TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 L524 2184634-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §2 Z2
GGG Art.1 §32 TP9 lita
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
WFG 1984 §53 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. WFG 1984 § 53 heute
  2. WFG 1984 § 53 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  3. WFG 1984 § 53 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  4. WFG 1984 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 829/1992
  5. WFG 1984 § 53 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1990

Spruch

L524 2184634-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH, Moosstr. 58c, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH, Moosstr. 58c, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVGA) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechts über €1. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechts über €

44.900,- für das Land Salzburg und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.

Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ römisch 40 - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ römisch 40 - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.

Gegen diesen Zahlungsauftrag zur Zahl 100 Jv 146/17b-33 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.12.2017 Vorstellung.

2. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechts über €2. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Pfandrechts über €

180.000,- und eine Nebengebührensicherstellung über € 54.000,- für die XXXX und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.180.000,- und eine Nebengebührensicherstellung über € 54.000,- für die römisch 40 und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.

Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ römisch 40 - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ römisch 40 - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.

Gegen diesen Zahlungsauftrag zur Zahl 100 Jv 147/17z-33 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.12.2017 Vorstellung.

3. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ XXXX, beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Veräußerungsverbots gem. § 19 S. WFG für das Land Salzburg und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.3. Mit Antrag vom 20.11.2017, TZ römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung eines Veräußerungsverbots gem. Paragraph 19, Sitzung WFG für das Land Salzburg und machte dabei eine Gebührenbefreiung geltend. Am 21.11.2017 zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurück.

Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.Mit Lastschriftanzeige vom 24.11.2017, 563 TZ römisch 40 - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,- vorgeschrieben.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ XXXX - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2017, 563 TZ römisch 40 - VNR 1, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- und den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-, somit insgesamt € 74,- binnen 14 Tagen zu entrichten. Eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG komme nicht in Betracht, da der Antrag zurückgezogen worden sei.

Gegen diesen Zahlungsauftrag zur Zahl 100 Jv 148/17x-33 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 21.12.2017 Vorstellung.

4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, wurde ausgesprochen, dass die Verfahren 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33 gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden würden (Spruchpunkt I). Im Verfahren 563 TZ XXXX seien die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von €4. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, wurde ausgesprochen, dass die Verfahren 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33 gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden würden (Spruchpunkt römisch eins). Im Verfahren 563 TZ römisch 40 seien die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von €

22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von €22,- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von €

8,- fällig (Spruchpunkt II.). Im Verfahren 563 TZ XXXX seien die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- fällig (Spruchpunkt III.). Im Verfahren 563 TZ XXXX seien die Eingabengebühr laut TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,- fällig (Spruchpunkt IV.). Die offenen Gesamtbeträge seien binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto anzuweisen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objekts und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vorliege, weshalb die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG nicht erfüllt seien. Durch die Zurückziehung der Anträge sei eine erforderliche Voraussetzung des § 53 Abs. 3 WFG weggefallen. Dies bewirke gemäß § 53 Abs. 4 WFG den rückwirkenden Entfall der Gebührenbefreiung.8,- fällig (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Verfahren 563 TZ römisch 40 seien die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- fällig (Spruchpunkt römisch drei.). Im Verfahren 563 TZ römisch 40 seien die Eingabengebühr laut TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,- fällig (Spruchpunkt römisch vier.). Die offenen Gesamtbeträge seien binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto anzuweisen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung des geförderten Objekts und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft vorliege, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, WFG nicht erfüllt seien. Durch die Zurückziehung der Anträge sei eine erforderliche Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG weggefallen. Dies bewirke gemäß Paragraph 53, Absatz 4, WFG den rückwirkenden Entfall der Gebührenbefreiung.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass weder dem Gesetz noch der Judikatur ein "Erfolgszwang" zu entnehmen sei. Auch die zurückgezogene Eingabe sei durch die Wohnbauförderung und die damit verbundene Finanzierung veranlasst. Es könne daher von keinem unterbrochenen Kausalzusammenhang die Rede sein. Die Gebührenbefreiung habe für die zurückgezogenen Eingaben bestanden.

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 23.01.2018, eingelangt am 31.01.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit drei Anträgen, jeweils vom 20.11.2017, TZ XXXX, XXXX und XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung von Pfandrechten sowie eines Veräußerungsverbots gem. § 19 S. WFG. Diese Anträge zog die Beschwerdeführerin am 21.11.2017 zurück.Mit drei Anträgen, jeweils vom 20.11.2017, TZ römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Einverleibung von Pfandrechten sowie eines Veräußerungsverbots gem. Paragraph 19, Sitzung WFG. Diese Anträge zog die Beschwerdeführerin am 21.11.2017 zurück.

Nach erfolglosen Lastschriftanzeigen wurden der Beschwerdeführerin mit drei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 18.12.2017 jeweils die Zahlung der Eingabengebühren gemäß TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,-Nach erfolglosen Lastschriftanzeigen wurden der Beschwerdeführerin mit drei Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 18.12.2017 jeweils die Zahlung der Eingabengebühren gemäß TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,-

und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 74,- vorgeschrieben. Gegen diese Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 74,- vorgeschrieben. Gegen diese Mandatsbescheide erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, wurden der Beschwerdeführerin jeweils die Zahlung der Eingabengebühren gemäß TP 9 lit. a GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 74,- vorgeschrieben.Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 03.01.2018, Zl. 100 Jv 146/17b-33, 100 Jv 147/17z-33 und 100 Jv 148/17x-33, wurden der Beschwerdeführerin jeweils die Zahlung der Eingabengebühren gemäß TP 9 Litera a, GGG in Höhe von € 44,-, der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG in Höhe von € 22,- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,-, somit insgesamt € 74,- vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Die Wortwahl im angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg ["Aufgrund Ihrer...Vorstellungen..."] lässt zunächst vermuten, dass mit dem angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide entschieden wurde. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG treten jedoch Mandatsbescheide infolge rechtzeitiger Erhebung von Vorstellungen außer Kraft. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, weshalb über die Vorstellung nicht entschieden werden dürfte. Aus der Formulierung des Spruchs ergibt sich aber sodann, dass - entgegen der Wortwahl im Einleitungssatz - nicht über die Vorstellung entschieden wurde, sondern die belangte Behörde selbst ausgesprochen hat, inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. In dieser Hinsicht liegt daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.Die Wortwahl im angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg ["Aufgrund Ihrer...Vorstellungen..."] lässt zunächst vermuten, dass mit dem angefochtenen Bescheid in unzulässiger Weise über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide entschieden wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG treten jedoch Mandatsbescheide infolge rechtzeitiger Erhebung von Vorstellungen außer Kraft. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, weshalb über die Vorstellung nicht entschieden werden dürfte. Aus der Formulierung des Spruchs ergibt sich aber sodann, dass - entgegen der Wortwahl im Einleitungssatz - nicht über die Vorstellung entschieden wurde, sondern die belangte Behörde selbst ausgesprochen hat, inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. In dieser Hinsicht liegt daher im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

2. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.2. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass die drei gegenständlichen Verfahren gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Damit wird aber nicht über die in Verhandlung stehende Angelegenheit abgesprochen, weshalb eine Aufnahme in den Spruch nicht erforderlich ist. Zudem handelt es sich bei der Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - wie sich auch ausdrücklich aus § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG ergibt -, um eine bloße Verfahrensanordnung, die lediglich den Gang des Verfahrens regelt, nicht aber ein Rechtsverhältnis erledigt (vgl. VfGH 28.09.20014, B 406/04 mwN). Auch aus diesem Grund ist eine Aufnahme in den Spruch des Bescheides nicht erforderlich.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass die drei gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden. Damit wird aber nicht über die in Verhandlung stehende Angelegenheit abgesprochen, weshalb eine Aufnahme in den Spruch nicht erforderlich ist. Zudem handelt es sich bei der Verbindung zur gemeinsamen Entscheidung - wie sich auch ausdrücklich aus Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG ergibt -, um eine bloße Verfahrensanordnung, die lediglich den Gang des Verfahrens regelt, nicht aber ein Rechtsverhältnis erledigt vergleiche VfGH 28.09.20014, B 406/04 mwN). Auch aus diesem Grund ist eine Aufnahme in den Spruch des Bescheides nicht erforderlich.

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oderGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 2 GGG bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet.

Nach TP 9 lit. a GGG beträgt die Höhe der Gebühr bei Eingaben um die Eintragung in das Grundbuch 44 Euro.Nach TP 9 Litera a, GGG beträgt die Höhe der Gebühr bei Eingaben um die Eintragung in das Grundbuch 44 Euro.

Gemäß § 53 Abs. 3 WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

Gemäß § 53 Abs. 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3,

Die Gerichtsgebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG).Die Gerichtsgebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 Litera a, GGG), die Eingabengebühr (TP 9 Litera a, GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 Litera b, Ziffer 4, 5 und 6 GGG).

2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Befreiungsbestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.09.2001, 2001/16/0346) die Meinung, dass unter dem Begriff "Finanzierung von Objekten" nur jene Geldmittel zu verstehen sind, die die Schaffung des Objektes betreffen. Unter Schaffung des geförderten Objekts ist dessen Errichtung, also der Bau im engeren Sinn zu verstehen (VwGH 20.02.2003, 2003/16/0029).2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Befreiungsbestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 19.09.2001, 2001/16/0346) die Meinung, dass unter dem Begriff "Finanzierung von Objekten" nur jene Geldmittel zu verstehen sind, die die Schaffung des Objektes betreffen. Unter Schaffung des geförderten Objekts ist dessen Errichtung, also der Bau im engeren Sinn zu verstehen (VwGH 20.02.2003, 2003/16/0029).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/16/0212 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107 und vom 25.03.2004, 2003/16/0090).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/16/0212 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2005, 2005/16/0107 und vom 25.03.2004, 2003/16/0090).

Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. VwGH 27.05.2014, 2013/16/0001 unter Hinweis auf VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft).Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/16/0001 unter Hinweis auf VwGH 21.12.2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft).

3. Im vorliegenden Fall kann der Argumentation der belangten Behörde, dass durch die Zurückziehung des Antrags der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei, nicht gefolgt werden.

Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 Z 2 GGG die Gebührenpflicht begründet wurde. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebührenbefreiung entfällt dann, wenn innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG weggefallen ist.Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, WFG ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG die Gebührenpflicht begründet wurde. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe. Die Gebührenbefreiung entfällt dann, wenn innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, WFG weggefallen ist.

Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass beispielsweise zwischen der Gewährung eines Darlehens und der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Durch eine bloße Zurückziehung beispielsweise des Antrags auf Einverleibung des Pfandrechts wird aber nicht der an sich bestehende Kausalzusammenhang beseitigt oder unterbrochen.Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass beispielsweise zwischen der Gewährung eines Darlehens und der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Durch eine bloße Zurückziehung beispielsweise des Antrags auf Einverleibung des Pfandrechts wird aber nicht der an sich bestehende Kausalzusammenhang beseitigt oder unterbrochen.

Die belangte Behörde hätte daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 WFG in Bezug auf die Eingabengebühr prüfen müssen.Die belangte Behörde hätte daher das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, WFG in Bezug auf die Eingabengebühr prüfen müssen.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Antragszurückziehung, Bauträgervertrag, Eingabengebühr,
Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenbefreiung,
Gerichtsgebühren, Kausalzusammenhang, Pfandrechtseintragung,
Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2184634.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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