TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W222 1413519-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 1413519-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, 10 Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, 10 Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, reiste am 25.12.2009 unrechtmäßig mit dem Zug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl. XXXX den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 3 des AsylG 2005 ab; gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wies es diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab und gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.05.2010, Zl. römisch 40 den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des AsylG 2005 ab; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wies es diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2010, Zl. C5413.519-1/2010/3E hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien vorübergehend unzulässig sei.Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2010, Zl. C5413.519-1/2010/3E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien vorübergehend unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 15.10.2010 der Bundespolizeidirektion Wien wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr die Möglichkeit gegeben innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.11.2010, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs 1 FPG ausgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 15.11.2010, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob am 01.12.2010 Berufung.

Am 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ohne diesen Antrag zu begründen und ohne die dafür notwendigen Identitätsdokumente im Original vorzulegen.Am 12.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ohne diesen Antrag zu begründen und ohne die dafür notwendigen Identitätsdokumente im Original vorzulegen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.02.2017 wurde der Bescheid der BPD Wien vom 15.11.2010 nach durchgeführter Verhandlung mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Ausweisung eine auf § 52 Abs. 1 FPG 2005 gegründete Rückkehrentscheidung tritt. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.02.2017 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.02.2017 wurde der Bescheid der BPD Wien vom 15.11.2010 nach durchgeführter Verhandlung mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Ausweisung eine auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 gegründete Rückkehrentscheidung tritt. Diese Entscheidung erwuchs mit 10.02.2017 in Rechtskraft.

Am 23.08.2017 verließ der Ehegatte der Beschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet und reiste nach Indien aus.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. IFA XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 12.05.2015 gemäß § 58 Abs 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zl. IFA römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 12.05.2015 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 in der geltenden Fassung zurückgewiesen.

Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt: "Vom Verwaltungsgericht Wien wurde mit Erkenntnis vom 06.02.2017 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrem Ehegatten, der ebenfalls nicht zum Aufenthalt berechtigt sei, ein Familienleben im Bundesgebiet führe. Die beiden minderjährigen Kinder würden in Indien bei der Schwiegermutter leben. Sie wäre nicht selbsterhaltungsfähig, lebe ausschließlich von Leistungen aus der Grundversorgung, die die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgrund von unberechtigten Asylanträgen bezogen hätten und der Caritas. Trotz ihres seit Ende 2009 durchgängigen Aufenthaltes in Österreich hätte sie nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Das Ausmaß der Integration der Beschwerdeführerin sei als sehr gering zu bewerten. Seit dem Erkenntnis des VwG Wiens vom 06.02.2017 sei nur insofern eine Veränderung in ihrem Privat- und Familienleben festgestellt worden, als das der Ehegatte am 23.08.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Somit verfüge die Beschwerdeführerin nun über keinerlei Familienleben mehr im Bundesgebiet.

Anträge gemäß § 55 FPG seien als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG eingehend in den Sachverhalt, der eine ergänzende oder Neuabwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich mache nicht hervorgehe. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt sowie ihre Sprachkenntnisse als auch der Umstand der Lebensführung seien unverändert. Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem Jahre 2010 Leistungen aus der Grundversorgung und daran habe sich nichts geändert. Sie habe sich auch nicht um eine bessere Integration bemüht und sie habe auch kein neues Sprachzertifikat vorgelegt. Es habe sich lediglich verändert, dass der Ehegatte am 23.08.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich mehr. Das stelle die einzige Veränderung, nämlich einen Nachteil für ihr Privat- und Familienleben in Österreich, dar."Anträge gemäß Paragraph 55, FPG seien als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eingehend in den Sachverhalt, der eine ergänzende oder Neuabwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache nicht hervorgehe. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten. So liege zwischen dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Zeitspanne nicht für eine Integration genutzt sowie ihre Sprachkenntnisse als auch der Umstand der Lebensführung seien unverändert. Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem Jahre 2010 Leistungen aus der Grundversorgung und daran habe sich nichts geändert. Sie habe sich auch nicht um eine bessere Integration bemüht und sie habe auch kein neues Sprachzertifikat vorgelegt. Es habe sich lediglich verändert, dass der Ehegatte am 23.08.2017 das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich mehr. Das stelle die einzige Veränderung, nämlich einen Nachteil für ihr Privat- und Familienleben in Österreich, dar."

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 02.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete dies damit, dass sie mit ihrem Ehemann, der im August 2017 nach Indien zurückgekehrt sei, kein gutes Auskommen gehabt habe, so habe es täglich Dramen zu Hause gegeben, er habe sie geschlagen und wenn sie jetzt nach Indien zurückkehren müsse, würden diese Dramen in Indien fortgesetzt werden. Mit ihrem Ehemann sei ein normales Zusammenleben nicht möglich und deshalb möchte sie nicht nach Indien zurück. Sie sei bereits zweimal im Frauenhaus gewesen. Auf die Frage: "Seit wann sind Ihnen die Änderung der Situation/ihre Fluchtgründe bekannt?", gab die Beschwerdeführerin an: "Kurz nachdem ich nach Österreich gekommen bin, vor ca. 9 Jahren."

Bei der Einvernahme am 11.04.2018 vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin u.a. an, dass ihr Ehemann, mit dem sie sich nicht gut versteht, Österreich verlassen habe. In ihrem Heimatland würden ihr Ehemann, ihre zwei Kinder, ihre Eltern, ihr Bruder und weitere Verwandte leben. Mit ihrer Mutter habe sie einmal im Monat telefonischen Kontakt. Zweimal pro Woche spreche sie mit ihren Kindern. Sie habe nicht gearbeitet, jedoch eine Firma gegründet und den Gewerbeschein gemacht. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie dadurch, dass sie Geld von der Caritas bekommt und sie sich bei Bedarf Geld von Freunden ausborgt. Manchmal würde sie als Reinigungskraft arbeiten. Sie sei nie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation gewesen. Sie spreche Deutsch und habe einen A2 Kurs absolviert. Sie sei zwei Mal im Frauenhaus gewesen, da ihr Ehemann sie schlecht behandelt und geschlagen habe. Deswegen habe sie Asyl beantragt. Der Beschwerdeführerin wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zur Abgabe einer Stellungnahme unter Gewährung einer Frist vorgelegt.

Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2018, Zahl: XXXX , wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2018, Zahl: römisch 40 , wurde der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige Indiens.

Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in 2. Instanz vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2010, Zl. C5413.519-1/2010/3E hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. abgewiesen wurde; das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.02.2017 liegt eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat vor. Am 02.03.2018 stellt die Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab als Begründung an, dass sie mit ihrem Ehemann kein gutes Auskommen gehabt sowie vor ihm Angst habe und sie mit ihm nicht mehr zusammenleben möchte sowie dass ihr diese "Änderung der Situation/der Fluchtgründe" kurz nachdem sie nach Österreich gekommen sei, sohin seit ca. 9 Jahren bekannt sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, der in 2. Instanz vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.07.2010, Zl. C5413.519-1/2010/3E hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen wurde; das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 06.02.2017 liegt eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat vor. Am 02.03.2018 stellt die Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab als Begründung an, dass sie mit ihrem Ehemann kein gutes Auskommen gehabt sowie vor ihm Angst habe und sie mit ihm nicht mehr zusammenleben möchte sowie dass ihr diese "Änderung der Situation/der Fluchtgründe" kurz nachdem sie nach Österreich gekommen sei, sohin seit ca. 9 Jahren bekannt sei. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehen würde, hingegen halten sich ihre Eltern, ihr Bruder, ihre zwei Kinder und weitere Verwandte in Indien auf. Sie hat in Indien die Schule abgeschlossen und als Lehrerin gearbeitet. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie eignete sich während ihres Aufenthalts Grundkenntnisse der deutschen Sprache an und besitzt einen Gewerbeschein. Die Beschwerdeführerin arbeitet nicht und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen von der Caritas bzw. borgt sie sich Geld von Freunden aus. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Darüber hinaus konnten weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern hat einen zweiten Asylantrag gestellt.

Zur Lage in Indien:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook
  • -Strichaufzählung
    India,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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