RS Lvwg 2018/11/27 LVwG-AV-1199/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BauO NÖ 2014 §23 Abs3
BauO NÖ 2014 §38 Abs1
BAO §4 Abs1
ZustG §24

Rechtssatz

Nach § 24 ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (vgl Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124; VwGH 97/21/0489).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenschuld; Verfahrensrecht; Zustellung; Rechtsmittelverzicht; Rechtskraft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1199.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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