Entscheidungsdatum
06.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W117 2200237-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 733584802-161430470, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 733584802-161430470, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3, AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 9, 46 FPG idgF § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG idgF, § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG nach Georgien zulässig waren.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3,, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG idgF Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG idgF, Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig waren.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 27.01.2004 in Bezug auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 und in Bezug auf Refoulement gemäß § 8 AsylG 1997 abgewiesen; eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfolgte der damaligen Rechtslage zufolge nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 08.06.2010 teilweise zurück, sodass die erstinstanzliche Entscheidung betreffend Asyl in Rechtskraft erwuchs. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. D13 247212-0/2008/30E als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2003 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 27.01.2004 in Bezug auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 und in Bezug auf Refoulement gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 abgewiesen; eine Ausweisung des Beschwerdeführers erfolgte der damaligen Rechtslage zufolge nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 08.06.2010 teilweise zurück, sodass die erstinstanzliche Entscheidung betreffend Asyl in Rechtskraft erwuchs. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, Zl. D13 247212-0/2008/30E als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 05.08.2010 wegen § 127, § 164/1 U4, § 129/1, § 130 (1.Fall) § 15, § 125, § 229/1, 241E/1 (1.Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits davor mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 05.08.2010 wegen Paragraph 127,, Paragraph 164 /, eins, U4, Paragraph 129 /, eins,, Paragraph 130, (1.Fall) Paragraph 15,, Paragraph 125,, Paragraph 229 /, eins, 241 E, /, eins, (1.Satz) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB zusätzlich (Zusatzstrafe) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat auf eine Probezeit von zunächst 3 Jahren verurteilt, welche wegen einer weiteren Verurteilung dann auf 5 Jahre ausgedehnt wurde.Mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 16.12.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB zusätzlich (Zusatzstrafe) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat auf eine Probezeit von zunächst 3 Jahren verurteilt, welche wegen einer weiteren Verurteilung dann auf 5 Jahre ausgedehnt wurde.
Weiters wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2011 wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche wegen einer weiteren Verurteilung später auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt.Weiters wurde er mit rechtskräftigem Urteil eines Bezirksgerichtes vom 21.02.2011 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitstrafe von 2 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche wegen einer weiteren Verurteilung später auf 5 Jahre verlängert wurde, verurteilt.
Am 28.02.2011 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2016 erneut im Bundesgebiet straffällig und seitens der Polizei auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen, worauf er am 17.10.2016 gemeinsam mit seiner Ehefra