TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 L524 2200871-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
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Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L524 2200871-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1105444003/160230278, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Andreas REICHENBACH, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. 1105444003/160230278, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber, schiitischer Moslem und ledig sei. Er stamme aus XXXX und habe dort sechs Jahre die Grund- und sechs Jahre die Hauptschule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Seine Eltern und eine Schwester befänden sich im Irak. Ein Bruder lebe in den Vereinigten Staaten von Amerika und zwei weitere Schwestern würden in den Niederlanden leben. Er habe sein Land illegal am 23.01.2016 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 14.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber, schiitischer Moslem und ledig sei. Er stamme aus römisch 40 und habe dort sechs Jahre die Grund- und sechs Jahre die Hauptschule sowie vier Jahre eine Universität besucht. Seine Eltern und eine Schwester befänden sich im Irak. Ein Bruder lebe in den Vereinigten Staaten von Amerika und zwei weitere Schwestern würden in den Niederlanden leben. Er habe sein Land illegal am 23.01.2016 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original):

"Mein Bruder war Dolmetscher für die Amerikanische Armee und daher wurde meine ganze Familie von den schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht. Das war im Jahr 2007 in XXXX. Ich bin 2007 dann mit meiner Familie nach XXXX zu meinem Onkel umgezogen. Dort musste ich aber immer im Haus bleiben, meine Familie auch. Unser Onkel hat uns finanziell unterstützt. Dort blieb ich bis zu meiner Flucht am 23.01.2016 nach Österreich."Mein Bruder war Dolmetscher für die Amerikanische Armee und daher wurde meine ganze Familie von den schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht. Das war im Jahr 2007 in römisch 40 . Ich bin 2007 dann mit meiner Familie nach römisch 40 zu meinem Onkel umgezogen. Dort musste ich aber immer im Haus bleiben, meine Familie auch. Unser Onkel hat uns finanziell unterstützt. Dort blieb ich bis zu meiner Flucht am 23.01.2016 nach Österreich.

Frage: Wenn Sie das Haus nicht verlassen konnte, wie haben Sie Ihr

Studium absolviert Antwort: Einer meiner Cousins ist Professor an der Universität und durch seine Kontakte musste ich nur zu den Prüfungen zur Universität nach XXXX."Studium absolviert Antwort: Einer meiner Cousins ist Professor an der Universität und durch seine Kontakte musste ich nur zu den Prüfungen zur Universität nach römisch 40 ."

Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte er, getötet zu werden.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.05.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung alle seine Fluchtgründe habe vorbringen könne. Er legte eine Kopie eines Ausweises seines Bruders, Zeugnisse bzw. Dokumente seines Bruders, Deutschkurs(anmelde)bestätigungen und eine Bestätigung bezüglich der Anmeldung auf einer Warteliste für eine Psychotherapie vom 09.05.2018 sowie einen Laborbefund vom 23.12.2017 vor. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, dass er nicht schlafen könne und Depressionen habe, die er selbst diagnostiziert habe. Er habe sich nicht schon früher um eine Psychotherapie bemüht, da er sich nicht ausgekannt habe.

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei Araber, ledig, kinderlos und Atheist. Er sei als Moslem registriert, aber glaube nicht daran. Seine Eltern seien Schiiten. Er stamme aus XXXX. Anschließend sei er im Jahr 2007 mit seinen Eltern nach XXXX verzogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Haus seines Onkels - zusammen mit dessen Gattin und fünf Kindern sowie seinen Eltern und einer Schwester - gewohnt habe. Seine Eltern und seine Schwester befänden sich immer noch bei diesen Personen im Irak. Sein Bruder habe den Irak im Jahr 2008 und seine beiden Schwestern in den 90er Jahren bzw. noch früher verlassen. Er habe von 1994 bis 2007 die Schule in XXXX besucht und mit Matura abgeschlossen. Er sei sechs Jahre in der Volksschule, drei Jahre in der Mittelschule und vier Jahre im Gymnasium gewesen, wobei er ein Jahr wiederholt habe. Er sei im Jahr 2004 etwa sechs Monate als Taxifahrer und anschließend im Jahr 2005 etwa ein Jahr als Verkäufer für Frauenbekleidung beruflich tätig gewesen. Er stehe mit seinem Onkel und seiner Schwester etwa einmal pro Monat telefonisch in Kontakt. Sein Onkel sei Dattelhändler und Stammesscheich. In Österreich verfüge er lediglich über oberflächliche Bekanntschaften. In seiner Freizeit besuche er Deutschkurse. Er sei weder in einem Verein noch einer anderen Organisation Mitglied. Er werde vom Staat versorgt. Er habe einen Integrationskurs absolviert und wolle demnächst eine Arbeit als Reinigungskraft beginnen.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei Araber, ledig, kinderlos und Atheist. Er sei als Moslem registriert, aber glaube nicht daran. Seine Eltern seien Schiiten. Er stamme aus römisch 40 . Anschließend sei er im Jahr 2007 mit seinen Eltern nach römisch 40 verzogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Haus seines Onkels - zusammen mit dessen Gattin und fünf Kindern sowie seinen Eltern und einer Schwester - gewohnt habe. Seine Eltern und seine Schwester befänden sich immer noch bei diesen Personen im Irak. Sein Bruder habe den Irak im Jahr 2008 und seine beiden Schwestern in den 90er Jahren bzw. noch früher verlassen. Er habe von 1994 bis 2007 die Schule in römisch 40 besucht und mit Matura abgeschlossen. Er sei sechs Jahre in der Volksschule, drei Jahre in der Mittelschule und vier Jahre im Gymnasium gewesen, wobei er ein Jahr wiederholt habe. Er sei im Jahr 2004 etwa sechs Monate als Taxifahrer und anschließend im Jahr 2005 etwa ein Jahr als Verkäufer für Frauenbekleidung beruflich tätig gewesen. Er stehe mit seinem Onkel und seiner Schwester etwa einmal pro Monat telefonisch in Kontakt. Sein Onkel sei Dattelhändler und Stammesscheich. In Österreich verfüge er lediglich über oberflächliche Bekanntschaften. In seiner Freizeit besuche er Deutschkurse. Er sei weder in einem Verein noch einer anderen Organisation Mitglied. Er werde vom Staat versorgt. Er habe einen Integrationskurs absolviert und wolle demnächst eine Arbeit als Reinigungskraft beginnen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an (Schreibfehler im Original):

"[...] LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

VP: Mein Bruder XXXX war bei den Amerikanern als Dolmetscher tätig. Wir wurden wegen ihm bedroht.VP: Mein Bruder römisch 40 war bei den Amerikanern als Dolmetscher tätig. Wir wurden wegen ihm bedroht.

Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.

LA: Wann wurden Sie bedroht?

VP: Ca. im 10ten Monat des Jahres 2007.

LA: Wie wurden Sie bedroht?

VP: Mein Bruder hat für die Amerikaner gedolmetscht und sie wollten sich an uns rächen, da er an bei den Amerikanern gearbeitet hat.

Frage wird wiederholt!

VP: Eine bewaffnete Gruppe ist zu uns nach Hause gekommen und diese Sprachen mit meinem Vater. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass wir Verräter seien und mit den Amerikanern zusammenarbeiten würden. Sie haben gesagt, wenn wir in dieser Stadt bleiben würden, würden sie uns töten. Ich war zum Glück nicht zu Hause. Wenn sie mich erwischt hätten, hätten sie mich getötet.

LA: Warum glauben Sie, dass man Sie umgebracht hätte?

VP: Weil mein Bruder Dolmetscher für die Amerikaner war und sie wollten an uns Rache nehmen.

LA: Warum wurde Ihr Vater dann nicht umgebracht?

VP: Die Gruppe ist wegen meinem Vater und wegen mir gekommen.

Frage wird wiederholt!

VP: Das war eine Warnung.

LA: Warum wären Sie dann gleich umgebracht worden?

VP: Weil mein Bruder als Dolmetscher gearbeitet hat.

LA: Haben diese Leute Ihrem Vater gesagt, dass Sie getötet worden wären, wenn Sie daheim gewesen wäre?

VP: Ja, sie hätten jeden getötet der zu Hause gewesen wäre. Ich weiß nicht wie sich diese Leute meinem Vater gegenüber verhalten haben, aber sie sind gekommen und haben ihn gewarnt.

LA: Welche Gruppe war das?

VP: Jaish Al Mahdi. Zirka am selben Tag haben sie ein Kuvert, mit einer Patrone, vor unser Haus gelegt. Das war nachdem sie mit meinem Vater gesprochen war. Die Drohung erfolgte in der Nacht und am nächsten Morgen lag das Kuvert vor der Türe.

LA: Gab es nach dieser Drohung noch irgendwelche Vorfälle bis zur Ausreise?

VP: Wir sind dann gleich nach XXXX umgezogen.VP: Wir sind dann gleich nach römisch 40 umgezogen.

LA: Gab es dann in XXXX noch irgendwelche Vorfälle?LA: Gab es dann in römisch 40 noch irgendwelche Vorfälle?

VP: Die Gruppe ist immer wieder nach XXXX gekommen.VP: Die Gruppe ist immer wieder nach römisch 40 gekommen.

Frage wird wiederholt!

VP: Wir wurden in XXXX bedroht und danach sind wir nach XXXX gegangen.VP: Wir wurden in römisch 40 bedroht und danach sind wir nach römisch 40 gegangen.

LA: Gab es in XXXX noch irgendwelche Drohungen?LA: Gab es in römisch 40 noch irgendwelche Drohungen?

VP: Sie befanden sich überall. Ich konnte weder von zu Hause weggehen noch einer Beschäftigung nachgehen. Ich habe dadurch Depressionen bekommen.

Frage wird wiederholt!

VP: Sie waren überall präsent.

Frage wird wiederholt!

VP: Nein. Sie waren dort nur präsent.

A: Warum sind Sie dann nicht wo anders in den Irak gegangen?

VP: Sie sind in jeder Provinz präsent.

LA: Werden Sie auch in jeder Provinz von dieser Gruppe gesucht?

VP: Ja.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Sie haben eine Liste der Gesuchten von denjenigen die mit den Amerikanern zusammenarbeiten.

LA: Sie haben allerdings nie mit den Amerikanern zusammengearbeitet?

VP: Ich wurde bedroht, weil mein Bruder mit den Amerikanern gearbeitet hat.

LA: Aber Sie stehen nicht auf der Liste, nachdem nur diejenigen auf der Liste stehen, welche mit den Amerikanern zusammengearbeitet haben!

VP: Aber mein Bruder steht auf der Liste, und ich wurde wegen meinem Bruder bedroht.

LA: Wie sollten diese Leute Sie finden, wenn Sie nicht auf dieser Liste stehen?

VP: Sie haben mich gesehen. Sie kennen mich.

LA: Wo wurden Sie von dieser Gruppe gesehen?

VP: Ein Sohn von unserem Nachbarn, bevor dieser sich an diese Gruppe angeschlossen hat, kennt mich, weil wir als Kinder gemeinsam großgeworden sind. Die Leute dieser Gruppe sind aus derselben Stadt und sie kennen einander.

LA: Also weiß einer dieser Gruppe wie Sie aussehen?

VP: Nein.

LA: Wissen die Leute die Ihre Nachbarn waren, oder die dies Sie kennen nicht wo Ihr Onkel lebt?

VP: Nein, wenn sie das gewusst hätten, dann wären sie gekommen. Sie haben überall Anhänger.

LA: Wie hätte diese Gruppe Sie in Bagdad finden sollen?

VP: Die haben den Namen meines Bruders und mein Name.

LA: Stehen Sie auch auf der List der Gesuchten, welche mit den Amerikanern gearbeitet haben?

VP: Die haben Listen aller gesuchten Personen.

LA: Wie groß ist die Stadt XXXX?

VP: Ich weiß nicht wie groß die Fläche von XXXX ist. Es ist eine kleine Stadt.VP: Ich weiß nicht wie groß die Fläche von römisch 40 ist. Es ist eine kleine Stadt.

LA: Wie viele Einwohner hat XXXX?

VP: ich weiß es nicht.

LA: Was haben Sie 9 Jahre lang bei Ihrem Onkel getan?

VP: Ich war zu Hause wie eingesperrt. Ich konnte das Haus nicht verlassen. Ich konnte keiner Beschäftigung nachgehen, weil sie auch dort ihre Leute gehabt haben.

LA: Was für ein konkretes Interesse besteht nun noch an Ihrer Person nach fast 11 Jahren?

VP: Ich würde weiterhin verfolgt werden. Wenn ich vom Haus meines Onkel arbeiten gegangen wäre, hätten sie mich vielleicht gesehen und hätten gewusst wo ich wohne.

LA: Warum sind Ihre Eltern und Ihre Schwester nicht mit Ihnen aus dem Irak ausgereist?

VP: Meine Eltern sind ältere Menschen. Meine Schwester wollte sich um meine Eltern kümmern. Wenn eine Frau dort von zu Hause weggeht, dann muss sie eine Burka tragen und sie wird nicht erkannt, aber wenn ich das Haus verlassen hätte, dann hätten sie mich gleich erkannt.

LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?

VP: Nein.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

VP: Sie kommen immer wieder ins Gebiet und sagen, dass XXXXund XXXX gesucht werden.VP: Sie kommen immer wieder ins Gebiet und sagen, dass XXXXund römisch 40 gesucht werden.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Die Freunde unserer Nachbarn kontaktieren mit meinen Eltern auf.

LA: Warum wird nur nach Ihnen und Ihrem Bruder gesucht und nicht nach Ihren Eltern?

VP: Vielleicht weil sie ältere Menschen sind, sympathisieren sie mit ihnen.

LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

VP: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Ich kann weder Arbeiten noch das Haus verlassen und bin dort der Verfolgung und Ermordung ausgesetzt. Sie sind jetzt bei den Wahlen sehr stark geworden. Sie haben für mich Anschuldigungen erfunden. Wenn ich zurückkehren würde, würden sie mich sofort verhaften.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Wenn ich Deutsch gelernt habe und ich einen Aufenthaltstitel bekommen habe, kehre ich nicht mehr zurück.

Frage wird wiederholt!

VP: Nichts, ich möchte auf keinen Fall in den Irak zurückkehren.

[...]

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Diese Gruppe kommt immer wieder zu dies

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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