TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 L524 2133566-2

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z1
FPG §46a Abs1 Z2
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L524 2133566-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch RA Dr. Peter KRASSNIG, Lidmanskygasse 39, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. 1063455903-180345487/BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.08.2016, Zl. 1063455903-150380809/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, L524 2133566-1/38E, als unbegründet abgewiesen.

4. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2018, Ra 2017/18/0518, zurückgewiesen.

5. Am 10.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. In dem von ihm ausgefüllten Formular stützte er seinen Antrag auf § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, § 46a Abs. 1 Z 2 FPG und § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. In der Begründung verwies der Beschwerdeführer auf ein Schreiben seines gewählten Vertreters. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ausreichend integriert sei und seine Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung habe. Durch eine Abschiebung würde sein Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK verletzt werden. Er gehe einer beruflichen Tätigkeit nach und habe österreichische Bekannte und Freunde.

6. Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018, Zl. 1063455903-180345487/BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1, 2 und 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Asylverfahren geprüft und festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig sei und keine Gründe gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG vorlägen. Die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG seien daher nicht erfüllt. Die irakische Botschaft habe bislang auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nicht verweigert, weshalb auch § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt sei.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass "genügend Gründe" vorlägen, die eine Duldung rechtfertigen würden. Insbesondere wäre eine Abschiebung unzulässig, weil die Abschiebung in einen anderen Staat nicht unzulässig sei. Weiters wäre eine Abschiebung gem. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG unzulässig und weiters wäre eine Abschiebung aus tatsächlich vom Fremden zu vertretenden Gründen unmöglich. Darüber seien keinerlei entsprechende Ausführungen erstellt worden und der Bescheid daher mangelhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 18.08.2016, Zl. 1063455903-150380809/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, L524 2133566-1/38E, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2018, Ra 2017/18/0518, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Das BFA hat sich am 08.12.2017 an die irakische Botschaft zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer gewandt. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 10.04.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und stützte diesen auf § 46a Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG. Der Beschwerdeführer begründet diesen Antrag damit, dass er ausreichend integriert sei und seine Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung habe. Er gehe einer beruflichen Tätigkeit nach und habe österreichische Bekannte und Freunde. Durch eine Abschiebung würde sein Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK verletzt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die Feststellung zur Beantragung eines Heimreisezertifikats bei der irakischen Botschaft und dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ergibt sich aus einem GVS-Auszug vom 31.08.2018. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 1 bis 3 FPG.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2017, L524 2133566-1/38E, wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG, dass die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 FPG unzulässig ist, liegt daher nicht vor.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Dies betrifft den Fall der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge Vorliegens eines Aberkennungsgrundes und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP). Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft insbesondere den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Diesbezüglich ist das vom BFA eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats noch nicht abgeschlossen, weshalb vom Fall einer mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (noch) nicht ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer macht selbst auch keine Umstände geltend, aus denen darauf geschlossen werden könnte, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

Die Beschwerde führt aus, dass es "genügend Gründe" gäbe, welche eine Duldung rechtfertigen würden. Welche Gründe dies seien, wird jedoch mit keinem Wort näher dargetan. Soweit im Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer ausreichend integriert sei, einer beruflichen Tätigkeit nachgehe und österreichische Bekannte und Freunde habe, seine Ehefrau eine Aufenthaltsberechtigung habe und durch eine Abschiebung sein Recht auf Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK verletzt werde, wird damit kein Tatbestand aufgezeigt, dessentwegen der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu dulden wäre.

Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

Duldung, Integration, konkrete Darlegung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L524.2133566.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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