TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W174 2209237-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W174 2209237-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Vietnam, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von XXXX in Abwesenheit der belangten Behörde, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 / 181018581, und die Anhaltung in Schubhaft vom 25.10.2018 bis zum 14.11.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin, über die Beschwerde des römisch 40 , auch römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Vietnam, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, diese vertreten von römisch 40 in Abwesenheit der belangten Behörde, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 / 181018581, und die Anhaltung in Schubhaft vom 25.10.2018 bis zum 14.11.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG in Verbindung mit § 22a BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 / 181018581 aufgehoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG stattgegeben und der Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 / 181018581 aufgehoben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 für rechtswidrig erklärt.

II. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG abgewiesen; der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe € 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, welcher sich - wie aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich über eine kurz zuvor eingelangte telefonische private Anzeige vom 24.10.2018 hervor geht - zumindest seit 23.10.2018 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, wurde am 24.10.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX im Eingangsbereich eines Firmengeländes angetroffen.1.1. Der Beschwerdeführer, welcher sich - wie aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich über eine kurz zuvor eingelangte telefonische private Anzeige vom 24.10.2018 hervor geht - zumindest seit 23.10.2018 illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte, wurde am 24.10.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 im Eingangsbereich eines Firmengeländes angetroffen.

Er zeigte keine Bereitschaft mit den anwesenden öffentlichen Sicherheitsorganen in Kontakt zu treten, sodass eine Personendurchsuchung zwecks Identifizierung stattfand. Dabei wurden eine Geldbörse mit vietnamesischer Währung und zwei Handys vorgefunden (in der Folge konnte von der Sicherheitsbehörde eruiert werden, dass diese beiden Handys gestohlen wurden) und der Beschwerdeführer wurde um 10:10 Uhr festgenommen und in die Polizeiinspektion Guntramsdorf verbracht. Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bei Durchsicht der Effekten ein nach Meinung der anwesenden öffentlichen Sicherheitsorgane vermutlich den Festgenommenen zeigendes Lichtbild, auf dessen Rückseite der Name " XXXX " und das Datum " XXXX " vermerkt waren, vorgefunden, sodass anzunehmen gewesen sei, dass der Festgenommene aus dem Herkunftsland Vietnam stamme. Nach nochmaliger telefonischer Kontaktaufnahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylan, den Festgenommenen nach Erhalt eines Vorführungsbefehls dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Wiener Neustadt vorzuführen.Er zeigte keine Bereitschaft mit den anwesenden öffentlichen Sicherheitsorganen in Kontakt zu treten, sodass eine Personendurchsuchung zwecks Identifizierung stattfand. Dabei wurden eine Geldbörse mit vietnamesischer Währung und zwei Handys vorgefunden (in der Folge konnte von der Sicherheitsbehörde eruiert werden, dass diese beiden Handys gestohlen wurden) und der Beschwerdeführer wurde um 10:10 Uhr festgenommen und in die Polizeiinspektion Guntramsdorf verbracht. Nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bei Durchsicht der Effekten ein nach Meinung der anwesenden öffentlichen Sicherheitsorgane vermutlich den Festgenommenen zeigendes Lichtbild, auf dessen Rückseite der Name " römisch 40 " und das Datum " römisch 40 " vermerkt waren, vorgefunden, sodass anzunehmen gewesen sei, dass der Festgenommene aus dem Herkunftsland Vietnam stamme. Nach nochmaliger telefonischer Kontaktaufnahme ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asylan, den Festgenommenen nach Erhalt eines Vorführungsbefehls dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Wiener Neustadt vorzuführen.

1.2. Mit Auftrag vom 25.10.2018 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden Bundesamt), die Festnahme des XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtsmäßigen Aufenthalts und dessen Vorführung an das Bundesamt, in 2700 Wr. Neustadt, Maria Theresien Ring 6 an.1.2. Mit Auftrag vom 25.10.2018 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden Bundesamt), die Festnahme des römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtsmäßigen Aufenthalts und dessen Vorführung an das Bundesamt, in 2700 Wr. Neustadt, Maria Theresien Ring 6 an.

1.3. Am 25.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt von 10:00 bis 12:00 Uhr in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Vietnamesisch einvernommen, machte aber mit Ausnahme zur Frage "F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände?", welche wie folgt beantwortet wurde "A: Ja ich verstehe den Dolmetscher.", keine sonstigen Angaben. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Kontakt-aufnahme mit einem Rechtsberater hingewiesen worden war, wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung nach Vietnam abgeschoben werden solle. Der Beschwerdeführe machte, wie der niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme weiters zu entnehmen ist, während dieser Befragung durch Kopfzeichen, indem er "Nein" anzeigte, deutlich, dass er nicht bereit sei, zu sprechen. Im Zuge der weiteren Befragung wurde dem Beschwerdeführer unter anderem auch folgende Frage gestellt: "LA: Wieso haben Sie Ihren Asylbescheid, welcher mit der Post zugestellt worden ist, nicht behoben? A: keine Antwort.".

1.4. Im Anschluss an diese Befragung ordnete Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009/181018581 die Schubhaft betreffend den Beschwerdeführer an. Der Spruch lautet wie folgt:

"BESCHEID

SPRUCH

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird über Sie die Schubhaft zum ZweckeGemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke

* der Sicherung der Abschiebung

angeordnet.

Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der derzeitigen Haft ein."

Begründend stellte das Bundesamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei kein österreichischer Staatsbürger, seine Identität stehe nicht fest, er habe angegeben den Namen XXXX , das Geburtsdatum XXXX und die Staatsangehörigkeit Vietnam, er sei gesund und brauche keine Medikamente und keinen Arzt, sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zum bisherigen Verhalten und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stelle das Bundesamt ergänzend fest, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und seine Kernfamilie lebe im Heimatland. In der Beweiswürdigung wurde hernach betreffend diese Feststellungen auf den Inhalt des "BFA-Aktes, Zl. 1210754009" verwiesen. Hinsichtlich der ausgesprochenen Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG nannte das Bundesamt, nachdem es begründend auch auf § 57 AVG Bezug genommen hatte, § 76 Abs. 3 leg. cit und gab an, es seien im Falle des Beschwerdeführers die Ziffern 1 und 9 des § 76 Abs. 3 leg. cit zu berücksichtigen (im Text hervorgehoben und somit kenntlich gemacht durch Fettschrift und wenig später ausdrücklich zitiert: "Zu Ziffer1) Fest steht, dass Sie nicht bei der Klärung Ihrer Identität mitwirken. Sie weigern sich auf die Ihnen gestellten Fragen zu antworten. Zu Ziffer 9) Fest steht, dass kein Mitglied Ihrer Kernfamilie in Österreich lebt. Ihre Kernfamilie lebt im Heimaltland. Auch steht fest, dass Sie keine Verankerung am österreichischen Arbeitsmarkt aufzeigen können. Sie sind und waren bislang nicht berechtigt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie beziehen kein regelmäßiges Einkommen und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren." Weiters führte die Behörde insbesondere aus, die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig, dies habe der Beschwerdeführer mit seiner Nichtausreise gezeigt und er sei an der Einhaltung der Gesetze nicht interessiert. Er sei bislang seiner Aufforderung nicht nachgekommen, habe zwar eine Meldeadresse in Österreich vorgelegt, aber an dieser sei er für die Behörde bislang nicht greifbar gewesen und auch eine Briefzustellung etc. habe er dort nicht entgegengenommen. Es handle es sich um eine ultima-ratio-Maßnahme, auch die Anwendung gelinderer Mittel käme nicht in Betracht. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wird dann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass einer Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukomme, jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf Antrag eine aufschiebende Wirkung zuerkennen könne.Begründend stellte das Bundesamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, er sei kein österreichischer Staatsbürger, seine Identität stehe nicht fest, er habe angegeben den Namen römisch 40 , das Geburtsdatum römisch 40 und die Staatsangehörigkeit Vietnam, er sei gesund und brauche keine Medikamente und keinen Arzt, sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zum bisherigen Verhalten und dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stelle das Bundesamt ergänzend fest, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und seine Kernfamilie lebe im Heimatland. In der Beweiswürdigung wurde hernach betreffend diese Feststellungen auf den Inhalt des "BFA-Aktes, Zl. 1210754009" verwiesen. Hinsichtlich der ausgesprochenen Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nannte das Bundesamt, nachdem es begründend auch auf Paragraph 57, AVG Bezug genommen hatte, Paragraph 76, Absatz 3, leg. cit und gab an, es seien im Falle des Beschwerdeführers die Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, leg. cit zu berücksichtigen (im Text hervorgehoben und somit kenntlich gemacht durch Fettschrift und wenig später ausdrücklich zitiert: "Zu Ziffer1) Fest steht, dass Sie nicht bei der Klärung Ihrer Identität mitwirken. Sie weigern sich auf die Ihnen gestellten Fragen zu antworten. Zu Ziffer 9) Fest steht, dass kein Mitglied Ihrer Kernfamilie in Österreich lebt. Ihre Kernfamilie lebt im Heimaltland. Auch steht fest, dass Sie keine Verankerung am österreichischen Arbeitsmarkt aufzeigen können. Sie sind und waren bislang nicht berechtigt in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie beziehen kein regelmäßiges Einkommen und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren." Weiters führte die Behörde insbesondere aus, die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig, dies habe der Beschwerdeführer mit seiner Nichtausreise gezeigt und er sei an der Einhaltung der Gesetze nicht interessiert. Er sei bislang seiner Aufforderung nicht nachgekommen, habe zwar eine Meldeadresse in Österreich vorgelegt, aber an dieser sei er für die Behörde bislang nicht greifbar gewesen und auch eine Briefzustellung etc. habe er dort nicht entgegengenommen. Es handle es sich um eine ultima-ratio-Maßnahme, auch die Anwendung gelinderer Mittel käme nicht in Betracht. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wird dann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass einer Beschwerde gegen diese behördliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukomme, jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf Antrag eine aufschiebende Wirkung zuerkennen könne.

Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2018, um 12:10 Uhr persönlich übernommen, wobei er die Unterschriftsleistung verweigerte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite, gab mittels weiterer Verfahrensordnung mit demselben Datum dem Beschwerdeführer bekannt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Schubhaft verhängt worden sei und er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen; der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ könne ihm während und nach Abschluss des Verfahren über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr beraten und unterstützen.Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.10.2018, um 12:10 Uhr persönlich übernommen, wobei er die Unterschriftsleistung verweigerte. Gleichzeitig stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer als Rechtsberater amtswegig zur Seite, gab mittels weiterer Verfahrensordnung mit demselben Datum dem Beschwerdeführer bekannt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Schubhaft verhängt worden sei und er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, umgehend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen; der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ könne ihm während und nach Abschluss des Verfahren über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr beraten und unterstützen.

1.5. Auf Grundlage des vom Bundesamt ebenfalls am 25.10.2018 ausgestellten Einliefungsauftrages wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt, wo er seitdem in Schubhaft angehalten wurde.

1.6. Am 09.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 25.10.2018 ein.

Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Sicherungszweck der Abschiebung im Falle des Beschwerdeführers wegen Fehlens des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (arg. § 46 Abs. 1 FPG) nicht erreichbar sei.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Sicherungszweck der Abschiebung im Falle des Beschwerdeführers wegen Fehlens des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (arg. Paragraph 46, Absatz eins, FPG) nicht erreichbar sei.

Die Schubhaft sei nicht in einem Mandatsverfahren angeordnet worden. Dass es sich beim gegenständlichen Bescheid um keinen Mandatsbescheid handle, ergebe sich aus dessen Spruch, denn der Bescheid werde nicht als Mandatsbescheid bezeichnet und es werde kein Bezug zu § 57 AVG hergestellt. Schließlich enthalte der Spruch die Wendung, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, denn der Fall sei vergleichbar zu VwGH 20.02.2013, 2012/21/0182, wo sich der Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe.Die Schubhaft sei nicht in einem Mandatsverfahren angeordnet worden. Dass es sich beim gegenständlichen Bescheid um keinen Mandatsbescheid handle, ergebe sich aus dessen Spruch, denn der Bescheid werde nicht als Mandatsbescheid bezeichnet und es werde kein Bezug zu Paragraph 57, AVG hergestellt. Schließlich enthalte der Spruch die Wendung, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Dies führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, denn der Fall sei vergleichbar zu VwGH 20.02.2013, 2012/21/0182, wo sich der Schubhaftbescheid auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt habe.

Es lägen wesentliche Begründungsmängel in Bezug auf das Bestehen von Fluchtgefahr (VwGH 05.10.2017, 2017/21/0007) vor, welche ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Schubhaft-bescheides führten. Obwohl es sich um keinen Mandatsbescheid handle, sei die Begründung äußerst kursorisch, beschränke sich im Wesentlichen auf Textbausteine und sei teilweise aktenwidrig. Weiters habe es das Bundesamt unterlassen, zu argumentieren, warum im Falle des Beschwerdeführers das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung bzw. der Anordnung der Unterkunftnahme nicht in Frage komme.

Auch habe das Bundesamt durch Herausnahme von wesentlichen Aktenteilen bei der beantragten und gewährten Akteneinsicht die Rechtsverfolgung wesentlich erschwert, es handle sich um eine Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift.

Zwar sei der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 25.10.2018 seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen, dass sei jedoch damit erklärbar, dass er Angst gehabt habe und eingeschüchtert gewesen sein. Nach mittlerweile erfolgter Rechtsberatung sei der Beschwerdeführer jetzt bereit wahrheitsgemäß Auskunft über seine persönliche Situation zu geben, nämlich: Er sei illegal in den Schengen-Raum ohne gültiges Reisedokument eingereist. Er habe sich in seinem Heimatland verschuldet und beabsichtigt in Europa zu arbeiten, um Geld verdienen und seine Schulden zurück zahlen zu können. Er habe in Deutschland gearbeitet und sei kurz vor seiner Festnahme in Österreich mit der Absicht eingereist auch hier zu arbeiten. Er verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich und kein gültiges Identitätsdokument und es sei ihm nunmehr bewusst, dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfüge und er am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken habe. Im Falle der Haftentlassung sei er bereit mit der Behörde zu kooperieren und würde alle behördlichen Anordnungen befolgen. Insbesondere würde er einer periodischen Meldeverpflichtung Folge leisten bzw. sich in einer ihm zugewiesenen Unterkunft für die Behörde zur Verfügung halten. Dem behördlichen Verfahren würde er sich nicht entziehen, sodass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung in seinem Fall ausreichend sei.

1.7. Am 09.11.2018 legte das Bundesamt den Fremdenakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten.1.7. Am 09.11.2018 legte das Bundesamt den Fremdenakt vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichten.

1.8. Die vom Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2018 angefertigten Auskünften beinhalten folgende für das gegenständliche Verfahren mangels persönlicher Angaben des Beschwerdeführers sowohl im Behörden- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für das gegenständliche Verfahren und die Person des Beschwerdeführers maßgebliche Informationen.

a) Laut Abfrage aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung führte der Beschwerdeführer, der seit 25.10.2018, 16:50 Uhr im PAZ Wien, Hernalser Gürtel in Schubhaft angehalten wird bei seiner Festnahme bei sich: ausländische Banknoten, 1 US-Dollar und 2 ausländische Münzen.

b) Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister datiert die erste und einzige Wohnsitzadresse vom 25.10.2018; dies ist der Zeitpunkt an dem der Beschwerdeführer in das PAZ Wien, Hernalser Gürtel überstellt und dort aufgenommen wurde.

c) Unter dem Namen, welchen der Beschwerdeführer im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt, scheint in der Datei über die Grundversorgung nur eine Verfahrenszahl, nämlich 210754009 auf; dies ist das gegenständlich zu überprüfende Verwaltungsverfahren.

d) Im Strafregisterauszug wird betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilung ausgewiesen.

e) Der Abfrage aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sind betreffend den Beschwerdeführer insbesondere zwei Verfahrenszahlen zu entnehmen und zwar die Zahl 181018581 zur SIM-Sicherungsmaßnahme, Schubhaft (§ 76 FPG) - Mandatsbescheid, gültig ab 25.10.2018, durchsetzbar und die Zahl 181018565 zur EAM-Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gültig ab 25.10.2018.e) Der Abfrage aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister sind betreffend den Beschwerdeführer insbesondere zwei Verfahrenszahlen zu entnehmen und zwar die Zahl 181018581 zur SIM-Sicherungsmaßnahme, Schubhaft (Paragraph 76, FPG) - Mandatsbescheid, gültig ab 25.10.2018, durchsetzbar und die Zahl 181018565 zur EAM-Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gültig ab 25.10.2018.

1.9. Mit Stellungnahme vom 11.11.2018 nahm das Bundesamt zur gegenständlichen Beschwerde Stellung und gab im Wesentlichen an, das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei bereits gestartet und das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats sei bereits eingeleitet worden.

Die Behörde habe keineswegs das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, sondern nur jeglichen im Akt enthaltenen Schriftverkehr zwischen den Behörden und die Polizeiberichte entnommen.

Zuletzt ersuchte auch das Bundesamt um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da es im Interesse der Behörde liege, die Identität des Beschwerdeführers zu klären und weshalb der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Rechtsberatung seinen Aufenthalt bisher nicht legalisiert habe.

1.10. Am 12.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 15.11.2018, ab 10:30 Uhr vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschrieben.

Die Ladung hierfür wurde nachweislich vom Beschwerdeführer persönlich am selben Tag im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel übernommen, was vom Beschwerdeführer auf der Übernahmebestätigung mittels Unterschrift bestätigt wurde.

1.11. Am 15.11.2018 langten die angeforderten amtsärztlichen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein. Laut Anhalteprotokoll III/Polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 28.10.2018 ist der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig und er habe am 14.11.2018 hierzu befragt gegenüber dem Beamten im Polizeianhaltezentrum angegeben, dass er sich gut fühle.

1.12. Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht um 07:56 Uhr, gab das Bundesamt bekannt, dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor einen Asylantrag gestellt habe und aus der Schubhaft entlassen worden sei.

1.13. Mit E-Mail-Mitteilung vom 15.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht um 08:58 Uhr informierte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer am 14.11.2018 in die Erstaufnahmestelle Ost überstellt worden sei und sich daher derzeit nicht mehr in Schubhaft befinde. Er habe im Moment keine Kontaktmöglichkeit zum Beschwerdeführer, dieser sollte aber vom Verhandlungstermin wissen, obwohl er nicht garantieren könne, dass der Beschwerdeführer zur heutigen Verhandlung erscheine.

1.14. Am 15.11.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher eine Dolmetscherin für die Sprache Vietnamesisch und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anwesend waren. Das Bundesamt, wie auch der Beschwerdeführer blieben dieser Verhandlung bis zu deren Ende unentschuldigt fern. Nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in den Gerichtsakt, welcher auch den von der Behörde übermittelten Verwaltungsakt beinhaltete, genommen hatte, verzichtet er auf eine weitere Stellungnahme und hielt ohne weitere Äußerung die schriftlich gestellten Anträge - "bis auf die Fortsetzung" - aufrecht.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Getroffene Feststellungen:

Auf Grundlage des vorliegenden Akteninhalts steht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren fest, dass der Beschwerdeführer vietnamesischer Staatsangehöriger ist, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Er wird aktuell unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX geführt.Auf Grundlage des vorliegenden Akteninhalts steht für das gegenständliche Beschwerdeverfahren fest, dass der Beschwerdeführer vietnamesischer Staatsangehöriger ist, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG. Er wird aktuell unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 geführt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 25.10.2018, zeitgleich zur Verhängung der Schubhaft, vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft haftfähig.

Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme keine europäischen Zahlungsmittel bei sich, sondern nur ausländische Banknoten und zwei ausländische Münzen sowie einen US-Dollar.

Der Beschwerdeführer verfügte bis zu seiner Übernahme in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel über keine amtliche Meldeadresse.

Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente, hatte zum Zeitpunkt seiner Festnahme kein Aufenthaltsrecht in Österreich und war nicht zur legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet berechtigt.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 in Schubhaft, welche im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel vollzogen wurde. Er wurde am 14.11.2018 vom Bundesamt nachdem er einen Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz gestellt hatte aus der Schubhaft entlassen.

Mangels diesbezüglicher persönlicher Angaben sind keine weiteren Feststellungen zum familiären, sozialen oder beruflichen Umfeld des Beschwerdeführers, weder in dessen Heimatland, noch im Bundesgebiet sowie zu seiner Person zum aktuellen Zeitpunkt mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich.

2.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, in das Zentrale Melderegister, in die Datei über die Grundversorgung, in das Strafregister sowie in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister.

Die Feststellungen zu seinem Namen und dem Geburtsdatum stützen sich auf das bei seinen Effekten aufgefundene Lichtbild, dass auf der Vorderseite nach den Angaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschwerdeführer zeigt und auf dessen Rückseite dieser Name und dieses Datum vermerkt ist.

Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 26.10.2018.

Weitere Beweise waren nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft am 14.11.2018 und infolge der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit:

2.3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

2.3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

2.3.2. Zu Spruchpunkt A) I. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Schubhaftanhaltung vom 25.10.2018 bis 14.11.2018:2.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Kassation der Behördenentscheidung und Rechtswidrigkeit der Schubhaftanhaltung vom 25.10.2018 bis 14.11.2018:

Der Beschwerdeführer wurde auf Grund des Bescheides der belangten

Behörde vom 25.10.2018, Zahl: 1210754009 /181018581 vom 25.10.2018 bis 14.11.2018 in Schubhaft angehalten.

Voraussetzungen für die Schubhaft:

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, leg. cit. nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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