TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/18 W159 2149124-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Entscheidungsdatum

18.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W159 2149124-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter, über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BVA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  • -Strichaufzählung
    I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 13.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab er als Volksgruppe "Tumal" an und führte zu en Fluchtgründen aus, dass er einem kleinen Clan angehöre, welcher von den größeren Clans in Somalia unterdrückt werde. Sein Vater sei wegen der Clanzugehörigkeit ermordet worden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 13.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab er als Volksgruppe "Tumal" an und führte zu en Fluchtgründen aus, dass er einem kleinen Clan angehöre, welcher von den größeren Clans in Somalia unterdrückt werde. Sein Vater sei wegen der Clanzugehörigkeit ermordet worden.

Nachdem Dublin-Konsultationen keine Zuständigkeit Italiens ergeben haben, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Antragsteller am 07.10.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller ausdrücklich an, dass die protokollierten Fluchtgründe gestimmt hätten. Er sei am XXXX in XXXX geboren, ledig und gehöre der Volksgruppe Gaboye an. Gaboye und Tumal sei das Gleiche. Nach dem Bürgerkrieg seien sie nach XXXX gezogen. Er sei damals noch klein gewesen. Es sei vor dem Jahr 2000 gewesen. Er sei mit seiner Familie fünf Tage lang mit dem Auto gefahren. In XXXX habe er von 2002 bis 2010 die Schule besucht, seine Mutter habe gearbeitet und die Familie versorgt. Sie habe Tomaten verkauft. Er habe nicht gearbeitet, weil er diskriminiert worden sei. Er habe sich mehrfach beworben, sei aber niemals eingestellt worden. Wenn er bei den Bewerbungen seine Volksgruppe angegeben habe, sei er beschimpft, beleidigt und sogar geschlagen worden. Sie hätten ein Haus gehabt. Dieses sei ihnen weggenommen worden. Dann hätten sie in einem kleinen traditionellen somalischen Haus aus Stoff gelebt. Das Haus sei ihnen Anfang 2014 weggenommen worden. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe Isaak an. Diese hätten ihnen das Haus weggenommen. Gesundheitlich geht es ihm gut. Er habe niemals einen Reisepass besessen, den Personalausweis habe er auf der Flucht verloren. In Italien habe er einen gefälschten Reisepass vorgelegt. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Somaliland leben, er habe aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Früher habe er über Facebook kommuniziert, aber seit sechs Monaten schreibe ihm sein Bruder nicht mehr zurück. Seine Mutter sei krank und sie würden verfolgt. Gefragt, wovon er das Geld für die Flucht gehabt habe, gab er an, dass die Familie seiner Mutter ihr Haus habe kaufen wollen, seine Eltern hätten es jedoch nicht verkaufen wollen, deswegen sei es zu Problemen gekommen. Sie hätten ihnen dann das Haus weggenommen, aber die Familie seiner Mutter habe ihnen dann doch Geld gegeben, damit er fliehen habe können.Nachdem Dublin-Konsultationen keine Zuständigkeit Italiens ergeben haben, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Antragsteller am 07.10.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller ausdrücklich an, dass die protokollierten Fluchtgründe gestimmt hätten. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, ledig und gehöre der Volksgruppe Gaboye an. Gaboye und Tumal sei das Gleiche. Nach dem Bürgerkrieg seien sie nach römisch 40 gezogen. Er sei damals noch klein gewesen. Es sei vor dem Jahr 2000 gewesen. Er sei mit seiner Familie fünf Tage lang mit dem Auto gefahren. In römisch 40 habe er von 2002 bis 2010 die Schule besucht, seine Mutter habe gearbeitet und die Familie versorgt. Sie habe Tomaten verkauft. Er habe nicht gearbeitet, weil er diskriminiert worden sei. Er habe sich mehrfach beworben, sei aber niemals eingestellt worden. Wenn er bei den Bewerbungen seine Volksgruppe angegeben habe, sei er beschimpft, beleidigt und sogar geschlagen worden. Sie hätten ein Haus gehabt. Dieses sei ihnen weggenommen worden. Dann hätten sie in einem kleinen traditionellen somalischen Haus aus Stoff gelebt. Das Haus sei ihnen Anfang 2014 weggenommen worden. Seine Mutter gehöre der Volksgruppe Isaak an. Diese hätten ihnen das Haus weggenommen. Gesundheitlich geht es ihm gut. Er habe niemals einen Reisepass besessen, den Personalausweis habe er auf der Flucht verloren. In Italien habe er einen gefälschten Reisepass vorgelegt. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Somaliland leben, er habe aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Früher habe er über Facebook kommuniziert, aber seit sechs Monaten schreibe ihm sein Bruder nicht mehr zurück. Seine Mutter sei krank und sie würden verfolgt. Gefragt, wovon er das Geld für die Flucht gehabt habe, gab er an, dass die Familie seiner Mutter ihr Haus habe kaufen wollen, seine Eltern hätten es jedoch nicht verkaufen wollen, deswegen sei es zu Problemen gekommen. Sie hätten ihnen dann das Haus weggenommen, aber die Familie seiner Mutter habe ihnen dann doch Geld gegeben, damit er fliehen habe können.

Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, dass er weder wegen seiner Religion noch wegen seiner Volksgruppe persönliche Probleme gehabt habe, auch mit den Behörden keine Probleme gehabt habe und auch nicht politisch tätig gewesen sei. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass sein Vater ermordet worden sei und sie alle in Gefahr gewesen sei. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Er habe sich versteckt und habe nachts auf der Straße geschlafen. Sie hätten ihn aber erwischt. Er sei gelaufen und sie hätten auf ihn geschossen. Dann sei er geflohen. Die Brüder seiner Mutter hätten seinen Vater ermordet, weil sie nicht gewollt hätten, dass seine Eltern zusammenbleiben. Sein Vater gehöre der Volksgruppe der Gaboye an und seine Mutter jener der mächtigen Volksgruppe Isaak. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie nicht stolz wären, dass sie mit einem Mann aus einer Minderheit verheiratet sei. Wann seine Eltern geheiratet hätten, wisse er nicht. Es sei vor langer Zeit gewesen. Bei der Tötung seines Vaters sei er aber dabei gewesen. Es sei um Mitternacht gewesen. Die Familie seiner Mutter habe sie attackiert. Sie wären mit drei Autos gekommen und hätten die Haustüre aufgebrochen. Sie hätten zuerst seine Mutter geschlagen, sein Vater habe dann alle verteidigen wollen. Als er das versucht habe, sei er erschossen worden. Danach seien sie weggelaufen.

Seine Eltern hätten in Mogadischu geheiratet. Der Clan seiner Mutter Isaak sei hauptsächlich in Somaliland beheimatet. Nach dem Bürgerkrieg habe seine Mutter gemeint, sie sollten in ihre Heimat gehen, dort sei es ruhiger. Die Familie seiner Mutter habe ihr versprochen, dass sie ihr nicht wehtun werde. Die Großmutter sei krank. Erst später habe seine Mutter erfahren, dass ihre Familie geplant habe, ihren Mann zu töten und die Großmutter gar nicht krank gewesen sei. Zuerst sei alles in Ordnung gewesen. Erst nach einem Jahr, etwa 2001, hätten die Probleme begonnen. Sie hätten sie beschimpft und beleidigt und gedroht, dass sie sie eines Tages umbringen würden. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, weil sie selbst Angst vor der Polizei gehabt hätten. Einer der Brüder seiner Mutter sei selbst Polizist gewesen. Immer, wenn er auf die Straße gegangen sei oder einkaufen, sei er geschlagen, mit Steinen beworfen oder mit Fäusten geschlagen worden. Es seien aber keine großen Verletzungen gewesen.

Nach dem Überfall, bei dem auch zwei Brüder seiner Mutter verletzt worden seien, sei es ihm gelungen, den Stoff des Hauses aufzubrechen und sei er dann geflüchtet. Als die Familienangehörigen seiner Mutter das Haus weggenommen hätten, sei er nicht daheim gewesen. Sie hätten alles mit einem großen Schloss zugesperrt. Sie hätten dann einen Platz gefunden und ein kleines Haus aufgebaut. Weitere seine Person betreffende Vorfälle habe es nicht gegeben.

Es sei für ihn unmöglich in Somalia, auch nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, denn er würde dort umgebracht, sowie sie seinen Vater umgebracht hätten. Er habe in Österreich keine Familie oder Bezugspersonen, spiele aber Fußball beim XXXX . Er lebe von der Grundversorgung. Manchmal mache er auch gemeinnützige Tätigkeiten für die XXXX . Er möchte Tischler lernen.Es sei für ihn unmöglich in Somalia, auch nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben, denn er würde dort umgebracht, sowie sie seinen Vater umgebracht hätten. Er habe in Österreich keine Familie oder Bezugspersonen, spiele aber Fußball beim römisch 40 . Er lebe von der Grundversorgung. Manchmal mache er auch gemeinnützige Tätigkeiten für die römisch 40 . Er möchte Tischler lernen.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer schriftlich die Möglichkeit eingeräumt, zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stellung zu nehmen und wurde darin ausgiebig zur Situation der berufsständischen Minderheiten, insbesondere des Clans Gaboye (unter Zitierung anderer Berichte) Stellung genommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 15.02.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise auf vierzehn Tage festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 15.02.2017, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise auf vierzehn Tage festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zu Somalia und Somaliland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe nur vage und oberflächlich dargelegt worden seien und diese überdies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen wären. Den Fluchtgründen mangle es überdies an Plausibilität und sei der Beschwerdeführer den aktualisierten Länderinformationen nicht qualifiziert entgegengetreten.

Zu Spruchpunkt I. wurde zunächst drauf hingewiesen, dass den Fluchtgründen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Umzug in andere Teile des Heimatlandes den Bedrohungen zu entziehen. Auch rechtfertige der Wunsch nach Immigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl nicht und seien besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass einerseits die Fluchtgründe sich zur Gänze für unglaubhaft erwiesen hätten und auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliegen würde. Dem Länderinformationsblatt zu Somaliland sei eindeutig zu entnehmen, dass dort im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung herrsche. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 der Konvention drohe.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde zunächst drauf hingewiesen, dass den Fluchtgründen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich durch einen Umzug in andere Teile des Heimatlandes den Bedrohungen zu entziehen. Auch rechtfertige der Wunsch nach Immigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten die Gewährung von Asyl nicht und seien besonders schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass einerseits die Fluchtgründe sich zur Gänze für unglaubhaft erwiesen hätten und auch sonst keine Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen würde. Dem Länderinformationsblatt zu Somaliland sei eindeutig zu entnehmen, dass dort im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung herrsche. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle 6 und 13 der Konvention drohe.

Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass keine der Gründe des § 57 AsylG vorliege. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei erst knapp zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Somalia verbracht.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass keine der Gründe des Paragraph 57, AsylG vorliege. Der Antragsteller habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei erst knapp zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sein ganzes bisheriges Leben in Somalia verbracht.

Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese auszusprechen gewesen sei; auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und stehe einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese auszusprechen gewesen sei; auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den XXXX , gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des Beschwerdeführers gerafft wiedergegeben. Dann wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zum Clan Gaboye und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Die Mitglieder des Clans Isaak hätten sein wirtschaftliches Überleben existentiell gefährdet, indem sie der Familie das Haus weggenommen und sie aus dem provisorischen Haus verjagt hätten. Der Beschwerdeführer könne keinen staatlichen Schutz erwarten und sei die Sicherheitssituation im gesamten Somalischen Staatsgebiet äußerst volatil und kritisch. Eine Relokation sei wegen der Clanstrukturen und Hierarchien schlichtweg unmöglich. Weiters habe der Antragsteller auch keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Es sei daher eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetztes definitiv gegeben; sollte dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden, seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang und das Vorbringen des Beschwerdeführers gerafft wiedergegeben. Dann wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zum Clan Gaboye und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Die Mitglieder des Clans Isaak hätten sein wirtschaftliches Überleben existentiell gefährdet, indem sie der Familie das Haus weggenommen und sie aus dem provisorischen Haus verjagt hätten. Der Beschwerdeführer könne keinen staatlichen Schutz erwarten und sei die Sicherheitssituation im gesamten Somalischen Staatsgebiet äußerst volatil und kritisch. Eine Relokation sei wegen der Clanstrukturen und Hierarchien schlichtweg unmöglich. Weiters habe der Antragsteller auch keinen Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Es sei daher eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetztes definitiv gegeben; sollte dem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz zugebilligt werden, seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.

Mit E-Mail vom 08.01.2018 wurde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht auf Übertretung von § 27 Abs. 1 SMG übermittelt, nachdem bereits am 13.09.2017 eine ähnliche Anzeige erfolgt war.Mit E-Mail vom 08.01.2018 wurde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht auf Übertretung von Paragraph 27, Absatz eins, SMG übermittelt, nachdem bereits am 13.09.2017 eine ähnliche Anzeige erfolgt war.

Aufgrund einer Anzeige hinsichtlich Körperverletzung mit einem Messer sprach die XXXX mit Bescheid vom 17.04.2018 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer aus.Aufgrund einer Anzeige hinsichtlich Körperverletzung mit einem Messer sprach die römisch 40 mit Bescheid vom 17.04.2018 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer aus.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.06.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung erschien. Dieser legte die Teilnahmebestätigung an einen Kurs für Energieeinsparung vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, wollte aber korrigieren, dass beim BFA der Dolmetscher nur grob übersetzt habe und nicht wirklich sehr gut Deutsch sprechen habe können. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze dazu aber keine Dokumente. Er sei Moslem, Sunnit, und gehöre dem Clan Gaboye an. Genauer gesagt gehöre seine Mutter dem Clan Isaak an, sein Vater sei Gaboye. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 13) gesagt habe, dass er dem Clan Tumal angehöre, beim BFA (AS 83) jedoch - so wie in der Beschwerdeverhandlung - dem Clan Gaboye, behauptete er, dass beide Clans das Gleiche wären. Ein anderer Name sei Madhiban. Gefragt, was er über seinen Clan wisse, gab er an, dass es keinen Ort gäbe, wo ihr Clan in der Mehrheit sei. Sie seien unbewaffnet und diskriminiert und würden als Schmiede und Schlachter arbeiten.

Er sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somalia mehrfach diskriminiert, benachteiligt worden. Oft sei er ohne Grund angespuckt worden. Er habe auch nicht mit seinen Freunden gemeinsam Fußball spielen dürfen und sei es für ihn sehr schwierig gewesen, eine Arbeit zu finden. Auch habe er in der Nähe seines Auges eine Narbe, die ihm aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zugefügt worden sei.

Er sei am XXXX in XXXX geboren, wobei er sich sicher sei, dass er tatsächlich am XXXX . geboren sei. Er habe das von seinen Eltern erfahren, ein Dokument habe er darüber nicht. Von 1997 bis 2001 habe er in XXXX gelebt, dann bis 2014 in XXXX . Acht Jahre lang habe er die Grundschule in XXXX besucht. Seine Mutter habe als Obst- und Gemüseverkäuferin gearbeitet. Die Lebensumstände seien sehr schlecht gewesen. Manchmal hätten sie etwas zu essen gehabt und manchmal nicht. Er selbst habe aber nicht gearbeitet. Nachgefragt, nach den Gründen, gab er an, dass er keine Arbeit bekommen habe und stattdessen beschimpft worden sei.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, wobei er sich sicher sei, dass er tatsächlich am römisch 40 . geboren sei. Er habe das von seinen Eltern erfahren, ein Dokument habe er darüber nicht. Von 1997 bis 2001 habe er in römisch 40 gelebt, dann bis 2014 in römisch 40 . Acht Jahre lang habe er die Grundschule in römisch 40 besucht. Seine Mutter habe als Obst- und Gemüseverkäuferin gearbeitet. Die Lebensumstände seien sehr schlecht gewesen. Manchmal hätten sie etwas zu essen gehabt und manchmal nicht. Er selbst habe aber nicht gearbeitet. Nachgefragt, nach den Gründen, gab er an, dass er keine Arbeit bekommen habe und stattdessen beschimpft worden sei.

Sein Vater sei verstorben. Von seiner Mutter und seinen drei Geschwistern wisse er nicht, ob sie noch am Leben seien. Zwei Geschwister seien älter und eines jünger.

Seine Eltern hätten sich in XXXX kennen gelernt. Seine Mutter habe seinen Vater geliebt, dann hätten sie geheiratet. Seine Großeltern seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe große Probleme mit seinen Schwiegereltern gehabt. Sie hätten ohne Einwilligung seiner Mutter geheiratet. Während seine Eltern noch in XXXX gewesen seien, hätten sie keine Schwierigkeiten mit der Familie seiner Mutter gehabt, aber nachdem die Familie seiner Mutter davon erfahren habe, habe sein Vater Drohanrufe bekommen. Gefragt, wieso sie dann nach XXXX gegangen wären, obwohl sie Schwierigkeiten mit der Familie seiner Mutter zu erwarten gehabt hätten, gab er an, dass der Bruder seiner Mutter sie eines Tages angerufen habe und gesagt habe, dass ihre Mutter krank wäre und sie Hilfe brauche und sie nach XXXX zurückkehren solle, sein Vater werde sicher keine Probleme bekommen, aber dies sei nicht die Wahrheit gewesen. Gefragt, ob sie gleich Probleme bei der Rückkehr im Jahr 2001 gehabt hätten, gab er an, dass die Familie seiner Mutter das vorgehabt habe und in XXXX der Stamm Isaak die Mehrheit bilde. Er führte dann aus, dass sie nach der Rückkehr nach XXXX in XXXX ein Haus bekommen hätten, welches seiner Mutter gehört habe. Dort hätten sie längere Zeit gelebt. Eines Tages im Jahre 2014, gegen Mitternacht, seien bewaffnete Männer in das Haus eingedrungen. Es seien die Geschwister seiner Mutter gewesen. Sie hätten die Tür mit Gewalt aufgebrochen. Einer seiner Onkel habe gesagt, dass sie das Haus verlassen sollten, er möchte das Haus verkaufen. Seine Mutter sei dagegen gewesen. Aus Angst hätten sie dann doch das Haus verlassen.Seine Eltern hätten sich in römisch 40 kennen gelernt. Seine Mutter habe seinen Vater geliebt, dann hätten sie geheiratet. Seine Großeltern seien damit aber nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe große Probleme mit seinen Schwiegereltern gehabt. Sie hätten ohne Einwilligung seiner Mutter geheiratet. Während seine Eltern noch in römisch 40 gewesen seien, hätten sie keine Schwierigkeiten mit der Familie seiner Mutter gehabt, aber nachdem die Familie seiner Mutter davon erfahren habe, habe sein Vater Drohanrufe bekommen. Gefragt, wieso sie dann nach römisch 40 gegangen wären, obwohl sie Schwierigkeiten mit der Familie seiner Mutter zu erwarten gehabt hätten, gab er an, dass der Bruder seiner Mutter sie eines Tages angerufen habe und gesagt habe, dass ihre Mutter krank wäre und sie Hilfe brauche und sie nach römisch 40 zurückkehren solle, sein Vater werde sicher keine Probleme bekommen, aber dies sei nicht die Wahrheit gewesen. Gefragt, ob sie gleich Probleme bei der Rückkehr im Jahr 2001 gehabt hätten, gab er an, dass die Familie seiner Mutter das vorgehabt habe und in römisch 40 der Stamm Isaak die Mehrheit bilde. Er führte dann aus, dass sie nach der Rückkehr nach römisch 40 in römisch 40 ein Haus bekommen hätten, welches seiner Mutter gehört habe. Dort hätten sie längere Zeit gelebt. Eines Tages im Jahre 2014, gegen Mitternacht, seien bewaffnete Männer in das Haus eingedrungen. Es seien die Geschwister seiner Mutter gewesen. Sie hätten die Tür mit Gewalt aufgebrochen. Einer seiner Onkel habe gesagt, dass sie das Haus verlassen sollten, er möchte das Haus verkaufen. Seine Mutter sei dagegen gewesen. Aus Angst hätten sie dann doch das Haus verlassen.

Nachdem seine Eltern und Geschwister das Haus verlassen hätten, habe sein Onkel das Schloss gewechselt. Sie seien dann wieder nachhause gekommen, hätten aber nicht hineinkönnen. Seine Mutter habe geweint. Ein bekannter Scheich aus dem Ort habe seine weinende Mutter gesehen und ihr eine Hütte gegeben. Sie hätten die folgende Nacht dort verbracht. Um Mitternacht seien dann einige Autos mit bewaffneten Männern gekommen. Sie hätten die Tür aufgetreten und gleichzeitig geschossen. Sie seien alle aufgestanden und irgendwo hingelaufen. Sein Vater sei von Schüssen getroffen worden. Seine Mutter habe ihm nachgeschrien, dass er weglaufen solle und habe er seither keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Gefragt, ob es zwischen der Rückkehr der Familie nach XXXX im Jahre 2001 und der erzwungenen Überlassung des Hauses an die Mutter im Jahre 2014 keine Probleme gegeben habe, gab er an, dass es dazwischen nur kleine Probleme gegeben hätte. Gefragt, wie der Bruder seiner Mutter das Haus habe verkaufen können, wenn seine Mutter die Eigentümerin gewesen sei, gab er an, dass Frauen in Somalia keine Rechte hätten, solange ein Bruder in der Nähe sei. Über Vorhalt, dass seine Eltern vor 1995 geheiratet hätten, sie 2001 nach XXXX gezogen wären und erst rund zwanzig Jahre nach der von der Familie seiner Mutter nicht erwünschten Heirat die Situation eskaliert wäre, gab er an, dass die Familie seiner Mutter immer vorgehabt hätte seinen Vater umzubringen. Es habe sich erst nach zwanzig Jahren die Möglichkeit hierfür eröffnet. Auf die Frage, woraus die Hütte, in der sie zuletzt übernachtet hätten, bestanden hätte, gab er an aus Holz und Kunststofffolie. Über Vorhalt, dass er beim BFA aus einem Haus aus Stoff (AS 89) gesprochen habe, gab er an, dass er das nicht gesagt habe, sondern dies ein Übersetzungsfehler gewesen sei. Aufgefordert näher zu beschreiben, wie er aus der Hütte habe fliehen können, als die Verwandten seiner Mutter um sich geschossen hätten, gab er an, dass es nur eine kleine Tür aus Holz gegeben hätte, die sie mit Gewalt aufgebrochen hätten. Seine Mutter sei zuerst aufgestanden und habe gefragt, wer da sei. Die Geschwister hätten gesagt, dass sie alle da wären. Einer der Brüder habe sie zur Seite geschoben und habe dann zu schießen begonnen. Jeder habe Angst bekommen. Zuerst habe er einen Schock gehabt. Vier Männer seien in die Hütte eingedrungen und hätten geschossen. Gefragt, wie er unbemerkt die Hütte verlassen habe können, nachdem die Hütte nur eine kleine Tür gehabt hätte und durch diese die bewaffneten Verwandten seiner Mutter eingedrungen wären, gab er an, dass sie sie alle töten hätten wollen und dass er Glück gehabt habe und weggelaufen sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe (AS 89), dass er den Stoff der Hütte habe aufbrechen können und geflüchtet wäre, gab er an, dass der Dolmetscher nicht richtig übersetzt habe und fügte die Frage an:Nachdem seine Eltern und Geschwister das Haus verlassen hätten, habe sein Onkel das Schloss gewechselt. Sie seien dann wieder nachhause gekommen, hätten aber nicht hineinkönnen. Seine Mutter habe geweint. Ein bekannter Scheich aus dem Ort habe seine weinende Mutter gesehen und ihr eine Hütte gegeben. Sie hätten die folgende Nacht dort verbracht. Um Mitternacht seien dann einige Autos mit bewaffneten Männern gekommen. Sie hätten die Tür aufgetreten und gleichzeitig geschossen. Sie seien alle aufgestanden und irgendwo hingelaufen. Sein Vater sei von Schüssen getroffen worden. Seine Mutter habe ihm nachgeschrien, dass er weglaufen solle und habe er seither keinen Kontakt mehr mit seiner Familie. Gefragt, ob es zwischen der Rückkehr der Familie nach römisch 40 im Jahre 2001 und der erzwungenen Überlassung des Hauses an die Mutter im Jahre 2014 keine Probleme gegeben habe, gab er an, dass es dazwischen nur kleine Probleme gegeben hätte. Gefragt, wie der Bruder seiner Mutter das Haus habe verkaufen können, wenn seine Mutter die Eigentümerin gewesen sei, gab er an, dass Frauen in Somalia keine Rechte hätten, solange ein Bruder in der Nähe sei. Über Vorhalt, dass seine Eltern vor 1995 geheiratet hätten, sie 2001 nach römisch 40 gezogen wären und erst rund zwanzig Jahre nach der von der Familie seiner Mutter nicht erwünschten Heirat die Situation eskaliert wäre, gab er an, dass die Familie seiner Mutter immer vorgehabt hätte seinen Vater umzubringen. Es habe sich erst nach zwanzig Jahren die Möglichkeit hierfür eröffnet. Auf die Frage, woraus die Hütte, in der sie zuletzt übernachtet hätten, bestanden hätte, gab er an aus Holz und Kunststofffolie. Über Vorhalt, dass er beim BFA aus einem Haus aus Stoff (AS 89) gesprochen habe, gab er an, dass er das nicht gesagt habe, sondern dies ein Übersetzungsfehler gewesen sei. Aufgefordert näher zu beschreiben, wie er aus der Hütte habe fliehen können, als die Verwandten seiner Mutter um sich geschossen hätten, gab er an, dass es nur eine kleine Tür aus Holz gegeben hätte, die sie mit Gewalt aufgebrochen hätten. Seine Mutter sei zuerst aufgestanden und habe gefragt, wer da sei. Die Geschwister hätten gesagt, dass sie alle da wären. Einer der Brüder habe sie zur Seite geschoben und habe dann zu schießen begonnen. Jeder habe Angst bekommen. Zuerst habe er einen Schock gehabt. Vier Männer seien in die Hütte eingedrungen und hätten geschossen. Gefragt, wie er unbemerkt die Hütte verlassen habe können, nachdem die Hütte nur eine kleine Tür gehabt hätte und durch diese die bewaffneten Verwandten seiner Mutter eingedrungen wären, gab er an, dass sie sie alle töten hätten wollen und dass er Glück gehabt habe und weggelaufen sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe (AS 89), dass er den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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