TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W197 2204429-1

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs1
VwGVG §35

Spruch

W197 2204429-1/11E

Schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2018, Zahl 1079300404-180731794 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste 2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Der BF sollte am 24.07.2015 aus der Grundversorgungsstelle in eine andere überstellt werden. Er tauchte jedoch unter und war für die Behörden nicht greifbar.

1.2 Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid der Behörde vom 17.05.2017 abgewiesen, dem BF wurde weiters subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.12. 2017 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung und damit die Rückkehrentscheidung ist am 18.12.2017 in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Der BF hat nach Ablauf der Ausreisefrist das Bundesgebiet nicht verlassen.

1.6. Der BF tauchte unmittelbar nach Erhalt der negativen Entscheidung des BVwG unter, entzog sich dem Abschiebeverfahren und setzte sich nach Deutschland ab, wo er einen Asylantrag stellte. Am 24.01.2018 langte ein Takeback-Request von Deutschland aufgrund einer Asylantragstellung ein, welches durch Österreich abgelehnt wurde. Der BF entzog sich jedoch auch in Deutschland dem Verfahren, tauchte unter und kehrte illegal nach Österreich zurück.

1.7. Am 19.4.2018 konnte dem BF ein behördliches Schreiben nicht zugestellt werden, da er an seiner Unterkunft in 2328 Maria-Lanzendorf nicht mehr gemeldet und aufhältig war. Am 18.05.2018 wurde der BF aus der Grundversorgung entlasse, da er untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war. Der BF verfügte seit 19.04.2018 bis zu seiner Festnahme über keine Meldeadresse. Der BF entzog sich damit dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung.

1.8. Dem BF steht im Bundesgebiet keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Er war im Bundesgebiet bei seiner vorgeblichen Ehegattin, die er angeblich nach muslimischen Recht geheiratet hat nie behördlich gemeldet, da sein Rechtsanwalt ihnen auch geraten hatte, sich dort nicht anzumelden.

1.9. Der BF ist nach muslimischen Recht verheiratet. Er hat mit seiner Lebensgefährtin nie eine gemeinsame Meldeadresse, jedoch ungemeldet mehrere Jahre an verschiedenen Adressen zusammengewohnt. Die Lebensgemeinschaft hat den BF jedoch nicht davon abgehalten, unterzutauchen und sich nach Deutschland abzusetzen; wo er sich mehrere Monate aufhielt.

1.10. Am 02.08.2018 wurde die BF auf Grund einer Zufallskontrolle angehalten und für das BFA festgenommen.

1.11. Am 03.08.2018 wurde über den BF mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z. 1. FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde sah die Fluchtgefahr gem. § 76 Abs 3 lit 1, 3 und 9 FPG verwirklicht. Die Behörde nahm weiters an, dass der BF im Bundesgebiet weder familiär, sozial oder beruflich integriert und de facto mittellos sei. Es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, der BF sei haftfähig und die Haft verhältnismäßig. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF sah die Behörde von der Anordnung eines gelinderen Mittels ab. Der Bescheid wurde dem BF im Anschluss an seine Einvernahme persönlich zugestellt, wobei er die Unterschrift verweigerte.

1.12. Die Behörde leitete ein Verfahren zu Außerlandesbringung des BF ein, wobei für den 10.08.2018 eine erste Vorführung vor die afghanische Botschaft angeordnet wurde, welche jedoch aus Gründen, die bei der afghanischen Botschaft lagen, nicht stattfand. Aufgrund eines Folgeantrags des BF konnte die Vorführung am 17.08.2018 nicht wahrgenommen werden.

1.13 In der Folge wurde der BF am 31.08.2018 den afghanischen Behörden vorgeführt und identifiziert und die Ausstellung eines HRZ in Aussicht gestellt, was in der Regel innerhalb einer Woche erfolgt.

1.14. Der BF stellte am 08.08.2018 einen Folgeantrag.

1.15. Die Behörde verkündete am 20.08.2018 nach Einvernahme des BF einen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs.2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Anlässlich seiner Einvernahme am 20.08.2018 gab der BF an, dass er sich nach Deutschland abgesetzt habe, da er in Österreich eine negative Entscheidung erhalten haben und nicht darauf warten wollte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden.

1.16. Die Behörde legte den Verwaltungsakt unverzüglich dem BVwG zur amtswegigen Prüfung vor. Mit Beschluß des BVwG schloss sich das BVwG den verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichthofes hinsichtlich §§ 22 Abs. 10 bzw. § 12a AsylG an und stellte einen Antrag an den VfGH die angefochtenen Bestimmungen aufzuheben. Im Sinne des § 62 Abs. 3 VfGH traf das BVwG keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Der Beschluß wurde beiden Parteien jedenfalls vor Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft zugestellt.

1.17. Eine Anfrage beim VfGH hat ergeben, dass für die Oktobersession 2018 ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden wird. Im November findet eine weitere Session des VfGH statt.

1.18. Die Lebensgefährtin des BF legte mit der Beschwerde eine Vertretungsvollmacht vor. Der BF gab anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er von seinem Rechtsanwalt nicht vertreten werde.

1.19. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 beantragte die Vertreterin des BF die Aufhebung des Mandatsbescheides und diesen sofort aus der Schubhaft freizulassen, da die Schubbhaft rechtswidrig sei. Nach Manuduktion durch den erkennenden Richter verbesserte der BF und seine Vertreterin diesen Antrag dahingehend, dass gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben werde. Es bestehe keine Fluchtgefahr, da der BF in Österreich integriert sei. Die Haft sei nicht verhältnismäßig, da der BF an der Stressituation leide. Der BF und seine Rechtsvertreter beantragten, den Bescheid zu beheben, die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen.

1.20. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.21. Das BVwG beraumte am 04.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, bei der der BF und sein Lebensgefährtin sowie ein Behördenvertreter einvernommen wurden. Nach Aufnahme sämtlicher Beweismittel hat sich am entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht gerändert. Insbesondere stellte der BF nicht in Abrede, dass er unmittelbar nach Erhalt der negativen Asylentscheidung nach Deutschland untergetaucht sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Er wollte sich seiner drohenden Abschiebung dadurch entziehen. Seine Lebensgefährtschaft hat den BF nicht davon abgehalten, unterzutauchen. Seien Lebensgefährtin ergänzte dazu, dass dem BF ja gar nichts anderes übergeblieben sei.

1.22. Ein Behördenvertreter erläuterte das Abschiebeverfahren mit Afghanistan. Ein Abschiebetermin ist für den 15.09.2018 vorgesehen.

1.23. Im Anschluss an die Einvernahmen wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und protokolliert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Festgestellt wird weiters, dass der BF im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht integriert, und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicher zu stellen. Dem BF steht zwar bei seiner Lebensgefährtin eine gesicherte, wenn auch nicht gemeldete Unterkunft zur Verfügung, diese hat ihn jedoch auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wegen drohender Abschiebung unterzutauchen. Auch die Lebensgefährtschaft hat ihn nicht abgehalten, das Bundesgebiet fluchtartig zu verlassen.

1.3. Festgestellt wird, dass der BF die ihm zugewiesene Grundversorgungsstelle jedenfalls einmal heimlich verlassen hat und im Bundesgebiet untergetaucht ist. Der BF hat in Kenntnis seiner negativen Asylentscheidung das Bundesgebiet verlassen und ist nach Deutschland untergetaucht, wo er einen Asylantrag stellte. Er entzog sich jedoch auch dort dem Verfahren, tauchte unter und kehrte illegal nach Österreich zurück.

1.4. Der BF hat sich vor allem deshalb nach Deutschland abgesetzt, da er nicht darauf warten wollte, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Seine Lebensgefährtin hat den BF nicht daran gehindert.

1.5. Der BF ist haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit der Haft in Zweifel ziehen lassen.

1.6. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde im Rahmen des FPG außer Landes zu bringen.

1.7. Die Behörde hat zeit- und sachgerecht die Außerlandesbringung des BF organisiert.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der erhobenen Beschwerde und der öffentlich mündlichen Verhandlung.

2.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der ein Vertreter der Behörde teilgenommen hat, ist hervorgekommen, dass sich der BF nicht vertrauenswürdig ist und sich auch künftighin dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung entziehen wird. Der BF ist im Bundesgebiet wirtschaftlich nicht integriert, seine behauptete Lebensgefährtschaft hat ihn auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich ins Ausland abzusetzen um seine Abschiebung zu verhindern. Seine Lebensgefährtin hat Verständnis dafür geäußert.

2.3. Im Hinblick auf das Vorleben des BF hat die Behörde rechtens von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

2.4. Der BF ist haftfähig, es sind auch anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Umstände hervorgekommen, welche die Haft als unverhältnismäßig erscheinen lassen, solche wurden auch nicht neu vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid ihrer Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Dem öffentlichen Interesse auf einen wirksamen Vollzug des Fremdenrechts durch Außerlandesbringung rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältiger Fremde im Rahmen der Schubhaftkommt kommt ein hohes öffentliches Interesse zu.

3.1.6. Die behörde hat die Schubhaft rechtens mittels Mandatsbescheid verhängt, es sind keine Gründe hervorgekommen, welche den Bescheid rechtswidrig erscheinen lassen.

3.1.7. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten der BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und ihre unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten der BF in der Vergangenheit schloss auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

3.18. In Folge der in Punkt 1/16 angeführte Anfechtung des BVwG ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Abschiebeschutzes nicht getroffen worden. Es liegt sohin ein Anlassfall vor, wobei die Zulässigkeit der Abschiebung des BF von der aufhebenden oder bestätigenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes abhängig ist. Dieser Schwebezustand ist vergleichbar mit Unwägbarkeit bei Erlangung eines Heimreisezertifikats. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verfassungsgericht die angefochtenen Bestimmungen bestätigt, ist die Abschiebung des BF derzeit nicht grundsätzlich unmöglich. Die Dauer der Schubhaft ist im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in einer der beiden Sessionen bis Jahresende entscheiden wird, jedenfalls innerhalb der gestzlichen Anhaltefrist.

Die Behörde hat daher in der Folge im Sinne des § 62 Abs. 3 VfGG zu prüfen, ob die Abschiebung des BF eine Handlung der Behörde darstellt, welche durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst wird. Diese Frage wird wohl zu verneinen sein, da eine Abschiebung im vorliegenden Fall geeignet ist, der Entscheidung des Höchstgerichtes vorzugreifen.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Nach den getroffenen Feststellungen auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft verhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. ind IV. - Kostenbegehren

Da Behörde vollständig obsiegte hat, waren ihr die verzeichneten Kosten zuzusprechen.

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen

3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Identität, Kostenersatz, öffentliches
Interesse, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2204429.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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