Entscheidungsdatum
28.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 1416898-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 800381308/171264666, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 800381308/171264666, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft Ankara ausgestellten - bis 21.10.2004 gültigen - Aufenthaltstitels für eine befristete Beschäftigung gemäß § 12 Abs. 2 FrG am 08.05.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde von der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung bis zum 30.11.2004 verlängert.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft Ankara ausgestellten - bis 21.10.2004 gültigen - Aufenthaltstitels für eine befristete Beschäftigung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, FrG am 08.05.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde von der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung bis zum 30.11.2004 verlängert.
2. Am 27.01.2005 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige und brachte am 04.04.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers" gemäß § 49 Abs. 1 FrG ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 06.07.2007, Zl. 148.879/2-III/4/07, wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. 2009/22/0033, abgewiesen.2. Am 27.01.2005 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige und brachte am 04.04.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 06.07.2007, Zl. 148.879/2-III/4/07, wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. 2009/22/0033, abgewiesen.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.10.2006, Zl. III-1181720/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Scheinehe gemäß §§ 63 Abs. 1, 86 Abs. 1 und 87 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.06.2009, Zl. SD 1397/06, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2009, Zl. 2009/18/0291, abgewiesen.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.10.2006, Zl. III-1181720/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Scheinehe gemäß Paragraphen 63, Absatz eins, 86, Absatz eins und 87 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.06.2009, Zl. SD 1397/06, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2009, Zl. 2009/18/0291, abgewiesen.
4. Am 19.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, den er im April 2010 zurückzog und erklärte, dass er beabsichtige, freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen.
5. Am 05.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) und fand am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Am 15.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA im Beisein seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung und eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2010, Zl. 10 03.813-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2010, Zl. 10 03.813-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.09.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausreiste, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.09.2011 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.09.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausreiste, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.09.2011 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
8. Am 07.02.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Mitteilung ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit September 2015 wieder in Österreich befinde. Daraufhin wurde Erhebungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers geführt.
9. Am 09.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.11.2017 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, der kurdischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Er habe in XXXX von 1976 bis 1981 die Grundschule und von 1981 bis 1987 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und verfüge über eine Berufsausbildung zum Hilfsarbeiter. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester lebe in der Türkei und vier Geschwister seien in Wien wohnhaft. Im Februar 2015 habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Er habe sein Land legal verlassen und sei per Flugzeug über Griechenland nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original):9. Am 09.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.11.2017 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, der kurdischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Er habe in römisch 40 von 1976 bis 1981 die Grundschule und von 1981 bis 1987 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und verfüge über eine Berufsausbildung zum Hilfsarbeiter. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester lebe in der Türkei und vier Geschwister seien in Wien wohnhaft. Im Februar 2015 habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Er habe sein Land legal verlassen und sei per Flugzeug über Griechenland nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original):
"Ich lebe seit 1992 in Österreich. Ich bin hier aufgewachsen und habe mit der Türkei nichts mehr zu tun. Meine ganze Familie lebt hier. Ich habe mich auch immer angepasst und möchte weithin hier leben. Weiters wurde ich im Jahr 2005 in Österreich vom Bruder meiner damaligen Geliebten verletzt. Dieser befindet sich in der Türkei in meiner Heimatstadt XXXX. Bei einer eventuellen Rückreise in die Türkei fürchte ich um mein Leben, da er mich schon zuvor in Österreich töten wollte.""Ich lebe seit 1992 in Österreich. Ich bin hier aufgewachsen und habe mit der Türkei nichts mehr zu tun. Meine ganze Familie lebt hier. Ich habe mich auch immer angepasst und möchte weithin hier leben. Weiters wurde ich im Jahr 2005 in Österreich vom Bruder meiner damaligen Geliebten verletzt. Dieser befindet sich in der Türkei in meiner Heimatstadt römisch 40 . Bei einer eventuellen Rückreise in die Türkei fürchte ich um mein Leben, da er mich schon zuvor in Österreich töten wollte."
Bei einer Rückkehr fürchte er aus politischen Gründen, konkret wegen des Putschversuches, Probleme zu bekommen bzw. verhaftet zu werden, zumal er auf der Seite von Fethullah GÜLEN sei. Des Weiteren sei er sich sicher, dass er vom Bruder seine ehemaligen Geliebten getötet werden würde.
10. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, moslemisch-sunnitischen Glaubens, geschieden und Vater dreier Kinder. Er stamme aus der Provinz XXXX. Er habe fünf Jahre die Grundschule, ein Jahr eine Koranschule und fünf Jahre ein Gymnasium besucht. Die Mutter seiner Kinder, seine drei Töchter und eine verheiratete Schwester befänden sich noch in der Türkei. Vor seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Des Weiteren sei er als Bauarbeiter (Hilfsarbeiter) tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Die Mutter seiner Kinder und seine Töchter würden von seinen Schwiegereltern und von staatlicher Seite unterstützt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er sie ebenfalls unterstützt. Im Zeitraum 2011 bis 2015 sei er bei der Mutter seiner Kinder und seinen Töchtern aufhältig gewesen. Er sei im Jänner 2015 mit einem griechischen Schengen-Visum eingereist. Zuvor habe er zwei Anträge beim österreichischen Konsulat wegen eines Besuchervisums gestellt. Das Konsulat habe aber Schwierigkeiten gemacht und seinen Antrag ohne Grund abgelehnt. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil Österreich sein Zielland gewesen sei und er hier Verwandten habe. Er sei am 29.01.2015 in Österreich eingereist. Auf die Frage, weshalb er erst beinahe zwei Jahre später, am 09.11.2017, einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, er könne nicht in die Türkei zurück und er hätte nicht gewusst, was er machen solle.10. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, moslemisch-sunnitischen Glaubens, geschieden und Vater dreier Kinder. Er stamme aus der Provinz römisch 40 . Er habe fünf Jahre die Grundschule, ein Jahr eine Koranschule und fünf Jahre ein Gymnasium besucht. Die Mutter seiner Kinder, seine drei Töchter und eine verheiratete Schwester befänden sich noch in der Türkei. Vor seiner Ausreise habe er im Dorf römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Des Weiteren sei er als Bauarbeiter (Hilfsarbeiter) tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Die Mutter seiner Kinder und seine Töchter würden von seinen Schwiegereltern und von staatlicher Seite unterstützt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er sie ebenfalls unterstützt. Im Zeitraum 2011 bis 2015 sei er bei der Mutter seiner Kinder und seinen Töchtern aufhältig gewesen. Er sei im Jänner 2015 mit einem griechischen Schengen-Visum eingereist. Zuvor habe er zwei Anträge beim österreichischen Konsulat wegen eines Besuchervisums gestellt. Das Konsulat habe aber Schwierigkeiten gemacht und seinen Antrag ohne Grund abgelehnt. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil Österreich sein Zielland gewesen sei und er hier Verwandten habe. Er sei am 29.01.2015 in Österreich eingereist. Auf die Frage, weshalb er erst beinahe zwei Jahre später, am 09.11.2017, einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, er könne nicht in die Türkei zurück und er hätte nicht gewusst, was er machen solle.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Schreibfehler im Original):
"F: Erzählen Sie mir bitte warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Schildern Sie konkret Ihre Fluchtgründe.
A: Weil meine ganze Familie und Verwandtschaft hier in Österreich ist. Ich habe bereits vorher eine lange Zeit in Österreich verbracht. Deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Als ich nach Österreich gekommen bin, war in der Türkei der Putschversuch. Dann hatte ich Angst gehabt, dass sie mich im Fall einer Rückkehr in der Türkei festnehmen, da ich Anhänger der Gülen Bewegung bin.
F: Warum sollten Sie Angst haben?
A: Weil viele Gülen Anhänger festgenommen wurden. Deswegen wollte ich Österreich verlassen, weil ich sehr gut hier integriert bin und ich die Sprache sehr gut spreche.
F: Seit wann konkret sind Sie Anhänger der Gülen Bewegung?
A: Seitz 1987 oder 1988 im Gymnasium. Mein Gymnasium hatte auch Verbindungen mit der Bewegung gehabt.
F: Was meinen Sie mit Verbindungen? Werden Sie konkreter!
A: Sie haben dort Veranstaltungen mit den Schülern organisiert und haben Informationen gegeben, was sie so machen. Es war ein religiöses Gymnasium namens XXXX Gymnasium. Diese waren damals unter der Gülen Aufsicht.A: Sie haben dort Veranstaltungen mit den Schülern organisiert und haben Informationen gegeben, was sie so machen. Es war ein religiöses Gymnasium namens römisch 40 Gymnasium. Diese waren damals unter der Gülen Aufsicht.
F: Welche Funktion hatten sie in der Gülen Bewegung?
A: Ich war in der Schule und habe dort zugehört. Ich hatte dort keine Funktion.
F: Waren Sie nach Ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2015 nochmals in der Türkei?
A: Ich war nur in Österreich.
[...]
F: Waren Sie in der Türkei in Haft oder wurden Sie dort festgenommen?
A: Nein. Sie wollten mich festnehmen und deshalb bin ich geflüchtet.
F: Haben Sie sich in der Türkei religiös betätigt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei?
A: Ich habe Angst, dass ich in das Gefängnis komme.
[...]
F: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzustellen? Oder haben Sie ergänzende Fluchtgründe?
A: Ich habe Angst vor einem Mann, der hier eine Straftat begangen hat und in die Türkei abgeschoben wurde. Ich habe gehört, dass er auch nach Österreich wieder kommen kann. Wie kann das sein. Ich habe Angst, dass er mich in der Türkei tötet.
Anm. Sowohl hier als auch in der Türkei müssen Sie die Polizei aufsuchen.Anmerkung Sowohl hier als auch in der Türkei müssen Sie die Polizei aufsuchen.
[...]"
11. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. 800381308/171264666, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).11. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. 800381308/171264666, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt (türkischer Reisepass im Original und griechisches Schengen-Visum).
Das BFA stellte unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren worden und habe sowohl in der Provinz XXXX als auch in Istanbul gelebt. Er habe fünf J