TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 L524 1416898-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L524 1416898-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER, Universitätsstraße 8/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2018, Zl. 800381308/171264666, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3

und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals aufgrund eines von der Österreichischen Botschaft Ankara ausgestellten - bis 21.10.2004 gültigen - Aufenthaltstitels für eine befristete Beschäftigung gemäß § 12 Abs. 2 FrG am 08.05.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein. Dieser Aufenthaltstitel wurde von der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund einer gültigen Beschäftigungsbewilligung bis zum 30.11.2004 verlängert.

2. Am 27.01.2005 ehelichte der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsangehörige und brachte am 04.04.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers" gemäß § 49 Abs. 1 FrG ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 06.07.2007, Zl. 148.879/2-III/4/07, wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 11.05.2010, Zl. 2009/22/0033, abgewiesen.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.10.2006, Zl. III-1181720/FrB/06, wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Scheinehe gemäß §§ 63 Abs. 1, 86 Abs. 1 und 87 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.06.2009, Zl. SD 1397/06, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2009, Zl. 2009/18/0291, abgewiesen.

4. Am 19.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, den er im April 2010 zurückzog und erklärte, dass er beabsichtige, freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen.

5. Am 05.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) und fand am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Am 15.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem BAA im Beisein seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung und eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Bescheid des BAA vom 24.11.2010, Zl. 10 03.813-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Nachdem der Beschwerdeführer am 01.09.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausreiste, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.09.2011 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

8. Am 07.02.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Mitteilung ein, wonach sich der Beschwerdeführer seit September 2015 wieder in Österreich befinde. Daraufhin wurde Erhebungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers geführt.

9. Am 09.11.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten - den verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.11.2017 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, der kurdischen Volksgruppe und der islamischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Er habe in XXXX von 1976 bis 1981 die Grundschule und von 1981 bis 1987 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und verfüge über eine Berufsausbildung zum Hilfsarbeiter. Seine Eltern seien bereits verstorben. Eine Schwester lebe in der Türkei und vier Geschwister seien in Wien wohnhaft. Im Februar 2015 habe er sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. Er habe sein Land legal verlassen und sei per Flugzeug über Griechenland nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original):

"Ich lebe seit 1992 in Österreich. Ich bin hier aufgewachsen und habe mit der Türkei nichts mehr zu tun. Meine ganze Familie lebt hier. Ich habe mich auch immer angepasst und möchte weithin hier leben. Weiters wurde ich im Jahr 2005 in Österreich vom Bruder meiner damaligen Geliebten verletzt. Dieser befindet sich in der Türkei in meiner Heimatstadt XXXX. Bei einer eventuellen Rückreise in die Türkei fürchte ich um mein Leben, da er mich schon zuvor in Österreich töten wollte."

Bei einer Rückkehr fürchte er aus politischen Gründen, konkret wegen des Putschversuches, Probleme zu bekommen bzw. verhaftet zu werden, zumal er auf der Seite von Fethullah GÜLEN sei. Des Weiteren sei er sich sicher, dass er vom Bruder seine ehemaligen Geliebten getötet werden würde.

10. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.03.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, moslemisch-sunnitischen Glaubens, geschieden und Vater dreier Kinder. Er stamme aus der Provinz XXXX. Er habe fünf Jahre die Grundschule, ein Jahr eine Koranschule und fünf Jahre ein Gymnasium besucht. Die Mutter seiner Kinder, seine drei Töchter und eine verheiratete Schwester befänden sich noch in der Türkei. Vor seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Des Weiteren sei er als Bauarbeiter (Hilfsarbeiter) tätig gewesen. Seine Eltern seien bereits verstorben. Die Mutter seiner Kinder und seine Töchter würden von seinen Schwiegereltern und von staatlicher Seite unterstützt. Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er sie ebenfalls unterstützt. Im Zeitraum 2011 bis 2015 sei er bei der Mutter seiner Kinder und seinen Töchtern aufhältig gewesen. Er sei im Jänner 2015 mit einem griechischen Schengen-Visum eingereist. Zuvor habe er zwei Anträge beim österreichischen Konsulat wegen eines Besuchervisums gestellt. Das Konsulat habe aber Schwierigkeiten gemacht und seinen Antrag ohne Grund abgelehnt. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, weil Österreich sein Zielland gewesen sei und er hier Verwandten habe. Er sei am 29.01.2015 in Österreich eingereist. Auf die Frage, weshalb er erst beinahe zwei Jahre später, am 09.11.2017, einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, er könne nicht in die Türkei zurück und er hätte nicht gewusst, was er machen solle.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Schreibfehler im Original):

"F: Erzählen Sie mir bitte warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Schildern Sie konkret Ihre Fluchtgründe.

A: Weil meine ganze Familie und Verwandtschaft hier in Österreich ist. Ich habe bereits vorher eine lange Zeit in Österreich verbracht. Deswegen bin ich nach Österreich gekommen. Als ich nach Österreich gekommen bin, war in der Türkei der Putschversuch. Dann hatte ich Angst gehabt, dass sie mich im Fall einer Rückkehr in der Türkei festnehmen, da ich Anhänger der Gülen Bewegung bin.

F: Warum sollten Sie Angst haben?

A: Weil viele Gülen Anhänger festgenommen wurden. Deswegen wollte ich Österreich verlassen, weil ich sehr gut hier integriert bin und ich die Sprache sehr gut spreche.

F: Seit wann konkret sind Sie Anhänger der Gülen Bewegung?

A: Seitz 1987 oder 1988 im Gymnasium. Mein Gymnasium hatte auch Verbindungen mit der Bewegung gehabt.

F: Was meinen Sie mit Verbindungen? Werden Sie konkreter!

A: Sie haben dort Veranstaltungen mit den Schülern organisiert und haben Informationen gegeben, was sie so machen. Es war ein religiöses Gymnasium namens XXXX Gymnasium. Diese waren damals unter der Gülen Aufsicht.

F: Welche Funktion hatten sie in der Gülen Bewegung?

A: Ich war in der Schule und habe dort zugehört. Ich hatte dort keine Funktion.

F: Waren Sie nach Ihrer Einreise in Österreich im Jahr 2015 nochmals in der Türkei?

A: Ich war nur in Österreich.

[...]

F: Waren Sie in der Türkei in Haft oder wurden Sie dort festgenommen?

A: Nein. Sie wollten mich festnehmen und deshalb bin ich geflüchtet.

F: Haben Sie sich in der Türkei religiös betätigt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in die Türkei?

A: Ich habe Angst, dass ich in das Gefängnis komme.

[...]

F: Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen rund um Ihre Fluchtgründe darzustellen? Oder haben Sie ergänzende Fluchtgründe?

A: Ich habe Angst vor einem Mann, der hier eine Straftat begangen hat und in die Türkei abgeschoben wurde. Ich habe gehört, dass er auch nach Österreich wieder kommen kann. Wie kann das sein. Ich habe Angst, dass er mich in der Türkei tötet.

Anm. Sowohl hier als auch in der Türkei müssen Sie die Polizei aufsuchen.

[...]"

11. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2018, Zl. 800381308/171264666, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt (türkischer Reisepass im Original und griechisches Schengen-Visum).

Das BFA stellte unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren worden und habe sowohl in der Provinz XXXX als auch in Istanbul gelebt. Er habe fünf Jahre die Volksschule, ein Jahr die Koranschule und fünf Jahre das Gymnasium besucht. Seine Muttersprache sei Türkisch, er beherrsche verhandlungssicher die kurdische Sprache und könne ebenfalls ein wenig Deutsch. Die Eltern des Beschwerdeführers seien eines natürlichen Todes verstorben. Seine drei Kinder und deren Mutter würden aktuell in der Türkei leben. Er sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er habe sowohl in der Türkei als auch in Österreich gearbeitet und er sei mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von den griechischen Behörden, zu touristischen Zwecken, in das Bundegebiet eingereist. Der Beschwerdeführer habe sich nach Ablauf des Visums von 06.02.2015 bis zum 09.11.2017 illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei strafrechtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland einer konkreten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Eine Abschiebung in die Türkei würde für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten.

Was das Privat- und Familienleben betrifft, stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Türkei über Familienangehörige verfüge. Sowohl eine Schwester, als auch ein Schwager, seine Kinder und deren Mutter würden weiterhin in der Türkei leben. Er habe die letzten Jahre vor der Ausreise aus der Türkei bei seinen Kindern und deren Mutter gelebt. Weitere Geschwister und entfernte Verwandte würden in Österreich aufhältig sein. Der Beschwerdeführer verfüge über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich weder ein Familienleben noch eine Lebensgemeinschaft. Er gehöre in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen Organisation an und stehe in Österreich in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu irgendwelchen Personen. Gegenwärtig sei er lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt, einen anderen Aufenthaltstitel habe er nicht.

Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend führte das BFA zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aus (Schreibfehler im Original):

"[...]

Ihr beim BFA vorgelegtes Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen genannten Anforderungen, zumal sich Ihr Vorbringen lediglich auf bloß allgemein gehaltene, vage und unkonkrete Behauptungen beschränkt.

Zunächst gaben Sie während Ihrer Erstbefragung am 10.11.2017 Folgendes an:

"Ich lebe seit 1992 in Österreich. Ich bin hier aufgewachsen und habe mit der Türkei nichts mehr zu tun. Meine ganze Familie lebt hier. Ich habe mich auch immer angepasst und möchte weithin hier leben. Weiteres wurde ich im Jahr 2005 in Österreich vom Bruder meiner damaligen Geliebten verletzt. Dieser befindet sich in der Türkei in meiner Heimatstadt XXXX. Bei einer eventuellen Rückreise in die Türkei fürchte ich um mein Leben, da er mich schon zuvor in Österreich töten wollte."

Laut den Angaben Ihrer Erstbefragung wären Sie seit dem Jahr 1992 illegal in Österreich aufhältig gewesen und wären Sie anhand der Angaben im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA RD Wien/AST unrechtmäßig diversen Beschäftigungen nachgegangen.

Befragt nach Ihrem Fluchtgrund gaben Sie gleich vorweg an, dass Sie nach Österreich reisten, da Ihre ganze Familie und Verwandtschaft in Österreich leben würde und Sie vor Ihrer erneuten Einreise bereits eine lange Zeit in Österreich verbracht hätten. Weiters brachten Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vor, dass Sie bei einer Rückkehr in die Türkei auch Angst vor einer Festnahme hätten, da Sie Anhänger der Gülen-Bewegung wären.

Ihrer vorgebrachten Rückkehrbefürchtung, Angst vor einer Festnahme zu haben, wird seitens der ho. Behörde keinesfalls Glauben geschenkt und ist die Behörde vielmehr der Ansicht, dass Sie die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen bzw. der in Österreich besseren Zukunftsperspektive verlassen haben, womit Ihr Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls missbräuchlich gestellt wurde.

Bei der Darstellung Ihres Fluchtvorbringens in Bezug auf die Gülen-Bewegung beschränkten Sie sich bloß auf allgemein vage und unkonkrete Behauptungen. Darauf angesprochen, weshalb Sie sich bei einer Rückkehr in die Türkei vor einer Festnahme fürchten würden, argumentierten Sie lediglich mit dem Vorwand, dass viele in der Türkei lebende Gülen-Anhänger festgenommen worden wären.

Eingegangen auf Ihre Intensität bzw. Ihre Mitwirkung als Anhänger der Gülen-Bewegung meinten Sie bloß, dass Sie im Jahr 1987 bzw. 1988 in ein Gymnasium gegangen wären, welches in "Verbindung" mit der Gülen-Bewegung gestanden wäre. Sie schilderten, dass die Schüler dieser Schule Informationen über diese Bewegung bekommen hätten.

Sie selbst jedoch haben zu keiner Zeit eine Funktion als Gülen-Anhänger inne gehabt und übten zu keiner Zeit eine politische Tätigkeit aus.

Zwar behaupten Sie, Anhänger der Gülen-Bewegung zu sein, jedoch beriefen Sie sich lediglich auf die bereits angeführten angeblichen, vor über 30 Jahren stattgefundene Schulveranstaltungen Ihrer Schule, bei welchen Ihnen lediglich Informationen über die angeführte Bewegung zu Ohren gekommen wären.

Fest steht jedenfalls, dass Sie keinesfalls ein politisch aktiver Mensch sind und das Besuchen von Schulveranstaltungen, welche über 30 Jahre zurückliegen, nicht auf eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung hindeutet.

Darüber hinaus gaben Sie auch an, dass weder Sie noch Angehörige Ihrer Familie jemals Probleme mit der Polizei, dem Gericht oder anderen staatlichen Behörden in der Türkei gehabt haben.

Abseits dieses Vorbringens führten Sie weiters an, dass Sie im Jahr 2005 vom Bruder Ihrer Ex-Geliebten in Österreich verletzt worden wären und sich dieser mittlerweile in der Türkei befindet. Einerseits ist diesbezüglich anzuführen, dass sich dieses Ereignis vor bereits über 13 Jahren ereignet hätte und dieses, kombiniert mit der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Bedrohung durch private Dritte handelt, keine Asylrelevanz entfaltet.

Zudem führten Sie in Bezug auf diese Befürchtung an, dass ebenso die Gefahr bestünde, dass der ehemalige Geliebte Ihrer Schwester zurück nach Österreich kommen könnte, woraus resultiert, dass Sie dieser Bedrohung bei einem weiteren Verbleib in Österreich genauso ausgesetzt wären, wie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland.

Auch haben Sie bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls die Möglichkeit, die Polizei aufzusuchen. Dass die staatlichen Behörden der Türkei nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, Ihnen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, ist aus Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Auf folgende Erkenntnisse ist zu verweisen:

Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406).

Fehlt es an einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).

Zusammenfassend geht das Bundesamt aufgrund Ihrer Angaben davon aus, dass das gesamte Vorbringen nur dazu diente, einen Fluchtgrund zu konstruieren, um Ihren Aufenthalt in Österreich durch Stellung eines völlig unberechtigten Asylantrags zu begründen.

Aus Ihren eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass Sie sich erst nach knappen drei Jahren illegalen Aufenthalts in Österreich dazu entschieden haben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Bereits im Zuge Ihrer Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Österreich Ihr Zielland gewesen sei, da Sie sich hier in Österreich ein neues Leben aufgebaut haben und Sie weiterhin hier leben möchten. Auch führten Sie im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen zu sein, doch weist das Bundesamt explizit darauf hin, dass ein etwaiger Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl keinesfalls rechtfertigt.

Auch aus diesem Grund ist Ihre vorgebrachte Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft bzw. ist davon auszugehen, dass Sie zukünftig zu keinem Zeitpunkt tatsächlich eine Verfolgung jedweder Art in der Türkei zu befürchten haben.

Zusammenfassend ist es Ihnen nicht gelungen, die Behörde von der Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen Ihre Person gerichteten asylrelevanten Bedrohung zu überzeugen. Vielmehr geht das BFA davon aus, dass Sie aus rein wirtschaftlichen Gründen Ihr Herkunftsland verlassen haben.

[...]"

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnten und auch keinerlei sonstige Gefährdung erkennbar gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.

12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde aufgrund formeller und materieller Rechtswidrigkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer verfügte von 22.04.2004 bis 30.11.2004 über einen Aufenthaltstitel für Österreich für eine befristete Beschäftigung. Danach wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel mehr erteilt.

Er schloss im Jänner 2005 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche im Oktober 2009 geschieden wurde. Wegen des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10.10.2006 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 22.06.2009 keine Folge gegeben und die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2009 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 24.11.2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nachdem der Beschwerdeführer am 01.09.2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausreiste, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

Der Beschwerdeführer verließ - nach seiner freiwilligen Rückkehr in die Türkei im September 2011 - Ende Jänner 2015 erneut die Türkei und reiste legal aufgrund eines von 25.01.2015 bis 05.02.2015 gültigen griechischen Schengen-Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Ablauf des Schengen-Visums hielt sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebietes nicht nach.

Am 09.11.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei im Jänner 2015 bei seinen Kindern und deren Mutter, seiner Ex-Frau, in der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer hat in der Türkei mehrere Jahre die Grund- und eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX besucht und seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter (Hilfsarbeiter) und mit dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes verdient. In der Türkei leben noch seine Kinder und deren Mutter sowie eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers.

Eine weitere Schwester, drei Brüder - zwei Brüder besitzen bereits die österreichische Staatsangehörigkeit - und mehrere Onkel sowie Cousins befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Ein Bruder verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" und die Schwester über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer teilt aktuell mit keinem seiner hier aufhältigen Verwandten einen gemeinsamen Wohnsitz. Er führt auch keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er ist nicht im Besitz hinreichender finanzieller Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes, sondern lebt überwiegend von Zuwendungen seiner "Familie". Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer von Juli 2004 bis November 2004 als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, und - abgesehen von einigen kurzen und anderweitigen Beschäftigungsverhältnissen im Jahr 2005 - ab Mitte 2005 mehrere Jahre bis zu seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2011 bei der XXXX GmbH beruflich tätig. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache in alltagstauglicher Weise mächtig, besuchte jedoch keinen Deutschkurs oder anderweitige Integrationsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthalts- und/oder Niederlassungstitel für Österreich.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung - abgesehen von der ihm im Jahr 2005 vom Bruder seiner ehemaligen Geliebten in Österreich zugefügten Schussverletzung und der anschließenden Abschiebung des Täters in die Türkei im Jahr 2006 - mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 21.3.2018

Bericht des OHCHR über die Auswirkungen des Ausnahmezustands auf die Menschenrechte in der Türkei

Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte veröffentlichte am 20.3.2018 seinen "Bericht über die Auswirkungen des Ausnahmezustands auf die Menschenrechte in der Türkei, einschließlich eines aktualisierten Berichts über den Südosten" für den Zeitraum 2017. Laut Bericht hat die routinemäßige Verlängerung des Ausnahmezustands in der Türkei zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegen Hunderttausende von Menschen geführt - von willkürlichem Entzug des Rechts auf Arbeit und Bewegungsfreiheit, über Folter und andere Misshandlungen bis hin zu willkürlichen Verhaftungen und Verletzungen des Rechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit (OHCHR 20.3.2018, vgl. Zeit 20.3.2018). Eines der alarmierendsten Ergebnisse ist laut Hochkommissar, Zeid Ra'ad Al Hussein, die Tatsache, dass die türkischen Behörden Berichten zufolge etwa 100 Frauen, die schwanger waren oder gerade entbunden hatten, festhielten, vor allem mit der Begründung, sie seien "Mitarbeiter" ihrer Ehemänner, die im Verdacht stehen, mit terroristischen Organisationen in Verbindung zu stehen. Einige Frauen wurden mit ihren Kindern festgenommen, andere wurden gewaltsam von ihnen getrennt (OHCHR 20.3.2018).

Der Bericht warnt davor, dass der Ausnahmezustand die Verschlechterung der Menschenrechtslage und die Erosion der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei begünstigt hat und langfristige Auswirkungen auf das institutionelle und sozioökonomische Gefüge der Türkei haben kann. Der Bericht unterstreicht ferner die Notwendigkeit, unabhängige, individuelle Prüfungen und Entschädigungen für die Opfer willkürlicher Verhaftungen und Entlassungen zu gewährleisten, und fordert die Türkei auf, den Ausnahmezustand unverzüglich zu beenden, das normale Funktionieren der staatlichen Institutionen wiederherzustellen sowie alle Rechtsvorschriften, die nicht den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen entsprechen, einschließlich der Notverordnungen, zu überarbeiten bzw. zu revidieren (OHCHR 20.3.2018).

Das türkische Außenamt warf in einer Reaktion dem Hochkommissar vor, nicht nur seine Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber der Türkei verloren zu haben, sondern dass das OHCHR unter seiner Leitung zum Kollaborateur terroristischer Organisationen abgestiegen sei. Der Bericht sei in Zusammenarbeit mit dem Terror nahestehender Kreise erstellt worden (MFA 20.3.2018).

Quellen:

MFA - Republic of Turkey/Ministry of Foreign Affairs (20.3.2018):

No: 79, 20 March 2018, Press Release Regarding the OHCHR Turkey Report published on 20 March 2018, http://www.mfa.gov.tr/no_-79-bm-insan-haklari-yuksek-komiserli%C4%9Finin-ulkemize-iliskin-olarak-20-mart-2018-tarihinde-yayimladigi-belge-hk_en.en.mfa, Zugriff 21.3.2018

OHCHR - The Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (20.3.2018): Turkey: UN report details extensive human rights violations during protracted state of emergency, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22853&LangID=E, Zugriff 21.3.2018

Die Zeit (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.3.2018

KI vom 21.3.2018, Urteile des EGMR zu den inhaftierten Journalisten Alpay und Altan

In den Fällen Sahin Alpay versus Türkei und Mehmet Hasan Altan versus Türkei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden waren (ECHR 20.3.2018). Dieser schloss sich damit der Meinung des türkischen Verfassungsgerichts an, das die Inhaftierung der beiden Kläger als Verstoß gegen die Meinungs- und Pressefreiheit gewertet und ihre Freilassung im Januar angeordnet hatte. Nach Kritik der Erdogan-Regierung an der Entscheidung hatten untergeordnete Gerichte aber die Freilassung der beiden verweigert (Zeit 20.3.2018).

Der türkische Staat muss ihnen jeweils 21 500 Euro Entschädigung zahlen. Es waren die ersten Urteile des EGMR zu inhaftierten Journalisten in der Türkei. Alpay und Altan waren vor knapp zwei Jahren nach dem gescheiterten Militärputsch, für den die türkische Regierung den in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen verantwortlich macht, festgenommen worden. Alpay schrieb für die inzwischen geschlossene Zeitung Zaman, das wichtigste Medium der Gülen-Bewegung. Altan leitete eine Diskussionssendung im TV-Sender Can Erzincan TV, in der er nach Angaben der Ankläger mit "geheimen Botschaften" zum Putsch aufgerufen haben soll (FR 20.3.2018).

Alpay ist mittlerweile aus dem Gefängnis entlassen und unter Hausarrest gestellt worden. Das Verfahren gegen ihn läuft noch. Ein Prozesstermin steht noch nicht fest. Altan sitzt weiter im Gefängnis. Er wurde im Februar wegen versuchten Umsturzes zu lebenslanger Haft verurteilt (Standard 20.3.2018).

Quellen:

European Court of Human Rights (20.3.2018): Chamber judgments concerning Turkey, https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home, Zugriff 21.3.2018

Frankfurter Rundschau (20.3.2018): Menschenrechts-Gerichtshof verurteilt Türkei,

http://www.fr.de/politik/tuerkei-menschenrechts-gerichtshof-verurteilt-tuerkei-a-1470850, Zugriff 21.3.2018

Der Standard (20.3.2018): Menschenrechtsgericht: U-Haft zweier türkischer Journalisten rechtswidrig, https://derstandard.at/2000076473222/Menschenrechtsgerichtshof-verurteilt-Tuerkei-wegen-Journalistenhaft, Zugriff 21.3.2018

Die Zeit (20.3.2018): Gericht verurteilt Türkei wegen Inhaftierung zweier Journalisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2018-03/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-turkei-inhaftierte-journalisten-militaerputsch, Zugriff 21.3.2018

KI vom 5.3.2018, UN-Sonderberichterstatter für Folter zu Foltervorwürfen und Verhalten der Regierung

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, äußerte ernste Besorgnis über die zunehmenden Vorwürfe von Folter und anderer Misshandlungen im Polizeigewahrsam seit Ende seines offiziellen Besuchs im Dezember 2016. Melzer zeigte sich beunruhigt angesichts der Behauptungen, dass eine große Anzahl von Personen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zur bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans zu haben, brutalen Verhörmethoden ausgesetzt sind, die darauf abzielen, erzwungene Geständnisse zu erwirken oder Häftlinge zu zwingen, andere zu belasten. Zu den Missbrauchsfällen gehören schwere Schläge, Elektroschocks, Übergießen mit eisigem Wasser, Schlafentzug, Drohungen, Beleidigungen und sexuelle Übergriffe.

Der Sonderberichterstatter sagte, dass die Regierungsstellen offenbar keine ernsthaften Maßnahmen ergriffen haben, um diese Anschuldigungen zu untersuchen oder die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Stattdessen wurden Beschwerden, in denen Folter behauptet wird, angeblich von der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf jene Notstandsverordnung (Art. 9 des Dekrets Nr. 667) abgewiesen, welche Beamte von einer strafrechtlichen Verantwortung für Handlungen im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand freispricht.

Die Tatsache, dass die Behörden es versäumt haben, Folter und Misshandlung öffentlich zu verurteilen und das allgemeine Verbot eines solchen Missbrauchs in der täglichen Praxis durchzusetzen, scheint laut Melzer jedoch ein Klima der Straffreiheit, Selbstzufriedenheit und Duldung gefördert zu haben, das dieses Verbot und letztendlich die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergräbt (OHCHR 27.2.2018).

Der Sonderberichterstatter vermutet, dass sich angesichts der Massenentlassungen innerhalb der Behörden Angst breit gemacht hat, sich gegen die Regierung zu stellen. Staatsanwälte untersuchen Foltervorwürfe nicht, um nicht selber in Verdacht zu geraten (SRF 1.3.2018).

Quellen:

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (27.2.2018): Turkey: UN expert says deeply concerned by rise in torture allegations,

http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22718&LangID=E, Zugriff 5.3.2018

SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (1.3.2018): Foltervorwürfe an Türkei - Schläge, Elektroschocks, Eiswasser, sexuelle Übergriffe, https://www.srf.ch/news/international/foltervorwuerfe-an-tuerkei-schlaege-elektroschocks-eiswasser-sexuelle-uebergriffe, Zugriff 5.3.2018

KI vom 12.2.2018, Resolution des Europäischen Parlaments zur Menschenrechtslage

In einer Resolution zur Menschenrechtslage in der Türkei erkennt das Europäische Parlament (EP) das Recht und die Pflicht der türkischen Regierung an, die Täter des Putschversuches vom 16.7.2016 vor Gericht zu stellen. Es hebt jedoch hervor, dass die gescheiterte Machtübernahme durch das Militär derzeit als Vorwand dafür herangezogen wird, die legitime und gewaltfreie Opposition noch stärker zu unterdrücken und die Medien und die Zivilgesellschaft durch unverhältnismäßige und unrechtmäßige Handlungen und Maßnahmen daran zu hindern, dass sie friedlich ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben. Das EP ist zutiefst beunruhigt darüber, dass sich die Lage in den Bereichen Grundrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit in der Türkei stetig verschlechtert und dass es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt. Das EP verurteilt, dass Justiz und Verwaltung Gebrauch von willkürlichen Verhaftungen und Schikanen machen, um Zehntausende zu verfolgen und fordert die türkischen Staatsorgane nachdrücklich auf, all diejenigen umgehend und bedingungslos freizulassen, die nur inhaftiert wurden, weil sie ihrer rechtmäßigen Tätigkeit nachgegangen sind und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsfreiheit ausgeübt haben, und die in Gewahrsam gehalten werden, obwohl keine eindeutigen Beweise für Straftaten vorliegen. Das EP fordert, dass in der Türkei der Ausnahmezustand aufgehoben und die Notstandsdekrete zurückgenommen werden, und die türkische Regierung im Sinne der Rechtsstaatlichkeit allen Personen, die restriktiven Maßnahmen ausgesetzt waren, die Gelegenheit gibt, geeignete und wirksame Rechtsbehelfe einzulegen, wobei hierbei die Unschuldsvermutung ein Grundprinzip ist. Das EP fordert die Türkei auf, die "Untersuchungskommission zu Notstandsverfahren" so rasch wie möglich zu reformieren, damit diese zu einer soliden und unabhängigen Kommission wird, die in der Lage ist, alle Fälle einzeln zu behandeln, die überaus große Anzahl von Anträgen, die sie erhält, wirksam zu bearbeiten und sicherzustellen, dass die juristische Überprüfung nicht unangemessen verzögert wird. Die Entscheidungen der Kommission sind öffentlich zugänglich zu machen. Das EP bekräftigt, dass die allgemein gefassten türkischen Gesetze zur Terrorismusbekämpfung nicht dafür genutzt werden sollten, Bürger und die Medien dafür zu bestrafen, dass sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausüben und verurteilt in diesem Zusammenhang, dass mindestens 148 wissenschaftliche Mitarbeiter öffentlicher und privater Universitäten in Istanbul, die die Petition "Akademiker für den Frieden" unterzeichnet hatten, verhaftet und vor Gericht gestellt wurden. Das EP verurteilt ebenso die jüngsten Festnahmen von Journalisten, Aktivisten, Ärzten und gewöhnlichen Bürgern, die sich kritisch über den türkischen Militäreinsatz in Afrin äußerten und ist zutiefst beunruhigt über die humanitären Folgen des Militäreinsatzes.

Das EP zeigt sich zutiefst beunruhigt über Berichte, wonach Häftlinge misshandelt und gefoltert worden sind, und fordert die türkischen Staatsorgane auf, diese Vorwürfe sorgfältig zu prüfen. Das EP fordert erneut die Veröffentlichung des Berichts des Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarates ("CPT-Bericht").

Das EP verurteilt den Beschluss des türkischen Parlaments auf das Schärfste, die Immunität zahlreicher Abgeordneter auf verfassungswidrige Weise aufzuheben, wodurch der Weg für die kürzlich erfolgte Festnahme von zehn Mitgliedern der Opposition - darunter die beiden Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP) - bereitet und sechs Mitgliedern der Opposition das Mandat aberkannt wurde. Es verurteilt die Inhaftierung von 68 kurdischen Bürgermeistern und die willkürliche Absetzung gewählter Kommunalvertreter, wodurch die demokratische Struktur der Türkei weiter ausgehöhlt wird. Das EP fordert nachdrücklich die sofortige und bedingungslose Freilassung all derjenigen, die ohne Vorliegen irgendwelcher Beweise in Gewahrsam gehalten werden.

Das EP ist zutiefst beunruhigt über die Missachtung der Religionsfreiheit, die sich etwa in der zunehmenden Diskriminierung von Christen und sonstigen religiösen Minderheiten äußert.

Das EP hegt angesichts der Entscheidung des Istanbuler Strafgerichts, die beiden Journalisten Mehmet Altan und Sahin Alpay nicht aus der Haft zu entlassen, obwohl das Verfassungsgericht ihre Freilassung mit der Begründung angeordnet hatte, in der Haft seien ihre Rechte verletzt worden, schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Funktionsweise des Justizsystems in der Türkei (EP 8.2.2018).

Das türkische Außenministerium wies die Resolution des Europäischen Parlaments zurück und vermeldete, dass die Resolution weit davon entfernt sei, die gegenwärtigen Bedingungen zu verstehen, mit denen die Türkei konfrontiert ist. Die Türkei würde die Resolution als "null und nichtig" betrachten (HDN 9.2.2018).

Quellen:

EP - Europäisches Parlament (8.2.2018): Die aktuelle Menschenrechtslage in der Türkei - Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2018 zur aktuellen Lage der Menschenrechte in der Türkei (2018/2527(RSP)), http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2018-0040+0+DOC+PDF+V0//DE, Zugriff 12.2.2018

HDN - Hürriyet Daily News (9.2.2018): European Parliament's 'rights in Turkey' resolution null and void: Turkish Foreign Ministry, http://www.hurriyetdailynews.com/european-parliaments-rights-in-turkey-resolution-null-and-void-turkish-foreign-ministry-127039, Zugriff 12.2.2018

KI vom 29.1.2018, Festnahmen wegen Kritik an der türkischen Militäroperation in Syrien

Dutzende türkische Social-Media-Nutzer, darunter auch Journalisten, wurden festgenommen, weil sie die Offensive der Türkei gegen die syrisch-kurdische Miliz YPG kritisiert haben, die Ankara als Bedrohung für die Grenzsicherheit sieht. Die türkische Internetbehörde überwacht Nutzer, die Inhalte teilen, welche die türkischen Truppen an der Front demoralisieren oder die einheimische Öffentlichkeit beeinflussen könnten. Das Büro des Premierministers erlässt direkt Zugangsverbote für solche Inhalte, und gegen Nutzer, die solche Beiträge teilen, wird eine Untersuchung eingeleitet (Ahval 26.1.2018, vgl. Standard 23.1.2018). Außenminister Mevlüt Cavusoglu hatte bereits am 21.1.2018 verkündet, dass jeder, der sich gegen die türkische Afrin-Offensive ausspricht, Terroristen unterstütze (DS 21.1.2018). Diesbezüglich Verdächtige werden wegen "Beleidigung von Amtsträgern", "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit in der Öffentlichkeit", "Beleidigung des Präsidenten" oder "Propaganda für terroristische Vereinigungen" angeklagt (AA 27.1.2018).

Der OSZE-Beauftragte für Medienfreiheit, Harlem Désir, forderte am 26.1.2018 die türkischen Behörden auf, die Terrorismusanklagen gegen Journalisten fallen zu lassen und diese freizulassen. Désir äußerte auch seine Besorgnis über die Anweisungen für die Berichterstattung über die Militäraktionen in der Region Afrin, die Redakteuren und Reportern bei einer Pressekonferenz seitens des Premierministers Binali Yildirim, des stellvertretenden Premierministers Bekir Bozdag und Verteidigungsministers Nurettin Canikli erteilt wurden. Désir erinnerte daran, dass Journalisten nicht zum Inhalt instruiert werden sollten und dass die Pressefreiheit jederzeit geachtet werden muss. Es sei die Aufgabe eines Journalisten, unterschiedliche Ansichten zu präsentieren und die Öffentlichkeit zu informieren, auch wenn der Inhalt Kritik enthält (OSCE 26.1.2018).

Quellen:

Ahval (26.1.2018): Turkey asks Twitter, Facebook, YouTube to remove posts on Afrin op,

https://ahvalnews.com/freedom-speech/turkey-asks-twitter-facebook-youtube-remove-posts-afrin-op, Zugriff 29.1.2018

AA - Anadolu Agency (27.1.2018): Turkey remands 16 for PYD/PKK promotion on social media,

http://aa.com.tr/en/turkey/turkey-remands-16-for-pyd-pkk-promotion-on-social-media/1044501, Zugriff 29.1.2018

DS - Daily Sabah (21.1.2018): Anyone who opposes Turkey's Afrin op will be siding with terrorists: FM Çavusoglu, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/01/21/anyone-who-opposes-turkeys-afrin-op-will-be-siding-with-terrorists-fm-cavusoglu, Zugriff 29.1.2018

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.1.2018): OSCE media freedom representative calls on Turkey to release detained journalists and respect everyone's right to express ideas freely, http://www.osce.org/fom/368261, Zugriff 29.1.2018

Der Standard (23.1.2018): Feldzug gegen Kurden: Kein Platz für Kritiker bei Erdogans Krieg,

https://derstandard.at/2000072760808/Kurdenmiliz-Tuerkische-Armee-bombardiert-Doerfer-in-Syrien?ref=rec, Zugriff 29.1.2018

KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung _Verlängerung des Ausnahmezustandes

Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017).

Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).

Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017).

Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozdag verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).

Quellen:

AA -Anadolu Agency (8.1.2018): State of emergency to be extended 'once again',

http://aa.com.tr/en/todays-headlines/state-of-emergency-to-be-extended-once-again/1025440, Zugriff 11.1.2018

FNS - Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum: 18. - 31. Dezember 2017), http://bit.ly/2CaXijh, Zugriff 11.1.2018

HDN - Hürriyet Daily News (28.12.2017): CoE examining latest decree laws, likely to ask for information from Ankara: Official, http://www.hurriyetdailynews.com/coe-examining-latest-decree-laws-likely-to-ask-for-information-from-ankara-official-124923, Zugriff 11.1.2018

Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 11.1.2018

Der Standard (8.1.2018): Ausnahmezustand in der Türkei soll zum sechsten Mal verlängert werden, https://derstandard.at/2000071713337/Ausnahmezustand-in-der-Tuerkei-soll-zum-sechsten-Mal-verlaengert-werden?ref=rss, Zugriff 11.1.2018

KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen

Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.739. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017).

Ein Staatsanwalt in Istanbul hat laut der staatlichen Nachrichtenagentur Anadolu am 29.11.2017 in einer landesweiten Operation Haftbefehle gegen 360 mutmaßliche Gülen-Mitglieder in den Streitkräften erlassen (Anadolu 29.11.2017).

Quellen:

Anadolu Agency (29.11.2017): Turkey issues arrest warrants for FETO suspects,

http://aa.com.tr/en/todays-headlines/turkey-issues-arrest-warrants-for-feto-suspects/984501, Zugriff 29.11.2017

Turkish Minute (27.11.2017): Turkey detains close to 6,000 over Gülen links in last two months, https://www.turkishminute.com/2017/11/27/turkey-detains-close-to-6000-over-gulen-links-in-last-two-months/, Zugriff 29.11.2017

Turkish Purge (3.11.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, Zugriff 29.11.2017

KI vom 23.10.2017, Intervention des Menschenrechtskommissars des Europarates zur Festnahme von Journalisten und Meinungsfreiheit

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, hat sich in einem laufenden Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg für die Freilassung in Untersuchungshaft gehaltenen Journalisten in der Türkei stark gemacht. Die Haftentscheidungen nannte er "willkürlich und unverständlich" (Der Standard 19.10.2017).

Das fortdauernde Muster von Verletzungen der Meinungsfreiheit aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung durch die Gerichte erfüllen laut Muižnieks nicht die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Normen. Sowohl der Kommissar als auch sein Vorgänger haben bereits mehrfach die weitverbreiteten Verletzungen der Meinungs- und Pressefreiheit in der Türkei hervorgehoben, unterstrichen durch den Umstand, dass die Türkei Gegenstand der höchsten Zahl von Urteilen des Gerichtshofs zu

Artikel 10 der Konvention ist. Der Kommissar stellte fest, dass die Mehrzahl der Strafverfahren gegen Journalisten auf der Grundlage unbegründeter Vorwürfe und ohne sachliche Beweise außer ihrer rein journalistischen Tätigkeit eingeleitet wurde. Der Kommissar zeigte sich betroffen von der mangelnden Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei der Beurteilung durch das Gericht und überdies von der offensichtlich unplausiblen Einschätzung, wonach die Angeklagten zugleich sowohl Propaganda für die Gülen-Bewegung als auch für die PKK betrieben hätten, zwei Organisationen, die in Gegnerschaft zu einander stehen. Zudem fehlten sachliche Beweise, die irgendeinen Zusammenhang zwischen den Verdächtigen und diesen Organisationen herstellen, abgesehen von kritischen Zeitungsartikeln zu Fragen, die von öffentlichem Interesse sind. Generell stellte der Kommissar fest, dass die Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug gegen Journalisten verbunden sind, nicht nur ungerechtfertigt und unverhältnismäßig waren, sondern auch zu einem Klima der Selbstzensur beitragen, nämlich für jeden investigativen Journalisten, der Recherchen betreibt und über das Verhalten und Handeln staatlicher Stellen berichtet. Der Kommissar stellte fest, dass die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen Journalisten und Journalistinnen sowie Menschenrechtsanwälte während des Ausnahmezustands dramatisch zugenommen hat, obwohl sich die Rechtsgrundlage für die Untersuchungshaft nicht geändert hat. Muižnieks nahm erneut mit Bedauern zur Kenntnis, dass die Journalisten in den meisten Fällen auf der Grundlage fadenscheiniger Anschuldigungen und mit sehr wenig oder gar keinem Prima-Facie-Beweis festgenommen wurden (CoE-CommDH 10.10.2017).

Rund 900 Journalisten und Journalistinnen wurde in der Türkei die Akkreditierung entzogen, was einem Berufsverbot gleichkommt. Die Anzahl der Inhaftierten Journalisten ist strittig: Berufsverbände beziffern die Zahl der Inhaftierten Kollegen und Kolleginnen auf

156. Justizminister Abdülhamit Gül behauptete, keine belastbaren Informationen über den Beruf der im Gefängnis sitzenden Personen zu haben, während sein Vorgänger Bekir Bozdag noch wusste, dass 30 Journalisten inhaftiert waren. Die geringste Schätzung hingegen lieferte im Juli 2017 Präsident Erdogan ab, als er behauptete, lediglich zwei Journalisten seien in türkischer Haft. Auf dem UN-Gipfel in New York Ende September meinte er, dass die meisten gar keine Journalisten, sondern Terroristen sind (TT 17.10.2017). Turkish Purge gibt (Stand 8.10.2017) 302 betroffene Journalisten und Journalistinnen an, wobei 170 inhaftiert sind und der Rest ihren Prozess auf freiem Fuß erwartet (TP 8.10.2017).

Quellen:

CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (10.10.2017): Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights under Article 36, paragraph 3, of the European Convention on Human Rights [CommDH(2017)29], https://rm.coe.int/third-party-intervention-10-cases-v-turkey-on-freedom-of-expression-an/168075f48f, Zugriff 23.10.2017

TP - Turkey Purge (8.10.2017): Turkey widens post-coup purge, https://turkeypurge.com/, 23.10.2017

TT - Tiroler Tageszeitung (17.10.2017): "Straftat Journalismus" in der Türkei,

http://www.tt.com/politik/konflikte/13563141-91/straftat-journalismus-in-der-t%C3%Bcrkei.csp, Zugriff 23.10.2017

Der Standard (19.10.2017): Deutsch-türkischer Journalist Yücel bringt Ankara in Zugzwang,

https://derstandard.at/2000066252315/Europaeischen-Gerichtshof-fuer-MenschenrechteAnkara-wegen-deutsch-tuerkischem-Journalisten-Yuecel-vor, Zugriff 23.10.2017

KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft

Mit dem Dekret 694, das am 25.8

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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