Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2199207-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zahl 15-1097768105-151916634, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zahl 15-1097768105-151916634, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), ein afghanische Staatsangehörige, reiste am 30.11.2015 gemeinsam mit ihren beiden Söhne und deren Familienangehörige (insgesamt sieben Personen) irregulär in Österreich ein. Sie stellten am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), ein afghanische Staatsangehörige, reiste am 30.11.2015 gemeinsam mit ihren beiden Söhne und deren Familienangehörige (insgesamt sieben Personen) irregulär in Österreich ein. Sie stellten am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF am 27.11.2015 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In ihrer Erstbefragung am 02.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol, Polizeiinspektion (PI) Schwaz, gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Farsi" im Wesentlichen Folgendes an:
Sie komme aus XXXX (auch XXXX ), Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan, sei Angehörige der Volksgruppe der Ghezel Bash (auch Quizilbasch), schiitische Muslima und verwitwet.Sie komme aus römisch 40 (auch römisch 40 ), Distrikt Mazar-e Sharif, Provinz Balkh, Afghanistan, sei Angehörige der Volksgruppe der Ghezel Bash (auch Quizilbasch), schiitische Muslima und verwitwet.
Über ihre Reiseroute wisse sie nicht Bescheid, sie sei mit ihren Söhnen mitgereist.
Ihre Kinder hätten Probleme in Afghanistan gehabt und sie mitgenommen, da sie ohne sie alleine und hilflos gewesen wäre. Sie sei schon alt und verdiene kein Geld. Sie nehme Medikamente gegen gesundheitliche Probleme und wolle bei ihren Kindern bleiben.
1.3. Bei ihrer Einvernahme am 27.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie habe Lungenprobleme gehabt und medikamentös behandelt. Nunmehr nehme sie Beruhigungsmittel wegen psychischer Probleme.
Die BF beantwortete Fragen zu den Problemen ihrer Söhne. Ca. eine Woche vor ihrer Ausreise sei ihr jüngerer Sohn an der Schulter verletzt worden und der ältere Bruder habe ihn nach Hause gebracht. Vermummte Gegner der Regierung hätten ihnen ein Fahrzeug, einen weißen Pick-up, mit dem sie Gemüse transportiert hätten, weggenommen und die Regierung habe ihnen vorgeworfen, die Gegner zu unterstützen. Genaueres hätten ihr die Söhne nicht erzählt, sie hätten sie nicht belasten wollen. Weitere Nachfragen zu den Umständen zu Hause beantwortete die BF detailliert.
Laut Niederschrift wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, in die "allgemeinen Länderfeststellungen des BFA" Einsicht zu nehmen, worauf sie verzichtete.
Die BF legte ein Konvolut an ärztlichen Bestätigungen über ihren angeschlagenen Gesundheitszustand vor, der dem Verwaltungsakt einliegt (Lungen-TBC - geheilt; Magenprobleme - auch geheilt; depressive Anpassungsstörung).
Dem Verwaltungsakt liegt das gesamte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand Jänner 2018 (238 Seiten) - auch mit umfangreichen, das gegenständliche Verfahren nicht betreffenden Teilen - ein.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.05.2018 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. bis VI.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.05.2018 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie habe keine - eigene - Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihren Aussagen betreffend das Fluchtvorbringen ihrer beiden Söhne - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf jene ihrer Söhne bezogen. Diesen sei aufgrund "zahlreicher Unplausibilitäten und Sinnwidrigkeiten die Glaubwürdigkeit zu versagen", wofür einige wenige angebliche Widersprüche in unerheblichen Details angeführt wurden. Ein allfälliges Vorbringen einer "westlichen Orientierung" habe dem Verhalten und dem "Aussehen" der BF nicht entnommen werden können.
Subsidiärer Schutz wurde ihr nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.Subsidiärer Schutz wurde ihr nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben sei.
Die gesundheitlichen Probleme der BF hätten schon in Afghanistan bestanden und seien auch schon dort behandelt worden. Es sei ihren volljährigen Söhnen möglich und zumutbar, in Afghanistan für den Lebensunterhalt der BF aufzukommen. Es sei davon auszugehen, dass sie die BF dort im Falle einer Rückkehr unterstützen würden, wie sie das bereits vor der Ausreise getan hätten.
Die BF würde in Afghanistan nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schreiben ihres damals zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 20.06.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "der Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen moniert, dass sich das BFA nicht hinreichend mit der Situation von Frauen und insbesondere von Witwen in Afghanistan sowie mit der Lage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auseinandergesetzt habe, und wurde dazu auszugweise aus diversen Berichten - u.a. von UNHCR -, teilweise in englischer Sprache, und gutachterlichen Stellungnahmen von Ländersachverständigen, zitiert. Ausführungen zur "innerstaatlichen Fluchtalternative" wurden getätigt.
1.6. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, das BFA zu allfälligen Verhandlungen zu laden und für den Fall des Nichterscheinens eines Vertreters des BFA diesen wegen Ressourcenmangels zu entschuldigen und allfällige Verhandlungsprotokolle dem BFA zur Stellungnahme zu übermitteln und eine allenfalls nicht-bestätigende Entscheidung erst nach Einräumung von Parteiengehör zum Verhandlungsprotokoll zu erlassen. Auch bezüglich allfälliger Schriftstücke, Beweismittel oder Sachverständiger wurden Anmerkungen gemacht.
1.7. Das BVwG führte am 08.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der die BF persönlich in Begleitung ihres älteren Sohnes und ihres nunmehrigen gewillkürten Vertreters erschien. Die belangte Behörde entschuldigte auf Ladung ihr Fernbleiben.
Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe an TBC, Schlaflosigkeit, Verstopfung und Gastritis gelitten und dagegen Medikamente gekommen. Sie denke, sie habe dies ausgeheilt. Sie leide aber nach wie vor an großer Unruhe und nehme dagegen regelmäßig Medikamente. Ihr Ehemann sei vor ca. 13 Jahren gestorben, er sei schon in fortgeschrittenem Alter und 15 Jahre älter als sie gewesen. Sie habe zwei Söhne, eine Tochter sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen, als sie ca. sieben/acht Jahre alt gewesen sei. Sie habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, da sie mit sechs Monaten ihren Vater verloren habe und dann bei ihrem Onkel mütterlicherseits ihrer Mutter aufgewachsen sei, der sehr streng gewesen sei und sie nicht in die Schule gehen lassen habe.
Für ihren Lebensunterhalt seien ihre beiden Söhne aufgekommen. Sie hätten zuletzt in dem vom verstorbenen Ehemann geerbten Haus in XXXX gewohnt. Die Söhne hätten den landwirtschaftlichen Grund bewirtschaftet (Gemüse und Obst - Zuckermelonen, Melonen, etc.), die sie am Markt verkauft hätten.Für ihren Lebensunterhalt seien ihre beiden Söhne aufgekommen. Sie hätten zuletzt in dem vom verstorbenen Ehemann geerbten Haus in römisch 40 gewohnt. Die Söhne hätten den landwirtschaftlichen Grund bewirtschaftet (Gemüse und Obst - Zuckermelonen, Melonen, etc.), die sie am Markt verkauft hätten.
Sie habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Hätte sie noch irgendwelche Verwandten, hätte sie sich nicht ihren Söhnen angeschlossen und wäre nicht noch in ihrem Alter aus Afghanistan weggegangen. In Österreich lebe sie mit ihrem jüngeren Sohn zusammen. Ihr älterer Sohn lebe mit seiner Frau und ihren drei Kindern ca. 30 Minuten mit dem Zug entfernt.
Auf die Frage: "Wie leben Sie hier in Österreich? Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?" sagte die BF: "Durch österreichische Freunde und Bekannte meiner Söhne und meiner Enkelsöhne bin ich auch mit Österreichern in Kontakt. Aufgrund meiner schwachen deutschen Sprachkenntnisse kann ich leider nicht sehr gut kommunizieren. Aber wir sind in Österreich gut aufgehoben. Diese Freunde und Bekannten kümmern sich sehr herzlich um uns. Sie besuchen uns. Meine Söhne arbeiten. Mein älterer Sohn arbeitet in XXXX in einem Altenheim, mein jüngerer Sohn besucht die Schule (Übergangskurs für die Hauptschule) und verrichtet gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde."Auf die Frage: "Wie leben Sie hier in Österreich? Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?" sagte die BF: "Durch österreichische Freunde und Bekannte meiner Söhne und meiner Enkelsöhne bin ich auch mit Österreichern in Kontakt. Aufgrund meiner schwachen deutschen Sprachkenntnisse kann ich leider nicht sehr gut kommunizieren. Aber wir sind in Österreich gut aufgehoben. Diese Freunde und Bekannten kümmern sich sehr herzlich um uns. Sie besuchen uns. Meine Söhne arbeiten. Mein älterer Sohn arbeitet in römisch 40 in einem Altenheim, mein jüngerer Sohn besucht die Schule (Übergangskurs für die Hauptschule) und verrichtet gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde."
Sie erledige den Haushalt und koche. Sie gehe bei Gelegenheit auch Spazieren und täglich mit anderen Asylwerbern ein bis zwei Stunden am Tag Laufen. Sie koche gemeinsam mit den Nachbarn (sowohl Asylwerber als auch Einheimische).
Kontakt nach Hause haben sie keinen, sie habe niemanden mehr in Afghanistan.
Zu den Fluchtgründen befragt bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben.
Auf die Frage, was ihr konkret passieren würde, wenn sie jetzt wieder in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, sagte die BF:
"Ich habe außer meinen zwei Söhnen und Gott niemanden mehr auf der Welt, wenn ich dorthin zurückkehren müsste, was soll ich dort?"
Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).
Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu nicht Stellung genommen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 02.12.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 27.02.2018 sowie die Beschwerde vom 20.06.2018
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 437 bis 561)
* Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.10.2018
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Balkh, zur Lage der Frauen und zur Gesundheit (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018)
o Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 zur maßgeblichen Situation der Frauen in Afghanistan sowie
o Rechercheergebnis der Ländersachverständigen Hila Asef vom 20.11.2014 im Verfahren vor dem BVwG zur Zahl W225 1430239-1/21Z zur Frage der Verfügbarkeit einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung sowie einer psychotherapeutischen Behandlung in Kabul
Die BF hat - abgesehen von einer Vielzahl medizinischer Belege - keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Vorbringen vorgelegt.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person der BF:
Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbasch und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Qizilbasch und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari.
Die BF hat keine Schule besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie hat lebenslang Hausarbeit verrichtet.
3.1.2. Lebensumstände:
Der BF lebte in Mazar-e Sharif und übersiedelte nach dem Tod ihres Ehemannes vor ca. 13 Jahren gemeinsam mit ihren beiden - nunmehr volljährigen - Söhnen in das vom Ehemann geerbte Haus in XXXX in der Provinz Mazar-e Sharif, ca. 35 Autominuten von Mazar-e Sharif entfernt.Der BF lebte in Mazar-e Sharif und übersiedelte nach dem Tod ihres Ehemannes vor ca. 13 Jahren gemeinsam mit ihren beiden - nunmehr volljährigen - Söhnen in das vom Ehemann geerbte Haus in römisch 40 in der Provinz Mazar-e Sharif, ca. 35 Autominuten von Mazar-e Sharif entfernt.
Die Familie - inklusive der Ehefrau des älteren Sohnes und deren gemeinsame Kinder - lebte von der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Grundstückes.
3.1.3. Die BF verließ Afghanistan gemeinsam mit ihren beiden Söhnen und deren Angehörigen aus angegebenen Gründen und stellte in Österreich am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3.1.4. Die BF verfügt in Afghanistan weder über familiäre noch über sonstige soziale Anknüpfungspunkte mehr.
3.1.5. Die BF bemüht sich um ihre Integration in Österreich. Sie hat - wenn sie auch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr leicht Deutsch lernen kann - zahlreiche Kontakte mit anderen Asylwerbern und Österreichern und nimmt an gemeinschaftlichen Unternehmungen teil (Kochen, Laufen).
3.1.6. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
3.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
3.2.1. Die BF2 konnte nicht glaubhaft vermitteln, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt gewesen wäre. Sie hat sich auf die Fluchtgründe ihrer Söhne bezogen und eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht.
3.2.2. Die BF wurde nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Die BF war nicht politisch tätig und gehörte nicht einer politischen Partei an.
3.2.3. Dass die BF - wie in der Beschwerde angesprochen - "westlich orientiert" wäre (selbstbestimmt leben möchte), kann in asylrelevanter Ausprägung und Intensität - auch im Hinblick auf die lebenslange Sozialisation der BF - nicht festgestellt werden, wenngleich ihre Interessen und Aktivitäten (z.B. Laufen gehen) beachtlich sind.
Es kann nicht festgehalten werden, dass die BF die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan grundsätzlich ablehnen würde und sich nicht vorstellen könnte, wieder nach dem konservativ-afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil stehen nicht hinreichend im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte von der BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.3.2. Der BF würde derzeit bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz Balkh ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen.
Eine Rückkehr und Ansiedelung außerhalb ihres Herkunftsortes, etwa in den Städten Mazar-e Sharif oder Kabul, ist der BF aufgrund ihrer individuellen Umstände nicht zumutbar. Die BF verfügt in Afghanistan über kein familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihr der Aufbau einer Existenzgrundlage - zumal in ihrem fortgeschrittenen Alter - möglich wäre.
Auch von einer (finanziellen) Unterstützung der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch ihre beiden Söhne kann nicht ausgegangen werden, da diese mit der BF nach Österreich geflüchtet sind und hier als Asylwerber in Grundversorgung leben.
Die bei der BF vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der oben dargelegten individuellen Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass es ihr möglich wäre, in Afghanistan alleine wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer dortigen Ansiedelung liefe die BF - insbesondere auch im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter - vielmehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren zusätzlich eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen:
3.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 11.09.2018, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"[...] 2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vergleiche USDOS 15.08.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vergleiche AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 06.05.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.05.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 151.2016; vergleiche Ausschussbericht 295.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 21.08.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler