Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I403 1408566-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 781215701/180604741, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2018, Zl. 781215701/180604741, in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz. Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes samt Ausweisung in den Herkunftsstaat wurde vom Asylgerichtshof im Jahr 2010 bestätigt. Spätestens Anfang 2013 reiste der Beschwerdeführer nach Nigeria aus und ließ sich dort einen Reisepass ausstellen. Mit diesem gelangte er am 26.02.2015 von Lagos nach Rom. Ein Monat später reiste er, aus Italien kommend, neuerlich in Österreich ein.
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Seit 14.09.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Am 26.09.2018 stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündeten Bescheid hob das BFA am 02.10.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bestätigt. Dagegen wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 16.10.2018 wurde der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 19.10.2018 langte beim BFA eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Klammer, gegen den Bescheid vom 11.07.2018 ein. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 06.11.2018 gemäß § 16 Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz als verspätet zurückgewiesen. Am 19.11.2018 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.Am 19.10.2018 langte beim BFA eine Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor Klammer, gegen den Bescheid vom 11.07.2018 ein. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 06.11.2018 gemäß Paragraph 16, Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz als verspätet zurückgewiesen. Am 19.11.2018 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA veranlasste am 13.07.2018 eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt. Am 17.10.2018 wurde der Bescheid dem zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Beschwerde erhoben wurde am 19.10.2018.
Der Beschwerdeführer hatte zuletzt am 08.02.2013 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer danach das Bundesgebiet verließ und sich in Nigeria aufhielt. Nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 war der Beschwerdeführer bis zum 14.09.2018 nicht mehr ordentlich gemeldet. Von 14.09.2018 bis 18.10.2018 war der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Verfassungsgerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 18.10.2018 aus der Schubhaft entlassen und ist seither unbekannten Aufenthaltes.Der Beschwerdeführer hatte zuletzt am 08.02.2013 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer danach das Bundesgebiet verließ und sich in Nigeria aufhielt. Nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2015 war der Beschwerdeführer bis zum 14.09.2018 nicht mehr ordentlich gemeldet. Von 14.09.2018 bis 18.10.2018 war der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch den Verfassungsgerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 18.10.2018 aus der Schubhaft entlassen und ist seither unbekannten Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer befand sich von 27.06.2018, 13.15 Uhr bis zum 28.06.2018, 14.40 Uhr im PAZ XXXX. Am 27.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA übergeben, der zu entnehmen ist, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant ist. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er der Behörde innerhalb von 14 Tagen seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben habe. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass er gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung einer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitteilen müsse, da ansonsten eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden könne.Der Beschwerdeführer befand sich von 27.06.2018, 13.15 Uhr bis zum 28.06.2018, 14.40 Uhr im PAZ römisch 40 . Am 27.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" des BFA übergeben, der zu entnehmen ist, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant ist. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er der Behörde innerhalb von 14 Tagen seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben habe. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung einer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitteilen müsse, da ansonsten eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden könne.
Am 26.09.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur gegen diesen erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Dass sich der Beschwerdeführer von 27.06.2018, 13.15 Uhr bis zum 28.06.2018, 14.40 Uhr im PAZ XXXX befand, ergibt sich durch eine vom Bundesverwaltungsgericht beim PAZ eingeholte Auskunft.Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur gegen diesen erlassenen Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Dass sich der Beschwerdeführer von 27.06.2018, 13.15 Uhr bis zum 28.06.2018, 14.40 Uhr im PAZ römisch 40 befand, ergibt sich durch eine vom Bundesverwaltungsgericht beim PAZ eingeholte Auskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zur Beschwerdevorentscheidung:
Gemäß § 14 VwGVG kann das BFA binnen 2 Monaten ab Beschwerdeeinlangen eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Das BFA ging in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018 davon aus, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 13.07.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden war und daher am 11.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Daher wurde die Beschwerde vom 19.10.2018 gemäß § 16 Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz als verspätet zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG kann das BFA binnen 2 Monaten ab Beschwerdeeinlangen eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Das BFA ging in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 06.11.2018 davon aus, dass der Bescheid durch Hinterlegung im Akt am 13.07.2018 ordnungsgemäß zugestellt worden war und daher am 11.08.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Daher wurde die Beschwerde vom 19.10.2018 gemäß Paragraph 16, Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz als verspätet zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst festzustellen, ob die Zustellung durch Hinterlegung im Akt wirksam war.
§ 8 Zustellgesetz lautet:Paragraph 8, Zustellgesetz lautet:
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Im Vorlageantrag wird argumentiert, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Absatz 1 Zustellgesetz hätte erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer vor Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Abgabestelle hatte und daher keine Änderung der Abgabestelle mitteilen konnte.Im Vorlageantrag wird argumentiert, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach Paragraph 25, Absatz 1 Zustellgesetz hätte erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer vor Erlassung der Rückkehrentscheidung keine Abgabestelle hatte und daher keine Änderung der Abgabestelle mitteilen konnte.
Gemäß § 2 Ziffer 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort".Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der