Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W242 2203755-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. XXXX , vertreten durch Mag. Katrin HULLA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch Mag. Katrin HULLA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.) Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und eines Rechtsvertreters einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Bei dieser gab er zusammengefasst zu Protokoll, dass er Griechenland verlassen habe, da sein Gesundheitszustand schlechter geworden sei und er keine Unterkunft und kein Geld gehabt habe. Er sein in Griechenland asylberechtigt möchte aber in Österreich bleiben. Zum Beweis legte er seinen griechischen Konventionsreisepass vor.
Eine am 13.10.2015 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung aus Griechenland vom 30.01.2014.
Am 15.09.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer freiwilligen psychologischen Untersuchung in deren Rahmen eine schwere depressive Episode - F 32.1 und eine undifferenzierte Schizophrenie - F 20.3 diagnostiziert wurden.
Das Verfahren wurde am 13.10.2015 zugelassen.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 teilten die griechischen Behörden aufgrund einer Anfrage der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer am 19.09.2014 der Status des Asylberechtigten, eine vom 16.10.2014 bis zum 16.10.2017 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt und ein vom 29.03.2015 bis zum 28.03.2020 gültiges Reisedokument ausgestellt wurden.
Am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er soweit psychisch und physisch in der Lage sei an der Einvernahme mitzuwirken. Sonst würde es ihm psychisch nicht gut gehen, weswegen er einmal im Monat zum Psychologen gehen und über seine Probleme sprechen würde. Medikamente nehme er aber nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass man ihm Medikamente hätte geben wollen, er dies aber abgelehnt habe. Er werde keine Medikamente nehmen, denn er möchte es selbst schaffen. Er sei nach Österreich gekommen, da das Asylverfahren in Griechenland sehr schwer für ihn gewesen sei. In Griechenland habe er sich in verschiedenen Städten, im Gefängnis, in Lagern und auf der Straße aufgehalten. Eine fixe Wohnung habe er nicht gehabt. Er habe Übersetzungstätigkeiten für amerikanische Reisegruppen ausgeführt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben, wo er ca. sieben Jahre zur Schule gegangen sei. Einen Beruf habe er im Iran nicht erlernt und sei auch nie berufstätig gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörige. Den Iran habe er wegen seiner Krankheit und seinen Problemen mit der iranischen Ideologie verlassen. In Österreich lebe er in einer Unterkunft von XXXX und beziehe Grundversorgung.Am 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und unter Anwesenheit seines Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er soweit psychisch und physisch in der Lage sei an der Einvernahme mitzuwirken. Sonst würde es ihm psychisch nicht gut gehen, weswegen er einmal im Monat zum Psychologen gehen und über seine Probleme sprechen würde. Medikamente nehme er aber nicht. Auf Nachfrage gab er an, dass man ihm Medikamente hätte geben wollen, er dies aber abgelehnt habe. Er werde keine Medikamente nehmen, denn er möchte es selbst schaffen. Er sei nach Österreich gekommen, da das Asylverfahren in Griechenland sehr schwer für ihn gewesen sei. In Griechenland habe er sich in verschiedenen Städten, im Gefängnis, in Lagern und auf der Straße aufgehalten. Eine fixe Wohnung habe er nicht gehabt. Er habe Übersetzungstätigkeiten für amerikanische Reisegruppen ausgeführt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und seine Geschwister würden im Iran leben, wo er ca. sieben Jahre zur Schule gegangen sei. Einen Beruf habe er im Iran nicht erlernt und sei auch nie berufstätig gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten bzw. Familienangehörige. Den Iran habe er wegen seiner Krankheit und seinen Problemen mit der iranischen Ideologie verlassen. In Österreich lebe er in einer Unterkunft von römisch 40 und beziehe Grundversorgung.
Am 05.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und diverse Unterlagen zu seiner Integration sowie zu seinem Gesundheitszustand. In seiner Stellungnahme führte er zur Situation der Christen in Iran aus und brachte vor, dass ihm dort Verfolgung aus religiösen Gründen drohen würde. Eine ausreichende Behandlung seiner Krankheit sei auch nicht möglich, weshalb ihm auf jeden Fall eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Auch in Griechenland finde er aufgrund der schlechten Versorgungslage kein Schutz vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 16.12.2016 einer klinisch-psychologischen Untersuchung, wobei festgestellt wurde, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode - F 32.1 und einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung - F 28 leiden würde.Am 05.12.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und diverse Unterlagen zu seiner Integration sowie zu seinem Gesundheitszustand. In seiner Stellungnahme führte er zur Situation der Christen in Iran aus und brachte vor, dass ihm dort Verfolgung aus religiösen Gründen drohen würde. Eine ausreichende Behandlung seiner Krankheit sei auch nicht möglich, weshalb ihm auf jeden Fall eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK drohen würde. Auch in Griechenland finde er aufgrund der schlechten Versorgungslage kein Schutz vor Verfolgung. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 16.12.2016 einer klinisch-psychologischen Untersuchung, wobei festgestellt wurde, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode - F 32.1 und einer sonstigen nichtorganischen psychotischen Störung - F 28 leiden würde.
Am 18.01.2018 teilte das griechische Dublin-Referat auf Anfrage mit, dass der Asylstatus nicht aufgrund des Ablaufes der Niederlassungsbewilligung verlorengehe. Die Niederlassungsbewilligung werde auf Antrag erneuert.
Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bescheid folgende Feststellungen zu Griechenland zu Grunde:
1. "Allgemeines zum Asylverfahren
Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem 7. Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem 7. Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei wird bei Personen, die nach dem 20.3.2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. Vulnerable Antragsteller sind davon nicht betroffen. Syrische Antragsteller werden beim Fast-Track-Verfahren auf den Inseln bevorzugt behandelt, was bei Angehörigen anderer Nationen zu monatelangen Wartezeiten führen kann. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2017).
Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren; der hohen Zahl an Asylwerbern; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Unterbringungsbedingungen und Überbelegung in den Hotspots (USDOS 3.3.2017).
Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vgl. AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017).Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017).
Die Neufassung der EU-Aufnahme-RL (2013/33/?U) ist immer noch nicht in griechisches Recht umgesetzt worden, was die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland nach sich zog (EP 5.2017).
2017 sind bis Ende August 15.300 Migranten über das Mittelmeer nach Griechenland gekommen, meist Syrer und Iraker. 2.200 weitere kamen auf dem Landweg (Evros). 1.307 wurden im selben Zeitraum im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens rückgeführt. Ca. 6.000 ASt. wurde im selben Zeitraum in erster Instanz ein Schutzstatus verliehen. UNHCR betont daher den dringenden Bedarf an Integrationsmaßnahmen (UNHCR 8.2017).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015).
Im Jahr 2016 waren die meisten Dublin-Out-Verfahren in Griechenland Fälle von Familienzusammenführung. 4.886 Requests wurden von Griechenland getätigt, 946 Überstellungen fanden statt. Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" in der Praxis weitgehend eingestellt. Trotzdem erhielt Griechenland 2016 4.415 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Ungarn. Tatsächlich wurden 2016 drei Personen nach Griechenland überstellt. Die Europäische Kommission empfahl 2016 mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Das führte zu heftiger Kritik humanitärer Organisationen (AIDA 3.2017).Im Jahr 2016 waren die meisten Dublin-Out-Verfahren in Griechenland Fälle von Familienzusammenführung. 4.886 Requests wurden von Griechenland getätigt, 946 Überstellungen fanden statt. Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.Sitzung vs. Greece & Belgium" in der Praxis weitgehend eingestellt. Trotzdem erhielt Griechenland 2016 4.415 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Ungarn. Tatsächlich wurden 2016 drei Personen nach Griechenland überstellt. Die Europäische Kommission empfahl 2016 mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Das führte zu heftiger Kritik humanitärer Organisationen (AIDA 3.2017).
Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollen diese Überstellungen nicht rückwirkend wiederaufgenommen werden, sondern sich auf Asylbewerber beschränken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der Dublin-Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig ist. Um die griechischen Bemühungen zu unterstützen, fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihren Umverteilungspflichten vollumfänglich nachzukommen und in ausreichendem Umfang Asylexperten nach Griechenland abzustellen (EK 8.12.2016).
Es gab seither wenige Anfragen von anderen Dublin-Staaten an Griechenland, meist wegen Visa-Fällen. Daraus resultierten aber bislang keine Überstellungen (EP 5.2017).
UNHCR stellt sich der Empfehlung der Europäischen Kommission, dass Überstellungen nach Griechenland auf Basis individueller Zusicherungen der griechischen Behörden (Unterbringungsplätze, Zugang zum Asylverfahren) und unter Ausschluss vulnerabler Gruppen, wiederaufgenommen werden könnten, nicht entgegen (UNHCR 4.2017).
Es wird erwartet, dass Ende Oktober 2017 die ersten Dublin-Rückkehrer aus Deutschland in Griechenland eintreffen (EKA 18.10.2017).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Push-backs an See- und Landgrenzen (USDOS 3.3.2017; vgl. AIDA 3.2017).Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Push-backs an See- und Landgrenzen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AIDA 3.2017).
Quellen:
4. Versorgung
Nach der Schließung der Balkanroute saßen tausende Migranten auf dem griechischen Festland fest, was Griechenland betreffend Unterbringung vor erhebliche Probleme stellte. Am 18. März 2016 einigten sich die EU und die Türkei auf ein weitreichendes Abkommen zur Kontrolle der Migration. Im Zuge dessen ging die Zahl der in Griechenland ankommenden Migranten stark zurück. Im ganzen Land wurden Flüchtlingslager errichtet, jedoch meist unter ungenügenden Bedingungen, bestehend aus Zelten oder in verlassenen Lagerhäusern (AI 22.2.2017).
In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene materielle Versorgung. Lediglich im Fast-Track-Grenzverfahren auf den ägäischen Inseln gelten reduzierte Ansprüche (AIDA 3.2017). Die staatlichen Unterbringungsstrukturen in Griechenland umfassen grundsätzlich Reception and Identification Centers (RIC, das sind geschlossene Zentren in denen Neuankömmlinge für max. 25 Tage bleiben und ersterfasst werden (vgl. HR o.D.b)), offene temporäre Unterbringungen für Asylwerber und offene temporäre Strukturen für Personen im Rückkehrprozess. Die Kompetenzen hierfür sind, trotz Versuchen diese zu zentralisieren, immer noch zwischen mehreren Behörden aufgeteilt: Directorate for Reception im General Secretariat for Reception (Innenministerium), Reception and Identification Service (RIS) (Migrationsministerium), Polizei und Verteidigungsministerium. Des Weiteren haben noch verschiedene EU-Agenturen, UNHCR und verschiedene NGOs Kompetenzen bei der Organisation und dem Betrieb von Unterbringungseinrichtungen (EP 5.2017).In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene materielle Versorgung. Lediglich im Fast-Track-Grenzverfahren auf den ägäischen Inseln gelten reduzierte Ansprüche (AIDA 3.2017). Die staatlichen Unterbringungsstrukturen in Griechenland umfassen grundsätzlich Reception and Identification Centers (RIC, das sind geschlossene Zentren in denen Neuankömmlinge für max. 25 Tage bleiben und ersterfasst werden vergleiche HR o.D.b)), offene temporäre Unterbringungen für Asylwerber und offene temporäre Strukturen für Personen im Rückkehrprozess. Die Kompetenzen hierfür sind, trotz Versuchen diese zu zentralisieren, immer noch zwischen mehreren Behörden aufgeteilt: Directorate for Reception im General Secretariat for Reception (Innenministerium), Reception and Identification Service (RIS) (Migrationsministerium), Polizei und Verteidigungsministerium. Des Weiteren haben noch verschiedene EU-Agenturen, UNHCR und verschiedene NGOs Kompetenzen bei der Organisation und dem Betrieb von Unterbringungseinrichtungen (EP 5.2017).
Griechenland verfügt auf dem Festland über ca. 40 temporäre Unterbringungseinrichtungen, die von der Armee errichtet wurden. Zu Anfang waren das meist noch Zeltlager, Lagerhallen usw. mit mangelnder Infrastruktur. Die Bedingungen in den Unterbringungen sind unterschiedlich, einige bleiben weiterhin erheblich hinter europäischen und nationalen Standards zurück, die meisten funktionieren immer noch im Notbetrieb wie zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Durch Verbesserungsmaßnahmen ist aber ein Wandel zu bemerken und es gibt sehr wohl Unterbringungseinrichtungen, die gut funktionieren und würdige Lebensbedingungen bieten. Zelte werden sukzessive durch Container ersetzt, Einrichtungen werden geschlossen oder renoviert, etc. Probleme stellen die geografische Abgeschiedenheit der Lager, Sicherheitsmängel und mangelnde Strukturen für Vulnerable und Minderjährige dar. Generell wird der griechischen Seite aber ein Mangel an Planung und Koordination, laxe Umsetzung bestehender Bestimmungen, unzureichende Nutzung nationaler und europäischer Mittel, usw. attestiert, weswegen das Problem der mangelhaften Unterbringung bislang nicht gelöst werden konnte (GO 4.2017; vgl. EP 5.2017; UNHCR 4.2017).Griechenland verfügt auf dem Festland über ca. 40 temporäre Unterbringungseinrichtungen, die von der Armee errichtet wurden. Zu Anfang waren das meist noch Zeltlager, Lagerhallen usw. mit mangelnder Infrastruktur. Die Bedingungen in den Unterbringungen sind unterschiedlich, einige bleiben weiterhin erheblich hinter europäischen und nationalen Standards zurück, die meisten funktionieren immer noch im Notbetrieb wie zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Durch Verbesserungsmaßnahmen ist aber ein Wandel zu bemerken und es gibt sehr wohl Unterbringungseinrichtungen, die gut funktionieren und würdige Lebensbedingungen bieten. Zelte werden sukzessive durch Container ersetzt, Einrichtungen werden geschlossen oder renoviert, etc. Probleme stellen die geografische Abgeschiedenheit der Lager, Sicherheitsmängel und mangelnde Strukturen für Vulnerable und Minderjährige dar. Generell wird der griechischen Seite aber ein Mangel an Planung und Koordination, laxe Umsetzung bestehender Bestimmungen, unzureichende Nutzung nationaler und europäischer Mittel, usw. attestiert, weswegen das Problem der mangelhaften Unterbringung bislang nicht gelöst werden konnte (GO 4.2017; vergleiche EP 5.2017; UNHCR 4.2017).
Ende September befanden sich etwa 45.614 Migranten in Griechenland, davon 32.158 auf dem Festland (UNHCR 10.2017). Auf dem griechischen Festland gibt es (Stand 25.7.2017) 53.914 Unterbringungsplätze (offizielle Strukturen des Staates, von NGOs und UNHCR) (UNHCR 25.7.2017a). UNHCR und seine operational partners (verschiedene NGOs) stellen (Stand Ende September 2017) 17.661 Unterbringungsplätze für vulnerable Antragsteller in Mietwohnungen (UNHCR 10.2017).
Die griechischen Behörden berichten, dass die Aufnahme und Versorgung der Migranten in Übereinstimmung mit den Gesetzen und europäischen Verpflichtungen des Landes erfolgt. Sie werden informiert, durchlaufen eine medizinische Erstuntersuchung und ein psychosoziales Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Die Unterbringung erfolgt in angemessen ausgestatteten Einrichtungen, Männer, Frauen, Familien und UM werden getrennt untergebracht. Nach der Aufnahme erfolgt die Behandlung etwaiger Asylanträge durch die zuständige Behörde, UM und andere Vulnerable werden offen untergebracht. Nicht-Antragsteller werden durch die Polizei übernommen. Der RIS kooperiert mit internationalen und europäischen Organisationen (UN, UNHCR, EASO, IOM) und NGOs. Vulnerable werden nach Identifizierung ihrer speziellen Bedürfnisse entsprechend untergebracht und erhalten medizinische und psychologische Hilfe. Unbegleitete Minderjährige werden innerhalb der RIC ebenfalls getrennt untergebracht und erhalten Vormunde, sowie medizinische und psychologische Hilfe (CoE 26.9.2017b).
Trotz aller Bemühungen, die Unterbringungskapazitäten in Griechenland zu erhöhen, waren zu Jahresanfang 2017 etwa 7.950 Personen in keiner Form untergebracht (AIDA 3.2017). In Athen etwa leben etwa 2.000 Personen, mehrheitlich AW, in elf besetzten Häusern, die von Solidaritätsgruppen geleitet werden (UNHCR 4.2017). Die drei immer wieder kritisierten Flüchtlingslager im Athener Stadtteil Elliniko wurden hingegen am 2. Juni geräumt und die dort noch aufhältigen Migranten mit Bussen in andere Lager gebracht. Vor der Räumung hatten Behörden und IOM die Bewohner registriert um die individuellen Unterbringungsbedürfnisse zu ermitteln (AI 17.6.2017).
Auf dem Festland verbessern sich die Lebensbedingungen für Asylsuchende durch die Schließung von Standorten allmählich. Stattdessen werden mit Unterstützung von UNHCR, Gemeinden und NGOs mehr Menschen in Wohnungen untergebracht (UNHCR 8.2017).
Asylwerber und Flüchtlinge, die in organisierten Unterkünften leben (das bedeutet auch private Unterbringung), erhalten über die humanitären Organisationen, welche diese Unterkünfte betreiben, eine finanzielle Unterstützung, und zwar bis auf weiteres bis Ende 2017. Nicht infrage für eine derartige Beihilfe kommen Personen, die in behelfsmäßigen Unterkünften leben, unbegleitete Minderjährige und Personen, die ein Einkommen haben. Die verschiedenen humanitären Organisationen haben ein System entwickelt, um Mehrfachauszahlungen an ein und dieselbe Person zu verhindern. Dazu ist ein offizielles Identifikationsdokument der griechischen Behörden nötig - als solche anerkannt werden: Police note (was genau gemeint ist, ist unklar, Anm.), die Pre-registration Card, die International Protection Applicant's Card, die Aufenthaltsgenehmigung, sowie die Restriction of Movement Notice (wenn man die Beihilfe auf den Inseln beantragt). Die Auszahlung erfolgt jeden Monat auf eine Geldkarte ("cash card assistance"). Werden in der Unterbringung Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 90 bis EUR 330 monatlich (je nach Familiengröße); werden in der Unterkunft keine Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 150 bis EUR 550 monatlich (je nach Familiengröße). Die Höhe der Beihilfe darf den Betrag der griechischen Sozialhilfe (social solidarity income) nicht übersteigen. Wechselt man die Unterkunft, muss man das sowohl der humanitären Organisation, welche momentan die Beihilfe ausbezahlt, als auch der auszahlenden Organisation in der neuen Unterkunft melden. Dort erhält man eine neue Karte. Die alte Karte funktioniert weiter, wird aber nicht mehr aufgeladen. Das gilt auch wenn man von einem Zentrum in eine private Unterkunft zieht. Die Geldkarte kann bei Geldautomaten und Bankomatkassen verwendet werden. Ungenütztes Geld verfällt nicht, sondern wird in den nächsten Monat mitgenommen. Wer auf den Inseln die Beihilfe bezogen hat und unerlaubt auf das Festland gereist ist, kann dort keine Beihilfe beantragen, da er/sie als einziges Dokument nur die Restriction of Movement Notice besitzt. Außerhalb Griechenlands funktioniert die Karte nicht (RI 10.2.2017; vgl. UNHCR 3.2017; EP 5.2017). Im August 2017 erhielten 33.400 Asylwerber und Schutzberechtigte von UNHCR die cash assisstance zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die Umstellung auf die cash assisstance Karten von UNHCR ist abgeschlossen (UNHCR 8.2017). Im September 2017 erhielten 32.416 Personen die Cash assisstance von UNHCR (UNHCR 10.2017).Asylwerber und Flüchtlinge, die in organisierten Unterkünften leben (das bedeutet auch private Unterbringung), erhalten über die humanitären Organisationen, welche diese Unterkünfte betreiben, eine finanzielle Unterstützung, und zwar bis auf weiteres bis Ende 2017. Nicht infrage für eine derartige Beihilfe kommen Personen, die in behelfsmäßigen Unterkünften leben, unbegleitete Minderjährige und Personen, die ein Einkommen haben. Die verschiedenen humanitären Organisationen haben ein System entwickelt, um Mehrfachauszahlungen an ein und dieselbe Person zu verhindern. Dazu ist ein offizielles Identifikationsdokument der griechischen Behörden nötig - als solche anerkannt werden: Police note (was genau gemeint ist, ist unklar, Anm.), die Pre-registration Card, die International Protection Applicant's Card, die Aufenthaltsgenehmigung, sowie die Restriction of Movement Notice (wenn man die Beihilfe auf den Inseln beantragt). Die Auszahlung erfolgt jeden Monat auf eine Geldkarte ("cash card assistance"). Werden in der Unterbringung Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 90 bis EUR 330 monatlich (je nach Familiengröße); werden in der Unterkunft keine Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 150 bis EUR 550 monatlich (je nach Familiengröße). Die Höhe der Beihilfe darf den Betrag der griechischen Sozialhilfe (social solidarity income) nicht übersteigen. Wechselt man die Unterkunft, muss man das sowohl der humanitären Organisation, welche momentan die Beihilfe ausbezahlt, als auch der auszahlenden Organisation in der neuen Unterkunft melden. Dort erhält man eine neue Karte. Die alte Karte funktioniert weiter, wird aber nicht mehr aufgeladen. Das gilt auch wenn man von einem Zentrum in eine private Unterkunft zieht. Die Geldkarte kann bei Geldautomaten und Bankomatkassen verwendet werden. Ungenütztes Geld verfällt nicht, sondern wird in den nächsten Monat mitgenommen. Wer auf den Inseln die Beihilfe bezogen hat und unerlaubt auf das Festland gereist ist, kann dort keine Beihilfe beantragen, da er/sie als einziges Dokument nur die Restriction of Movement Notice besitzt. Außerhalb Griechenlands funktioniert die Karte nicht (RI 10.2.2017; vergleiche UNHCR 3.2017; EP 5.2017). Im August 2017 erhielten 33.400 Asylwerber und Schutzberechtigte von UNHCR die cash assisstance zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die Umstellung auf die cash assisstance Karten von UNHCR ist abgeschlossen (UNHCR 8.2017). Im September 2017 erhielten 32.416 Personen die Cash assisstance von UNHCR (UNHCR 10.2017).
Antragsteller dürfen in Griechenland arbeiten, sobald sie über ihre Ausweispapiere verfügen (USDOS 3.3.2017). Aber hohe Arbeitslosigkeit (23,1% bei Griechen, 30,2% bei Fremden) schränken die Möglichkeiten legale Beschäftigung zu finden, ein (UNHCR 4.2017).
Quellen: