Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W266 2177970-1/14E
W266 2177943-1/12E
W266 2177965-1/10E
W266 2177963-1/10E
W266 2207154-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4)Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4)
XXXX , geboren am XXXX und 5) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Afghanistan, 3) - 5), vertreten durch 1) und 2), alle vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zurömisch 40 , geboren am römisch 40 und 5) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Afghanistan, 3) - 5), vertreten durch 1) und 2), alle vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, zu
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 10.12.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Familie wegen des Krieges in Afghanistan das Land in Richtung Iran verlassen habe. Der Erstbeschwerdeführer habe den Iran mit seiner Familie verlassen, da sie dort illegal aufhältig gewesen seien und sein damals einziger Sohn dadurch keine Ausbildung bekommen habe können. Der Erstbeschwerdeführer habe in Afghanistan keine Angehörigen und es gebe dort nach wie vor Krieg.
Die Zweitbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Tadschiken und der Konfession der Sunniten angehört, gab bei der Erstbefragung am 10.12.2015 an, sie habe mit ihrer Familie wegen des Krieges in Afghanistan das Land in Richtung Iran verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Iran mit ihrer Familie verlassen, da sie dort illegal aufhältig gewesen seien und ihr damals einziger Sohn dadurch keine Ausbildung bekommen habe können.
Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden aufgrund ihres (Klein-)kindalters nicht befragt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 24.8.2017 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan, Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , auch XXXX genannt, geboren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Afghanistan im Kleinkindalter erstmals mit seiner Familie verlassen, sei aber insgesamt zweimal wieder zurückgekehrt. Nach der dritten Ausreise in den Iran sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern habe den Iran in Richtung Europa verlassen. Er sei verheiratet und habe (zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde) zwei Kinder. Der Großteil seiner Familie würde im Iran leben, lediglich einige Cousins und Cousinen würden noch in XXXX , Distrikt XXXX , leben. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers würde in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer habe im Iran elf Jahre lang eine Schule besucht und danach als Zeitungsverkäufer gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) am 24.8.2017 gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, dass er in Afghanistan, Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , auch römisch 40 genannt, geboren sei. Der Erstbeschwerdeführer habe Afghanistan im Kleinkindalter erstmals mit seiner Familie verlassen, sei aber insgesamt zweimal wieder zurückgekehrt. Nach der dritten Ausreise in den Iran sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern habe den Iran in Richtung Europa verlassen. Er sei verheiratet und habe (zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der belangten Behörde) zwei Kinder. Der Großteil seiner Familie würde im Iran leben, lediglich einige Cousins und Cousinen würden noch in römisch 40 , Distrikt römisch 40 , leben. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers würde in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer habe im Iran elf Jahre lang eine Schule besucht und danach als Zeitungsverkäufer gearbeitet.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, nachdem er als Kleinkind Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe und als Erwachsener wieder zurückgekehrt sei, habe er Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er sei nicht angehört worden. Die Änderungen in der Tazkira, insbesondere eine Änderung des Fotos sei nur nach Schwierigkeiten durchgeführt worden. Auch nach der zweiten Rückkehr nach Afghanistan nachdem der Erstbeschwerdeführer im Iran ein Diplom erworben habe und die iranischen Behörden seine Aufenthaltskarte vernichtet hätten, habe es Probleme mit den afghanischen Behörden gegeben. Während das Flüchtlings- und das Außenministerium das Diplom bestätigt hatten, habe das Unterrichtsministerium die Bestätigung verweigert. Es sei dem Erstbeschwerdeführer gesagt worden, er müsse nach XXXX , um von dort eine Bestätigung zu seiner Namensänderung zu bringen. Als der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass er das nicht könne, sei ein Streit entbrannt, im Zuge dessen der Erstbeschwerdeführer von einem Wachmann geschlagen und hinausgeworfen worden sei. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, welche den Erstbeschwerdeführer an das Innenministerium verwiesen habe. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse beweisen, dass er tatsächlich Afghane sei, Es sei ihm unterstellt worden, dass er für den Iran spioniere. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer wieder zurück in den Iran gegangen und habe drei Jahre lang versucht, das Problem zu lösen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er nach Europa geflüchtet.Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, nachdem er als Kleinkind Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe und als Erwachsener wieder zurückgekehrt sei, habe er Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Er sei nicht angehört worden. Die Änderungen in der Tazkira, insbesondere eine Änderung des Fotos sei nur nach Schwierigkeiten durchgeführt worden. Auch nach der zweiten Rückkehr nach Afghanistan nachdem der Erstbeschwerdeführer im Iran ein Diplom erworben habe und die iranischen Behörden seine Aufenthaltskarte vernichtet hätten, habe es Probleme mit den afghanischen Behörden gegeben. Während das Flüchtlings- und das Außenministerium das Diplom bestätigt hatten, habe das Unterrichtsministerium die Bestätigung verweigert. Es sei dem Erstbeschwerdeführer gesagt worden, er müsse nach römisch 40 , um von dort eine Bestätigung zu seiner Namensänderung zu bringen. Als der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, dass er das nicht könne, sei ein Streit entbrannt, im Zuge dessen der Erstbeschwerdeführer von einem Wachmann geschlagen und hinausgeworfen worden sei. Daraufhin sei er zur Polizei gegangen, welche den Erstbeschwerdeführer an das Innenministerium verwiesen habe. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse beweisen, dass er tatsächlich Afghane sei, Es sei ihm unterstellt worden, dass er für den Iran spioniere. Daraufhin sei der Erstbeschwerdeführer wieder zurück in den Iran gegangen und habe drei Jahre lang versucht, das Problem zu lösen. Da dies nicht möglich gewesen sei, sei er nach Europa geflüchtet.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Erstbeschwerdeführer dort nicht als Afghane akzeptiert werden und Diskriminierungen ausgesetzt sein.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.8.2017 unter anderem an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zu sunnitischen Islam. Sie sei in XXXX geboren und habe bis zur Ausreise aus Afghanistan in Richtung Iran nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX, Dorf XXXX , gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht, könne aber ein wenig lesen, schreiben und rechnen. Sie habe nur als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) lebe größtenteils noch in XXXX , lediglich zwei Brüder würden nun im Iran leben, einer in Österreich und von einer Schwester wisse die Zweitbeschwerdeführerin den aktuellen Aufenthaltsort nicht.Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.8.2017 unter anderem an, sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zu sunnitischen Islam. Sie sei in römisch 40 geboren und habe bis zur Ausreise aus Afghanistan in Richtung Iran nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht, könne aber ein wenig lesen, schreiben und rechnen. Sie habe nur als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) lebe größtenteils noch in römisch 40 , lediglich zwei Brüder würden nun im Iran leben, einer in Österreich und von einer Schwester wisse die Zweitbeschwerdeführerin den aktuellen Aufenthaltsort nicht.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Probleme des Erstbeschwerdeführers auch die Zweitbeschwerdeführerin betreffen würden, da sie zur selben Familie gehöre. Sie selbst sei bei dem vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfällen bei den Behörden nicht anwesend gewesen. Des Weiteren habe ihr drogensüchtiger Vater verboten, eine Schule zu besuchen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Zweitbeschwerdeführerin nicht alleine ohne den Erstbeschwerdeführer leben können. Wenn der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan nicht leben könne, könne es die Zweitbeschwerdeführerin als Frau ebenfalls nicht. Es sei für Frauen in Afghanistan schwierig.
Hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers gebe es keine eigenen Fluchtgründe. Für den Dritttbeschwerdeführer, welcher im Iran geboren sei, würden dieselben Gründe wie für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gelten, der Vierttbeschwerdeführer sei in Österreich geboren.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit Verfahrensanordnungen vom 3.11.2017 (Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) sowie vom 4.10.2018 (Fünftbeschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein für Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnungen vom 3.11.2017 (Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) sowie vom 4.10.2018 (Fünftbeschwerdeführer) wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein für Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen die Bescheide vom 2.11.2017 wurde von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 22.11.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben, nachdem der Verein Menschenrechte Österreich mit Schreiben vom 8.11.2017 als Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht bevollmächtigt wurde. Der nachgeborene Fünftbeschwerdeführer wurde nach Übermittlung des Akts durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht nach den geltenden Vorschriften in das Verfahren einbezogen.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakten für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer langten am 27.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, jener des Fünftbeschwerdeführers am 8.10.2018.
Am 18.6.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Rechtsvertreters sowie eines Dolmetschers statt, an der das Bundesamt für Fremdenwesen nicht teilnahm. In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nochmals eingehend zu ihren Fluchtgründen und sonstigen für das Verfahren relevanten Umständen befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Davon wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht Gebrauch gemacht.
Mit Schreiben vom 10.08.2018 legte der Erstbeschwerdeführer folgende Urkunden zur Untermauerung seiner Integration vor:
Teilnahmebestätigung für einem Werte- und Orientierungskurs vom 9.8.2018, Bestätigung eines Abschlusses der Übergangsstufe an einer BMHS vom 29.6.2018, Einladung der Caritas zur Einschreibung für einen Ergänzungs- und Vorbereitungslehrgang an einer Schule für Sozialberufe, Eine Urkunde für die Teilnahme an einem Staffeltriathlon vom 4.7.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Erste-Hilfe-Grundkurs vom 28.6.2018.
Mit Schreiben vom 22.8.2018 übermittelten die Beschwerdeführer die Geburtsurkunde vom 20.8.2018 für den Fünftbeschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 4.9.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Länderinformation zu Afghanistan und gewähre eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zu den Personalien der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind die Eltern des Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführers.
Die Identitäten des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers können nicht festgestellt werden. Die Identitäten des Viert- und Fünftbeschwerdeführers stehen fest.
Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX, Dorf XXXX , auch XXXX genannt, geboren. Im Alter von ca. einem Jahr verließ er mit seinen Eltern Afghanistan in Richtung Iran, wo er aufgewachsen ist. Dort besuchte er elf Jahre lang eine Schule und hat danach als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Die Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers lebt im Iran, lediglich einige Cousins und Cousinen leben im Heimatdistrikt des Erstbeschwerdeführers. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Österreich, allerdings nicht mit der Familie des Erstbeschwerdeführers zusammen. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , auch römisch 40 genannt, geboren. Im Alter von ca. einem Jahr verließ er mit seinen Eltern Afghanistan in Richtung Iran, wo er aufgewachsen ist. Dort besuchte er elf Jahre lang eine Schule und hat danach als Zeitungsverkäufer gearbeitet. Die Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers lebt im Iran, lediglich einige Cousins und Cousinen leben im Heimatdistrikt des Erstbeschwerdeführers. Ein Onkel väterlicherseits lebt in Österreich, allerdings nicht mit der Familie des Erstbeschwerdeführers zusammen. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer kehrte insgesamt zweimal aus dem Iran nach Afghanistan zurück, ehe er das Land endgültig Richtung Europa verließ.
Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis zur ihrer erstmalige Ausreise nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , wo sie auch geboren wurde. Sie hat keine Schule besucht, kann aber ein wenig lesen, schreiben und rechnen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher nur als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) lebt nach wie vor in Afghanistan, zwei Onkeln leben in XXXX . Von einer Schwester kann der genau Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.Die Zweitbeschwerdeführerin lebte bis zur ihrer erstmalige Ausreise nach der Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo sie auch geboren wurde. Sie hat keine Schule besucht, kann aber ein wenig lesen, schreiben und rechnen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bisher nur als Hausfrau gearbeitet. Ihre Familie (Eltern, vier Brüder und drei Schwestern) lebt nach wie vor in Afghanistan, zwei Onkeln leben in römisch 40 . Von einer Schwester kann der genau Aufenthaltsort nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind mit den kulturellen bzw. landesspezifischen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer stellten am 9.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Viertbeschwerdeführer wurde der Antrag am 20.7.2016 und für den Fünftbeschwerdeführer am 20.8.2018 gestellt.
Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben, es wird jeweils auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin berufen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Mujaheddin aufgrund von Problemen seines Vaters und eines Onkels mit diesen in den 1970er und 1980er-Jahren individuell konkret verfolgt wird und dass er eine solche asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hat.
Es kann nicht festgestellt werden, das die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan von deren Vater in asylrelevanter Weise verfolgt wurde und dass ihr eine solche Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht.
Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Auch war keiner der Beschwerdeführer jemals in Afghanistan inhaftiert. Die Zweitbeschwerdeführerin hatte in Afghanistan niemals Probleme mit Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen. Der Erstbeschwerdeführer hatte in Afghanistan zwar Probleme mit den Behörden und Dorfältesten aufgrund divergierender Namen in Identitätsdokumenten und Zeugnissen, diese gründen sich aber nicht auf die Rasse, Religion oder sonstige Merkmale des Erstbeschwerdeführers.
Auch wären die Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass sie sich für mehrere Jahre im Iran und zuletzt in Europa aufgehalten haben, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jedem aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrenden Afghanen derartige Gewalt oder Eingriffe drohen würden.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise lebt und noch weniger, dass sie eine solche derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.
Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, dass diesen alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz XXXX erscheint möglich, da dort nach wie vor ein Teil der jeweiligen Familien leben und XXXX auch als eine vergleichsweise sichere Provinz gilt.Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz römisch 40 erscheint möglich, da dort nach wie vor ein Teil der jeweiligen Familien leben und römisch 40 auch als eine vergleichsweise sichere Provinz gilt.
Dem Erstbeschwerdeführer wäre es des Weiteren möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif bzw. der Stadt XXXX niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht und kann lesen und schreiben. Angesichts des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung könnte sich der Erstbeschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt XXXX eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei sie ihre Berufserfahrung nutzen könnten. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt Herat möglich. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer wären in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt XXXX eine einfache Unterkunft zu finden und hätten zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen.Dem Erstbeschwerdeführer wäre es des Weiteren möglich und zumutbar, sich auch in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif bzw. der Stadt römisch 40 niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und hat eine Schule besucht und kann lesen und schreiben. Angesichts des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung könnte sich der Erstbeschwerdeführer in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt römisch 40 eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei sie ihre Berufserfahrung nutzen könnten. Der Erstbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt Herat möglich. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer wären in der Lage, in Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt römisch 40 eine einfache Unterkunft zu finden und hätten zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund der Schulbildung, der Schreib- und Lesekompetenz, der Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen.
Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt XXXX niederzulassen. Sie verfügt über keine Schulbildung, kann nur wenig lesen und schreiben bzw. rechnen, verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder die Stadt XXXX im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin auch von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Der Zweitbeschwerdeführerin wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul, Mazar-e Sharif oder der Stadt römisch 40 niederzulassen. Sie verfügt über keine Schulbildung, kann nur wenig lesen und schreiben bzw. rechnen, verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der Erstbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kabul, Mazar-e Sharif oder die Stadt römisch 40 im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar. Des Weiteren könnte die Zweitbeschwerdeführerin auch von zuhause einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Die minderjährigen Beschwerdeführer wären einer solchen Gefahr ausgesetzt, wenn der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Familie in Afghanistan zu ernähren. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei einer Ansiedelung nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Stadt XXXX einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.Bei den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern handelt es sich um unmündige Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Die minderjährigen Beschwerdeführer wären einer solchen Gefahr ausgesetzt, wenn der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage wäre, die Familie in Afghanistan zu ernähren. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit der minderjährigen Beschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ihre erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei einer Ansiedelung nach Kabul, Mazar-e Sharif oder Stadt römisch 40 einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die Beschwerdeführer leben seit März 2017 im Familienverband gemeinsam mit einem Bruder der Beschwerdeführerin. Seit Beginn des Zusammenlebens in XXXX hat sich daran nichts geändert, auch nach einem Umzug nach XXXX blieb das Zusammenleben derDie Beschwerdeführer leben seit März 2017 im Familienverband gemeinsam mit einem Bruder der Beschwerdeführerin. Seit Beginn des Zusammenlebens in römisch 40 hat sich daran nichts geändert, auch nach einem Umzug nach römisch 40 blieb das Zusammenleben der
Beschwerdeführer unverändert aufrecht.
Der Erstbeschwerdeführer besucht in Österreich Deutschkurse und hat bisher ein Zertifikat für das Niveau A1 erreicht. Er hat in Österreich diverse ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt und sonstige Kurse (Werte- und Orientierungskurs, Erste-Hilfe-Kurs) absolviert sowie die Übergangsstufe einer BMHS abgeschlossen. Ansonsten hat er in Österreich noch nicht gearbeitet und lebt, wie der Rest der Familie, von der Grundversorgung. Er befindet sich weiters in der Vorbereitung zur Ausbildung zu einem Pflegeassistenten.
Der Erstbeschwerdeführer wurde 2016 in Österreich vom Bezirksgericht XXXX wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre verurteilt.Der Erstbeschwerdeführer wurde 2016 in Österreich vom Bezirksgericht römisch 40 wegen unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Der Erstbeschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation. Abgesehen von den weiteren Beschwerdeführern befindet sich noch ein Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers in Österreich, weitere Familienmitglieder sind nicht ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, zu dem auch Österreicher zählen, so z.B. ein Mitarbeiter im XXXX Dom, sowie der dortige Pfarrer, weiters nannte er Freunde aus der Unterkunft in XXXX und XXXX . Von den meisten kennt er nur den Vornamen, vom Dompfarrer nur den Nachnamen.Der Erstbeschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereins, einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation. Abgesehen von den weiteren Beschwerdeführern befindet sich noch ein Onkel väterlicherseits des Erstbeschwerdeführers in Österreich, weitere Familienmitglieder sind nicht ersichtlich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, zu dem auch Österreicher zählen, so z.B. ein Mitarbeiter im römisch 40 Dom, sowie der dortige Pfarrer, weiters nannte er Freunde aus der Unterkunft in römisch 40 und römisch 40 . Von den meisten kennt er nur den Vornamen, vom Dompfarrer nur den Nachnamen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich bis jetzt nur ein Sprachcafé besucht, sonst noch keine Kurse und versucht über das Internet Deutsch zu lernen. Sie hat noch kein Zertifikat erworben und ihre Deutschkenntnisse sind als sehr schlecht einzustufen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein, einer politischen Partei oder einer sonstigen Organisation. Abgehsehen von leichtem Krafttraining für Frauen besucht die Zweitbeschwerdeführerin keine sonstigen Freizeitaktivitäten außerhalb ihres Familienverbands.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin unterscheidet sich nur geringfügig von jenem im Afghanistan bzw. im Iran. Die Zweitbeschwerdeführerin ist auch in Österreich primär Hausfrau und kümmert sich um die Kinder. Auch die Zweitbeschwerdeführerin leb von der Grundversorgung. Der einzige nennenswerte Unterschied zum Tagesablauf in Afghanistan und im Iran besteht darin, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Viertbeschwerdeführer alleine vom Kindergarten abholt und hin und wieder alleine einkaufen geht, was ihr trotz ihres grundsätzlichen Analphabetismus möglich ist. Zu diesem Zweck darf sie sich von der bar ausbezahlten Grundversorgung das für den Einkauf benötigte Geld nehmen. Eine für das gegenständliche Verfahren relevante westliche Orientierung kann bei der Zweitbeschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin hegt den Wunsch, als Friseurin zu arbeiten, konkrete Bemühungen zum Erreichen dieses Wunsches sind noch nicht ersichtlich. Ein nennenswerter Freundeskreis der Zweitbeschwerdeführerin, insbesondere mit Beteiligung von Österreichern, ist nicht ersichtlich, außerhalb ihrer Familie und etwaigen Betreuern in der Unterkunft hat sie nur mit Afghanen Kontakt.
Der Drittbeschwerdeführer besucht derzeit einen Kindergarten in Österreich und soll, nach Erreichen der Schulreife, für eine Schule angemeldet werden. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind noch im Baby- bzw. Kleinkindalter.
Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind altersbedingt noch nicht strafmündig.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018[Schreibfehler teilweise korrigiert];
Zu Kabul:
Bei Kabul handelt es sich um eine für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, über den Flughafen gut und sicher erreichbare, sichere und relativ stabile Stadt, auch wenn es dort in jüngster Zeit vermehrt zu vereinzelten öffentlichkeitswirksamen Anschlägen kommt. Diese richten sich weiterhin größtenteils gegen ausländische Organisationen bzw. Einrichtungen oder solche der Regierung. Die Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie hinsichtlich der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern ist zwar sehr angespannt, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit diesen grundlegend gesichert. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer sind, aufgrund ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung, in der Lage sich in Kabul eine Existenz aufzubauen, auch wenn sie ihren Lebensunterhalt in der ersten Zeit mit Gelegenheitsjobs finanzieren werden müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie in Kabul in eine, die Existenz gefährdende, exzeptionelle Notlage geraten würde.
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein