TE Lvwg Beschluss 2019/1/22 LVwG-2019/26/0063-5

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Index

L82007 Bauordnung Tirol

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4

Text

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.11.2018, Zahl *****, betreffend die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges für einen Hund nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz, den

B E S C H L U S S:

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)   

Mit der angefochtenen und als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.11.2018 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin als Halterin des Hundes „CC“ mit der Steuernummer **** angeordnet, dass dieser Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen ist, dies auf der Rechtsgrundlage des § 6a Abs 3 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Spruchpunkt I.).

In Spruchpunkt II. der angeführten Erledigung wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG einer eventuellen Beschwerde gegen die Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung dabei im Wesentlichen damit, dass der von der Anordnung betroffene Hund der Beschwerdeführerin von der Amtsveterinärin untersucht und als auffällig beurteilt worden sei.

Die von der Hundehalterin vorgebrachten Argumente könnten das amtstierärztliche Gutachten nicht widerlegen.

2)

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, womit die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend beantragt wurden, dass der Hund „CC“ außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften nur an der Leine zu führen ist.

Eventualiter wurden die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung begehrt.

Die Beschwerde wurde näher begründet und wurden zur Untermauerung des Rechtsmittelvorbringens mehrere Beweise (Einholung des Aktes der Staatsanwaltschaft Z über den verfahrensauslösenden Vorfall und Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich des Veterinärwesens) angeboten.

3)

Nachdem die im vorgelegten Akt der belangten Behörde einliegende Erledigung vom 28.11.2018 keine Unterschrift des am Ende der Erledigung bei der Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ namentlich angeführten Organwalters aufwies, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Rechtsmittelwerberin um Vorlage der an sie zugestellten Bescheidausfertigung. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin nach.

Die belangte Behörde wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht zur Bekanntgabe eingeladen,

-     von welcher Person die bei der Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ mit dem Zusatz „i.A.“ angebrachte Unterschrift auf der an die Beschwerdeführerin zugestellten Erledigungsausfertigung stammt und

-     welcher Organwalter auf welche Weise die angefochtene Erledigung vom 28.11.2018 genehmigt hat.

Die belangte Behörde hat diese Fragestellungen mit E-Mail vom 16.01.2019 beantwortet.

II.      Sachverhalt:

Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 28.11.2018 in dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegten Akt weist an ihrem Ende die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“ auf und darunter wurde der Name „D“ in Maschinen- bzw Computerschrift angeführt. Die im Akt der belangten Behörde befindliche Erledigung vom 28.11.2018 wurde aber nicht unterschrieben.

Auf dem Schriftstück vom 28.11.2018 findet sich auch weder ein Beglaubigungsvermerk noch eine Amtssignatur.

Aus der im vorgelegten Akt der belangten Behörde einliegenden Erledigung vom 28.11.2018 geht auch in keiner Weise hervor, dass es sich dabei um die Urschrift („Konzept“) der Erledigung handelt, ist doch das Schriftstück weder dermaßen bezeichnet, noch sind darin konzeptive Bearbeitungen enthalten.

Die an die Rechtsmittelwerberin zugestellte Erledigung vom 28.11.2018 gleicht dem Schriftstück vom 28.11.2018 im Akt der belangten Behörde, dies mit Ausnahme der Anbringung einer unleserlichen Unterschrift nach der Beifügung „i.A.“, wobei die angebrachte Unterschrift im Wesentlichen aus einer Reihe von Wellen und Schlingen besteht.

Diese nach der Beifügung „i.A.“ angebrachte Unterschrift stammt vom Referenten der belangten Behörde EE, der im Auftrag des erkrankten Amtsvorstandes DD die Erledigung vom 28.11.2018 unterfertigte, wobei Herr EE über die erforderliche Fertigungsberechtigung verfügt.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen ergibt, insbesondere auch aus der der Rechtsmittelwerberin zugestellten Erledigungsausfertigung, welche dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin übermittelt worden ist.

Die Feststellung, dass die Unterschrift auf der an die Beschwerdeführerin zugestellten Erledigungsausfertigung von Herrn EE stammt, beruht auf der Auskunft der dazu befragten (belangten) Behörde vom 16.01.2019. Darauf basiert auch die Feststellung, dass der Referent EE im Auftrag des Amtsvorstandes DD während dessen Krankenstandes die Erledigungsausfertigung an die Rechtsmittelwerberin unterfertigt hat.

IV.      Rechtslage:

In der vorliegenden Rechtssache sind die Regelungen des § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 58/2018, verfahrensmaßgeblich.

Diese Gesetzesvorschriften haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut:

„Erledigungen

§ 18. (1) …

(2) …

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

(5) …“

V.       Erwägungen:

1)

Feststellungsgemäß weist die im (zur Rechtsmittelentscheidung) vorgelegten Akt der belangten Behörde befindliche Erledigung vom 28.11.2018 keine Unterschrift des Genehmigenden auf, ebenso wenig finden sich auf dem Schriftstück vom 28.11.2018 eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift bzw der betreffende „Referatsbogen“ nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist, wobei an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt; davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 28.04.2008, Zahl 2007/12/0168).

Angesichts der sachverhaltsgemäß beschriebenen Form des Schriftstückes vom 28.11.2018 im Akt der belangten Behörde war daher im Gegenstandsfall zu prüfen, in welcher Form und Ausgestaltung die Erledigung vom 28.11.2018 der Rechtsmittelwerberin zugestellt wurde.

2)

Feststellungsgemäß findet sich am Ende der der Rechtsmittelwerberin zugestellten Ausfertigung der Erledigung vom 28.11.2018 die Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister“, darunter mit der Beifügung „i.A.“ die unleserliche Unterschrift des Referenten EE und nochmals darunter in Maschinen- bzw Computerschrift der Name des Amtsvorstandes „DD“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Revisionsfall, der mit der in Prüfung stehenden Beschwerdesache sehr gut verglichen werden kann, bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eine Erledigung nicht von der Person, deren Name in Blockbuchstaben am Ende der Erledigung angegeben war, sondern vertretungsweise von einer anderen Person unterschrieben worden ist, diese Unterschrift entsprechend den Vorgaben des § 18 Abs 4 AVG nicht nur vorhanden, sondern überdies – da sich der Name nicht in anderer Weise aus der Erledigung ergab – lesbar sein muss, wobei die Frage, ob eine konkrete Unterschrift lesbar ist oder nicht, nach objektiven Gesichtspunkten – unabhängig von subjektiven Kenntnissen – zu beurteilen ist (VwGH 07.10.2016, Zahl Ra 2016/08/0147).

In einem weiteren vergleichbaren Fall hat das Höchstgericht klargestellt, dass eine Erledigung absolut nichtig ist, wenn nicht im Sinne des § 18 Abs 4 AVG erkennbar ist, wer der Genehmigende ist, wobei die vom Höchstgericht beurteilte Erledigung nach der Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister Mag. X“ (also mit Nennung des Namens des Bürgermeisters) eine unleserliche Unterschrift mit der Beifügung „i.A.“ aufwies, aus welcher Beifügung „i.A.“ nach Auffassung des Höchstgerichts eben ersichtlich ist, dass gerade der Bürgermeister nicht der genehmigende Organwalter war (VwGH 19.03.2015, Zahl 2012/06/0145).

Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nun jede behördliche Erledigung zu genehmigen, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters, was der allgemeinen Einsicht entspricht, dass die Rechtsordnung durch Menschen erzeugt und vollzogen wird, zumal auch nur auf diese Weise eine Verantwortlichkeit für die Führung der Verwaltung bestehen kann. Es wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 24.10.2007, Zl 2007/21/0216, und vom 28.04.2008, Zl 2007/12/0168).

Gemäß § 18 Abs 3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein, andernfalls kommt eine Erledigung einer Behörde nicht zustande (siehe dazu das VwGH–Erkenntnis vom 29.11.2011, Zl 2010/10/0252).

Auch der automationsunterstützte Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein und muss die nach außen in Erscheinung tretende Behördenerledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl VwGH–Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl Ra 2014/08/0009, unter Hinweis auf das VfGH–Erkenntnis vom 16.12.1987, Zl G 110-113/87).

Fehlt es an einer solchen Genehmigung des zuständigen Organwalters, liegt – so das Höchstgericht in der vorzitierten Entscheidung weiter – kein Bescheid vor.

Wenn sich die in Maschinenschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens nicht auf denjenigen bezieht, der die behördliche Erledigung (unleserlich) unterfertigt hat, so mangelt einem solchen Behördenschriftstück der Bescheidcharakter und hat eine Rechtsmittelinstanz diesfalls mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung des Rechtsmittels vorzugehen (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 23.05.1989, Zl 88/08/0040, vom 21.09.1993, Zl 93/04/0151, und vom 21.10.1993, Zl 93/09/0166).

Ergibt sich in einem Fall eine Unklarheit über den Genehmigenden eines behördlichen Schriftstückes, etwa dadurch, dass der Name des Bürgermeisters beigefügt wurde, der in diesem Fall aber nicht der genehmigende Organwalter war, da er durch den Vizebürgermeister vertreten wurde, so kommt einer solchen Erledigung keine Bescheidqualität zu (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2008, Zl 2006/06/0288, und vom 10.06.2015, Zl 2012/11/0211).

Im Lichte der vorstehend aufgezeigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für das erkennende Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache völlig klargestellt, dass der in Beschwerde gezogenen Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.11.2018 kein Bescheidcharakter zukommt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass dem Unterfertiger der Erledigung vom 28.11.2018 – also dem Referenten EE – Approbationsbefugnis zukommt, zumal dieser die bekämpfte Erledigung unzweifelhaft nicht leserlich unterschrieben hat, dies mit Blick auf die im Wesentlichen aus Wellen und Schlingen bestehende Unterschrift, womit für die Rechtsmittelwerberin aber nicht erkennbar gewesen ist, wer die sie betreffende Erledigung getroffen hat.

3)

Insgesamt ist im Gegenstandsfall der Erledigung vom 28.11.2018 kein Bescheidcharakter zuzurechnen, zumal für die von der Erledigung betroffene Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen ist, wer diese Erledigung vorgenommen und zu verantworten hat.

Nachdem die Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.11.2018 keinen Bescheid darstellt, ist diese Erledigung auch einer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zugänglich.

Dementsprechend war die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen.

4)

Die von der Rechtsmittelwerberin beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte deshalb entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war (siehe § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).

Angesichts des eindeutigen Sachverhalts und der klaren Rechtslage ließ auch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs 4 VwGVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage, ob der in Beschwerde gezogenen Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 28.11.2018 Bescheidqualität zugemessen werden kann, konnte anhand der in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ganz klar einer Beantwortung zugeführt werden.

Demgemäß ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Nichtbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.26.0063.5

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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