TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/10 97/21/0489

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Veröffentlicht am 10.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ZustG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des MS, geboren am 15. Jänner 1966, vertreten durch Dr. Horst Klambauer, Rechtsanwalt in Neunkirchen,

Seebensteiner Straße 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Mai 1997, Zl. Fr 761/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Ausweisungsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem übereinstimmenden Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer der Ausweisungsbescheid am 16. September 1996 gemäß § 24 Zustellgesetz unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt. Die Berufungsfrist endete demnach am 30. September 1996, die Berufung wurde am 2. Oktober 1996 zur Post gegeben und mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge

Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Zustellgesetz kann ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die von der Behörde erster Instanz gewählte Form der Zustellung sei "untunlich und rechtswidrig" gewesen, weil dem Beschwerdeführer der Bescheid betreffend Abschiebungsaufschub durch Hinterlegung zugestellt worden sei, der Abschiebungsbescheid (richtig: Ausweisungsbescheid) jedoch gemäß § 24 Zustellgesetz. Er habe somit annehmen müssen, daß die Zustellung des bekämpften Bescheides erst durch (nicht näher bezeichnete) Schriftstücke, die am 20. September 1996 hinterlegt worden seien, bewirkt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. § 24 Zustellgesetz berechtigt die Behörde, ein bereits versandbereites Schriftstück gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung auszufolgen; eine Einschränkung dieser Möglichkeit ist dem Zustellgesetz nicht zu entnehmen. Die Zustellung des Ausweisungsbescheides erfolgte somit rechtswirksam, weshalb die belangte Behörde die nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufung zurückweisen mußte.

Ob in diesem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte, ist nicht zu beurteilen.

Die Beschwerde, deren Inhalt bereits erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210489.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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