Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BDG 1979 §14 Abs1Spruch
W122 2200540-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Susanne VON AMELUNXEN und den fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL als Beisitzer über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Reisch, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.05.2018, Pers.Nr. 254250-1, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen in nichtöffentlicher Sitzung am 08.11.2018 beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bisheriges Verfahren
1.1. Mit psychiatrischem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 14.07.2017 wurde die Prognose über die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angesichts des bisherigen Verlaufes als ungünstig beurteilt. Darin wurde zudem festgehalten, dass nicht erwartet werden könne, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers und damit verbunden das abgegebene Leistungskalkül in absehbarer Zeit relevant bessern werde.1.1. Mit psychiatrischem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 14.07.2017 wurde die Prognose über die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angesichts des bisherigen Verlaufes als ungünstig beurteilt. Darin wurde zudem festgehalten, dass nicht erwartet werden könne, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers und damit verbunden das abgegebene Leistungskalkül in absehbarer Zeit relevant bessern werde.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2017 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX bis zu einer endgültigen Entscheidung über die weitere Vorgangsweise Dienst in einer Exekutions-Geschäftsabteilung beim BezirksgerichtXXXX (im Folgenden: BG) zu leisten habe. Diese Tätigkeiten waren dem qualifizierten mittleren Dienst (Verwendungsgruppe A4) zuzuordnen.1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2017 wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 bis zu einer endgültigen Entscheidung über die weitere Vorgangsweise Dienst in einer Exekutions-Geschäftsabteilung beim BezirksgerichtXXXX (im Folgenden: BG) zu leisten habe. Diese Tätigkeiten waren dem qualifizierten mittleren Dienst (Verwendungsgruppe A4) zuzuordnen.
1.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.8.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen.1.3. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.8.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in den Ruhestand zu versetzen.
1.4. Mit beim BG am 06.09.2017 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht zustimmen werde.
1.5. Mit Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 12.2.2018 wurde attestiert, dass von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden könne. Für andere, weniger belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten bestehe allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit.1.5. Mit Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 12.2.2018 wurde attestiert, dass von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden könne. Für andere, weniger belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten bestehe allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit.
1.6. Am 02.03.2018 wurde von der Oberbegutachterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice XXXX ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung erstellt. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei dem Beschwerdeführer würden derzeit Einschränkungen des Leistungskalküls bestehen, die sich wie folgt auswirken würden: Die körperliche Belastbarkeit reiche für mittelschwere Belastungen aus, ebenso seien mittelschwere Hebe- und Trageleistungen möglich. Bezüglich der Arbeitshaltung sitzend, gehend und stehend würden keine Einschränkungen bestehen. Bezüglich Zwangshaltungen sowie Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Hitze und Staub würden keine Einschränkungen bestehen. Bezüglich der Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit) würden keine Einschränkungen bestehen. Es seien nur Arbeiten unter reduziertem Zeitdruck möglich. Die psychische Belastbarkeit sei gering. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit seien gering. Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Führungsfähigkeit seien sehr gering. Gruppenfähigkeit und Teamfähigkeit seien durchschnittlich. Das geistige Leistungsvermögen sei normal. Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen und im Freien sei möglich, bezüglich Lärmexposition würden keine Einschränkungen bestehen. Ebenso seien höhenexponierte als auch allgemein exponierte Tätigkeiten möglich. Lenken eines Kraftfahrzeugs sowie Nacht- und Schichtarbeit und Bildschirmarbeit seien möglich. Kundenkontakt bei schwierigem Klientel sei nicht möglich. Bezüglich des Anmarschwegs würden keine Einschränkungen bestehen, übliche Arbeitspausen seien ausreichend.1.6. Am 02.03.2018 wurde von der Oberbegutachterin der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) Pensionsservice römisch 40 ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung erstellt. Daraus geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Bei dem Beschwerdeführer würden derzeit Einschränkungen des Leistungskalküls bestehen, die sich wie folgt auswirken würden: Die körperliche Belastbarkeit reiche für mittelschwere Belastungen aus, ebenso seien mittelschwere Hebe- und Trageleistungen möglich. Bezüglich der Arbeitshaltung sitzend, gehend und stehend würden keine Einschränkungen bestehen. Bezüglich Zwangshaltungen sowie Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Hitze und Staub würden keine Einschränkungen bestehen. Bezüglich der Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit) würden keine Einschränkungen bestehen. Es seien nur Arbeiten unter reduziertem Zeitdruck möglich. Die psychische Belastbarkeit sei gering. Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sowie Durchhaltefähigkeit seien gering. Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie Führungsfähigkeit seien sehr gering. Gruppenfähigkeit und Teamfähigkeit seien durchschnittlich. Das geistige Leistungsvermögen sei normal. Der Aufenthalt in geschlossenen Räumen und im Freien sei möglich, bezüglich Lärmexposition würden keine Einschränkungen bestehen. Ebenso seien höhenexponierte als auch allgemein exponierte Tätigkeiten möglich. Lenken eines Kraftfahrzeugs sowie Nacht- und Schichtarbeit und Bildschirmarbeit seien möglich. Kundenkontakt bei schwierigem Klientel sei nicht möglich. Bezüglich des Anmarschwegs würden keine Einschränkungen bestehen, übliche Arbeitspausen seien ausreichend.
1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurden die unter Punkt 1.5. und 1.6. genannten Befunde und Gutachten dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, da auf Grund dieser Gutachten feststehe, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß zu erfüllen und ihn im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf den ihm ebenfalls zur Kenntnis übermittelten Verwendungsbericht der Vorsteherin des BG vom 05.04.2018 im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichts Wien (im Folgenden OLG) auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer - unter Anschluss eines Informationsblatts des Bundeskanzleramts - darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2011 als Alternative zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit die Möglichkeit geschaffen worden sei, Beamtinnen und Beamten im Bereich der gesamten Bundesverwaltung einen Alternativarbeitsplatz zuzuweisen. Er sei auch darüber informiert worden, dass er die Suche nach einem Alternativarbeitsplatz selbst vorzunehmen habe und die Zuweisung vorübergehend in Form einer Dienstzuteilung oder - nach deren Ende - als dauernde Zuweisung in Form einer Versetzung oder Verwendungsänderung erfolge.1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2018 wurden die unter Punkt 1.5. und 1.6. genannten Befunde und Gutachten dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, da auf Grund dieser Gutachten feststehe, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß zu erfüllen und ihn im Hinblick darauf sowie im Hinblick auf den ihm ebenfalls zur Kenntnis übermittelten Verwendungsbericht der Vorsteherin des BG vom 05.04.2018 im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichts Wien (im Folgenden OLG) auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer - unter Anschluss eines Informationsblatts des Bundeskanzleramts - darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2011 als Alternative zur Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit die Möglichkeit geschaffen worden sei, Beamtinnen und Beamten im Bereich der gesamten Bundesverwaltung einen Alternativarbeitsplatz zuzuweisen. Er sei auch darüber informiert worden, dass er die Suche nach einem Alternativarbeitsplatz selbst vorzunehmen habe und die Zuweisung vorübergehend in Form einer Dienstzuteilung oder - nach deren Ende - als dauernde Zuweisung in Form einer Versetzung oder Verwendungsänderung erfolge.
1.8. Mit Eingabe vom 30.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ein angedachtes Ruhestandsverfahren mit allen rechtlichen Mitteln und Möglichkeiten zu verhindern versuchen werde.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit angefochtenem Bescheid vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.Mit angefochtenem Bescheid vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen Folgendes aus: Die Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers (überwiegend Außendiensttätigkeiten) seien dem Fachdienst (Verwendungsgruppe A3) zuzuordnen und würden sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung ergeben. Sie seien vom Gerichtsvollzieher ab Erteilung des Vollzugsauftrages zum großen Teil völlig eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der Gerichtsvollzieher müsse demnach eine gefestigte Persönlichkeit aufweisen und vor allem auch konfliktträchtige Situationen bewältigen können.
Da der Beschwerdeführer nach unzähligen Ermahnungen und auch nach Verhängung einer Disziplinarstrafe seine Arbeitsweise nicht geändert bzw. die Anweisungen seiner unmittelbaren Vorgesetzten nicht befolgt habe, hätte die Dienstbehörde erhebliche Bedenken, dass die Arbeitsfähigkeit nach der Aufhebung der (zweiten) Suspendierung und Verhängung einer weiteren Disziplinarstrafe gegeben sei. Dies habe sich vor allem daraus ergeben, dass erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Konzentrationsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für den Vollzug sei.
Der Beschwerdeführer leide an Symptomen aus dem Fachbereich Psychiatrie. Es würden sich in den Jahren zwischen 2008 und 2013 depressive Zustände zusammen mit Alkoholproblemen zeigen. Es habe dann offensichtlich die bereits dokumentierten Dienstverfehlungen gegeben, die zu einer Suspendierung bis Februar 2017 geführt hätten. Nach der Suspendierung habe er zunächst noch im Vollzug gearbeitet und sei nach der Begutachtung durch XXXX in den Innendienst versetzt worden, da ihm eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei. Der Gutachter XXXXschließe sich der Einschätzung der Gutachterin XXXX an, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Handlungen und der jahrelangen problematischen Anamnese. Bei diesem würden sich passiv aggressive, emotional instabile und auch dissoziale Elemente finden. Die im psychologischen Test konstatierte Unauffälligkeit sei wohl der Tendenz zu beschönigenden und sozial angepassten Angaben geschuldet. Zusammenfassend könne von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden. Für andere wenig belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten bestehe allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, eine Nachuntersuchung werde nicht empfohlen.Der Beschwerdeführer leide an Symptomen aus dem Fachbereich Psychiatrie. Es würden sich in den Jahren zwischen 2008 und 2013 depressive Zustände zusammen mit Alkoholproblemen zeigen. Es habe dann offensichtlich die bereits dokumentierten Dienstverfehlungen gegeben, die zu einer Suspendierung bis Februar 2017 geführt hätten. Nach der Suspendierung habe er zunächst noch im Vollzug gearbeitet und sei nach der Begutachtung durch römisch 40 in den Innendienst versetzt worden, da ihm eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei. Der Gutachter XXXXschließe sich der Einschätzung der Gutachterin römisch 40 an, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Handlungen und der jahrelangen problematischen Anamnese. Bei diesem würden sich passiv aggressive, emotional instabile und auch dissoziale Elemente finden. Die im psychologischen Test konstatierte Unauffälligkeit sei wohl der Tendenz zu beschönigenden und sozial angepassten Angaben geschuldet. Zusammenfassend könne von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden. Für andere wenig belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten bestehe allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, eine Nachuntersuchung werde nicht empfohlen.
Auch aus dem von der Oberbegutachterin der BVA Pensionsservice XXXX erstellten Leistungskalkül vom 02.03.2018 sei abzuleiten, dass bei dem Beschwerdeführer von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden könne. Da nur Arbeiten unter reduziertem Zeitdruck möglich seien, die psychische Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Durchhaltefähigkeit gering und Planung und Strukturierung von Aufgaben sehr gering seien, könne ihm im Wirkungsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 würden somit vorliegen.Auch aus dem von der Oberbegutachterin der BVA Pensionsservice römisch 40 erstellten Leistungskalkül vom 02.03.2018 sei abzuleiten, dass bei dem Beschwerdeführer von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden könne. Da nur Arbeiten unter reduziertem Zeitdruck möglich seien, die psychische Belastbarkeit, Anpassungsfähigkeit, Flexibilität und Durchhaltefähigkeit gering und Planung und Strukturierung von Aufgaben sehr gering seien, könne ihm im Wirkungsbereich des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auch kein mindestens gleichwertiger anderer Arbeitsplatz zugewiesen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 würden somit vorliegen.
3. Beschwerde
Mit Schriftsatz vom 22.06.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und machte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass bereits die Primärprüfung durch die belangte Behörde mangelhaft erfolgt sei und der angefochtene Bescheid daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Hätte die belangte Behörde ein weiteres (Ergänzungs-)Gutachten zu eben diesen Differenzen zwischen den jüngsten Gutachten und den aus den Vorjahren vorliegenden Gutachten eingeholt, hätte ein solches die Unrichtigkeit der jüngsten Gutachten aufdecken können und wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Vollzug gelangt. Die Ausführungen zur Dienstunfähigkeit im Vollzug würden auf mangelhaften Ermittlungen basieren und liege gleichzeitig auch eine mangelhafte Begründung vor. Die belangte Behörde sei auch ihrer Verpflichtung als Dienstbehörde, anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen, nicht nachgekommen, was letztlich zum vorliegenden, unrichtigen rechtlichen Ergebnis geführt habe. Im Ergebnis zeige sich nämlich, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem aus den jüngsten Gutachten hervorgehenden eingeschränkten Leistungskalkül in der Lage sei, das Anforderungsprofil eines Gerichtsvollziehers nahezu vollständig zu erfüllen.
Hinsichtlich der Sekundärprüfung wurde Folgendes ausgeführt: Von einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts des im angefochtenen Bescheid dargelegten Leistungskalküls nicht auszugehen. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass zumindest von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für andere, wenig belastende, komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeiten auszugehen sei. Auch habe die belangte Behörde nicht dargelegt, dass im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichts Wien überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei seien, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar seien. Vielmehr beschränke sich die Argumentation der belangten Behörde, dass ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne, auf einen Verweis auf den Verwendungsbericht der Vorsteherin des BG vom 05.04.2018. Jenem Verwendungsbericht sei jedoch lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Personalsituation des BG (bestehender Überhang) einer Versetzung des Beschwerdeführers zum BG nur dann zugestimmt werden könne, wenn diese ohne Anrechnung auf die systemisierten Planstellen erfolge. Außerdem beziehe sich diese Mitteilung auf eine Stelle in einer Exekutions-Abteilung und nicht auf einen Posten als Gerichtsvollzieher. Es sei jedenfalls leicht möglich, dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich des OLG Wien einen anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz - wenn auch allenfalls im Innendienst - zuzuweisen und entspreche dies der gängigen Vorgehensweise in gleichartigen Fällen. Der angefochtene Bescheid leide insofern an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.Hinsichtlich der Sekundärprüfung wurde Folgendes ausgeführt: Von einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts des im angefochtenen Bescheid dargelegten Leistungskalküls nicht auszugehen. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass zumindest von einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für andere, wenig belastende, komplexe und verantwortungsvolle Tätigkeiten auszugehen sei. Auch habe die belangte Behörde nicht dargelegt, dass im Wirkungsbereich des Oberlandesgerichts Wien überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei seien, bzw. dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar seien. Vielmehr beschränke sich die Argumentation der belangten Behörde, dass ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden könne, auf einen Verweis auf den Verwendungsbericht der Vorsteherin des BG vom 05.04.2018. Jenem Verwendungsbericht sei jedoch lediglich zu entnehmen, dass aufgrund der Personalsituation des BG (bestehender Überhang) einer Versetzung des Beschwerdeführers zum BG nur dann zugestimmt werden könne, wenn diese ohne Anrechnung auf die systemisierten Planstellen erfolge. Außerdem beziehe sich diese Mitteilung auf eine Stelle in einer Exekutions-Abteilung und nicht auf einen Posten als Gerichtsvollzieher. Es sei jedenfalls leicht möglich, dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich des OLG Wien einen anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz - wenn auch allenfalls im Innendienst - zuzuweisen und entspreche dies der gängigen Vorgehensweise in gleichartigen Fällen. Der angefochtene Bescheid leide insofern an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
Auch habe die belangte Behörde dadurch, dass sie nicht angibt, weshalb sie trotz vorerwähnten Gutachtensinhaltes die Möglichkeit der Verwendung des Beschwerdeführers auf einem Ersatzarbeitsplatz verneint, ihre Begründungspflicht verletzt. Das Fehlen von Ausführungen zu den zuvor bezeichneten Punkten stelle einen Begründungsmangel und sohin eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Hätte die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Sekundärprüfung durchgeführt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es im Wirkungsbereich des OLG Wien gleichwertige Ersatzarbeitsplätze gebe.
Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen von 1998 bis Juli 2017 der Arbeitsplatz eines Gerichtsvollziehers zugewiesen gewesen. Nach der Begutachtung durch Frau XXXX sei der Beschwerdeführer in den Innendienst versetzt worden, wo er seit August 2017 seinen Dienst in einer Exekutions- Geschäftsabteilung im BG leiste. Aus diesem Grund wäre die von der belangten Behörde behauptete dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jenes zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes im Innendienst des BG und des entsprechenden Anforderungsprofils zu prüfen gewesen. Überdies erachte sich der Beschwerdeführer durch seine rechtswidrige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand iSd Art 6 StGG in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit und im Hinblick auf dadurch allenfalls gekürzte Bezüge / Pensionsbeiträge in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum iSd Art 5 StGG beschränkt.Dem Beschwerdeführer sei im Wesentlichen von 1998 bis Juli 2017 der Arbeitsplatz eines Gerichtsvollziehers zugewiesen gewesen. Nach der Begutachtung durch Frau römisch 40 sei der Beschwerdeführer in den Innendienst versetzt worden, wo er seit August 2017 seinen Dienst in einer Exekutions- Geschäftsabteilung im BG leiste. Aus diesem Grund wäre die von der belangten Behörde behauptete dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jenes zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes im Innendienst des BG und des entsprechenden Anforderungsprofils zu prüfen gewesen. Überdies erachte sich der Beschwerdeführer durch seine rechtswidrige vorzeitige Versetzung in den Ruhestand iSd Artikel 6, StGG in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit und im Hinblick auf dadurch allenfalls gekürzte Bezüge / Pensionsbeiträge in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum iSd Artikel 5, StGG beschränkt.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge,
in eventu
in eventu
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Schreiben vom 05.07.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Der gegenständliche Beschluss wurde am 08.11.2018 in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Von XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis zum XXXX wurde der Beschwerdeführer mit zwei Unterbrechungen - vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX wegen Suspendierung - als Gerichtsvollzieher verwendet. In der Zeit vom XXXXbis zum XXXX wurde er beim Bezirksgericht XXXX einer Nachschulung unterzogen. Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer ex lege als beurlaubt.Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Von römisch 40 bis römisch 40 bzw. vom römisch 40 bis zum römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit zwei Unterbrechungen - vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 wegen Suspendierung - als Gerichtsvollzieher verwendet. In der Zeit vom XXXXbis zum römisch 40 wurde er beim Bezirksgericht römisch 40 einer Nachschulung unterzogen. Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer ex lege als beurlaubt.
Laut Stellungnahme der Oberbegutachterin der BVA - Pensionsservice, XXXX am 02.03.2018 kann von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden. Für andere wenig belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten besteht allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit. Im Gutachten des Oberbegutachters der BVA XXXX vom 02.03.2018 wurde ebenso lediglich Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Gerichtsvollzieher angenommen. Daher besteht im vorliegenden Fall eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.Laut Stellungnahme der Oberbegutachterin der BVA - Pensionsservice, römisch 40 am 02.03.2018 kann von einer Dienstfähigkeit im Vollzug nicht ausgegangen werden. Für andere wenig belastende und komplexe und vor allem verantwortungsvolle Tätigkeiten besteht allerdings keine völlige Dienstunfähigkeit. Im Gutachten des Oberbegutachters der BVA römisch 40 vom 02.03.2018 wurde ebenso lediglich Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Gerichtsvollzieher angenommen. Daher besteht im vorliegenden Fall eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde hat es unterlassen hinreichende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen zu treffen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben. Daher sind maßgebliche Ermittlungsschritte offen geblieben.
Es wären grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben gewesen, ob der Beamte auf Grund dieser festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben, wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind.
Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich somit als unvollständig, weil keine Verweisarbeitsplätze der Verwendungsgruppe A