Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W174 2207540-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag. Daniel SIMON, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 06.10.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von Mag. Daniel SIMON, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 06.10.2018,
Zahl: 1157721506-180947797/BMI-BFA_WIEN_RD, und die Anhaltung in Schubhaft seit 06.10.2018 nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 17.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG nicht stattgegeben; der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorgeschichte:
Der vom Beschwerdeführer am 26.06.2017 erste Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Kärnten, vom 26.07.2017, Zahl:
1157721506 / 170744643/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 betreffend Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 und auf subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass gemäß § 46 FPG 2005 seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidung wurde, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keinen behördlich registrierten Wohnsitz verfügte und somit wegen fehlender Postabgabestelle im behördlichen Verwaltungsakt am 27.07.2017 hinterlegt. Nach dieser rechtskonform erfolgten Zustellung, blieb diese Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist unbekämpft und trat daher in Rechtskraft (vgl. OZ 10 Konvolut, erstes Asylverfahren, S 97ff Asylbescheid, S 175 Beurkundung der Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG).1157721506 / 170744643/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01 betreffend Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, abgewiesen, dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass gemäß Paragraph 46, FPG 2005 seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidung wurde, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt über keinen behördlich registrierten Wohnsitz verfügte und somit wegen fehlender Postabgabestelle im behördlichen Verwaltungsakt am 27.07.2017 hinterlegt. Nach dieser rechtskonform erfolgten Zustellung, blieb diese Entscheidung innerhalb der Rechtsmittelfrist unbekämpft und trat daher in Rechtskraft vergleiche OZ 10 Konvolut, erstes Asylverfahren, S 97ff Asylbescheid, S 175 Beurkundung der Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG).
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2018, Zl. IFA 1157721506 /170968410 (DEF) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX zu nehmen und festgestellt, dass dieser Verpflichtung vom Beschwerdeführer binnen 3 Tagen nachzukommen ist. Nachdem diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 09.02.2018 durch Hinterlegung an der damaligen registrierten Postadresse rechtwirksam zugestellt worden war, erhob dieser am 20.02.2018 gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung. In dem von der Behörde in weiterer Folge eingeleiteten ordentlichen Verfahren erfolgte am 11.09.2018 eine Verständigung von der Beweisaufnahme. Gerichtet war diese Verständigung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche am 18.09.2018 die ihr zuvor vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht wegen fehlenden Klientenkontakt und der Unmöglichkeit den Beschwerdeführer zu erreichen zurücklegte (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 10ff. Mandatsbescheid; S 30f. Bericht Zustellung; S 38ff. Vorstellung; S 57ff. Verständigung Beweisaufnahme; S 62 Schreiben Zurücklegung der Vollmacht).Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 06.02.2018, Zl. IFA 1157721506 /170968410 (DEF) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung römisch 40 zu nehmen und festgestellt, dass dieser Verpflichtung vom Beschwerdeführer binnen 3 Tagen nachzukommen ist. Nachdem diese Entscheidung dem Beschwerdeführer am 09.02.2018 durch Hinterlegung an der damaligen registrierten Postadresse rechtwirksam zugestellt worden war, erhob dieser am 20.02.2018 gegen diesen Mandatsbescheid Vorstellung. In dem von der Behörde in weiterer Folge eingeleiteten ordentlichen Verfahren erfolgte am 11.09.2018 eine Verständigung von der Beweisaufnahme. Gerichtet war diese Verständigung an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, welche am 18.09.2018 die ihr zuvor vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht wegen fehlenden Klientenkontakt und der Unmöglichkeit den Beschwerdeführer zu erreichen zurücklegte vergleiche OZ 4 Aktenvorlage: S 10ff. Mandatsbescheid; S 30f. Bericht Zustellung; S 38ff. Vorstellung; S 57ff. Verständigung Beweisaufnahme; S 62 Schreiben Zurücklegung der Vollmacht).
Im im weiterer Folge wegen Missachtung der erfolgten Wohnsitzauflage eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ersuchte die Landespolizeidirektion Tirol mit Email-Mitteilung vom 10.04.2018 die Landespolzeidirektion Wien, unter Hinweis auf die seit 01.03.2018 gegebene Meldung des Beschwerdeführers als obdachlos in XXXX , den Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 Z 3 FPG festzunehmen und der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, Landespolizeidirektion Tirol, vorzuführen (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 52 Email-Mitteilung).Im im weiterer Folge wegen Missachtung der erfolgten Wohnsitzauflage eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ersuchte die Landespolizeidirektion Tirol mit Email-Mitteilung vom 10.04.2018 die Landespolzeidirektion Wien, unter Hinweis auf die seit 01.03.2018 gegebene Meldung des Beschwerdeführers als obdachlos in römisch 40 , den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 3, FPG festzunehmen und der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, Landespolizeidirektion Tirol, vorzuführen vergleiche OZ 4 Aktenvorlage: S 52 Email-Mitteilung).
1.2. Am 05.10.2018 wurde der Beschwerdeführer um 23:55 Uhr anlässlich einer Klein-LKW-Kontrolle in XXXX , als Beifahrer gemäß § 35 Abs 2 SPG kontrolliert und nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, XXXX verbracht (vgl. OZ 4 Aktenvorlage: S 63ff. Anzeige LPD Wien vom 06.10.2018).1.2. Am 05.10.2018 wurde der Beschwerdeführer um 23:55 Uhr anlässlich einer Klein-LKW-Kontrolle in römisch 40 , als Beifahrer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, SPG kontrolliert und nach Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum, römisch 40 verbracht vergleiche OZ 4 Aktenvorlage: S 63ff. Anzeige LPD Wien vom 06.10.2018).
1.3. In der am 06.10.2018 erfolgten und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge Bundesamt) niederschriftlich festgehaltener Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, nichts von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat gewusst zu haben. Bis zu seiner Verhaftung habe er als Zeitungszusteller ohne Gewerbeschein gearbeitet, er wolle sich eine Wohnung nehmen und habe mit dieser Arbeit erst begonnen. Bisher habe er ab und zu auf der Straße bzw. bei Freunden Unterkunft genommen. Adressen dieser Freunde wolle er nicht angeben, er habe immer bei verschiedenen genächtigt. Seine Post nehme er von der XXXX , ein Freund habe ihm Bescheid gegeben, dass man sich wegen der Post in der XXXX anmelden könne. Den Bescheid über die Aufforderung nach Tirol zu reisen, habe er seinem Anwalt vorgelegt, welcher gemeint habe, dass er das regeln werde. Er selbst kenne sich nicht so gut aus.1.3. In der am 06.10.2018 erfolgten und vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (in der Folge Bundesamt) niederschriftlich festgehaltener Einvernahme gab der Beschwerdeführer insbesondere an, nichts von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat gewusst zu haben. Bis zu seiner Verhaftung habe er als Zeitungszusteller ohne Gewerbeschein gearbeitet, er wolle sich eine Wohnung nehmen und habe mit dieser Arbeit erst begonnen. Bisher habe er ab und zu auf der Straße bzw. bei Freunden Unterkunft genommen. Adressen dieser Freunde wolle er nicht angeben, er habe immer bei verschiedenen genächtigt. Seine Post nehme er von der römisch 40 , ein Freund habe ihm Bescheid gegeben, dass man sich wegen der Post in der römisch 40 anmelden könne. Den Bescheid über die Aufforderung nach Tirol zu reisen, habe er seinem Anwalt vorgelegt, welcher gemeint habe, dass er das regeln werde. Er selbst kenne sich nicht so gut aus.
1.4. Mit Mandatsbescheides des Bundesamtes vom 06.10.2018, Zahl:
1157721506 - 180947797/BMI-BFA_WIEN_RD wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid mit der Verfahrensanordnung Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag um 10:35 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.1157721506 - 180947797/BMI-BFA_WIEN_RD wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Mandatsbescheid mit der Verfahrensanordnung Rechtsberater wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe noch am selben Tag um 10:35 Uhr ordnungsgemäß zugestellt.
Nach Darstellung des Verfahrensgang seit Erlassung des negativen Asylbescheides vom 26.07.2017 wurde gestützt auf § 76 Abs. 3 Ziffern 1, 8 und 9 FPG (erkenntlich gemacht durch Hervorhebung im Text mit Fettdruck) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Im Wesentlichen wurde begründend weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verborgenen Unterkunft genommen und führe keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei unsteten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Er habe in Österreich keine Angehörigen und sei in keinster Weise integriert. Eine Entlassung würde nur dazu führen, dass er seinen illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortsetzte. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, denn das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikat - der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente - sei seit August 2017 anhängig und seine hierfür erforderliche Vorführung zum Interview bei den indischen Behörden werde zeitnah erfolgen. Der Beschwerdeführer sei für den kommenden indischen Interviewtermin angemeldet worden, welcher voraussichtlich "Ende April" stattfinden werde. Deutlich verbessert habe sich die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikat gut, sofern dieser die richtigen Personalien angebe. Durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seine wahren Angaben könne die Zeitspanne bis zu einer Ausstellung deutlich positiv beeinflusst werden. Durch sein Verhalten, nämlich dem Leben im Verborgenen erschwere oder behindere der Beschwerdeführer die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In der XXXX sei er zwar anmeldet, es handle es sich aber "nur" um eine Zustelladresse, den tatsächlichen Unterkunftsort habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung gemeldet, was deutlich unterstreiche, dass er nicht gewillt sei mit dem Behörden zusammenzuarbeiten. Seine Rechtsvertretung habe die Vollmacht zurückgezogen und dies damit begründet, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und er für sie nicht erreichbar gewesen sei. Es handle sich um eine Ultima-Ratio-Maßnahme, ein gelinderes Mittel würde der Beschwerdeführer nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin unangemeldet in Österreich zu verbleiben.Nach Darstellung des Verfahrensgang seit Erlassung des negativen Asylbescheides vom 26.07.2017 wurde gestützt auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffern 1, 8 und 9 FPG (erkenntlich gemacht durch Hervorhebung im Text mit Fettdruck) festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr vorliege. Im Wesentlichen wurde begründend weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verborgenen Unterkunft genommen und führe keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei unsteten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar. Er habe in Österreich keine Angehörigen und sei in keinster Weise integriert. Eine Entlassung würde nur dazu führen, dass er seinen illegalen Aufenthalt weiter im Verborgenen fortsetzte. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, denn das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikat - der Beschwerdeführer verfüge über keine Personaldokumente - sei seit August 2017 anhängig und seine hierfür erforderliche Vorführung zum Interview bei den indischen Behörden werde zeitnah erfolgen. Der Beschwerdeführer sei für den kommenden indischen Interviewtermin angemeldet worden, welcher voraussichtlich "Ende April" stattfinden werde. Deutlich verbessert habe sich die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikat gut, sofern dieser die richtigen Personalien angebe. Durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers und seine wahren Angaben könne die Zeitspanne bis zu einer Ausstellung deutlich positiv beeinflusst werden. Durch sein Verhalten, nämlich dem Leben im Verborgenen erschwere oder behindere der Beschwerdeführer die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In der römisch 40 sei er zwar anmeldet, es handle es sich aber "nur" um eine Zustelladresse, den tatsächlichen Unterkunftsort habe der Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, sei die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung gemeldet, was deutlich unterstreiche, dass er nicht gewillt sei mit dem Behörden zusammenzuarbeiten. Seine Rechtsvertretung habe die Vollmacht zurückgezogen und dies damit begründet, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm habe und er für sie nicht erreichbar gewesen sei. Es handle sich um eine Ultima-Ratio-Maßnahme, ein gelinderes Mittel würde der Beschwerdeführer nur dazu nutzen, um unterzutauchen und weiterhin unangemeldet in Österreich zu verbleiben.
1.5. Am 06.10.2018, um 10:45 Uhr stellte der Beschwerdeführer mit den Worten "I want Asyl" neuerlich einen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz und wurde von der Behörde dazu anschließend befragt.
In dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer insbesondere an, sein alter Fluchtgrund sei nach wie vor aufrecht. Zusätzlich wolle er noch angeben, dass er Befürworter des "Khalistans" (Unabhängigkeit des Punjabs) sei und die Sikhs bis 2020 einen unabhängigen Staat gründen wollen. In Indien herrsche jedoch gerade eine hinduistische Partei und der Staat sei dabei alle Andersgläubigen auszulöschen. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass einige Hindus ihn mit dem Tod bedroht hätten, er könne jederzeit von seinen Gegnern und von den Hindus getötet werden. Als er in Indien gewesen sei, seien ein bis zwei Anschläge auf ihn ausgeübt worden und er habe mit Glück entkommen können. Konkrete Hinweisen dazu habe er jetzt leider keine.
1.6. Mit Aktenvermerk vom 06.10.2018 hielt das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 06.10.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiger Abschiebetitel. Der Antrag diene somit nur dazu, die drohende Abschiebung zu verhindern. Während der Schubhafteinvernahme habe der Beschwerdeführer keine Andeutungen gemacht. Da die Voraussetzungen hierfür vorlägen, bleibe die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht.1.6. Mit Aktenvermerk vom 06.10.2018 hielt das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt Gründe zur Annahme bestünden, dass der am 06.10.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein rechtskräftiger Abschiebetitel. Der Antrag diene somit nur dazu, die drohende Abschiebung zu verhindern. Während der Schubhafteinvernahme habe der Beschwerdeführer keine Andeutungen gemacht. Da die Voraussetzungen hierfür vorlägen, bleibe die Anhaltung in Schubhaft derzeit aufrecht.
Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2018, 13:20 Uhr zur Kenntnis gebracht, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte.
1.7. Mit Schriftsatz vom 12.10.2018 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 06.10.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Anhaltung in Schubhaft seit 06.10.2018 für rechtswidrig zu erklären, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlägen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
Begründend wurde im Wesentlichen zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig gemeldet gewesen sei, auch wenn kurze Lücken zwischen seinen Meldungen entstanden seien. Er habe seine letzte Meldeadresse, eine Postadresse einmal wöchentlich aufgesucht, um seine Post entgegenzunehmen. Die Nichtzustellung seines Asylbescheides sei auf die Lücken zwischen seinen Meldungen zurückzuführen. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde der Beschwerdeführer an dem im angeordneten Wohnsitz (Rückkehrzentrum XXXX) Unterkunft nehmen. Der Zweck der Schubhaft sei nicht erreichbar, weil kein Heimreisezertifikat vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Reisepass und seine Abschiebung komme nur in Betracht, wenn die indische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausstelle. Es existierten keine Hinweise, dass die Botschaft bzw. das Honorarkonsulat Indiens für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Die Verhängung der Schubhaft im jetzigen Zeitpunkt komme daher einer unzulässigen Schubhaftnahme "auf Vorrat" gleich, mit der Durchführung einer Abschiebung sei nicht zu rechnen. Die Haft sei zudem unverhältnismäßig. Die Behörde schreibe im bekämpften Bescheid, dass der Beschwerdeführer für den nächsten Interviewtermin vor der indischen Delegation angemeldet worden sei, welcher voraussichtlich Ende April stattfinde. Somit müsse der Beschwerdeführer sechs Monate warten, bis er der indischen Delegation vorgeführt werde. Ob die Erlangung eines Heimreisezertifikats danach überhaupt realisierbar sei bzw. wie lange dies dauere, sei nicht absehbar. Die Behörde führe ein Verfahren zu erlangen eines Heimreisezertifikat bereits seit April 2017, sie besitze eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers, habe es aber unterlassen das Original von der Landespolizeidirektion herbeizuschaffen. Zwar sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet worden, das Bundesamt habe sich jedoch nicht ernsthaft um die Realisierung bemüht. Im Hinblick auf die lange Untätigkeit der Behörde wäre zur Erreichung des Sicherungszweckes ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das gelindere Mittel der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht anwendbar sei. Die Behörde umschreibe bloß allgemein, dass sich das aus dem Verhalten Beschwerdeführers ergebe, begründe aber nicht aus welchen Sachverhaltselementen sie schließe, dass diese gelindere Mittel nicht zum gesicherten Erfolg führten. Der bekämpfte Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel.Begründend wurde im Wesentlichen zum Nichtvorliegen von Fluchtgefahr ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig gemeldet gewesen sei, auch wenn kurze Lücken zwischen seinen Meldungen entstanden seien. Er habe seine letzte Meldeadresse, eine Postadresse einmal wöchentlich aufgesucht, um seine Post entgegenzunehmen. Die Nichtzustellung seines Asylbescheides sei auf die Lücken zwischen seinen Meldungen zurückzuführen. Im Falle der Entlassung aus der Schubhaft würde der Beschwerdeführer an dem im angeordneten Wohnsitz (Rückkehrzentrum römisch 40 ) Unterkunft nehmen. Der Zweck der Schubhaft sei nicht erreichbar, weil kein Heimreisezertifikat vorliege. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Reisepass und seine Abschiebung komme nur in Betracht, wenn die indische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausstelle. Es existierten keine Hinweise, dass die Botschaft bzw. das Honorarkonsulat Indiens für den Beschwerdeführer tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würden. Die Verhängung der Schubhaft im jetzigen Zeitpunkt komme daher einer unzulässigen Schubhaftnahme "auf Vorrat" gleich, mit der Durchführung einer Abschiebung sei nicht zu rechnen. Die Haft sei zudem unverhältnismäßig. Die Behörde schreibe im bekämpften Bescheid, dass der Beschwerdeführer für den nächsten Interviewtermin vor der indischen Delegation angemeldet worden sei, welcher voraussichtlich Ende April stattfinde. Somit müsse der Beschwerdeführer sechs Monate warten, bis er der indischen Delegation vorgeführt werde. Ob die Erlangung eines Heimreisezertifikats danach überhaupt realisierbar sei bzw. wie lange dies dauere, sei nicht absehbar. Die Behörde führe ein Verfahren zu erlangen eines Heimreisezertifikat bereits seit April 2017, sie besitze eine Kopie des Führerscheins des Beschwerdeführers, habe es aber unterlassen das Original von der Landespolizeidirektion herbeizuschaffen. Zwar sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet worden, das Bundesamt habe sich jedoch nicht ernsthaft um die Realisierung bemüht. Im Hinblick auf die lange Untätigkeit der Behörde wäre zur Erreichung des Sicherungszweckes ein gelinderes Mittel anzuwenden gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das gelindere Mittel der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung nicht anwendbar sei. Die Behörde umschreibe bloß allgemein, dass sich das aus dem Verhalten Beschwerdeführers ergebe, begründe aber nicht aus welchen Sachverhaltselementen sie schließe, dass diese gelindere Mittel nicht zum gesicherten Erfolg führten. Der bekämpfte Bescheid leide daher an einem Begründungsmangel.
1.8. Am 12.10.2018 legte das Bundesamt die bezughabenden Verwaltungsakte zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde in elektronischer Form vor.
1.9. In der Beschwerdevorlage vom 15.10.2018, nahm die Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung und führte insbesondere zum Sachverhalt ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer am 24.07.2017 von der Adresse in Ossiach abgemeldet habe, sodass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ihm nicht persönlich zugestellt habe werden können. Er habe sich also dem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen. Am 06.10.2017 sei das Bundesamt darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nach Wien übersiedelt wäre, sodass das anhängige Verfahren zur Durchsetzung einer bestehenden Rückkehrentscheidung von der Regionaldirektion Wien fortzusetzen gewesen sei. Am 30.04.2018 sei der indische Führerschein des Beschwerdeführers übermittelt worden. Anlässlich einer am 30.05.2018 bei der Obdachlosenmeldung in der XXXX erfolgten Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zumindest zweimal im Monat die Postabgabestelle betreue.1.9. In der Beschwerdevorlage vom 15.10.2018, nahm die Behörde zur verfahrensgegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung und führte insbesondere zum Sachverhalt ergänzend aus, dass sich der Beschwerdeführer am 24.07.2017 von der Adresse in Ossiach abgemeldet habe, sodass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ihm nicht persönlich zugestellt habe werden können. Er habe sich also dem Verfahren auf internationalen Schutz entzogen. Am 06.10.2017 sei das Bundesamt darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer nach Wien übersiedelt wäre, sodass das anhängige Verfahren zur Durchsetzung einer bestehenden Rückkehrentscheidung von der Regionaldirektion Wien fortzusetzen gewesen sei. Am 30.04.2018 sei der indische Führerschein des Beschwerdeführers übermittelt worden. Anlässlich einer am 30.05.2018 bei der Obdachlosenmeldung in der römisch 40 erfolgten Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zumindest zweimal im Monat die Postabgabestelle betreue.
Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass bereits seit 22.08.2017 ein Antrag auf die Ausstellung eines Heimreisezertifikat betreffend den Beschwerdeführer anhängig und beabsichtigt gewesen sei, ihn der indischen Botschaft vorzuführen, da für die Ausstellung eines Heimreisezertifikat ein persönliches Gespräch mit dem indischen Konsul erforderlich sei. Aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer eine Terminvereinbarung und eine Vorführung verhindert. Im Rahmen dieser Vorführung würden die übermittelten Personalunterlagen des Beschwerdeführers, der indische Führerschein samt Beilagen, dem Konsulat zeitgerecht übermittelt werden, sodass die indischen Vertretungsbehörde im Anschluss an die Vorführung zeitnah über die Ausstellung eines Heimreisezertifikat entscheiden könne. Der letzte Interviewtermin vor der indischen Botschaft sei für den 11.10.2018 vorgesehen gewesen und der Beschwerdeführer sei für diesen Termin infrage gekommen. Ein weiterer Termin sei durch die zuständige Stelle, in der Direktion der Regionaldirektion Wien noch nicht bekannt gegeben worden. In jedem Fall würden Personen den Schubhaft vorrangig behandelt werden. Der Hinweis auf den nächsten Delegationstermin im Mandatsbescheid Ende April sei nicht korrekt, da zwischen den Delegationsterminen am 30.08.2018 und den nächsten Termin am 11.10.2018 sechs Wochen lägen und diese Zeitspanne durch die indische Botschaft vorgegeben würde. Aus Sicht der Behörde werde erwartet, dass in den nächsten 5-6 Wochen ein weiterer Delegationstermin durch die indische Vertretungsbehörde bekannt gegeben werde. Bei der zeitlichen Angabe im Schubhaftbescheid handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Dem Beschwerdeführer sei am 09.10.2018 eine Verfahrensanordnung übermittelt worden, aus welcher hervorgehe, dass die zuständige Behörde beabsichtige den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2018 zurückzuweisen. Es werde danach getrachtet, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, um den Beschwerdeführer den indischen Vertretungsbehörden vorführen zu können.
Abschließend beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.Abschließend beantragte das Bundesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dem Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
1.10. Mit E-Mail Mitteilung vom 15.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018, legte das Bundesamt, Regionaldirektion Wien die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG vom 09.10.2018 vor. Hierin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.1.10. Mit E-Mail Mitteilung vom 15.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018, legte das Bundesamt, Regionaldirektion Wien die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG bzw. Paragraph 15 a, AsylG vom 09.10.2018 vor. Hierin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
1.11. Am 16.10.2018 langten die den Beschwerdeführer betreffenden amtsärztlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden die Gesundheitsbefragung und das Anhalteprotokoll III / Polizeiamtsärztlichen Gutachten, jeweils vom 06.10.2018, worin die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde und die Krankenkartei für die Zeit vom 06. bis 16.10.2018 (die letzte Eintragung vom 16.10.2018 lautet: "laut eigenen Angaben braucht er heute keinen Arzt und es gehe ihm gut").1.11. Am 16.10.2018 langten die den Beschwerdeführer betreffenden amtsärztlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgelegt wurden die Gesundheitsbefragung und das Anhalteprotokoll römisch drei / Polizeiamtsärztlichen Gutachten, jeweils vom 06.10.2018, worin die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde und die Krankenkartei für die Zeit vom 06. bis 16.10.2018 (die letzte Eintragung vom 16.10.2018 lautet: "laut eigenen Angaben braucht er heute keinen Arzt und es gehe ihm gut").
1.12. Mit E-Mail Mitteilung vom 16.10.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2018 zum Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen worden sei. Am 16. oder 17.10.2018 werde ein negativer Asylbescheid (§ 68 AVG Zurückweisung) erfolgen. Somit liege sehr zeitnah wieder die Durchsetzbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne der indischen Delegation zwecks Ausstellung eines Heimreise-zertifikat vorgeführt werden.1.12. Mit E-Mail Mitteilung vom 16.10.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 16.10.2018 zum Asylfolgeantrag niederschriftlich einvernommen worden sei. Am 16. oder 17.10.2018 werde ein negativer Asylbescheid (Paragraph 68, AVG Zurückweisung) erfolgen. Somit liege sehr zeitnah wieder die Durchsetzbarkeit vor und der Beschwerdeführer könne der indischen Delegation zwecks Ausstellung eines Heimreise-zertifikat vorgeführt werden.
1.13. Mit Schriftsatz vom 16.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs zur Beschwerdevorlage der Behörde eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt stütze sich in Bezug auf ihre Angaben im Schubhaftbescheid zum nächsten Vorführungstermin "Ende April" unzulässiger Weise auf § 62 Abs. 4 AVG. Sie habe zwar keine formelle Berichtigung ihres Bescheides vorgenommen, unterstelle aber dem Bescheid im Beschwerdeverfahren einen anderen Inhalt, was einer Bescheidberichtigung gleichkomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich im vorliegenden Fall jedoch um keinen berichtigungsfähigen Mangel.1.13. Mit Schriftsatz vom 16.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2018 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs zur Beschwerdevorlage der Behörde eine Stellungnahme ab und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt stütze sich in Bezug auf ihre Angaben im Schubhaftbescheid zum nächsten Vorführungstermin "Ende April" unzulässiger Weise auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Sie habe zwar keine formelle Berichtigung ihres Bescheides vorgenommen, unterstelle aber dem Bescheid im Beschwerdeverfahren einen anderen Inhalt, was einer Bescheidberichtigung gleichkomme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich im vorliegenden Fall jedoch um keinen berichtigungsfähigen Mangel.
Durch die Vorführung bei der indischen Delegation sei nicht sichergestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit möglich sei. Dies indiziere die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz in der Einvernahme im Zulassungsverfahren vom 16.10.2000 bezüglich seines Folgeantrages nicht aberkannt worden sei.
1.14. Am 17.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Punjabi statt.
Der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung als auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter des Bundesamtes erhielten jeweils Gelegenheit zur ausführlichen Äußerung und gaben insbesondere an, wie folgt:
"RI fragt den Vertreter der Behörde, wann die Verständigung vom 09.10.2018 über die beabsichtigte Zurückweisung des Asylantrages vom 06.10.2018 dem Beschwerdeführer zugegangen ist?
BehV: Ich habe heute im elektronischen Aktensystem noch einmal nachgesehen und habe festgestellt, dass diese Zustellung noch laufend ist.
RI: Ich halte dazu fest, dass also der BF bislang diese Verständigung noch nicht erhalten hat. Mittlerweile hat jedoch der BF zuvor in der mündlichen Verhandlung darüber Kenntnis erlangt und wird ihm die Gelegenheit geboten, sich dazu zu äußern.
BF: Ich kann dazu nichts angeben.
[...]
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt?
BF: Ja ich habe die Wahrheit gesagt.
RI: Nennen Sie wahrheitsgemäß Ihre Personalien (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit):
BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX geboren und Staatsbürger von Indien.BF: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 geboren und Staatsbürger von Indien.
RI: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität belegen?
BF: Nein ich habe keine Dokumente.
RI legt dem BF im Akt ersichtliche Kopien eines Führerscheins vor und fragt: Handelt es sich dabei um Ihren Führerschein?
BF: Ja, es handelt sich um meinen Führerschein und um eine Beglaubigung, dass es sich um meinen Führerschein handelt.
RI: Wo ist dieser Führerschein?
BF: Ich wollte meinen Führerschein umtauschen und dann habe ich ihn dort abgegeben.
RI: In Österreich?
BF: Ja.
RI: Haben Sie eine Geburtsurkunde?
BF: Nein.
RI: Hatten Sie schon einmal andere Dokumente, die Ihre Identität belegen?
BF: Ich habe nur diesen Führerschein gehabt. Sonst hatte ich keine Dokumente.
RI: Haben oder hatten Sie einen indischen Reisepass?
BF: Ich hatte früher in Indien einen Reisepass gehabt, jetzt habe ich keinen mehr.
RI: Wo ist Ihr indischer Reisepass?
BF: Ich bin Schlepper unterstützt nach Österreich gekommen. Mein Schlepper hat mir meinen Reisepass weggenommen und nachher hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihm.
RI an BehV: Wo befindet sich das Original des hier im Akt in Kopie ersichtlichen Führerscheins?
BehV: Wir haben am 30.04.2018 entweder eine Kopie oder das Original des Führerscheins erhalten.
RI an BehV: Wann wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats in diesem Fall eingeleitet?
BehV: Gestartet wurde das ganze Verfahren am 22.08.2017. Dann erfolgten Urgenzen am 01.03.2018 und am 05.10.2018.
RI: Gibt es schon eine Rückmeldung der indischen Behörden?
BehV: Ich habe gestern mit der zuständigen HRZ Beauftragten in der Direktion telefoniert. Es finden heute Vormittag Gespräche mit dem indischen Konsul statt, um eine bessere Zusammenarbeit zu erreichen.
RI: Wann werden abzuschiebende Personen in der Regel vom Bundesamt den indischen Behörden zum Interviewtermin vorgestellt?
BehV: Personen die sich in Schubhaft befinden genießen absoluten Vorrang. Die Interviewtermine werden uns von der indischen Botschaft vorgegeben. Es finden Interview Termine regelmäßig statt. Diese Interviews finden in der Regel in einem Zeitrahmen von 6-8 Wochen statt.
RI: Wie wirkt sich das Vorhandensein dieses für den Beschwerdeführer von indischen Behörden ausgestellten indischen Führerscheins auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats bei den indischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer aus?
BehV: Jedes Dokument, dass vorliegt und im Rahmen des Interview Termins vorgelegt werden kann ist bei den indischen Behörden durchaus hilfreich.
RI: Inwieweit ist es dabei nützlich, wenn die Person schon einmal über einen indischen Reisepass verfügt hat?
BehV: Wenn der Reisepass gültig ist bräuchten wir kein HRZ. Da der Reisepass nicht greifbar ist, sind wir auf einen Interview Termin angewiesen.
RI: Mit welcher Wartezeit rechnen Sie im konkreten Fall?
BehV: Der letzte Interview Termin fand am 30.08.2018 statt und der BF wäre für eine Vorführung am 11.10.2018 vorgesehen gewesen. Aufgrund der Umstände kam es dazu nicht.
RI: Wann, in welchen Zeitrahmen glauben Sie, dass der BF vorgeführt werden kann?
BehV: Aufgrund der heute stattfindenden Gespräche mit den indischen Behörden ist das Bundesamt sehr zuversichtlich. Im gegenständlichen Fall rechnen wir damit, dass ein Interview Termin in den nächsten 5-6 Wochen bekannt gegeben wird.
RI: Wie lange dauert es, bis ein solcher Interview Termin dann in der Regel zustande kommt?
BehV: Da gehen wir wieder von 5-6 Wochen aus.
RI: Wann haben Sie Indien verlassen?
BF: 2017 habe ich Indien verlassen. Genau weiß ich es nicht mehr, aber es war Anfang 2017.
RI: Wann und wie sind Sie zum ersten Mal in Österreich eingereist?
BF: Ich bin über den Landweg Schlepper Unterstützt im Juni oder Juli 2017 nach Österreich gekommen.
RI: Hatten Sie damals ein gültiges Reisedokument bei sich, als Sie in Österreich einreisten?
BF: Nein.
RI: Haben Sie sich seither ohne Unterbrechung in Österreich aufgehalten?
BF: Ja.
RI: Haben Sie Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und wenn ja, wie lange, können Sie mir dazu Angaben machen?
BF: Ich war in XXXX in einem Lager.BF: Ich war in römisch 40 in einem Lager.
RI: Wie lange?
BF: Ca. einen Monat war ich dort.
RI: Wie lange haben Sie Ge