Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2165647-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1072412703/150624546, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2017, Zl. 1072412703/150624546, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Moslem sei. Er stamme aus Bagdad, habe dort sechs Jahre die Grundschule und sechs Jahre das Gymnasium besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Er habe den Irak legal am 25.02.2015 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Für die Reise nach Österreich habe er € 6.500 bezahlt. Seinen Reisepass habe er in den Irak zurückgeschickt, sein Mobiltelefon (iPhone) habe er mit. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an: "Ich werde von der Miliz und verschiedenen Volksgruppen wegen meiner Religion und meiner Volksgruppe verfolgt und bedroht. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."
2. Die vom Beschwerdeführer am 19.05.2016 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übermittelten Dokumente (irakischer Personalausweis und irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis) wurden am 30.05.2016 der Landespolizeidirektion Salzburg zur Dokumentenüberprüfung übermittelt. Die Untersuchungsberichte vom 25.11.2016 ergaben in beiden Fälle das Vorliegen einer verfälschten Urkunde, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden.
3. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.04.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Araber, sunnitischer Moslem und ledig. Er stamme aus Bagdad, habe dort bis 2003 die Grundschule und sechs Jahre die Mittelschule besucht und im Verkauf von Baustoffmaterial gehandelt. Er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Geschwistern bei seinen Eltern gewohnt. Der Beschwerdeführer legte die Kopie einer Sterbeurkunde seines Bruders vor; dieser sei sechs Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben. Sein Vater habe ein Geschäft in der Türkei und sei zwischen der Türkei und dem Irak gependelt, seit dem Tod des Bruders sei er in der Türkei geblieben. Seine Mutter und seine Schwester würden sich nunmehr ebenfalls in der Türkei aufhalten. In Österreich habe er keine Verwandten. Im Irak würden noch ein Onkel und zwölf Tanten samt Familien aufhalten. Sein Reisepass sei in der Türkei geblieben, wo genau, wisse er nicht.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Fehler im Original):
"Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. Schildern Sie bitte, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
VP: Die Milizen sind um 5 in der Früh zu uns nachhause gekommen, sie haben mich geschlagen. Da kann ich Spuren von Verletzungen am Kopf zeigen. VP zeigt ein paar gut verheilte kahle Stellen auf dem Kopf. Sie haben mich mitgenommen, ich wusste nicht wo ich war und danach haben sie mich auf die Straße geworfen. Ich kam dann nachhause, habe mit meiner Familie geredet und dann bin ich ausgereist. Ich wurde auch am Halsbereich geschlagen und habe mich in Österreich auch behandeln lassen.
LA: Wann kamen die Milizen um 5 in der Früh?
VP: Vor meiner Ausreise. Am 20.04. und 5 Tage danach bin ich ausgereist.
LA: Schildern Sie bitte genauer!
VP: Wir haben gerade geschlafen, es kamen Menschen mit Polizeiuniform. Sie haben unsere Türe aufgebrochen und mich geschlagen. Sie nahmen mich aus dem Bett und haben ein Feuer in unserem Haus gezündet. Laut Zeugen war der Ortsoffizier der Täter, dieser hieß XXXX. Ich habe ihn selber nicht gesehen, aber die Zeugen haben das gesagt.VP: Wir haben gerade geschlafen, es kamen Menschen mit Polizeiuniform. Sie haben unsere Türe aufgebrochen und mich geschlagen. Sie nahmen mich aus dem Bett und haben ein Feuer in unserem Haus gezündet. Laut Zeugen war der Ortsoffizier der Täter, dieser hieß römisch 40 . Ich habe ihn selber nicht gesehen, aber die Zeugen haben das gesagt.
LA. Weshalb haben Sie ihn nicht gesehen?
VP: Es war noch dunkel und er ist selber nicht ausgestiegen, sondern seine Leute.
LA: Weshalb konnten ihn dann Zeugen sehen?
VP: Die Leute haben ihn gesehen, sie haben mich geschlagen und mit ihrem Pick-up reingesteckt und mitgenommen.
LA: Wie viele Leute waren das?
VP: 3 Pick-ups und wie viele Personen kann ich nicht sagen.
LA: Was haben die Leute gesagt?
VP: Es war wegen unserer Religion. Sie haben uns beschimpft und mich mitgenommen und geschlagen und auf die Straße geworfen.
LA. Was haben die Personen zu Ihnen gesagt?
VP: Zu mir persönlich haben sie nichts gesagt. Sie schlugen mich und ich war bewusstlos und sie warfen mich nachher auf die Straße.
LA: Wo waren Ihre Angehörigen zu dem Zeitpunkt?
VP: Mein Vater war auf einer Reise. Meine Mutter und meine Schwester waren zuhause. Und meine Brüder haben bei meinem Onkel geschlafen. Sie haben auch meine Mutter auf ihre rechte Hand geschlagen und sagten ihr, dass sie mich mitnehmen werden und ich nicht mehr zurückkomme. Sie sagten auch, jeder im Ort wird mitgenommen. Meine Mutter hat noch ein Platinding im Arm. Sie hat eine Kugel abbekommen.
LA: War eine Schießerei in Ihrem Haus?
VP: Ja, sie haben überall im Haus und draußen geschossen. Meine Mutter wollte mich retten, dass sie mich nicht mitnehmen, dann haben sie auf ihre Hand geschossen.
LA: Haben alle anderen männlichen Angehörigen rein zufällig nicht im Haus geschlafen?
VP: Mein Vater war auf einer Reise und meine Brüder haben bei meinem Onkel geschlafen, weil ihre Schule in der Nähe von dort ist. Das Haus ist zerstört und danach wurde mein Bruder getötet. Er ist 1998 geboren und wir haben ihn nachhause geschickt, damit er das Haus aufräumt und damit wir es vermieten können. Es kamen Fremde ins Haus und haben ihn dann getötet.
LA: Wo war die restliche Familie aufhältig als das mit dem Bruder war?
VP: Ich war hier in Österreich. Meine Mutter war bei ihrer Familie, mein Vater war in der Türkei und blieb in der Türkei. Er hat einen Aufenthalt dort. Die Familie ist jetzt zerrissen.
LA: Und Ihre Schwester?
VP: Sie ist noch dort. Nachgefragt ist sie bei meiner Familie in der Türkei.
LA: Wo lebt jetzt Ihre Mutter?
VP: In der Türkei, aber sie besucht ihre Familie im Irak regelmäßig, aber wissen Sie, ihr passiert nichts, weil sie eine Frau ist.
LA: Kannten Sie die Personen die Ihr Haus gestürmt haben sollen?
VP: Es sind nur Milizen, welche eine Uniform tragen. Ich habe persönlich keine Feindschaft mit niemand.
LA: Welche Milizen?
VP: Von der Regierung selbst. Sie kommen zu sunnitischen Gebieten und machen denen Probleme. Es sind einfach die schiitischen Milizen.
LA: Weshalb sollten die Personen Interesse an Ihrer Person haben?
VP: Weil sie mich selbst mitgenommen haben, und geschlagen haben. Sie könnten auch zu jemand anderen gehen, aber sie gingen nicht hin.
LA: Meinen Sie damit, dass die Milizen willkürlich zu Personen gehen?
VP: Sie kamen zu mir nachhause und deswegen war auf mich und meine Familie abgezielt.
LA: Weshalb ausgerechnet auf Sie und Ihre Familie?
VP: Es gibt sicher jemand bei der Behörde, der weiß, zu welcher Religionsgruppe wir gehören und wo wir wohnen. Sie kommen zu mir und meiner Familie. Sie gingen nicht zu anderen.
LA: Meinen Sie damit, weil Sie Sunnite sind?
VP: Ja, und der Beweis dafür ist, dass mein Bruder zuhause getötet wurde.
LA: Der Irak zählt derzeit 38 Mio. Einwohner, davon sind ca. 15 % Sunniten, dh wiederum ca. 6 Mio. Weshalb mussten ausgerechnet Sie als Sunnite Ihre Heimat verlassen?
VP: Wohin soll ich gehen, meine ganze Familie ist weg. Diese 15 % sind nicht in Bagdad. Wenn ich woanders im Irak leben könnte, hätte ich nicht die zwei Jahre ohne nichts hier in Österreich aushalten müssen. Wenn die Täter in Zivil angezogen wären, wäre es möglich gewesen, woanders zu leben. Aber wenn sie in Uniform sind, gehören sie zu Behörden und wo kann man sich vor den Behörden verstecken.
LA: Sie wurden in den Pick-up gesteckt. Was ist weiter passiert? Schildern Sie bitte.
VP: Ich war bewusstlos im Pick-up. Ich bin munter geworden erst als sie mich aus dem Pick-up rauswarfen.
LA: Wie lange glauben Sie, waren Sie bewusstlos?
VP: Sie kamen zu uns um 5 Uhr in der Früh und ich war wieder im Bewusstsein gegen 9 oder 9:30 Uhr.
LA: Auf welcher Straße wurden Sie rausgeworfen?
VP: Die Straße XXXX. Kennen Sie die?VP: Die Straße römisch 40 . Kennen Sie die?
LA: Wie ist es weiter gegangen?
VP: Andere Menschen haben mich weggetragen und ein Fahrer hat mich mitgenommen und wollte mich zu einem Krankenhaus bringen, aber nicht mitgehen. Ich sagte ihm aber, er soll mich zu einem meiner Freunde bringen und er brachte mich dann zu einem Freund namens XXXX. Er hat mich dann behandelt. Er hat meine Cousine verständigt, das war der Rest der Familie dort und er hat mir geholfen, dass ich ausreisen kann. Ich ging dann offiziell zum Flughafen, aber mein Freund XXXX hat meinen Reisepass gestempelt und ich reiste dann in die Türkei. Ich bin nicht vorbestraft.VP: Andere Menschen haben mich weggetragen und ein Fahrer hat mich mitgenommen und wollte mich zu einem Krankenhaus bringen, aber nicht mitgehen. Ich sagte ihm aber, er soll mich zu einem meiner Freunde bringen und er brachte mich dann zu einem Freund namens römisch 40 . Er hat mich dann behandelt. Er hat meine Cousine verständigt, das war der Rest der Familie dort und er hat mir geholfen, dass ich ausreisen kann. Ich ging dann offiziell zum Flughafen, aber mein Freund römisch 40 hat meinen Reisepass gestempelt und ich reiste dann in die Türkei. Ich bin nicht vorbestraft.
LA: Reisten Sie legal in die Türkei?
VP: Ja schon, halbversteckt...Wissen Sie, es war mit Hilfe von XXXX. Ja, aber schon legal.VP: Ja schon, halbversteckt...Wissen Sie, es war mit Hilfe von römisch 40 . Ja, aber schon legal.
LA: Mit Ihrem Reisepass?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Vorfall, den um 5 Uhr in der Früh, angezeigt?
VP: Ich kann nicht zur Polizei, weil die Polizei selber das gemacht hat.
LA: Die irakische Polizei oder schiitische Milizen haben das gemacht?
VP: Uniform von der Polizei hatten sie an, aber diese sind bei uns bekannt als Milizen. Es waren sicher schiitische Milizen.
LA: Fanden sonst noch jemals Übergriffe/Angriffe gegen Ihre Person statt?
VP: Nein, nur der geschilderte Vorfall, das erste und letzte Mal.
LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, von verschiedenen Volksgruppen verfolgt zu werden wegen Ihrer Religion und Ihrer Volksgruppe. Sie sind Araber. Was meinen Sie genau damit?
VP: Ich meine damit, wegen meiner Religion."
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass es sonst keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Er sei weder in seinem Herkunftsland noch in einem anderen Land vorbestraft, sei nie politisch tätig gewesen, habe keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei. Er habe auch nie an einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen, sei kein Mitglied einer radikalen, extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation und habe auch nie Waffen getragen.
3. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017, Zl. 1072412703/150624546, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2017, Zl. 1072412703/150624546, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers, Kursbesuchsbestätigung A1/2 und Teilnahmebestätigung Wertekurs, Kopie der Sterbeurkunde des Bruders).
Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber, sunnitischer Moslem und ledig sei. Es sei legal aus seinem Heimatland ausgereist und illegal auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr sei von der erfolgreichen Abdeckung seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse im Irak auszugehen. Der Beschwerdeführer sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt und es habe keine (wie auch immer geartete) Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in den Irak festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei zum ersten Mal in Österreich, verfüge über mäßige Deutschkenntnisse und habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend führte das BFA zunächst zur Person des Beschwerdeführers aus (Schreibfehler im Original):
"Sie versuchten Ihre Identität mit der Vorlage eines irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, sowie eines irakischen Personalausweises zu beweisen. Die vorgelegten Dokumente wurden zu einer urkundentechnischen Untersuchung übermittelt mit dem Ergebnis, dass es sich bei den Identitätsnachweisen um verfälschte Urkunden handelt, da behördliche Eintragungen abgeändert bzw. ausgewechselt wurden. Auf Vorhalt der Untersuchungsergebnisse in der Einvernahme lachten Sie auf und meinten, dass dies nicht sein könne.
Hinzu kommt, dass Ihre Aussagen im Hinblick auf ein irakisches Reisedokument widersprüchlich waren. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie Ihren Reisepass zurück in den Irak übermittelt hätten, wohingegen Sie in der Einvernahme darauf beharrten, dass Ihr Reisepass in der Türkei geblieben wäre, Sie wüssten aber nicht wo. Wenngleich die widersprüchlichen Angaben zu Ihrem Reisedokument, sowie die Vorlage von verfälschten Urkunden nicht ausschlaggebend für die Entscheidungsfindung sein können, so vermögen sie doch ein I