäßig Kontakt. Er habe in Afghanistan keine Probleme mit der Polizei gehabt, auch sei er niemals festgenommen worden und sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder römisch 40 vor sechs Jahren entführt worden sei. Gegen Lösegeld sei er dann wieder freigelassen worden. Die Entführer hätten seinem Vater gesagt, dass er sich nicht an die Polizei wenden sollte. Die Polizei habe jedoch irgendwie von dieser Entführung erfahren. Danach hätten die Drohungen gegen seinen Vater und die gesamte Familie begonnen. Seine Familie sei mit dem Tod bedroht worden. Das sei der Grund gewesen, warum sein Bruder

XXXX das Land verlassen habe. Er selbst habe zuerst eine öffentliche Schule besucht. Nach der Entführung seines Bruders habe er eine Privatschule besucht, die bewacht worden sei. Da sein Vater beruflich beschäftigt gewesen sei und ihn nicht rund um die Uhr habe beschützen können, habe er seinen Onkel beauftragt, den Beschwerdeführer zur Schule zu bringen und ihn wieder abzuholen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht draußen aufhalten können. Wenn er ab und zu das Haus alleine verlassen habe, habe er immer Angst gehabt. Nachdem auch sein Onkel von "diesen Personen" bedroht worden sei, habe er zu seinem Vater gesagt, dass er nicht mehr ständig auf den Beschwerdeführer aufpassen könne. Danach sei der Beschwerdeführer einige Monate zu Hause geblieben. In dieser Zeit habe er zu Hause weitergelernt, bis er eines Tages von einem Schulkollegen angerufen worden sei, welcher ihn zu sich nach Hause eingeladen habe. Daraufhin habe er seinen Onkel gebeten, dass er ihn zu diesem Schulkollegen bringe und danach wieder abhole. Zum vereinbartem Zeitpunkt um 22:00 Uhr habe sein Onkel den Beschwerdeführer dort abgeholt. Am Nachhauseweg, ca. zwei Kilometer vom Elternhaus entfernt, habe dann ein Fahrzeug neben ihnen beschleunigt und dieses Auto habe ihr Auto am Heck erwischt. Als sie in ihre Wohnstraße gefahren seien, sei dieses Auto wieder verschwunden. Dieser Vorfall habe sich im Dezember 2015 ereignet. Seine Eltern und sein Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Er sei dann zu seinem Onkel gegangen und am nächsten Tag habe er das Land verlassen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass Jihadisten seinen Bruder entführt hätten. Da diese damals "irgendwie" an die Polizei verraten worden seien, hätten sie sich an der gesamten Familie des Beschwerdeführers rächen wollen. Auf die Frage, wie es seiner Familie dann möglich sei, nach wie vor in Afghanistan zu leben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater eine ältere Person sei, die nicht im Ausland leben könne und außerdem mache er "gute Geschäfte" dort. Sein Vater bzw. Onkel hätten bei den Behörden des Heimatlandes nicht um Hilfe angesucht, da es sich bei diesen Jihadisten um eine große Gruppe handle, die überall, auch bei der Polizei, großen Einfluss habe. Er persönlich sei nicht bedroht worden, nur sein Vater. Auf die Frage, ob es zwischen der Entführung des Bruders vor sechs Jahren und dem Ereignis, bei welchem das Auto seines Onkels im Dezember 2015 angefahren worden sei, irgendwelche Vorfälle gegeben habe, bei welchen er oder seine Familienmitglieder bedroht worden seien, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, auf jeden Fall nicht, wo ich dabei war." Auf Vorhalt, dass sein Vater ein wohlhabender und einflussreicher Mann sei und, warum er, als gesunder, arbeitsfähiger und junger Mann nicht versucht habe, an einem anderen Ort Afghanistans Fuß zu fassen, gab der Beschwerdeführer an, dass "die Jihadisten überall in Afghanistan vertreten sind". Sein Vater habe dort, wo sie wohnen würden, sein Büro, sein Haus und seine Lagerräume, es sei nicht einfach, alles zu verlassen. Ende 2010 sei sein anderer Bruder, XXXX , nach Österreich geflüchtet, zumal "diese Personen" auch ihn hätten entführen wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei.römisch 40 das Land verlassen habe. Er selbst habe zuerst eine öffentliche Schule besucht. Nach der Entführung seines Bruders habe er eine Privatschule besucht, die bewacht worden sei. Da sein Vater beruflich beschäftigt gewesen sei und ihn nicht rund um die Uhr habe beschützen können, habe er seinen Onkel beauftragt, den Beschwerdeführer zur Schule zu bringen und ihn wieder abzuholen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nicht draußen aufhalten können. Wenn er ab und zu das Haus alleine verlassen habe, habe er immer Angst gehabt. Nachdem auch sein Onkel von "diesen Personen" bedroht worden sei, habe er zu seinem Vater gesagt, dass er nicht mehr ständig auf den Beschwerdeführer aufpassen könne. Danach sei der Beschwerdeführer einige Monate zu Hause geblieben. In dieser Zeit habe er zu Hause weitergelernt, bis er eines Tages von einem Schulkollegen angerufen worden sei, welcher ihn zu sich nach Hause eingeladen habe. Daraufhin habe er seinen Onkel gebeten, dass er ihn zu diesem Schulkollegen bringe und danach wieder abhole. Zum vereinbartem Zeitpunkt um 22:00 Uhr habe sein Onkel den Beschwerdeführer dort abgeholt. Am Nachhauseweg, ca. zwei Kilometer vom Elternhaus entfernt, habe dann ein Fahrzeug neben ihnen beschleunigt und dieses Auto habe ihr Auto am Heck erwischt. Als sie in ihre Wohnstraße gefahren seien, sei dieses Auto wieder verschwunden. Dieser Vorfall habe sich im Dezember 2015 ereignet. Seine Eltern und sein Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Er sei dann zu seinem Onkel gegangen und am nächsten Tag habe er das Land verlassen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass Jihadisten seinen Bruder entführt hätten. Da diese damals "irgendwie" an die Polizei verraten worden seien, hätten sie sich an der gesamten Familie des Beschwerdeführers rächen wollen. Auf die Frage, wie es seiner Familie dann möglich sei, nach wie vor in Afghanistan zu leben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater eine ältere Person sei, die nicht im Ausland leben könne und außerdem mache er "gute Geschäfte" dort. Sein Vater bzw. Onkel hätten bei den Behörden des Heimatlandes nicht um Hilfe angesucht, da es sich bei diesen Jihadisten um eine große Gruppe handle, die überall, auch bei der Polizei, großen Einfluss habe. Er persönlich sei nicht bedroht worden, nur sein Vater. Auf die Frage, ob es zwischen der Entführung des Bruders vor sechs Jahren und dem Ereignis, bei welchem das Auto seines Onkels im Dezember 2015 angefahren worden sei, irgendwelche Vorfälle gegeben habe, bei welchen er oder seine Familienmitglieder bedroht worden seien, gab der Beschwerdeführer an: "Nein, auf jeden Fall nicht, wo ich dabei war." Auf Vorhalt, dass sein Vater ein wohlhabender und einflussreicher Mann sei und, warum er, als gesunder, arbeitsfähiger und junger Mann nicht versucht habe, an einem anderen Ort Afghanistans Fuß zu fassen, gab der Beschwerdeführer an, dass "die Jihadisten überall in Afghanistan vertreten sind". Sein Vater habe dort, wo sie wohnen würden, sein Büro, sein Haus und seine Lagerräume, es sei nicht einfach, alles zu verlassen. Ende 2010 sei sein anderer Bruder, römisch 40 , nach Österreich geflüchtet, zumal "diese Personen" auch ihn hätten entführen wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei.

Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Mazar-e Sharif, einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Mazar-e Sharif, einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten ist. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Mit der Beschwerde übermittelte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vom 30.09.2016 sowie eine Unterstützungserklärung einer namentlich genannten Person.

5. Am 10.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 13).

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2018 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte Kurzinformation vom 11.09.2018) übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen.

7. Am 28.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein (siehe OZ 18).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Qazelbash und schiitischen Glaubens. Er wurde in der Provinz Balkh, in der Stadt Mazar-e Sharif, geboren und lebte mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern im Elternhaus. In Mazar-e Sharif besuchte er 11 1/2 Jahre die Schule. Der Lebensunterhalt wurde durch den Vater des Beschwerdeführers finanziert. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt in Mazar-e Sharif ein Geschäft mit einigen Mitarbeitern, wo er Baumaterial verkauft. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Afghanistan ein Haus, ein Büro, Lagerräume sowie auch viele Grundstücke, welche in der Stadt Mazar-e Sharif und in ländlichen Regionen liegen. In Afghanistan (in der Stadt Mazar-e Sharif) leben zwei Onkeln und zwei Tanten sowie Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers. Der Onkel mütterlicherseits sowie sein Cousin väterlicherseits arbeiten für den Vater des Beschwerdeführers. Der Familie des Beschwerdeführers geht es finanziell sehr gut. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie regelmäßig (einmal in der Woche) Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten im eigenen Haus in Mazar-e Sharif; vor ca. einem Monat verließen sie Afghanistan und leben nun im Iran.

Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und auch keine Probleme mit den Behörden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Farsi spricht, mit den kulturellen und örtlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, wieder in Mazar-e Sharif niederlassen. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung durch seine in Mazar-e Sharif lebenden Verwandten, seine im Iran lebenden Eltern sowie seinen in Österreich lebenden Bruder XXXX auszugehen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Farsi spricht, mit den kulturellen und örtlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, wieder in Mazar-e Sharif niederlassen. Darüber hinaus ist auch von einer finanziellen Unterstützung durch seine in Mazar-e Sharif lebenden Verwandten, seine im Iran lebenden Eltern sowie seinen in Österreich lebenden Bruder römisch 40 auszugehen. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat würde dieser somit - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Er hat den A1 Deutschkurs absolviert, besuchte ein Jahr ein Abendgymnasium und besucht zurzeit sehr erfolgreich eine HTL. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, lebt mit seinen Brüdern XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt und wird vor allem von XXXX finanziell unterstützt. Manchmal hilft der Beschwerdeführer seinem Bruder XXXX in dessen Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer spielt in Österreich Fußball und hilft manchmal beim Festival für Afghanen und Österreicher mit. Er hat österreichische Freunde, welche er in der Schule und beim Fußball spielen kennengelernt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch. Er hat den A1 Deutschkurs absolviert, besuchte ein Jahr ein Abendgymnasium und besucht zurzeit sehr erfolgreich eine HTL. Der Beschwerdeführer nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, lebt mit seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt und wird vor allem von römisch 40 finanziell unterstützt. Manchmal hilft der Beschwerdeführer seinem Bruder römisch 40 in dessen Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer spielt in Österreich Fußball und hilft manchmal beim Festival für Afghanen und Österreicher mit. Er hat österreichische Freunde, welche er in der Schule und beim Fußball spielen kennengelernt hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.

Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Einem Bruder, XXXX , wurde im März 2010 vom Bundesasylamt Asyl gewährt. Mit Bescheid der Steirischen Landesregierung vom 10.04.2018 wurde diesem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Seinem anderen Bruder, XXXX , wurde im Juli 2011 vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er studiert an der TU Graz.Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Einem Bruder, römisch 40 , wurde im März 2010 vom Bundesasylamt Asyl gewährt. Mit Bescheid der Steirischen Landesregierung vom 10.04.2018 wurde diesem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Seinem anderen Bruder, römisch 40 , wurde im Juli 2011 vom Bundesasylamt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er studiert an der TU Graz.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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