TE Bvwg Beschluss 2018/11/15 I416 2209334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AVG §37
AVG §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §52 Abs6
StGB §165
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. StGB § 165 heute
  2. StGB § 165 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 165 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 165 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 165 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 165 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StGB § 165 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  8. StGB § 165 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 165 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 165 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  11. StGB § 165 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  12. StGB § 165 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993

Spruch

I416 2209334-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. XXXX (EAM) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2018, Zl. römisch 40 (EAM) beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG idgFA) Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG idgF

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein nigerianischer Staatsangehöriger wurde am 17.09.2017 von Beamten des Landeskriminalamtes Wien festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer ein nigerianischer Staatsangehöriger wurde am 17.09.2017 von Beamten des Landeskriminalamtes Wien festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit Datum 25.09.2017 wurde dem in der Justizanstalt XXXX einsitzenden Beschwerdeführer ein mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" überbetiteltes Schreiben, zugestellt, wonach eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erlassen beabsichtigt sei, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG und ihm die Gelegenheit gegeben (schriftlich) innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme unter Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen abzugeben. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht. Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben.Mit Datum 25.09.2017 wurde dem in der Justizanstalt römisch 40 einsitzenden Beschwerdeführer ein mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" überbetiteltes Schreiben, zugestellt, wonach eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erlassen beabsichtigt sei, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG und ihm die Gelegenheit gegeben (schriftlich) innerhalb von 10 Tagen eine Stellungnahme unter Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen abzugeben. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte jedoch nicht. Innerhalb der festgesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.01.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter und dritter Fall sowie Abs. 2 Z 3 SMG, dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall sowie Abs. 2 SMG und wegen dem Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein Vergehen gewertet wurde und mildernd sein teilweises Geständnis, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 2, Ziffer 3, SMG, dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 2, SMG und wegen dem Vergehen der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen und ein Vergehen gewertet wurde und mildernd sein teilweises Geständnis, sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes.

Im Akt befinden sich weiters eine schwarz-weiß Kopie eines Reisepasses der Republik Nigeria lautend auf den Namen des Beschwerdeführers mit Gültigkeit vom 10.03.2016 bis 09.03.2021, Kopien diverser Einreisestempel und die schwarz-weiß Kopie eines Aufenthaltstitels von Spanien "Permiso de Residencia" als Residente de larga duración-UE, gültig bis 26.03.2019.

Am 08.05.2018 wurde ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen und darin verfügt, dass diese Festnahme spätestens am 17.09.2010 erfolgen solle und dieser Auftrag zur Vollziehung im Falle der Entlassung aus der U/Strafhaft dient.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, Zahl: XXXX (EAM), wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und unter Spruchteil III. keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt IV. wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde kurz der bisherige Verfahrensgang unter ausführlicher Behandlung seiner strafrechtlichen Verurteilung dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Möglichkeit des Parteiengehörs nicht wahrgenommen hat. In der Folge wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen, sowie Feststellungen zu seiner Person, seinem Aufenthalt und seinem Privat- und Familienleben, die fast ausschließlich dem Urteil des Straflandesgerichtes entnommen wurden und wurde auch im Rahmen der Beweiswürdigung überwiegend auf das vorliegende Strafurteil zurückgegriffen. Rechtlich wurden zu Spruchteil I. die bezughabenden rechtlichen Bestimmungen dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und aufgrund der fehlenden Stellungnahme davon auszugehen sei, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Nigeria befinden würde. Die Tatsache, dass er in Österreich straffällig geworden sei, bedinge, dass sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden sei und rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und sei daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe und sohin keine Gründe angeführt habe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen würden. Spruchpunkt III. wurde mit § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-VG begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, begründet. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der § 53 Absatz 3 Z 1 FPG erfüllt sei und auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen ist, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Außerdem lägen keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich vor.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2018, Zahl: römisch 40 (EAM), wurde unter Spruchteil römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter Spruchteil römisch zwei. festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und unter Spruchteil römisch drei. keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde kurz der bisherige Verfahrensgang unter ausführlicher Behandlung seiner strafrechtlichen Verurteilung dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Möglichkeit des Parteiengehörs nicht wahrgenommen hat. In der Folge wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen, sowie Feststellungen zu seiner Person, seinem Aufenthalt und seinem Privat- und Familienleben, die fast ausschließlich dem Urteil des Straflandesgerichtes entnommen wurden und wurde auch im Rahmen der Beweiswürdigung überwiegend auf das vorliegende Strafurteil zurückgegriffen. Rechtlich wurden zu Spruchteil römisch eins. die bezughabenden rechtlichen Bestimmungen dargelegt und insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und aufgrund der fehlenden Stellungnahme davon auszugehen sei, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Nigeria befinden würde. Die Tatsache, dass er in Österreich straffällig geworden sei, bedinge, dass sein Aufenthalt unrechtmäßig geworden sei und rechtfertige die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und sei daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere ausgeführt, dass er keine Stellungnahme abgegeben habe und sohin keine Gründe angeführt habe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen würden. Spruchpunkt römisch drei. wurde mit Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-VG begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, begründet. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Paragraph 53, Absatz 3 Ziffer eins, FPG erfüllt sei und auf Grund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen ist, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Außerdem lägen keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache keine persönliche Stellungnahme zum Parteiengehör bezüglich der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot habe abgeben können. Es sei ihm auch keine amtswegige Rechtsberatung zur Verfügung gestanden, an die er sich habe wenden können. Zur beabsichtigten Abschiebung nach Nigeria führte er aus, dass er entgehen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Spanien verfügen würde. Er führte weiters aus, dass er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung von Spanien verfügen würde, in Spanien leben und dort in einer Wäscherei arbeiten würde. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX und habe diese erst kürzlich den gemeinsamen Sohn Daniel XXXX zur Welt gebracht. Nach seiner Haftentlassung wolle er zu diesen zurückkehren. Unter Zitierung des § 52 Abs. 6 FPG führte er weiters aus, dass ihm die Möglichkeit einer Ausreise in das Hoheitsgebiet von Spanien nicht eingeräumt worden, sondern sofort eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Er führte weiters aus, dass er kein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe und bereit sei, nach seiner Haftverbüßung unverzüglich zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind auszureisen. Sein Privat- und Familienlebenspunkt würde sich in Spanien befinden und würde ihn die Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum daher schwer treffen. Hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes führte er aus, dass er nicht der Meinung sei, dass eine solche erhebliche Gefahr von seiner Person ausgehen würde, dass dieser mit der Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes entgegen zu wirken sei. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Letztlich wurde noch hinsichtlich der Gebührenentrichtung ausgeführt, dass in der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG abgesprochen worden sei, weshalb die gegenständliche Beschwerde von der Gebühr befreit sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mangels der erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache keine persönliche Stellungnahme zum Parteiengehör bezüglich der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot habe abgeben können. Es sei ihm auch keine amtswegige Rechtsberatung zur Verfügung gestanden, an die er sich habe wenden können. Zur beabsichtigten Abschiebung nach Nigeria führte er aus, dass er entgehen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Spanien verfügen würde. Er führte weiters aus, dass er über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung von Spanien verfügen würde, in Spanien leben und dort in einer Wäscherei arbeiten würde. Er lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und habe diese erst kürzlich den gemeinsamen Sohn Daniel römisch 40 zur Welt gebracht. Nach seiner Haftentlassung wolle er zu diesen zurückkehren. Unter Zitierung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG führte er weiters aus, dass ihm die Möglichkeit einer Ausreise in das Hoheitsgebiet von Spanien nicht eingeräumt worden, sondern sofort eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden sei. Er führte weiters aus, dass er kein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe und bereit sei, nach seiner Haftverbüßung unverzüglich zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind auszureisen. Sein Privat- und Familienlebenspunkt würde sich in Spanien befinden und würde ihn die Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum daher schwer treffen. Hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes führte er aus, dass er nicht der Meinung sei, dass eine solche erhebliche Gefahr von seiner Person ausgehen würde, dass dieser mit der Erlassung eines 10-jährigen Einreiseverbotes entgegen zu wirken sei. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Letztlich wurde noch hinsichtlich der Gebührenentrichtung ausgeführt, dass in der gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch über einen Aufenthaltstitel nach dem AsylG abgesprochen worden sei, weshalb die gegenständliche Beschwerde von der Gebühr befreit sei.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018 vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben, in der ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme abzugeben, dies allenfalls mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt. Es wurde weiters ausgeführt, dass es der Behörde frei stehe, im Falle fehlender oder unzureichender Mitwirkung auch negative Schlüsse zu ziehen. Darüberhinaus sei die Höhe des Einreiseverbotes gerechtfertigt und verfüge der Beschwerdeführer lediglich über einen spanischen Aufenthaltstitel, er habe in Spanien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei er daher in Spanien weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Somit sei eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot nach Nigeria zulässig. Letztlich wurde angemerkt, dass der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls in Nigeria wohnhaft sei.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018 vorgelegt und eine Stellungnahme abgegeben, in der ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme abzugeben, dies allenfalls mit dem Sozialen Dienst der Justizanstalt. Es wurde weiters ausgeführt, dass es der Behörde frei stehe, im Falle fehlender oder unzureichender Mitwirkung auch negative Schlüsse zu ziehen. Darüberhinaus sei die Höhe des Einreiseverbotes gerechtfertigt und verfüge der Beschwerdeführer lediglich über einen spanischen Aufenthaltstitel, er habe in Spanien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei er daher in Spanien weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Somit sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot nach Nigeria zulässig. Letztlich wurde angemerkt, dass der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls in Nigeria wohnhaft sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen, Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Zur aktuellen Judikatur zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]"."Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Bei aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Bei der Dauer der Festsetzung eines Einreiseverbotes hat die Behörde

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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