Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2210272-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. 647566302/181024522, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. 647566302/181024522, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und wurde am 27.10.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet betreten, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.10.2018 zum Gegenstand "Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, Verhängung der Schubhaft, Abschiebung" brachte der BF u.a. vor, dass er im Sommer 2013 in den EU-Raum eingereist sei. Er sei nach Österreich eingereist, um seinen Onkel zu besuchen. Ausdrücklich dazu befragt, ob er in China in irgendeiner Weise verfolgt werde, gab der BF an: "Nein keine Probleme. Ich wurde auch nicht verfolgt." In weiterer Folge stellte der BF in der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er in China Schulden habe. Der BF konnte kein Personaldokument vorlegen. Dazu gab er an, dass er seinen Reisepass 2016 in Ungarn verloren hätte. In China würden noch seine Mutter, sein volljähriger Sohn, seine Tochter, seine ältere Schwester und sein jüngerer Bruder leben. Er habe auch einen Bruder in Spanien.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.10.2018 zum Gegenstand "Aufenthaltsgrundlage, Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, Verhängung der Schubhaft, Abschiebung" brachte der BF u.a. vor, dass er im Sommer 2013 in den EU-Raum eingereist sei. Er sei nach Österreich eingereist, um seinen Onkel zu besuchen. Ausdrücklich dazu befragt, ob er in China in irgendeiner Weise verfolgt werde, gab der BF an: "Nein keine Probleme. Ich wurde auch nicht verfolgt." In weiterer Folge stellte der BF in der Einvernahme einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass er in China Schulden habe. Der BF konnte kein Personaldokument vorlegen. Dazu gab er an, dass er seinen Reisepass 2016 in Ungarn verloren hätte. In China würden noch seine Mutter, sein volljähriger Sohn, seine Tochter, seine ältere Schwester und sein jüngerer Bruder leben. Er habe auch einen Bruder in Spanien.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2018 brachte der BF auf die Frage, warum er das Herkunftsland verlassen habe, vor: "Ich habe einen Wucherkredit von 2 Millionen Yuan. Der Kreditgeber hat mich angeklagt, daher wurde ich von der chinesischen Justiz verfolgt und die schwarze Gesellschaft verfolgt mich auch, da ich diesen Kredit nicht zurückzahlen kann. Alle meine Familienmitglieder möchten keinen Kontakt mehr mit mir, bzw. sie erkennen mich nicht mehr an. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazu gehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung." Bei einer Rückkehr bestehe für den BF Lebensgefahr. Der BF habe ein ungarisches Arbeitsvisum, das vom 20.9.2013 bis 20.9.2014 gültig gewesen sei, besessen. In China würden sich seine Mutter, eine Schwester, ein volljähriger Sohn und eine Tochter aufhalten. In Spanien würde sich ein Bruder aufhalten.
In einer Einvernahme beim Bundesamt am 12.11.2018 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in China einen Wucherkredit aufgenommen habe und diesen den Gläubigern nicht zurückzahlen könne, weshalb er das Herkunftsland verlassen habe. Der BF habe etwa im September 2013 China mit einem ungarischen Arbeitsvisum verlassen. Auf kontinuierliches Nachfragen gab der BF an, dass er in China im März 2010 bei der Mafia einen Kredit von 2 Millionen Yuan für ein Handelsgeschäft aufgenommen habe. Er habe den Kredit formlos ohne schriftlichen Vertrag bekommen. Zu den Rückzahlungsvereinbarungen befragt, gab der BF an, dass er monatlich 100.000 Yuan zurückzahlen hätte sollen. Er habe jedoch sein Geschäft im Juni 2011 wegen der großen Konkurrenz zusperren müssen und habe nicht mehr zahlen können. Dazu befragt, was der konkrete Ausreisegrund gewesen sei, gab der BF an: "Wie gesagt, ich habe den Wucherkredit aufgenommen und kann nicht mehr bezahlen. Die Mafia hat mich deswegen bedroht, sie sagten, dass Sie meine Hände und Füße abschneiden." Dazu befragt, wie er bedroht worden sei, brachte der BF vor: "Sie sind wöchentlich, immer am Freitag um 9:00 Uhr zu mir nach Hause gekommen und haben Geld verlangt. Ich hatte kein Geld und wurde bedroht." Auf Nachfragen, in welchen Zeitraum der BF bedroht worden sei, gab dieser an, im Jahr 2011. Der BF sei auch bei der Polizei gewesen und habe eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihn zwei Tage beschützt, dann sei er wieder in Gefahr gewesen. Auf die Frage, was von 2012 bis zu seiner Ausreise passiert sei, gab der BF an: "Ich war nur zu Hause. Ich konnte keine Arbeit finden." Auf die Frage, warum er nicht früher ausgereist sei, gab der BF an: "Ich habe gedacht, dass ich etwas warte, um das Geschäft wiedergutzumachen bzw. es noch einmal zu probieren." Der BF sei etwa drei Monate, von September 2013 bis Jänner 2014, in Ungarn gewesen und sei dann nach Österreich weitergereist, wo er dann illegal geblieben sei. Wenn er nach China zurückkehre, bestehe Lebensgefahr.
Aufgefordert, diese Lebensgefahr zu konkretisieren, gab der BF an:
"Wie gesagt, sie haben mich schon früher bedroht. Wenn ich nicht pünktlich und regelmäßig zurückzahle. Jetzt hat sich der Wucherzins sicher hoch angehäuft. Wenn ich jetzt zurückfahre, bin ich in Lebensgefahr." Auf die Frage, warum er in Österreich nicht früher einen Asylantrag gestellt habe, gab der BF an, dass er früher Asyl nicht gekannt habe. In Österreich lebe der BF seit einigen Monaten mit einer Freundin mit chinesischen Namen zusammen. Der BF wisse nicht, welchen Aufenthaltstitel seine Freundin habe. Der BF habe keinen Deutschkurs besucht und spreche auch nicht Deutsch. Seinen Unterhalt in Österreich finanziere er dadurch, dass er für Landsleute Lebensmittel gekauft und dafür Trinkgeld bekommen habe. Der BF sei bis auf Bluthochdruck gesund. In China würden sich die Mutter, eine Schwester, ein volljähriger Sohn und eine Tochter des BF aufhalten. Ein Bruder des BF lebe in Spanien. Der BF habe in China fünf Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule besucht. Er habe eine Kochausbildung gemacht und in Ungarn als Koch gearbeitet. In China sei er Geschäftsmann gewesen und habe Kinderspielzeug vertrieben. Auf Nachfragen verneinte der BF ausdrücklich, im Herkunftsland jemals persönlich Probleme/Schwierigkeiten mit den Behörden, der Polizei und/oder den Gerichten gehabt zu haben.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Dazu wurde u.a. festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger der VR China sei und der Volksgruppe Han angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei arbeitsfähig, unbescholten und leide weder an schweren psychischen Störungen noch an schweren Krankheiten. Nicht feststellbar sei, dass der BF im Herkunftsland einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder im Fall einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen oder private Dritte habe er nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft machen können. Er verfüge im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte. Die elementare Grundversorgung sei im Herkunftsland gewährleistet. Seine gesamte Familie lebe im Herkunftsland. Der BF habe kein hinreichendes Familienleben in Österreich dartun können. In Österreich habe er laut eigenen Angaben nur Kontakt mit Landsleuten gehabt. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe. Weiters wurden aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland getroffen.
Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht festgestellt werden habe können. Sein Vorbringen, wonach er in China von der Mafia wegen eines Wucherkredites bedroht worden sei, sei unglaubwürdig. So habe der BF sich im September 2013 entschlossen, das Herkunftsland zu verlassen und habe ein Schengenvisum beantragt. Er sei in weiterer Folge mit einem Arbeitsvisum von einem Jahr für Ungarn im September 2013 nach Ungarn gereist und befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich. Hätte er tatsächlich wegen Verfolgung sein Herkunftsland verlassen, dann hätte er wohl nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt und wäre nicht vier Jahre in die Anonymität abgetaucht. Sein Vorbringen, wonach er einen Wucherkredit aufgenommen hätte und diesen nicht zurückzahlen könne, sei auch insofern nicht glaubhaft, als sein Vorbringen auch mit dem Zeitpunkt der Ausreise nicht im Zusammenhang stehe. So hätte er im März 2010 den Kredit aufgenommen und wäre 2011 bedroht worden, hätte aber laut eigenen Angaben erst im Jahr 2013 das Herkunftsland verlassen und habe sohin nach dem Vorfall einen längeren Zeitraum unbehelligten im Heimatland leben können. Auch der Umstand, dass er im Jahr 2013 ein Arbeitsvisum für Ungarn beantragt habe, schließe darauf, dass er aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen habe. Es sei nichts ersichtlich, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr einer existenzgefährdenden Notsituation ausgesetzt sein könne; auch aus der allgemeinen Situation in China lasse sich eine solche Situation nicht ableiten. Er sei gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr neuerlich durch Erwerbstätigkeit bestreiten. Zudem halte sich die Familie des BF in China auf. Auch aus den Länderberichten seien keine Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgungsgefahr des BF oder eine allgemeine Gefahr ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein ausreichendes Gewicht zukomme.Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht festgestellt werden habe können. Sein Vorbringen, wonach er in China von der Mafia wegen eines Wucherkredites bedroht worden sei, sei unglaubwürdig. So habe der BF sich im September 2013 entschlossen, das Herkunftsland zu verlassen und habe ein Schengenvisum beantragt. Er sei in weiterer Folge mit einem Arbeitsvisum von einem Jahr für Ungarn im September 2013 nach Ungarn gereist und befinde sich seit Jänner 2014 in Österreich. Hätte er tatsächlich wegen Verfolgung sein Herkunftsland verlassen, dann hätte er wohl nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt und wäre nicht vier Jahre in die Anonymität abgetaucht. Sein Vorbringen, wonach er einen Wucherkredit aufgenommen hätte und diesen nicht zurückzahlen könne, sei auch insofern nicht glaubhaft, als sein Vorbringen auch mit dem Zeitpunkt der Ausreise nicht im Zusammenhang stehe. So hätte er im März 2010 den Kredit aufgenommen und wäre 2011 bedroht worden, hätte aber laut eigenen Angaben erst im Jahr 2013 das Herkunftsland verlassen und habe sohin nach dem Vorfall einen längeren Zeitraum unbehelligten im Heimatland leben können. Auch der Umstand, dass er im Jahr 2013 ein Arbeitsvisum für Ungarn beantragt habe, schließe darauf, dass er aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen habe. Es sei nichts ersichtlich, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr einer existenzgefährdenden Notsituation ausgesetzt sein könne; auch aus der allgemeinen Situation in China lasse sich eine solche Situation nicht ableiten. Er sei gesund und arbeitsfähig und könne seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr neuerlich durch Erwerbstätigkeit bestreiten. Zudem halte sich die Familie des BF in China auf. Auch aus den Länderberichten seien keine Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgungsgefahr des BF oder eine allgemeine Gefahr ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK kam das Bundesamt zum Ergebnis, dass den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich kein ausreichendes Gewicht zukomme.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 15.11.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen die Spruchpunkte I. - III. des im Spruch genannten Bescheides wurde seitens der Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, angefochten. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt, wonach er wegen eines Wucherkredits, den er nicht zurückzahlen habe können von der "schwarzen Gesellschaft" verfolgt werden würde, wobei ihm die Polizei im Herkunftsland keinen ausreichenden Schutz bieten könne. Dazu wurde - ohne dies näher zu begründen - ausgeführt, dass die Behörde jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogen Feststellungen treffen hätte müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Weiters wurde ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Feststellungen unvollständig seien, da die Behörde es unterlassen habe, sich genauer mit der Situation von Personen, die sich gegen Korruption und Kriminelle in der VR China zu Wehr setzen, auseinandergesetzt habe. Aufgrund der weitreichenden Korruption in China sowie der nicht unabhängigen Polizei und Justiz sei es dem BF nicht möglich, sich wiederholt an die Behörden zu wenden, um Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Dazu wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen und ausgeführt, dass im Falle des BF aufgrund der einschlägigen Länderberichte von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen sei. Weiters wurde pauschal ausgeführt, dass die Feststellungen der Behörde, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere, ohne dies mit individuellen Argumenten zu begründen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, da er aufgrund der weitverbreiteten Korruption und der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz schnell und überall im Land aufgespürt werden könnte. Mangels Kontakt habe er auch keine familiären Anknüpfungspunkte in China. Ohne nähere Begründung wurde weiters behauptet, dass die Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe und daher zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei.1.3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. des im Spruch genannten Bescheides wurde seitens der Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre, angefochten. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt, wonach er wegen eines Wucherkredits, den er nicht zurückzahlen habe können von der "schwarzen Gesellschaft" verfolgt werden würde, wobei ihm die Polizei im Herkunftsland keinen ausreichenden Schutz bieten könne. Dazu wurde - ohne dies näher zu begründen - ausgeführt, dass die Behörde jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogen Feststellungen treffen hätte müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Weiters wurde ausgeführt, dass die im Bescheid getroffenen Feststellungen unvollständig seien, da die Behörde es unterlassen habe, sich genauer mit der Situation von Personen, die sich gegen Korruption und Kriminelle in der VR China zu Wehr setzen, auseinandergesetzt habe. Aufgrund der weitreichenden Korruption in China sowie der nicht unabhängigen Polizei und Justiz sei es dem BF nicht möglich, sich wiederholt an die Behörden zu wenden, um Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Dazu wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen und ausgeführt, dass im Falle des BF aufgrund der einschlägigen Länderberichte von einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen sei. Weiters wurde pauschal ausgeführt, dass die Feststellungen der Behörde, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei, auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere, ohne dies mit individuellen Argumenten zu begründen. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, da er aufgrund der weitverbreiteten Korruption und der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz schnell und überall im Land aufgespürt werden könnte. Mangels Kontakt habe er auch keine familiären Anknüpfungspunkte in China. Ohne nähere Begründung wurde weiters behauptet, dass die Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe und daher zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Aufgrund der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und gehört der Volksgruppe der Han an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden. Er stellte nach einen laut eigenen Angaben über vierjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet - nachdem er am 27.10.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und festgenommen wurde - am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der 47-jährige BF ist arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung im Herkunftsland. Er verfügt im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Er leidet an Bluthochdruck und ist ansonsten gesund.
In China halten sich die Mutter, eine Schwester, ein volljähriger Sohn sowie die Tochter des BF auf. In Österreich halten sich keine Mitglieder seiner Kernfamilie auf. Er lebt laut eigenen Angaben seit ein paar Monaten in Österreich mit einer Freundin zusammen.
Der unbescholtene BF konnte keine Deutschkenntnisse nachweisen. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.
Das Vorbringen des BF, in China von kriminellen Gläubigern wegen der Nichtbezahlung eines Wucherkredites bedroht zu werden, hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF bei einer Rückkehr hinsichtlich seiner Grundbedürfnisse (Nahrung, Unterkunft) im Herkunftsland einer existenzbedrohenden Notsituation ausgesetzt wäre.
1.2. Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.
Zur Situation im Herkunftsland wird von folgenden Feststellungen ausgegangen:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 05.02.2018: Festnahme des regierungskritischen Anwaltes Yu Wensheng, betrifft Abschnitt 10. Allgemeine Menschenrechtslage.
Yu Wensheng, ein regierungskritischer Anwalt, wurde nach Angaben seiner Frau am Morgen des 19.1.2018 festgenommen, als er mit seinem Sohn zur Schule ging (The Guardian 19.1.2018).
Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident Xi Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).Wenige Stunden vor seiner Verhaftung forderte Yu Wensheng von Präsident römisch zehn i Jinping in einem offenen Brief Verfassungsreformen (DW 19.1.2018).
International bekannt wurde der prominente Kritiker, als er 2017 gemeinsam mit fünf anderen Anwälten versuchte, die Regierung seines Landes wegen des gesundheitsschädlichen Smogs zu verklagen (DZ 29.1.2018). Als Anwalt hat Yu mehrere andere Menschenrechtsanwälte und Demonstranten aus Hongkong vertreten, die dort für mehr Demokratie auf die Straße gegangen sind und festgenommen worden waren (DW 1.2.2018).
Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef Xi Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).Im Oktober vergangenen Jahres wurde Yu Wensheng vorübergehend inhaftiert, weil er in einem offenen Brief Chinas Partei- und Staatschef römisch zehn i Jinping wegen dessen Stärkung des Totalitarismus als für das Amt nicht geeignet bezeichnet hatte (NZZ 1.2.2018).
Der Verbleib von Yu Wensheng war zunächst unklar (DP 19.1.2018); nach Angaben von Amnesty International übernahm die Polizei von Xuzhou in der ostchinesischen Provinz Jiangsu den Fall. Der Anwalt werde derzeit unter "Hausarrest an einem ausgesuchten Ort festgehalten, ohne dass dieser Ort bekannt wäre, so Amnesty International (DZ 29.1.2018).
Gemäß Amnesty International sei der chinesische Menschenrechtsanwalt der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" beschuldigt worden (DP 19.1.2018). Der Vorwurf der Subversion ist eine schwerwiegende Anklage, die eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren bedeuten kann. Im vergangenen Dezember war etwa der regierungskritische Blogger Wu Gan deswegen zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden (DZ 29.1.2018).
Der kritische Jurist ist das jüngste Opfer der seit mehr als zwei Jahren anhaltenden Verfolgungswelle gegen Anwälte, Mitarbeitern von Kanzleien, Aktivisten und deren Familienmitgliedern. Mehr als 300 wurden nach Angaben von Menschenrechtsgruppen seit Juli 2015 inhaftiert, verhört, unter Hausarrest gestellt oder an der Ausreise gehindert. Vier wurden verurteilt, 16 warten noch auf ihren Prozess (DP 19.1.2018). Mindestens eine Person aus der angeführten Gruppe sei verschwunden (BBC 16.1.2018).
2. Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzten 1,374 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2016) und einer Fläche von 9.596.960 km² der bevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 26.7.2017).
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", welcher der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang im Jahr 1997 zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Trotz starker öffentlicher Kritik in Hongkong hält die chinesische Regierung bezüglich einer möglichen Wahlrechtsreform für eine allgemeine Wahl des Hongkonger Regierungschefs (Chief Executive) an den Vorgaben fest, die der Ständige Ausschuss des Pekinger Nationalen Volkskongresses 2014 zur Vorabauswahl von Kandidaten gemacht hat. Dies hat in Hongkong zur Blockade der vorgesehenen Reform geführt und zu einem Erstarken von Bestrebungen nach größerer Autonomie, vereinzelt sogar zu Rufen nach Unabhängigkeit, auf die Peking scharf reagiert. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt