Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
L502 1438285-1/69E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RAe Dellasega & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2013, FZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 und 02.11.2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RAe Dellasega & Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2013, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 und 02.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 AsylG abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG abgewiesen."
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II abgewiesen mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei abgewiesen mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z. 1 AsylG abgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG abgewiesen."
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III behoben und das Verfahren gemäßrömisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei behoben und das Verfahren gemäß
§ 75 Abs. 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemä